notwendiger gerichtlicher Entscheidung Leitsatz Die Einigungsgebühr nach Nrn. 1003, 1000 RVG-VV kann grundsätzlich auch im Falle der einvernehmlichen Sorgerechtsregelung
notwendiger gerichtlicher Entscheidung nach § 1671 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB entstehen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Einigung erst nach Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens, das heißt in dessen Verlauf erzielt worden ist, und dass ein zumindest partiell wechselseitiges Nachgeben der Beteiligten einen prozessualen Streit beilegt (so auch OLG Naumburg,
1 RVG noch auf der Basis eines Verfahrenswertes von 3.000,-- € eine streitige Einigungsgebühr in Höhe von 189,-- € nebst Umsatzsteuer (nach Nr. 7008 VV) - das sind insgesamt 224,91 € -, die ihm, wie er meint und des Näheren begründet hat, nach den Nrn. 1003, 1000 des Vergütungsverzeichnisses (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG zustehe. Randnummer 2 Das Amtsgericht Quedlinburg hat durch Beschluss der Rechtspflegerin vom
Schriftsatz vom
2 Satz 1 RVG der Einzelrichter des Beschwerdegerichts zu befinden hat, ist zulässig, da, wie insoweit nach § 33 Abs. 3 Satz 1 in Verb.
2 Satz 1 RVG vonnöten, der Wert des Beschwerdegegenstandes - der sich hier auf rund 225 € beläuft - 200 Euro übersteigt. Randnummer 5 Das Rechtsmittel erweist sich indes in der Sache als unbegründet, da die Voraussetzungen für den Anfall einer Einigungsgebühr nach den Nrn. 1000, 1003 VV der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Randnummer 6 Die grundsätzlich für die
wirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV entstehende anderthalbfache Einigungsgebühr reduziert sich nach Nr. 1003 VV , sofern über den Gegenstand - wie hier - ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren anhängig ist, auf den einfachen Satz und entsteht nach Abs. 2 der Vorschrift auch Randnummer 7 in Kindschaftssachen … für die
wirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs nach § 156 Abs. 2 FamFG und an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt. Randnummer 8 Ein gerichtlich gebilligter Vergleich nach § 156 Abs. 2 FamFG kann sich nach dem Wortlaut der Vorschrift nur auf den Umgang oder die Herausgabe eines Kindes beziehen, nicht aber auf eine sorgerechtliche Regelung (als Kindschaftssache im Sinne des § 151 Nr. 1 FamFG), auf deren einvernehmliche Regelung das Gericht nach § 156 Abs. 1 FamFG indes ebenfalls hinwirken soll. Bei einer das Sorgerecht betreffenden Vereinbarung handelt es sich
hin stets um einen Gegenstand, über den, wie auch aus § 1671 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB a. F. bzw. § 1671 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 BGB n. F. (ab dem 19. Mai 2013, BGBl. I, S. 795, 798) und der danach stets notwendigen gerichtlichen Entscheidung folgt, nicht vertraglich oder vergleichsweise verfügt werden kann. Eine gerichtliche Entscheidung wird dadurch auch nicht entbehrlich, sondern ist stets nach § 1671 BGB alter wie neuer Fassung geboten, hat aber, und damit erweist sich die letzte Alternative der vorstehend zitierten Regelung als einschlägig, der getroffenen Vereinbarung - vorbehaltlich etwaiger Bedenken nach § 1671 Abs. 3 BGB a. F. bzw. § 1671 Abs. 4 BGB n. F. (jeweils in Verb.
den §§ 1666, 1666 a BGB) - zu folgen. Randnummer 9 Der danach grundsätzlich auch im Falle der einvernehmlichen Sorgerechtsregelung
notwendiger gerichtlicher Entscheidung nach § 1671 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB a. F. mögliche bzw. möglich gewesene Anfall einer gerichtlichen Einigungsgebühr setzt allerdings stets noch ein Doppeltes voraus, nämlich zum einen, wie sich im Grunde von selbst versteht und auch aus der Überschrift zu Nr. 1003 VV ableiten lässt, dass die Einigung überhaupt erst nach Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens, das heißt in dessen Verlauf erzielt worden ist (so namentlich und beispielhaft: Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., 2012, Rdnr. 3 zu Nr. 1003 VV, S. 1739), und zum anderen, entsprechend der für Nr. 1003 VV konstitutiven Regelung in Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV, dass ein zumindest partiell wechselseitiges Nachgeben der Beteiligten einen prozessualen Streit beseitigt (ebenso und unmissverständlich der vom Beschwerdeführer mehrfach, indes deplacierterweise quasi
Allgemeingeltung zitierte Beschluss des hiesigen
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.