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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat 4 K 842/13 Urteil Nachweis der Ausbildungsbereitschaft bzw. der Teilnahme an einer Berufsausbildung e

Nachweis der Ausbildungsbereitschaft bzw. der Teilnahme an einer Berufsausbildung eines volljährigen Kindes als Voraussetzung für den Kindergeldanspruch Orientierungssatz

  1. Aus der lediglichen Behauptung, in der Zeit nach Abbruch einer Ausbildung bis zur Einschreibung für ein Studium mehrere Praktika durchgeführt zu haben, können keine Feststellungen hinsichtlich einer kindergeldrechtlich zu berücksichtigenden Berufsausbildung i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG getroffen werden, wenn diese Praktika weder zeitlich eingegrenzt noch ihre Inhalte auch nur ansatzweise benannt noch diesbezügliche Nachweise oder Bestätigungen vorgelegt worden sind, obwohl hierzu mehrfach sowohl im Verwaltungsverfahren wie im Gerichtsverfahren aufgefordert worden ist (Rn.32) (Rn.33) .
  2. Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG entgegenzuwirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz bzw. durch eine gezeigte Ausbildungswilligkeit objektiviert haben. Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen. Die besondere Mitwirkungspflicht unter Einbeziehung des über 18 Jahre alten Kindes sieht § 68 Abs. 1 EStG ausdrücklich vor. Es liegt auch im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen (Rn.36) (Rn.38) (Rn.42) .
  3. Ein 10-tägiges Praktikum ist nicht geeignet, sich auf einen akademischen Beruf vorzubereiten oder einen umfassenden Einblick in die komplexe Rechtswissenschaft zu gewinnen (Rn.44) .
  4. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: III B 93/14).
  5. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 21.9.2015 III B 93/14, nicht dokumentiert). Tenor Das Verfahren wird hinsichtlich der Streitmonate August und September 2010 nach § 138 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten (noch) um Kindergeld für die Tochter des Klägers B., geboren ... 1990, für den Zeitraum März bis Juli
  6. Hinsichtlich der ursprünglich weiteren Streitmonate August und September 2010 ist das Verfahren nach übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Randnummer 2 Die Tochter hatte ursprünglich am
  7. September 2009 eine Ausbildung zur Ergotherapeutin begonnen. Diese Ausbildung sollte bis zum
  8. August 2012 dauern. Daraufhin hatte die Beklagte mit Bescheid vom
  9. September 2009 Kindergeld für den Zeitraum September 2009 bis August 2012 festgesetzt. Randnummer 3 Ausweislich der Kindergeldakte der Beklagten forderte diese den Kläger mit Schreiben vom
  10. Februar und
  11. Mai 2012 erfolglos auf, eine Erklärung zu den Verhältnissen des Kindes für das Kalenderjahr 2011 abzugeben. Mit Schreiben vom
  12. August 2012 erfolgte die nächste Aufforderung unter Fristsetzung zum
  13. September 2012 und wurde die Aufhebung der Festsetzung und die Rückforderung des Kindergeldes angedroht. Gleichzeitig wurde der Kläger mit Schreiben vom
  14. August 2012 aufgefordert, einen Nachweis über die Beendigung der Berufsausbildung einzureichen. Randnummer 4 Die Tochter des Klägers teilte daraufhin mit Schreiben vom
  15. September 2012 mit, dass die Ausbildung zur Ergotherapeutin vor Ablauf des ersten Schulhalbjahres (zum
  16. Januar 2010) beendet worden und zum Wintersemester 2010/11 (
  17. Oktober 2010) eine Einschreibung an der C-Universität ..., Abschluss Staatsprüfung Rechtswissenschaften, erfolgt sei. Das Studium sei zum
  18. Mai 2012 ohne Abschluss beendet worden. Des Weiteren benannte sie Einkünfte aus verschiedenen Aushilfstätigkeiten in den Jahren 2011 und
  19. Randnummer 5 Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin zur Vorlage verschiedener Nachweise (Beendigung Berufsausbildung zur Ergotherapeutin, Nachweis Abbruch Studium, Nachweise Lohneinkünfte, Arbeitsverträge, Erklärung zu den Verhältnissen) auf. Dem kam die Tochter nachfolgend nach, wobei sie darauf hinwies, dass es für den Abbruch der Ausbildung zur Ergotherapeutin mangels schriftlicher Vereinbarungen keinen Nachweis gebe. Im weiteren Verlauf legte die Tochter sodann eine Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2010 vor. Danach bezog sie aus einem Arbeitsverhältnis mit der D. GmbH & Co. KG im Zeitraum
