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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Senat 5 K 996/12 Zwischenurteil Umsatzsteuerfreiheit von einheitlich gegenüber Patienten erbrachten Leistun

Umsatzsteuerfreiheit von einheitlich gegenüber Patienten erbrachten Leistungen eines Hausnotrufdienstes und Fahrdienstes im ärztlichen Notdienst Orientierungssatz 1. Soweit § 4 Nr. 18 Satz 1 UStG eine Steuerfreiheit für Hausnotrufdienste nur für amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege und nicht für "normale" Unternehmer vorsieht, verstößt dies für das Streitjahr 2006 gegen Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g Richtlinie 77/388/EWG bzw. für das Streitjahr 2007 gegen Art. 132 Abs. 1 Buchst. g Richtlinie 2006/112/EG (Rn.15) . 2. Umsätze aus dem Fahrdienst im ärztlichen Notdienst, die unmittelbar an den Patienten erbracht werden, sind für das Streitjahr 2006 gem. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g Richtlinie 77/388/EWG bzw. für das Streitjahr 2007 gem. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g Richtlinie 2006/112/EG umsatzsteuerfrei (Rn.17) (Rn.19) . 3. Erbrachte Leistungen in Gestalt eines Hausnotrufdienstes und Fahrdienstes können eine einheitliche Leistung i.S. eines Leistungsbündels darstellen (Rn.20) . Tenor Die Umsätze, soweit diese auf den Hausnotrufdienst und auf den Fahrdienst im ärztlichen Notdienst entfallen, sind umsatzsteuerfrei. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob die Umsätze aus dem Kläger betriebenen Hausnotrufdienst und Fahrdienst im ärztlichen Notdienst umsatzsteuerfrei sind. Randnummer 2 Der Kläger unterhält einen Hausnotrufdienst und vermittelt Leistungen aus einem vertragsärztlichen Notfalldienst mit dringlichem Hausbesuchsdienst (vormals Notfallambulanz). Soweit der Kläger auch Organe transportiert hat, ist zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig, dass diese Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind. Randnummer 3 Über eine zentrale Telefonnummer des Klägers können die Patienten außerhalb der Sprechzeiten vertragsärztliche Leistungen in Anspruch nehmen. Kann der Patient nicht selbst einen Bereitschaftsarzt aufsuchen, bietet der Kläger einen Fahrdienst an, mit dem der diensthabende Bereitschaftsarzt in einem mit medizinischen Gerätschaften und Blaulicht/Signalhorn ausgestatteten Rettungsfahrzeug zum Patienten gebracht wird. Die Auswahl der Patienten, die einen notfallmäßigen Hausbesuch erhalten, erfolgt je nach Verlauf des Patientenanrufs durch entsprechend geschulte Disponenten. Randnummer 4 Die Fahrer der Rettungsfahrzeuge verfügen über eine Ausbildung als Rettungssanitäter/Rettungsassistent bzw. als Rettungs- oder Arzthelfer. Während des Patientenbesuchs unterstützt der Fahrer den Vertragsarzt durch verschiedene Tätigkeiten. Hierzu zählen u.a. die Aufnahme der Patientendaten, Aufzeichnung der ermittelten Blutzucker-, Blutdruck-, sowie Pulswerte. Elektrokardiogramm-Untersuchungen werden ebenfalls durch den Fahrer vorbereitet und durch den Arzt durchgeführt. Der Fahrer bereitet auch erforderliche Infusionen, Injektionen oder Wundversorgungen vor, legt eigenständig Verbände an, kümmert sich um die Patienten und deren anwesende Angehörige, übernimmt die Dokumentation des Hausbesuches und nimmt dem Arzt teilweise das Erstellen von Rezepten und weiteren Formularen ab. Randnummer 5 Der Kläger rechnet sämtliche von ihm erbrachten Leistungen unmittelbar gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung ab. Randnummer 6 Entgegen der Ansicht des Klägers, der von der Umsatzsteuerfreiheit seiner Leistungen ausging, unterwarf das beklagte Finanzamt (FA) die Umsätze der Regelbesteuerung. Randnummer 7 Dagegen richtet sich die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage. Randnummer 8 Der Kläger hat beantragt, dass diejenigen Umsätze, soweit diese auf den Hausnotrufdienst und auf den Fahrdienst im ärztlichen Notdienst entfallen, umsatzsteuerfrei gestellt werden und die Festsetzung der Umsatzsteuer 2006 und 2007 entsprechend abgeändert wird. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Das FA bezieht sich im Wesentlichen auf die derzeit geltende Weisungslage. Randnummer 11 Nachdem die Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung u.a. darauf hingewiesen hat, dass der Senat auch eine Entscheidung durch Zwischenurteil in Betracht ziehen wird, haben die Beteiligten dagegen keine Einwände erhoben. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 13 1. Der Senat konnte durch Zwischenurteil i. S. d. § 99 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) entscheiden. Die Sachdienlichkeit eines Zwischenurteils folgt daraus, dass der Kläger wegen der noch nicht feststehenden Höhe seiner Vorsteuerabzugsbeträge aus dem umsatzsteuerpflichtigen Organtransport seinen Antrag nicht beziffern konnte und demzufolge der Senat die Umsatzsteuer nicht i. S. d. § 100 Abs. 2 FGO beziffert festsetzen konnte. Gleichwohl ist die alleinige materiell-rechtlich streitige Frage der Umsatzsteuerfreiheit der in Rede stehenden Leistungen vorab entscheidungsreif (siehe unter 2.). Die Beteiligten haben zudem auch in der mündlichen Verhandlung der von der Vorsitzenden geäußerten Möglichkeit eines Zwischenurteils nicht widersprochen. Randnummer 14 2. Die mit dem Hausnotrufdienst und dem Fahrdienst im ärztlichen Notdienst erbrachten Leistungen des Klägers sind nach Maßgabe des vorrangig anzuwendenden Unionsrechts als umsatzsteuer- bzw. mehrwertsteuerfrei zu behandeln. Randnummer 15

  1. a)Soweit § 4 Nr. 18 Satz 1 UStG eine Steuerfreiheit für Hausnotrufdienste nur für amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege und nicht – wie vorliegend – für „normale“ Unternehmer wie den Kläger vorsieht, verstößt dies für das Streitjahr 2006 gegen Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g 6. EG-RL bzw. für das Streitjahr 2007 gegen Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL. Nach den letztgenannten Richtlinienbestimmungen sind Leistungen umsatzsteuerfrei, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden. Randnummer 16 Hierzu hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits klargestellt (Urteil vom 1. Dezember 2010 XI R 46/08, BFH/NV 2011, 712), dass der Hausnotrufdienst als im Sinne des Unionsrechts eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit sowie als anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter anzusehen ist. Die diesbezügliche Anerkennung eines Unternehmers kann z.B. auch aus der zumindest teilweisen Übernahme der Kosten für seine Leistungen durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit abgeleitet werden, wobei vorliegend der Kläger sogar eine volle Kostenerstattung durch die Kassenärztliche Vereinigung erhält. Randnummer 17
  2. b)Die Umsätze aus dem Fahrdienst im ärztlichen Notdienst sind für das Streitjahr 2006 gem. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g 6. EG-RL bzw. für das Streitjahr 2007 gem. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL umsatzsteuerfrei. Randnummer 18 Auch die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens sowie die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind, gehört zu den von den Richtlinienbestimmungen begünstigten Leistungen (BFH-Urteil vom 1. Dezember 2010 XI R 46/08, a.a.O.). Leistungen sind danach dann nicht eng mit der Sozialfürsorge verbunden, wenn sie nicht gegenüber dem Hilfsbedürftigen, sondern an einen Unternehmer erbracht werden, der sie benötigt, um seine eigene steuerbefreite Ausgangsleistung an den jeweiligen Patienten oder Hilfsbedürftigen zu erbringen. Randnummer 19 Soweit der BFH im o.g. Urteil vom 1. Dezember 2010 XI R 46/08 die an den ärztlichen Notdienst ausgeführten Fahrdienstleistungen nicht für steuerfrei gehalten hat, beruhte dies darauf, dass das Entgelt für den Transport vom Notarzt unmittelbar an den dort transportierenden Kläger entrichtet wurde, weshalb der transportierende Kläger keine Leistungen an den jeweiligen Patienten, sondern an den jeweiligen Notarzt erbrachte. Vorliegend besteht jedoch der entscheidungserhebliche Unterschied darin, dass der Kläger allein und unmittelbar gegenüber der Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet hat. Demzufolge wirkt der Kläger – anders als im BFH-Fall – nicht nur mittelbar an der Erbringung steuerbefreiter Leistungen mit, sondern unmittelbar. Randnummer 20
  3. c)Ungeachtet vorstehender Ausführungen ergibt sich die Umsatzsteuerfreiheit der in Rede stehenden Leistungen auch daraus, dass diese einheitliche, umsatzsteuerfreie Leistungen i. S. eines Leistungsbündels darstellen. Randnummer 21 Nach dem – nach Aussage des FA derzeit noch von der Finanzverwaltung ergebnisoffen erörterten – BFH-Urteil vom 8. August 2013 V R 13/12 (BFHE 242, 557 m.w.N.) stellt in Fortentwicklung der bisherigen BFH-Rechtsprechung ein ausgeführtes Bündel von Leistungen in Gestalt des Bereitstellens von Notfallfahrzeugen einschließlich Fahrern, des Bereitstellens und des Betriebes einer Leitzentrale, der Annahme und Vermittlung eingehender Notfallrufe, des Führens schriftlicher Aufzeichnungen über die Tätigkeiten sowie der fernmündlichen Vermittlung von Konsiliarwünschen des Notfallarztes an Fachärzte einen einheitlichen , von § 4 Nr. 18 UStG umfassten Umsatz dar, wenn die einzelnen Handlungen so eng mit dem Betrieb eines Notfalldienstes verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Randnummer 22 Gemessen daran, stellt vorliegend zur Überzeugung des Senats aus der Sicht der anrufenden Patienten die vom Kläger erbrachten Leistungen in Gestalt des Hausnotrufdiensts und Fahrdiensts eine einheitliche Leistung dar, deren Aufspaltung dem Senat vorliegend auf Grund der Gesamtumstände in jeder Hinsicht wirklichkeitsfremd erscheint. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die Frage der Einheitlichkeit einer Leistung nach nationalem Recht oder – wie vorliegend – nach den vorrangig anzuwendenden Richtlinienbestimmungen für dass Streitjahr 2006 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g 6. EG-RL bzw. für das Streitjahr 2007 gem. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL richtet. Maßgeblich für die Frage, ob jede Leistung als selbständig oder als einheitliche Leistung zu beurteilen ist, sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 19.7.2012 C-44/11 „Deutsche Bank AG“, Rz. 25, vom 17.1.2013 C-224/11 „BGZ Leasing“, Rz. 41 m.w.N.; BFH-Urteil vom 10.1.2013 V R 31/10, BStBl II 2013, 352 m.w.N.). Randnummer 23 4. Eine Kostenentscheidung war (noch) nicht zu treffen, da das Zwischenurteil das Verfahren (noch) nicht i. S. d. § 143 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) beendet (vgl. z.B. Stapperfend in Gräber, FGO, 7. Auflage, § 143 Rz. 2 m.w.N.). Randnummer 24 5. Die Revision war mangels Zulassungsgrund i. S. d. § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen. Die maßgeblichen Rechtsgrundsätze sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt und dem Senat ist keine Verwaltungsanweisung bekannt, die eine Nichtanwendung der in Ziffer 2. genannten Rechtsprechung postuliert.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.