nehat, wenn er sie mindestens drei Monate pro Jahr nutzt, verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Entgegen: VG Halle, 2012–06–27, 5 A 123/10 , Gemeindehaushalt 2012, 264 ). (Rn.33)
nehat“ weichen im Hinblick auf den (Zweit-)Wohnungsbegriff nicht voneinander ab. (Rn.44) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale),
Kraft treten sollte. § 1 Abs. 2 dieser Satzung lautete: „Eine Zweitwohnung i.S. dieser Satzung ist jede Gesamtheit von Räumen, die jemand außerhalb des Grundstückes seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes
nehat,
sbesondere zu Ausbildungs-, Berufs- und Erholungszwecken“. Am
Kraft treten sollte. § 1 Abs. 4 dieser Satzung lautete: „Wohnung i.S. dieser Satzung ist jede Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden“. Am 27. Mai 2009 beschloss der Stadtrat eine Zweitwohnungssteuersatzung - ZWStS -, die sie
ihrem Amtsblatt vom
S heißt es: „Ein Steuerpflichtiger hat eine Zweitwohnung erst dann
ne, wenn er sie mindestens drei Monate pro Jahr nutzt“. Eine entsprechende Regelung enthielten auch die Vorgängersatzungen.
ihrem Amtsblatt vom
einem Studentenwohnheim. Mit erstem Wohnsitz lebte sie
dieser Zeit im Haushalt ihrer Eltern
Niedersachsen. Ab
Höhe von
sgesamt 676,80 € heran. Mit Bescheid vom
sgesamt 66,60 € führte. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2010 setzte die Beklagte
folge der Abmeldung der Zweitwohnung die Steuerfestsetzung ab
sgesamt 78,40 € führte. Randnummer 5 Am
Gestalt der Änderungen vom
Gestalt der Änderungsbescheide und des Widerspruchsbescheides aufzuheben sowie den gezahlten Betrag von 531,40 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu erstatten. Randnummer 7 Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf die mündliche Verhandlung vom
Rede stehenden Veranlagungszeitraum zulässigerweise Rückwirkung bei. Der Umstand, dass eine nichtige Satzung nunmehr (erstmalig) wirksam werde, stehe dem Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA nicht entgegen.
der Regelung des § 1 Abs. 4 ZWStS zum Wohnungsbegriff liege keine Ausweitung des Steuergegenstandes. Es handele sich lediglich um eine sprachliche Präzisierung. Bereits nach Sinn und Zweck sei erkennbar, dass auch nach den früheren Satzungsfassungen jeder umschlossene Raum erfasst werden sollte. Eine unterschiedliche Auslegung der Begriffe sei praktisch unmöglich, weil einerseits eine Gesamtheit von Räumen vorliege, wenn z.B. ein Student
einem Wohnheim nur ein Zimmer zur eigenen Verfügung habe und Bad sowie Küche mit anderen teile, anderseits aber auch eine Einzimmerwohnung praktisch denknotwendig auch weitere „Räume“ aufweise,
denen zumindest eine Toilette auf irgendeine Weise abgetrennt vorhanden sein werde. Ergäben sich nach dem Wortlaut verschiedene Auslegungsmöglichkeiten, sei die verfassungskonforme Auslegung zu wählen,
sbesondere wenn sie zu einer sinnvollen Regelung führe. Selbst wenn der Steuertatbestand rückwirkend erweitert würde, dürfte darin im Übrigen kein Verstoß gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes liegen. Randnummer 10 Auch § 1 Abs. 3 Satz 1 ZWStS begegne keinen rechtlichen Bedenken. Zwar lasse der Wortlaut der Regelung eine Auslegung dahin zu, dass eine Zweitwohnungssteuer ausscheide, wenn der Steuerpflichtige seine Wohnung nicht tatsächlich durch eigene Anwesenheit nutze, d.h. bewohne. Diese Auslegung sei aber nicht zwingend. „Nutzen“ i.S.d. Vorschrift bedeute vielmehr, dass der Steuerpflichtige die Zweitwohnung länger als drei Monate pro Jahr