  20. Januar bis
  21. Dezember 2010 einen Bruttolohn in Höhe von 3.908,45 €. Randnummer 6 Zum
  22. August 2012 nahm die Tochter eine Ausbildung zur Fotografin auf. Die Ausbildung soll bis zum
  23. August 2015 dauern. Randnummer 7 Mit Bescheid vom
  24. Dezember 2012 hob die Beklagte nach § 70 Abs. 2 Einkommen-steuergesetz (EStG) die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum
  25. Februar bis
  26. September 2010 auf, forderte nach § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) 1.472 € zurück und begründete dies mit fehlenden Anspruchsvoraussetzungen. Eine Berufsausbildung gebe es nur bis zum
  27. Januar 2010 und sodann wieder mit Studienaufnahme am
  28. Oktober
  29. Randnummer 8 Hiergegen richtete sich der Einspruch vom
  30. Dezember 2012, Eingang bei der Beklagten am
  31. Januar
  32. Der Kläger hinterfragte die Entscheidung und bat um Mitteilung, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Kindergeld bestanden hätte. Nach entsprechender Auskunft der Beklagten vertrat er mit Schreiben vom
  33. Januar 2013 die Ansicht, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Die Tochter habe zum
  34. Januar 2010 die Berufsausbildung beendet und zum nächstmöglichen Zeitpunkt (der
  35. Oktober 2010 sei der erste Termin gewesen) ihre Ausbildung im Studium fortgesetzt. Da festgestanden habe, dass das Studium aufgenommen werde, habe kein Anlass bestanden, sich um einen anderen Ausbildungsplatz zu bemühen. Dieser wäre zudem nur unnütz kurzfristig belegt worden. Es sei auch nicht zumutbar gewesen, die alte Ausbildung fortzusetzen, da dies mit Kosten verbunden und klar gewesen wäre, dass diese Ausbildung wegen Aufnahme des Studiums nicht beendet worden wäre. Randnummer 9 Zudem habe die Tochter den Zeitraum zwischen beendeter Ausbildung und Aufnahme des Studiums zur Studienvorbereitung genutzt und Praktika in einer Rechtsanwaltskanzlei, in der Rechtsabteilung einer Firma und in der Widerspruchsstelle einer gesetzlichen Krankenkasse absolviert. Der Kläger gab an, bei Anforderung diesbezügliche Nachweise vorzulegen. Im Rahmen der nachfolgend abgelehnten Aussetzung der Vollziehung gab der Kläger erneut an, entsprechende Nachweise abzufordern und nachzureichen; hinterfragte jedoch den erforderlichen Inhalt der Praktikabescheinigungen und ob der Zeitpunkt der ersten Nachfragen nach einem Praktikumsplatz im Februar 2010 benannt werden sollte. Hinsichtlich des Studiums gab er an, dass die Einschreibung sofort mit Beginn der Einschreibungsfrist im August 2010 erfolgt sei. Diesbezügliche Nachweise legte er nicht vor. Randnummer 10 Die Beklagte erläuterte nachfolgend mit Schreiben vom
  36. März 2013 die Rechtslage und wies darauf hin, dass die Anspruchsvoraussetzungen durch den Berechtigten nachzuweisen seien. Hinsichtlich der Praktika bat die Beklagte den Kläger, die Dauer, die Inhalte, die Betreuer, ggf. Ausbildungspläne sowie den Zeitpunkt der Bewerbung um eine Praktikumsstelle nachzuweisen bzw. in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Randnummer 11 An die Vorlage der Praktikumsnachweise erinnerte die Beklagte mit Schreiben vom
  37. Mai
  38. Mit Schreiben vom
  39. Mai 2013 übersandte der Kläger sodann eine Praktikumsbestätigung der ... vom
  40. Mai
  41. Er vertrat die Ansicht, dass sich bereits aus dieser Bestätigung die Ausbildungswilligkeit hinsichtlich des Studiums ergebe, da seine Tochter andernfalls nicht bereits im Monat nach Beendigung der vorherigen Ausbildung ein entsprechendes Praktikum durchgeführt hätte. Zudem sei der Beginn des Studiums nicht zu beeinflussen gewesen. Nach der Bestätigung der ... absolvierte die Tochter vom
  42. bis
  43. Februar 2010 ein Praktikum in der dortigen Widerspruchsstelle. Gegenstand des Praktikums seien die Rechtsgrundlagen und der Ablauf des sozialrechtlichen Widerspruchsverfahrens nach §§ 77 ff. SGG gewesen. Es sollte der Vorbereitung auf ein beabsichtigtes Studium der Rechtswissenschaften dienen. Die Tochter sollte einen Einblick in den Ablauf des Widerspruchsverfahrens von der Einlegung des Widerspruches bis zum sozialgerichtlichen Verfahren erhalten. Randnummer 12 Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom
  44. Mai 2013 mit, dass eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung im Februar 2010 möglich sei und forderte unter Setzung einer Ausschlussfrist nach § 364 b Abs. 1 AO bis zum
  45. Juni 2013 eine weitere Stellungnahme bzw. Nachweise an. Die Beklagte führte aus, dass nach § 364 b Abs. 2 AO Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der Frist vorgebracht würden, nicht mehr berücksichtigt würden. Randnummer 13 Mit Schreiben vom
  46. Mai 2013 vertrat der Kläger nunmehr die Ansicht, dass weitere Nachweise nicht notwendig seien und allein das Praktikum im Februar 2010 die Ausbildungswilligkeit der Tochter bis zum frühesten Studienbeginn im Oktober 2010 belegen würde. Es sei kein anderer Grund als die beabsichtigte Aufnahme des Studiums ersichtlich, aus welchem die Tochter dieses Praktikum hätte absolvieren sollen. Damit sei bereits nachgewiesen, dass die Tochter mit Beendigung der vorherigen Ausbildung bereits den Willen gehabt habe, das Studium aufzunehmen, und sei dies auch zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgt. Der Kläger bat um die Durchführung eines Erörterungstermins nach § 364 a Abs. 1 AO. Randnummer 14 Mit Schreiben der Beklagten vom
  47. Juni 2013 erfolgte eine Einladung zum Erörterungstermin zum
  48. Juni
  49. Nachdem der Kläger diesen Termin nicht wahrnahm, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom
  50. Juni 2013 mit, dass nach ihrer Auffassung mit dem nachgewiesenen Praktikum im Februar 2010 die Ausbildungswilligkeit der Tochter für Zeiten außerhalb dieses Zeitraums nicht dokumentiert sei. Soweit bis zum
  51. Juli 2013 keine weiteren Nachweise vorgelegt würden, würde über den Einspruch entschieden werden. Randnummer 15 Mit Schreiben vom
  52. Juli 2013 beantragte der Kläger erneut einen kurzfristig anzuberaumenden Erörterungstermin. Randnummer 16 Am
  53. Juli 2013 erließ die Beklagte die Einspruchsentscheidung und wies unter Teilabhilfe für den Monat Februar 2010 den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Nach Auffassung der Beklagten sei die vom Kläger zu beweisende Ausbildungswilligkeit der Tochter im Zeitraum März bis September 2010 nicht nachgewiesen. Die Ausführungen im Schreiben der ... vom
  54. Mai 2013 seien allein als Bestätigung nicht ausreichend, ernsthafte Bemühungen um eine Ausbildung im Nachgang zu beweisen. Randnummer 17 Der Kläger erhob nachfolgend Gegenvorstellung bei der Beklagten, Dienstaufsichtsbeschwerde beim Präsidenten der Oberfinanzdirektion und legte eine Petition beim Landtag von ... ein. Randnummer 18 Am Montag, den
  55. August 2013, hat der Kläger Klage erhoben. Er vertrat die Auffassung, dass mit dem Praktikum im Februar 2010 und der frühestmöglichen Aufnahme des Studiums im Oktober 2010 die Ausbildungswilligkeit der Tochter nachgewiesen sei und bereits aus rein tatsächlichen Gründen Bewerbungen nicht vorgelegt werden könnten. Es spreche daher eine Vermutung für die Ausbildungswilligkeit der Tochter, für die es keiner weiteren Nachweise bedürfe. Für das Studium habe es kein Bewerbungsverfahren gegeben, es sei lediglich eine Einschreibung erforderlich gewesen, die im Rahmen der Einschreibefristen auch erfolgt sei, wie die Aufnahme des Studiums beweise. Es bestehe kein Grund an der durchgängigen Ausbildungswilligkeit zu zweifeln, wenn ein Kind den Willen zu einer Ausbildung zeige, die Ausbildung zunächst mangels Ausbildungsplatzes nicht aufnehmen könne und dann zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Ausbildung aufnehme, ohne jedoch in der Zwischenzeit andere Aktivitäten zu entfalten oder zum Ausdruck zu bringen, dass es an der Ausbildung nicht mehr festhalten wolle. Da zudem für die Aufnahme eines rechtswissenschaftlichen Studiums im Vornhinein keine Praktika erforderlich seien, könnten als Nachweis der Ausbildungswilligkeit auch keine Praktikumsbescheinigungen verlangt werden. Die Durchführung eines – nicht notwendigen – Praktikums im Februar 2010 zeige auf, dass die Tochter bereits zu diesem Zeitpunkt den Willen gehabt habe, das Studium aufzunehmen. Es sei kein anderer Grund ersichtlich, warum das Praktikum sonst hätte durchgeführt werden sollen. Der Kläger bezog sich insbesondere auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom
  56. November 2009, III R 84/07, BFH/NV 2010,
  57. Randnummer 19 Mit Schriftsatz vom
  58. Februar 2014 benannte der Kläger die Bürogemeinschaft der Rechtsanwälte X und Y und die Rechtsabteilung des ... Institutes ..., Unterstellung unter Rechtsanwalt T, als weitere Praktika der Tochter, ohne diese jedoch zeitlich einzugrenzen oder Inhalte zu benennen bzw. Bescheinigungen oder andere diesbezügliche Nachweise vorzulegen. Randnummer 20 Mit weiterem Schriftsatz vom
  59. Mai 2014 schloss sich der Kläger der Teilerledigungserklärung der Beklagten hinsichtlich der Monate August und September 2010 an. Randnummer 21 Der Kläger beantragt (noch), den Bescheid vom
  60. Dezember 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
  61. Juli 2013 und des Teilabhilfebescheides vom
  62. April 2014 aufzuheben und hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen. Randnummer 22 Die Beklagte beantragt nach Teilabhilfe für die Streitmonate August und September 2010, die Klage im Übrigen abzuweisen. Randnummer 23 Am
  63. April 2014 erließ die Beklagte – nachdem die Universität den Einschreibezeitpunkt „12.08.2010“ im Dezember 2013 schriftlich bestätigt hatte – einen Teilabhilfebescheid hinsichtlich der Monate August und September 2010 und erklärte den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt. Randnummer 24 Im Übrigen vertritt die Beklagte die Ansicht, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld vom Kläger nicht nachgewiesen worden seien, da dieser trotz einer gesetzten Frist nach § 364 b AO keine weiteren Nachweise für eine Ausbildungswilligkeit vorgelegt habe. Zudem habe der Kläger die Änderungen in den Verhältnissen (Abbruch Ausbildung und Aufnahme Studium) entgegen § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht angezeigt, obwohl er auf seine Mitwirkungspflichten bereits im Antragsformular hingewiesen worden sei. Randnummer 25 Ein Praktikum könne grundsätzlich als Ausbildung anerkannt werden, sofern dadurch Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt würden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet seien und es sich nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handele. Das Praktikum müsse für das angestrebte Berufsziel erforderlich sein. Nachgewiesen habe der Kläger dies bisher lediglich durch die Vorlage einer Praktikumsbescheinigung der ... für den Monat Februar
  64. Weitere Bescheinigungen über Zeit und Gegenstand anderer Praktika habe der Kläger trotz wiederholter Aufforderungen nicht vorgelegt, so dass nicht geprüft werden könne, ob ggf. eine Ausbildung im Sinne des EStG vorliege, und auch die Ausbildungswilligkeit nicht feststehe. Randnummer 26 Hinsichtlich der Monate März bis Juli 2010 fehle es daher am Nachweis der Ausbildungswilligkeit bzw. am Bemühen um einen Ausbildungsplatz. Pauschale Angaben, das Kind sei ausbildungswillig gewesen, reichten nicht aus. Die Ausbildungsbereitschaft müsse sich durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektivieren. Randnummer 27 Dem Senat lag die Kindergeldakte der Beklagten vor. Entscheidungsgründe Randnummer 28 1 . Der Senat entscheidet nach § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung übereinstimmend verzichtet haben. Randnummer 29
  65. Hinsichtlich der Streitmonate August und September 2010 ist das Verfahren nach Teilabhilfe und übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Es ist daher insoweit nur noch über die Kosten zu entscheiden. Die Kosten sind nach §§ 138 Abs. 2, 137 FGO dem Kläger aufzulegen, da er die entscheidungserheblichen Tatsachen (Zeitpunkt der Einschreibung bei der Universität) trotz mehrfacher Aufforderungen im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt hatte und erstmals im Klageverfahren Nachweise einreichte, die sodann zur Abhilfeentscheidung der Beklagten führten. Hätte der Kläger Nachweise zum Einschreibungszeitpunkt bei der Universität bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegt, wäre der Rechtsstreit insoweit vermeidbar gewesen. Randnummer 30
