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Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen 8 UF 153/14 Beschluss Auskunftsanspruch zur Vorbereitung des Zugewinnausgleich

Auskunftsanspruch zur Vorbereitung des Zugewinnausgleichs: Wert der Beschwer des Auskunftspflichtigen bei Verpflichtung zur Abgabe der Zustimmung gegenüber einem Dritten zur Herausgabe von in dessen B

§ 253Abs.

2 Nr. 2 ZPO; vgl. Wieczorek/Assmann, ZPO,

  1. Auflage, § 253 Rn 83, 86 und 87, jeweils m.w.N.), denn es obliegt dem Schuldner des Verschaffungsanspruchs - hier: der Antragsgegnerin -, alle Handlungen vorzunehmen, die im konkreten Einzelfall erforderlich sind, um den Anspruch zu erfüllen (vgl. Palandt/Weidenkaff a.a.O., § 433 Rn 18 m.w.N.); kommt im konkreten Einzelfall aber nur eine ganz bestimmte Handlung in Betracht, um die Erfüllung des Verschaffungsanspruchs zu bewirken, dann kann der Gläubiger seinen Antrag jedoch auch auf die Vornahme dieser Handlung beschränken (vgl. Zöller/Greger, ZPO,
  2. Auflage, § 253 Rn 13c m.w.N., u.a. unter Bezugnahme auf Schneider, MDR 1987, 639 f.). Randnummer 11 Da sich die streitbefangenen Bauunterlagen im Besitz des Bauunternehmens M. GmbH befinden und das Bauunternehmen mitgeteilt hat, die Unterlagen nur mit Zustimmung der Antragsgegnerin herauszugeben, hat der Antragsteller seinen Antrag darauf beschränkt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm, dem Antragsteller, gegenüber die Zustimmung zur Herausgabe der Bauunterlagen durch das Bauunternehmen zu erklären, mithin eine Willenserklärung abzugeben (§ 894 ZPO); d.h., die Antragsgegnerin braucht sich die Unterlagen nicht einmal mehr von dem Bauunternehmen zu verschaffen, um ihre Pflicht zu erfüllen, sondern sie kann ihrer Pflicht auch schon durch Abgabe der besagten Zustimmungserklärung nachkommen. So ist der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch vom Familiengericht auch tituliert worden. Randnummer 12
  3. Demnach kann die Beschwerde der Antragsgegnerin nicht als zulässig gewertet werden: Randnummer 13 Ebenso wie ein Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über das Vermögen eines Ehegatten, soweit es für die Berechnung ihres Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist (§ 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB), dient auch der Anspruch auf Vorlage von Belegen, um eine erteilte Auskunft überprüfen oder mit Hilfe eines Sachverständigen den Wert eines Vermögensgegenstands feststellen zu können (§ 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.), lediglich der Geltendmachung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich, also der Vorbereitung einer vermögensrechtlichen Streitigkeit, bei der eine Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands EUR 600 übersteigt (§ 61 Abs. 1 FamFG; Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG,
  4. Auflage, § 61 Rn 5 m.w.N.). Dabei ist, wenn sich der auskunftspflichtige Ehegatte - wie die Antragsgegnerin - gegen eine ihm auferlegte Pflicht zur Vorlage von Belegen beschwert, nicht (wie im ersten Rechtszug) auf das Angriffsinteresse des Gläubigers (§ 42 FamGKG), sondern lediglich auf das Abwehrinteresse des Schuldners abzuheben (§

§ 3ZPO; vgl. Schneider/Volpert/Fölsch a.a.O., § 40 Rn 30; ferner BGH, Fam

RZ 1991, 317 f.), dessen Wert nur darin bestehen kann, die mit der Vorlage der Belege verbundenen Kosten nicht tragen zu müssen (vgl. Zöller/Herget a.a.O., § 3 Rn 16 - Stichwort: Auskunft -). Randnummer 14 Die Kosten der Antragsgegnerin erreichen nach Schätzung des Senats nicht einmal EUR 100, denn die Antragsgegnerin ist vom Familiengericht nicht zur Beschaffung und Vorlage der streitbefangenen Bauunterlagen (also zur Vornahme einer Handlung), sondern lediglich zur Zustimmung zur Herausgabe der Bauunterlagen durch das Bauunternehmen M. GmbH (d.h. zur Abgabe einer Willenserklärung) verpflichtet worden; diese Erklärung kann sie ohne nennenswerte Kosten abgeben. III. Randnummer 15 1. Mit Verfügung des Senats vom 12. August 2014 wurde die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Beschwerde bestehen, weil der Beschwerdewert von mehr als EUR 600 nicht erreicht sein dürfte; gleichwohl hat die Antragsgegnerin an ihrer Beschwerde festgehalten, wie aus Ihrem Schriftsatz vom 21. August 2014 hervorgeht. Randnummer 16 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §

§ 97Abs. 1 ZPO, der Beschwerdewert folgt aus § 113 Abs. 1 Satz 2 Fam

FG in Verbindung mit § 3 ZPO (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2. Auflage, § 40 Rn 30).

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