nehabe, d.h. die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit und rechtliche Nutzungsbefugnis haben müsse. Dafür sprächen bereits die Stellung der Vorschrift sowie ihr Sinn und Zweck. Randnummer 11 Mit Beschluss vom 27. November 2013 hat der erkennende Senat auf den Antrag der Klägerin die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassen. Randnummer 12 Die Klägerin macht geltend, die ZWStS sei im Amtsblatt im Dezember 2012 nicht wirksam bekannt gemacht worden. Die Satzung enthalte anstelle einer Kopie der Originalunterschrift die Kopie eines Faksimile-Stempels zusammen mit der maschinengeschriebenen Unterschrift. Dies führe zur formellen Unwirksamkeit der Satzung; erforderlich sei die Wiedergabe der eigenhändigen Unterschrift. Auf die alte Bekanntmachungsanordnung der Oberbürgermeisterin, die denselben formellen Bedenken ausgesetzt sei und deren Datum zudem vor dem Ausfertigungsdatum liege, könne nicht mehr zurückgegriffen werden. Sie sei nicht mehr im Amt und die Bekanntmachungsanordnung bis zu ihrer Amtsaufgabe nicht rechtsfehlerfrei umgesetzt worden. Randnummer 13 Die ZWStS verstoße gegen das Gleichheitsgebot. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht die Begriffe Nutzen, Nutzungsmöglichkeit und
nehaben im Rahmen einer Zweitwohnungssteuersatzung als Synonyme verstanden.
nehaben sei ein rechtlicher Zustand, dagegen sei das Nutzen einer Wohnung etwas Tatsächliches. Eine vorhandene Nutzungsmöglichkeit habe nicht zwangsläufig die Nutzung zur Folge. Wenn - unstreitig - davon auszugehen sei, dass es für das
nehaben einer Zweitwohnung nicht auf die tatsächliche Nutzung als Wohnung durch den
haber ankomme, sei nicht nachvollziehbar, warum dann gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 erst die Nutzung von mindestens drei Monaten pro Jahr für das
nehaben konstituierend sein solle. Es sei daher nicht sachgerecht, Nutzung und Nutzungsmöglichkeit gleich zu setzen. Auch aus den Begrifflichkeiten des Melderechts lasse sich nichts anderes ableiten. Aus der systematischen Stellung der Norm lasse sich die Auffassung der Beklagten nicht begründen. § 1 Abs. 3 Satz 2 ZWStS sei dazu ebenfalls nicht geeignet. Mit dieser Norm werde nicht das
nehaben definiert, sondern, im Rahmen einer ununterbrochen bestehenden Verfügungsbefugnis, der gestalterische Spielraum des
habers einer Zweitwohnung bei der Nutzung eingeschränkt. Auch § 1 Abs. 2 Buchst. c ZWStS sei unergiebig. Die Verwaltungspraxis der Beklagten sei nicht geeignet, die dem angegriffenen Urteil zugrundeliegende Überzeugung zu stützen. Nach ihrem Vorbringen sei zudem ersichtlich, dass solche Fälle (z.B. Datschen) nicht besteuert würden,
denen Wohnungen (i.S.d. Satzung) durch ihre
haber nicht nachweisbar mehr als drei Monate im Jahr genutzt würden. Die Belastungsentscheidung der Beklagten entspreche danach nicht den Grundsätzen der Belastungsgleichheit und Systemgerechtigkeit und könne nicht aus Gründen der Praktikabilität und Gerechtigkeit gerechtfertigt werden. Dieser Fehler führe zur Nichtigkeit der vollständigen Satzung, da keine Regelungen aufrecht erhalten blieben. Randnummer 14 Bei § 1 Abs. 4 ZWStS handele es sich um eine unzulässige Ausweitung des Steuergegenstandes und es liege ein Fall echter Rückwirkung vor. Die drei unterschiedlichen Legaldefinitionen der Wohnung
den Zweitwohnungssteuersatzungen aus 2004, 2006 und 2009, auf die angesichts des Beginn des Veranlagungszeitraumes am 1. Januar 2006 abzustellen sei, seien angesichts des Übergangs von Plural („Gesamtheit von Räumen“) auf Singular („jeder umschlossene Raum“)