  66. Die zulässige Klage ist im Übrigen unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht für die noch streitigen Monate März bis Juli 2010 einen Anspruch auf Kindergeld abgelehnt und die bestehende Festsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben sowie den überzahlten Betrag in Höhe von noch 920,00 € nach § 37 Abs. 2 AO zurück gefordert. Die Entscheidung des Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Randnummer 31 a. Der Kläger hat nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG keinen Anspruch auf Kindergeld, da die das
  67. Lebensjahr noch nicht vollendende Tochter im Streitzeitraum nicht bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchende gemeldet war. Randnummer 32 b. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG, da sich die Tochter nicht in Berufsausbildung befand. In Berufsausbildung befindet sich, wer sich ernstlich auf einen künftigen Beruf vorbereitet und die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erwirbt. Die Ausbildung zur Ergotherapeutin beendete die Tochter im Januar 2010 und das Studium der Rechtswissenschaften, für das sie sich im August 2010 eingeschrieben habe, nahm sie erst im Oktober 2010 auf. Randnummer 33 Für die Zeit von März bis Juli 2010 sind keine Berufsausbildungszeiten ersichtlich. Soweit ggf. ein weiteres Praktikum als Berufsausbildung anerkannt werden könnte, hat der Kläger keine diesbezüglichen Nachweise vorgelegt. Er hat lediglich behauptet, dass die Tochter zwei weitere Praktika belegt habe, ohne diese jedoch zeitlich einzugrenzen oder deren Inhalte auch nur ansatzweise zu benennen bzw. diesbezügliche Nachweise oder Bestätigungen vorzulegen, obwohl er hierzu mehrfach sowohl im Verwaltungs- wie im Gerichtsverfahren aufgefordert worden war. Aus der bloßen Behauptung, es habe ein Praktikum in einer Rechtsanwaltskanzlei und in der Rechtsabteilung des Fraunhofer Institutes gegeben, kann der Senat keine Feststellungen hinsichtlich einer eventuell kindergeldrechtlich zu berücksichtigenden Berufsausbildung treffen. Die Nichterweislichkeit geht zu Lasten des Klägers, der er beweispflichtig ist und keine Beweise vorgelegt hat sowie gegen seine Mitwirkungspflicht nach § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG verstoßen hat. Insoweit sind auch der Amtsermittlungspflicht des Senats nach § 76 Abs. 1 FGO Grenzen gesetzt. Randnummer 34 c. Der Kläger hat auch keinen Anspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG, da sich die Tochter nicht in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befand. Zwischen Beendigung der Ausbildung zur Ergotherapeutin und der Aufnahme des Studiums lagen acht Monate. Selbst wenn man das Praktikum bei der ... im Februar 2010 als Berufsausbildung anerkennen würde - wie dies die Beklagte getan hat -, würde die Viermonatsfrist überschritten werden. Bei einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten entfällt die Berücksichtigungsfähigkeit vollständig, auch für die ersten vier Monate (vgl. Loschelder in Schmidt, EStG-Kommentar,
  68. Auflage 2014, § 32 Rz. 30 m.w.N.). Randnummer 35 d. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG, da die Tochter weder ein freiwilliges ökologisches noch ein freiwilliges soziales Jahr ableistete. Randnummer 36 e. Der Kläger hat auch keinen Anspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG werden Kinder, die das
  69. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kindergeldrechtlich berücksichtigt, wenn sie eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können. Voraussetzung ist insoweit jedoch ein ernsthaftes Bemühen des Kindes um einen Ausbildungsplatz und eine nachvollziehbare Ausbildungswilligkeit, welche glaubhaft zu machen sind (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Urteil vom 19.06.2008 III R 66/05, Entscheidungsgründe unter II 1.a), BStBl II 2009, 1005, m.w.N.). Pauschale Angaben, dass Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, reichen nicht aus. Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegenzuwirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz bzw. durch eine gezeigte Ausbildungswilligkeit objektiviert haben. Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen. Die besondere Mitwirkungspflicht unter Einbeziehung des über 18 Jahre alten Kindes sieht § 68 Abs. 1 EStG ausdrücklich vor. Es liegt auch im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen (vgl. z.B. BFH Urteil vom 19.06.2008 III R 66/05, Entscheidungsgründe unter II 1.b), BStBl II 2009, 1005, m.w.N.; Urteil vom 26.11.2009 III R 84/07, BFH/NV 2010, 853). Kann eine Ausbildung nur zu bestimmten Zeiten begonnen werden, muss sich das Kind für den nächstmöglichen Termin bewerben (BFH, a.a.O.). Randnummer 37 Nach Angaben des Klägers hat sich die Tochter im Februar 2010 entschieden, an der Universität in Halle im Wintersemester 2010/11 (zum 01.10.2010) ein Studium der Rechtswissenschaften aufzunehmen. Ausweislich der Stellungnahme der Universität vom
  70. Dezember 2013 beginnt das Studium der Rechtswissenschaften immer erst zum Wintersemester. Frühestmöglicher Zeitpunkt der Neuaufnahme einer Berufsausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG war demnach der Oktober 2010, so dass in der Zeit von Februar bis September 2010 ein diesbezüglicher Ausbildungsplatz im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG nicht zur Verfügung gestanden hat und dem Grunde nach die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein könnten. Es spräche dann ggf. eine Vermutung für das Bestehen der Ausbildungswilligkeit im Streitzeitraum. Randnummer 38 aa. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Wille zur Aufnahme des Studiums tatsächlich noch nicht vorhanden war oder wieder aufgegeben wurde und die Tochter lediglich ihre erste Ausbildung zur Ergotherapeutin abgebrochen hat, ohne sogleich die Aufnahme eines Studiums in Erwägung zu ziehen oder dies durch konkrete Handlungen nach außen zu dokumentieren. Randnummer 39 Für den fehlenden Willen spricht nach Überzeugung des Senats, dass nach den Angaben der Universität mit Schreiben vom
  71. Dezember 2013 die Einschreibefrist vom
  72. Mai bis zum
  73. September eines jeden Jahres lief. Der Wille zur Aufnahme des Studiums hätte sich demnach nach außen bereits im Mai 2010 manifestieren können. Der Antrag der Tochter des Klägers auf Immatrikulation ist jedoch erst am
  74. August 2010 bei der Universität eingegangen. Eine nachgewiesene Ausbildungswilligkeit und das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungs-(Studien-)Platz stehen daher zur Überzeugung des Senats erst ab August 2010 fest. Insoweit hat die Beklagte auch Kindergeld für August und September 2010 mit Teilabhilfebescheid vom
  75. April 2014 (wieder) festgesetzt und den Rückzahlungsbetrag entsprechend verringert. Einen früheren Nachweis für die Ausbildungswilligkeit hat der Kläger nicht erbracht. Zwar gibt es keine Verpflichtung des Kindes, sich unmittelbar mit Beginn der Einschreibefrist einzuschreiben; das Kind kann insoweit die gesamte Einschreibefrist ausnutzen. Doch zeigt eine spätere Anmeldung nicht auf, dass vor der Einschreibung eine Ausbildungswilligkeit vorlag. Eine Vermutung für das Bestehen der Ausbildungswilligkeit kann insoweit nicht aufgestellt werden. Randnummer 40 Ob der ernste Wille zur Aufnahme eines Studiums im verbleibenden Streitzeitraum vorlag, erscheint auch aus anderen Gründen zweifelhaft. Die Tochter hat im Alter von rund 19,5 Jahren eine Ausbildung zur Ergotherapeutin begonnen und diese bereits nach fünf Monaten wieder beendet. Das im Oktober 2010 aufgenommene Studium der Rechtswissenschaften wurde im Mai 2012 mitten im
  76. Semester ohne Abschluss wegen Exmatrikulation durch die Universität beendet. Im August 2012 nahm sie eine Ausbildung zur Fotografin auf. Im Zeitraum von Januar 2010 bis Juli 2012 jobbte sie als Aushilfe bei drei unterschiedlichen Firmen. Der Werdegang lässt nicht unbedingt erkennen, dass bereits eine ernsthafte Ausbildungswilligkeit vorlag, auch wenn das Studium der Rechtswissenschaften zumindest nach den Immatrikulationsbescheinigungen über drei Semester hinweg betrieben wurde, im
  77. Semester jedoch wegen endgültig nicht bestandener Prüfung eine Exmatrikulation erfolgte. Dies lässt nicht unbedingt auf ein erfolgreiches und ernsthaft durchgeführtes Studium in den ersten drei Semestern schließen und lässt Zweifel aufkommen, ob nach der Beendigung der ersten begonnenen Ausbildung zur Ergotherapeutin ein ernsthafter Wille zur Aufnahme und Durchführung eines Studiums der Rechtswissenschaften bereits vorlag. Es zeigt sich eine gewisse Sprunghaftigkeit im Ausbildungsverhalten und bei den Ausbildungsberufen der Tochter des Klägers, so dass für den Senat Zweifel an der Ausbildungswilligkeit im Streitzeitraum verbleiben. Diese Zweifel sind durch den zur Mitwirkung verpflichteten Kläger und durch seinen Vortrag auch nicht beseitigt worden. Randnummer 41 Insoweit ist festzustellen, dass sich der Kläger im Verwaltungsverfahren immer erst die rechtlichen Voraussetzungen für den Kindergeldbezug von der Beklagten erklären ließ, bevor er Sachverhalte benannte. Diese waren jedoch teilweise unkonkret und wurden erst im Laufe des Verfahrens konkretisiert bzw. den erläuterten Voraussetzungen angepasst. So benannte er zunächst nur angeblich durchgeführte Praktika in einer Rechtsanwaltskanzlei, in der Rechtsabteilung einer Firma und in der Widerspruchsstelle einer gesetzlichen Krankenkasse, ohne jedoch anzugeben, bei wem konkret diese Praktika durchgeführt worden sein sollen. Gleichzeitig kündigte er die Vorlage von Nachweisen an, ohne diese jedoch vorzulegen bzw. legte er erst nach wiederholter Aufforderung (nur) eine Praktikumsbestätigung der ... vor. Hinsichtlich der zwei weiteren benannten Praktika hat er auch im gerichtlichen Verfahren die Vorlage von Nachweisen aus seiner Sicht für entbehrlich gehalten, obwohl der Berichterstatter diese mehrfach angefordert hatte. Randnummer 42 Einen Nachweis für ernsthafte Ausbildungsbemühungen, der die Vermutung des Fortbestehens der Ausbildungswilligkeit in der noch streitigen Zeit von März bis Juli 2010 stützen würde, hätte nach Überzeugung des Senats durch die Vorlage von Praktikumsbestätigungen geführt werden können. Insoweit verweigert der Kläger jedoch seine Mitarbeit vollständig und legt zu den von ihm behaupteten Praktika in der Rechtsanwaltskanzlei X/Y bzw. in der Rechtsabteilung des ... Institutes keine Bestätigungen vor und präzisiert weder den Zeitpunkt noch die Inhalte dieser Praktika. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass bereits die Beklagte hierfür mit Schreiben vom
  78. Mai 2013 eine Ausschlussfrist nach § 364b Abs. 1 AO erfolglos gesetzt und auch der Berichterstatter mehrfach (
  79. November 2013,
  80. Dezember 2013,
  81. Februar 2014,
  82. Februar 2014,
  83. April 2014) zur Vorlage der fehlenden Praktikumsbescheinigungen aufgefordert hatte. Der eigenen Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach § 76 Abs. 1 FGO sind jedoch Grenzen gesetzt, wenn der Kläger als der Beweis- und Mitwirkungspflichtige lediglich unsubstantiiert Institutionen benennt, bei denen angeblich ein Praktikum durchgeführt worden sein soll. Dies führt nicht dazu, dass der Senat von sich aus die Institutionen anschreibt und Ermittlungen durchführt. Die fortgesetzte Verweigerungshaltung des Klägers und seine mangelnde Mitwirkung und die daraus folgende Nichterweislichkeit der Durchführung der Praktika gehen zu seinen Lasten. Der Senat ist daher nicht davon überzeugt, dass diese Praktika in Wirklichkeit durchgeführt worden sind. Entstehende Zweifel und fehlende Überzeugungen führen jedoch dazu, dass eine bloße Vermutung für das Bestehen der Ausbildungswilligkeit der Tochter nicht ausreichend ist, um einen Kindergeldanspruch zu begründen bzw. diesen zu beweisen. Randnummer 43 Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass das Studium der Rechtswissenschaften im Vorfeld keiner Praktika bedarf und auch die Studienordnungen dies nicht einfordern. Doch ist die Durchführung von Praktika ein Beweis für das andauernde Bestehen der Ausbildungswilligkeit hinsichtlich des beabsichtigten Studiums. Insoweit wäre die Vorlage von Praktikumsbestätigungen ein Indiz, was die Vermutung des Fortbestehens der Ausbildungswilligkeit in der Wartezeit auf ein Studium und der Überzeugungsbildung im Senat hätte dienen können. Die Nichtvorlage der Bestätigungen spricht gegen die Vermutung des Fortbestehens der Ausbildungswilligkeit. Randnummer 44 bb. Für ein ernsthaftes Bestreben zur Aufnahme des Studiums spricht lediglich das vom
  84. bis zum