haltlich keine gleichen Regelungen. Es sei auch nichts dafür zu erkennen, dass eine Auslegung nach dem Wortsinn nicht zu einer sinnvollen Regelung oder gar zu einer nicht verfassungskonformen Auslegung führen sollte. Der Begriff „Gesamtheit von Räumen“ stehe mit dem Wesen der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer im Einklang. Weitergehende Anforderungen an den Wohnungsbegriff seien zulässig. Aus Sicht eines objektiven Normadressaten sei nichts dafür ersichtlich, dass die frühere Fassung zu Unklarheiten oder zu objektiven Lücken
der gesetzlichen Regelung geführt habe. Es sei auch unter dem Blickwinkel des Melderechts nicht geboten gewesen, eine sprachliche Anpassung an § 7 Meldegesetz LSA vorzunehmen, da nicht zwingend auf den melderechtlichen Wohnungsbegriff abzustellen sei. Dass nach Sinn und Zweck erkennbar sein solle, dass auch nach den früheren Fassungen jeder umschlossene Raum als Wohnung erfasst werden sollte, ergebe sich weder aus den jeweiligen Satzungen selbst noch aus den Begründungen zu den Beschlussvorlagen. Die Überzeugung des Verwaltungsgerichts, ein einziges Zimmer sei als eine Gesamtheit von Räumen anzusehen, stütze sich zum Teil auf nachweislich falsche Tatsachen. Seine Auffassung, es sei eine unterschiedliche Auslegung der Wohnungsdefinitionen
den Satzungen aus dem Jahr 2006 und 2009 unmöglich, treffe nur zu, wenn man keinen Unterschied zwischen „Nutzen“ und „
nehaben“ sehe und beide Begriffe als Synonyme betrachte. Die Auslegung der Beklagten, dass es sich bei § 1 Abs. 4 ZWStS nicht um eine Begriffsdefinition der Wohnungen i.S.d. Satzung handele, habe ebenfalls zum Ergebnis, dass ihre Nebenwohnung nicht steuerbar sei. Als
haberin eines einzigen Raumes für den persönlichen Lebensbedarf habe sie bis zur Bekanntmachung der ZWStS nicht damit rechnen müssen, zu einer Zweitwohnungssteuer herangezogen zu werden. Eine nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zulässige Rückwirkung liege gerade nicht vor. Ihr Vertrauen sei auch schutzwürdig. Randnummer 15 Die Satzung knüpfe
unzulässiger Weise an das Melderecht an. Als Aufwandsteuer habe die Zweitwohnungssteuer den Steuerpflichtigen völlig unabhängig von seinen familiären Verhältnissen und Bindungen am Ort der Haupt- oder Nebenwohnung zu erfassen. Diesem verfassungsrechtlichen Gebot werde die ZWStS nicht gerecht. Denn § 1 Abs. 1 ZWStS sei
soweit mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig, als nach § 1 Abs. 2 ZWStS i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 ZWStS u.a. das
nehaben einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich
einer anderen Gemeinde befinde, besteuert werde. § 1 Abs. 1, Abs. 2 und § 2 Abs. 1 Satz 2 ZWStS könnten auch nicht verfassungskonform ausgelegt werden. Ein Rechtssatz, dass verheiratete Personen einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Befreiung von der Zweitwohnungssteuer hätten, lasse sich dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
Gestalt der Änderungsbescheide und des Widerspruchsbescheides vom
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erstatten. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Sie macht geltend, der ursprüngliche Bekanntmachungsmangel sei nach der Rechtsprechung des Senats auf Grund der Neubekanntmachung unbeachtlich. Randnummer 21 Ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot liege nicht vor. Der Begriff „nutzen“
S lasse sich nicht auf die bloße tatsächliche Nutzung reduzieren, sondern bei beinhalte sachgerechter Auslegung logisch auch die Nutzungsmöglichkeit. Gegen die Ansicht der Klägerin sprächen auch Gründe der Verwaltungspraktikabilität sowie der Normerhaltung. Die ZWStS befasse sich im Weiteren auch an anderer Stelle mit der Definition des „