  85. Februar 2010 bei der ... durchgeführte Praktikum. Insoweit ist auffallend, dass die Tochter des Klägers unmittelbar nach Beendigung ihrer Ausbildung zur Ergotherapeutin zum
  86. Januar 2010 dieses Praktikum absolvierte und nach der Bestätigung der ... vom
  87. Mai 2013 rechtliche Sachverhalte Gegenstand des Praktikums waren. Des Weiteren bestätigt die ... - allerdings erst drei Jahre später auf Nachfrage des Klägers und nachdem die Beklagte die rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld erläutert hatte -, dass das Praktikum auch der Vorbereitung für ein beabsichtigtes Studium der Rechtswissenschaften dienen sollte. Nicht angegeben wurde zudem in der Bestätigung, wann die Bewerbung dafür erfolgt ist, obwohl im Verwaltungsverfahren der Zeitpunkt der Bewerbungen mehrfach thematisiert worden war. Der Senat kann nicht ausschließen, dass es sich ggf. nur um eine Gefälligkeitsbestätigung gehandelt haben könnte. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass sowohl der Kläger wie die Kindsmutter Beschäftigte der ... sind. Gleichwohl war dies für die Beklagte ausreichend, zumindest für Februar 2010 Kindergeld festzusetzen. Zudem ist der Senat der Auffassung, dass ein 10-tägiges Praktikum nicht geeignet ist, sich auf einen akademischen Beruf vorzubereiten oder einen umfassenden Einblick in die komplexe Rechtswissenschaft zu gewinnen. Randnummer 45 cc. Soweit der BFH im Urteil vom 26.11.2009 III R 84/07, BFH/NV 2010, 853, ausführt, dass eine Ausbildungswilligkeit unter bestimmten Bedingungen vermutet werden kann, wenn sich das Kind zum nächstmöglichen Ausbildungstermin bewirbt, geht der Senat im Streitfall davon aus, dass diese Vermutung nicht aufgestellt werden kann. Eine Vermutung liegt dann vor, wenn aus dem Vorliegen eines Tatbestandes auf einen weiteren Tatbestand geschlossen werden kann und wenn allgemein die Annahme eines Umstandes als wahrscheinlich gegeben ist. Dies führt in der Regel dazu, dass der Beweispflichtige nur den ersten Tatbestand benennen muss und die Vermutung für das Vorliegen des weiteren Tatbestandes für ihn spricht. Insoweit dient die Vermutung der Beweiserleichterung. Die Vermutung ist jedoch widerlegbar, wenn Anhaltspunkte für andere Geschehensabläufe vorliegen oder Zweifel am Ausgangstatbestand bestehen. Randnummer 46 Hier hat die Tochter ihre erste Ausbildung zur Ergotherapeutin abgebrochen und im Folgemonat ein kurzes Praktikum absolviert. Selbst wenn im Februar 2010 der Wille zur Aufnahme eines Studiums bestanden haben sollte, hat der Kläger nach Überzeugung des Senats nicht im hinreichenden Maße bewiesen, dass der Wunsch nach Aufnahme des rechtswissenschaftlichen Studiums auch fortbestand. Das Praktikum bei der ... ist kein zwingender Beweis für das Fortbestehen der Ausbildungswilligkeit in den Folgemonaten. Es ist grundsätzlich möglich, dass z.B. die Erfahrungen aus dem Praktikum bei der ... zunächst zu einer anderen Willensbildung geführt haben könnten. Die Durchführung weiterer Praktika mit rechtswissenschaftlichem Bezug hätte als Indiz für das dauerhafte Fortbestehen des Ausbildungswunsches gewertet werden können. Da Kindergeld nach § 66 Abs. 2 EStG monatlich gezahlt wird, sind die Voraussetzungen für den Bezug auch monatlich zu prüfen. Randnummer 47 Soweit sich der Kläger auf eine zwingende Vermutung für das Fortbestehen der Ausbildungswilligkeit beruft, hätte er erklären und beweisen müssen, was in der Zwischenzeit zwischen Beendigung der ersten Ausbildung und dem Praktikum bei der ... sowie der Aufnahme des Studiums bzw. der Einschreibung bei der Universität passiert ist. Seine gezeigte Verweigerungshaltung und mangelnde Mitwirkung zur Vorlage weiterer Bestätigungen wecken beim Senat Zweifel, die der grundsätzlich möglichen Vermutung zum Fortbestand der Ausbildungswilligkeit widersprechen. Randnummer 48
  88. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 138 Abs. 2, 137 FGO. Randnummer 49
  89. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat folgt der Rechtsprechung des BFH und wendet diese auf den Streitfall bezogen an. Die Tatsachenwürdigung ist Aufgabe des streitentscheidenden Senats, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO.

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