nehabens“, etwa
2 Buchst. a und b. Dort werde der Begriff „dienen“ verwendet.
2 Buchst. c wiederum werde der Begriff „nutzen“ verwendet. Es gebe keine Gleichheit im Unrecht, so dass die Klägerin für sich nichts daraus herleiten könne, selbst wenn - was nicht geschehe - Datschenbesitzer zu Unrecht nicht zur Steuer herangezogen würde. Randnummer 22 Ein allgemeingültiger Wohnungsbegriff im Zweitwohnungssteuerrecht existiere nicht. Von dem Begriff „Gesamtheit von Räumen für Zwecke der persönlichen Lebensführung“ sei auch ein einzelner Raum, der lediglich zum Wohnen oder Schlafen genutzt werde, umfasst. Denn als Wohnung i.S.v. § 1 Abs. 4 der Satzung könne nur eine Räumlichkeit qualifiziert werden, die von ihrer Ausstattung zumindest zum zeitweisen Wohnen geeignet sein müsse, also das zumindest zeitweilige Führen eines Haushalts ermöglichen müsse. Eine Auslegung des § 1 Abs. 2 i.d.F. der Satzung aus 2006 ergebe, dass damit auf den melderechtlichen Wohnungsbegriff abgestellt werde. Sie habe bei der nunmehr gewählten Fassung
der ZWStS die Unklarheit
der Wohnungsdefinition beseitigt und
der Satzung auf den melderechtlichen Wohnungsbegriff für die Nebenwohnung abgestellt,
dem der melderechtliche Wohnungsbegriff übernommen worden sei. Selbst wenn man von einer Erweiterung des Kreises der Steuerpflichtigen ausgehen würde, wäre ihr angesichts der unklaren Satzungslage erlaubt gewesen, die Rechtslage rückwirkend zu klären. Unabhängig davon liege auch auf Grund des Ersetzens einer unwirksamen Satzung eine grundsätzliche zulässige Rückwirkung vor. Schließlich sei die Satzung
soweit jedenfalls ab dem 3. Juni 2009 wirksam. Randnummer 23 Die ZWStS bewirke keine Besteuerung der Zweitwohnung eines Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich
einer anderen Gemeinde befinde. Für diese Personengruppe enthalte die Satzung im Gegenteil eine Ausnahmeregelung
5 Buchst. c. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
halt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Randnummer 26 Der Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2010
der Gestalt der der Änderungsbescheide vom
Höhe von
sgesamt 531,40 € erhoben wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht
ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; dazu 1.). Der geltend gemachte Erstattungs- und Zinsanspruch besteht daher nicht (2.) Randnummer 27
Kraft getreten ist. Randnummer 28 a) An der formellen Rechtmäßigkeit der Satzung bestehen keine durchgreifenden Bedenken,
sbesondere ist die Bekanntmachung der Ausfertigung der ZWStS ordnungsgemäß erfolgt. Randnummer 29 Es ist grundsätzlich unverzichtbar, dass bei einer gemeindlichen Satzung die Unterschrift des Bürgermeisters bzw. des Hauptverwaltungsbeamten als nach der Gemeindeordnung (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 GO LSA a.F.) bzw. dem Kommunalverfassungsgesetz (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 KVG LSA ) notwendiges Element des Rechtsetzungsverfahrens ebenso mit der Satzung veröffentlicht wird wie das Datum der Unterschriftsleistung. Dabei ist ausreichend, wenn die Wiedergabe der Unterschrift
Form einer "maschinengedruckten" Namensangabe erfolgt ( OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v.
dem Ausfertigungsvermerk sowohl durch eine „maschinengedruckte“ Angabe als auch durch einen Faksimilestempel. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin ist die Wiedergabe der Originalunterschrift, etwa durch deren Fotokopie, gerade nicht notwendig (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23. November 2012, a.a.O.). Ebenfalls keine Bedenken folgen aus dem Umstand, dass die ehemalige Oberbürgermeisterin zum Zeitpunkt der wiederholenden Bekanntmachung nicht mehr im Amt war. Denn es wurde weder eine neue Ausfertigung noch eine Bestätigung
Form der nachträglichen Bekanntmachung einer rechtsverbindlichen Erklärung vorgenommen, dass die Satzung zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung ordnungsgemäß ausgefertigt war. Nur dann hätte der zum Zeitpunkt der (neuen) Ausfertigung bzw. der Erklärung amtierende Bürgermeister die Ausfertigung vornehmen bzw. die Erklärung abgeben müssen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v.
S getroffene Regelung, wonach ein Steuerpflichtiger eine Zweitwohnung erst dann
nehat, wenn er sie mindestens drei Monate pro Jahr nutzt, verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ( a.M. : VG Halle, Urt. v. 27. Juni 2012 - 5 A 123/10 -, zit. nach JURIS). Randnummer 34 Die Auffassung der Klägerin, der
der Norm verwendete Begriff „nutzen“ könne nur dahingehend ausgelegt werden, dass es sich dabei um eine tatsächliche (Be)nutzung der Zweitwohnung durch den Wohnungsinhaber handeln müsse (so auch VG Halle, Urt. v. 27. Juni 2012, a.a.O.), ist schon nicht zutreffend. Randnummer 35 Mit § 1 Abs. 3 ZWStS nimmt die Satzung eine nähere Bestimmung des Steuertatbestandes vor, der nach § 1 Abs. 1 ZWStS
dem „
nehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet“ besteht. Randnummer 36 Das
nehaben einer weiteren Wohnung stellt einen zusätzlichen Aufwand dar, der typischerweise eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
diziert und ein zulässiger Anknüpfungspunkt für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG ist. Der Aufwandsbegriff des Art. 105 Abs. 2a GG setzt das
nehaben einer Zweitwohnung im Sinne einer rechtlichen Verfügungsbefugnis und tatsächlichen Verfügungsmacht voraus (BVerfG, Beschl. v.
anspruchnahme der Zweitwohnung. Es genügt, dass eine zeitweilige Eigennutzung während des Veranlagungszeitraums rechtlich offen gehalten und die Zweitwohnung damit hierfür vorgehalten wird (BVerwG, Urt. v.
S lediglich das Vorliegen der rechtlichen Verfügungsbefugnis und der tatsächlichen Verfügungsmacht über eine Zweitwohnung umfasse, ist nicht zu beanstanden (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 8. Mai 2006 - 4 L 156/03 -). § 1 Abs. 3 ZWStS - zunächst als § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3
der ersten Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten vom 25. Juni 2003 aufgenommen - beruht auf einem Formulierungsvorschlag
dem Satzungsmuster des
nenministeriums des Landes Sachsen-Anhalt für Zweitwohnungssteuersatzungen (Runderlass vom 1. September 1994
MBl. LSA 1994, 2427 ff., geändert durch Runderlass vom
ihrem Satz 1 eine zeitliche Untergrenze der rechtlich gesicherten Eigennutzungsmöglichkeit des Steuerpflichtigen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v.
Satz 2 wird klargestellt, dass ein zeitweiliger Ausschluss der rechtlichen gesicherten Eigennutzungsmöglichkeit unschädlich ist. § 1 Abs. 3 Satz 2 ZWStS nimmt damit ersichtlich auf § 1 Abs. 2 Buchst. c ZWStS - eine vergleichbare Regelung enthielt § 1 Abs. 2 Satz 1 der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten vom 25. Juni 2003 - Bezug, der als Zweitwohnung jede weitere Wohnung gem. Abs. 4 definiert, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfes oder des persönlichen Lebensbedarfes seiner Familie
nehat. Die Entstehungsgeschichte der Norm spricht danach gegen die von der Klägerin vertretene Deutung. Randnummer 38 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der teleologischen Auslegung. Eine Verknüpfung der Zweitwohnungssteuerpflicht mit einer Mindestdauer der tatsächlichen (Be)nutzung der Wohnung durch den Steuerpflichtigen würde nicht nur eine deutliche Verschärfung der Vorgaben an den Begriff des „
nehabens“ einer Zweitwohnung bedeuten, so wie er nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts verstanden wird, sondern wäre - was auch von der Klägerin nicht bestritten wird - im Verwaltungsvollzug wenig praktikabel. Ob der Steuerpflichtige die Zweitwohnung für einen Mindestzeitraum selbst bewohnt, ist
zahlreichen Fällen kaum kontrollierbar. Zwar sind Länder und Gemeinden, die Zweitwohnungssteuer erheben dürfen, (bundes)rechtlich nicht gehindert, das Vorliegen eines steuerbaren Aufwands an weitere - verfassungsrechtlich nicht gebotene - Voraussetzungen zu knüpfen. Der Satzungsgeber darf
nerhalb der ihm gesetzlich und verfassungsrechtlich gezogenen Grenzen bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen er Steuern erheben will. Ihm ist im Bereich des Steuerrechts eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt (BVerwG, Urt. v. 17. September 2008 - 9 C 15.07 -, zit. nach JURIS). Sachliche Gründe für eine derart unpraktikable Ausgestaltung der Zweitwohnungssteuersatzung sind aber von der Klägerin nicht substanziiert vorgebracht worden und auch nicht ersichtlich. Randnummer 39 Systematische Erwägungen, die auf die parallele Verwendung des Begriffes „nutzt“
S als Hinweis auf eine tatsächliche (Be)nutzung abstellen (vgl. VG Halle, Urt. v.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Begriff der zeitweiligen Eigennutzung der Zweitwohnung (vgl. BVerwG, Beschl. v.
dem auch diejenigen, die ihre Zweitwohnungen nur
geringem Umfange (tatsächlich) nutzen, zur Besteuerung herangezogen werden (so auch VG Halle, Urt. v. 27. Juni 2012, a.a.O.), ist dieser Einwand nicht ohne weiteres durchgreifend. Ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führt, hängt allein davon ab, ob die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann. Randnummer 43
Kraft getretene ZWStS, die am 3. Juni 2009 bekannt gemacht worden ist, ist auch nicht für den vor ihrer Bekanntmachung liegenden Zeitraum deshalb unwirksam, weil die Definition der Wohnung im Sinne der Satzung
S die Formulierung „jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird“ verwendet, während § 1 Abs. 4 der Zweitwohnungssatzung vom
nehat“ ansah. Randnummer 44 Diese Definitionen weichen im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin im Hinblick auf den (Zweit)wohnungsbegriff nicht voneinander ab, so dass von vornherein keine rückwirkende Erweiterung des Anwendungsbereiches der Zweitwohnungssatzung erfolgt ist. Denn im Zweitwohnungssteuerrecht stimmt die Formulierung „jede Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird“ bzw. „jede Gesamtheit von Räumen, die jemand außerhalb seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs
nehat“ nach ihrem Regelungsgehalt mit der Formulierung „jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird“ überein. Der Begriff „Gesamtheit von Räumen“ verdeutlicht
der durch die Vorgängersatzungen vorgenommenen Verwendung lediglich die Möglichkeit einer Mehrzahl von Räumen (vgl. auch BFH, Beschl. v.
solchen Wohnungsdefinitionen von Zweitwohnungssteuerregelungen verwendet, die vor dem Hintergrund des bau(ordnungs)rechtlichen Wohnungsbegriffes (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 9, Rdnr. 69) gegenüber dem melderechtlichen Wohnungsbegriff weitergehende Vorgaben machen (z.B. „jede baulich abgeschlossene Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen bestimmt ist, zu der eine Küche oder Kochgelegenheit sowie eine Toilette und ein Bad oder eine Dusche gehören" oder „jede Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen und Schlafen benutzt wird und den Anforderungen der Bauordnung genügt“; vgl. auch § 2 Abs. 3 HmbZWStG, § 2 Abs. 1 BrZWStG und § 2 Abs. 3 BlnZwStG; vgl. dazu OVG Sachsen, Urt. v.
weiteren Räumen anzutreffen sind. Durch den Begriff „Gesamtheit von Räumen“ wird
solchen Fällen also dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Wohnung diese Vorgaben im Regelfall nur dann erfüllt, wenn sie aus mehreren - baulich jeweils abgeschlossenen - Räumen besteht. Die Zweitwohnungssteuersatzungen der Beklagten vom
haberschaft einer Zweitwohnung oder Aufgabe einer solchen
haberschaft gilt. Entsprechende Regelungen hinsichtlich der Anzeige von Zweitwohnungen enthalten die Vorgängersatzungen. Solange die Zweitwohnungssteuersatzung keine weitergehenden Vorgaben aufstellt, ist aber unter einer "Wohnung" i.S.d. Meldegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - MG LSA - jeder umschlossene Raum zu verstehen, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird (§ 7 Satz 1 MG LSA). Sie muss auch keine konkrete Mindestausstattung (z. B. Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung, Heizung) aufweisen; vielmehr reicht es aus, wenn diese Einrichtungen
vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v.
Rede stehenden Regelungen steht der hier vorgenommenen Auslegung nicht entgegen. Unter einer „Gesamtheit“ versteht man grundsätzlich „das Ganze, alles zusammen, eine Einheit“ (vgl. LAG Hessen, Urt. v.
soweit mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig, als nach § 1 Abs. 2 ZWStS i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 ZWStS u.a. das
nehaben einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich
einer anderen Gemeinde befinde, besteuert werde. Durch § 1 Abs. 5 Buchst. c ZWStS, nach dem eine u.a. aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, dessen eheliche Wohnung oder eingetragene lebenspartnerschaftliche Wohnung sich
einer anderen Gemeinde befindet, keine Zweitwohnung i.S.d. ZWStS ist, wird den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 GG an eine Zweitwohnungssteuersatzung (vgl. BVerfG, Beschl. v.
S angeordnete Rückwirkung an sich bestehen - wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zu Recht dargelegt hat - gem. § 2 Abs. 2 KAG LSA keine (verfassungs)rechtlichen Bedenken. Randnummer 51
einer anderen Gemeinde befindet, keine Rückwirkung entfaltet, ist unschädlich. § 1 Abs. 5 Buchst. c ZWStS war
soweit analog anzuwenden (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19. September 2011 - 4 L 181/10 -, m.w.N.). Randnummer 52 c) Einwendungen gegen die eigentliche Berechnung der streitigen Zweitwohnungssteuer sind nicht erhoben; Fehler sind
soweit auch nicht ersichtlich. Randnummer 53 2. Da die Erhebung der Zweitwohnungssteuer nicht zu beanstanden ist, hat die Klägerin weder einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags noch auf Zahlung von Prozesszinsen. Randnummer 54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 55 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 56 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.