Doppelte Haushaltsführung eines sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis befindenden Arbeitnehmers mit Hauptwohnsitz in Polen Orientierungssatz 1. Wird der Sachverhalt durch den Steuerpflichtigen schlüssig dargelegt und nachvollziehbar belegt, kann das Finanzamt die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung nicht durch reines Bestreiten des Vortrags des Steuerpflichtigen bzw. durch das Aufstellen pauschaler Zweifel versagen (Rn.24) . 2. Für die Bestimmung des Lebensmittelpunkts bei einer doppelten Haushaltsführung sind die Ausführungen des BFH zur Begründung einer regelmäßigen Arbeitsstätte bei einer befristeten Entsendung des Arbeitnehmers ins Ausland im Urteil vom 10.4.2014, VI R 11/13 (BFHE 245, 218) zu beachten (Rn.27) . Tenor 1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 7. Oktober 2010 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2011 wird die Einkommensteuer 2009 unter Berücksichtigung eines Betrages i. H. v. 10.313 € als weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit entsprechend herabgesetzt. 2. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Der Beklagte wird aufgefordert, die Neuberechnung der Steuer den Beteiligten mitzuteilen. 3. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob bei den Klägern eine doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist. Randnummer 2 Die Kläger sind polnische Staatsbürger und bezogen 1997 zusammen mit ihren drei erwachsenen Kindern (geb. 1979, 1980, 1982) ein selbsterrichtetes Einfamilienhaus in O. Die Kinder zogen später aus und begründeten eigenständige Haushalte in anderen Orten. Der Kläger zu 1. war in den Jahren 2001 bis 2014 für wissenschaftliche Forschungszwecke beim ...Institut für ... in H. durchgängig befristet beschäftigt (Bl. 124ff FAA) und war hierfür von seinem Arbeitgeber, der Universität K., bei der als Professor angestellt ist, freigestellt. Die Freistellung erfolgt dabei auf der Grundlage von Vorschriften über unbezahlten wissenschaftlichen Urlaub. In Polen erzielt der Kläger im Streitjahr Einkünfte bei der Akademie für ... K. und Stiftung für ... i. H. v. ca. 19.000 €. Randnummer 3 Die Klägerin, von Beruf Hausfrau und ohne eigene Einkünfte, meldete sich im Jahr 2001 ebenfalls aus visumrechtlichen Gründen mit ihrem Hauptwohnsitz in ihrer Mietwohnung in H. an und behielt diese Anmeldung auch nach dem Beitritt Polens zur EU bei. Randnummer 4 Nachdem das beklagte Finanzamt (FA) für die Vorjahre 2006 bis 2008 eine doppelte Haushaltsführung anerkannt hatte, änderte es seine Meinung im angefochtenen Änderungsbescheid vom 7. Oktober 2010 und lehnte darin die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen i. H. v. 10.313 € wegen einer doppelten Haushaltsführung ab. Randnummer 5 Im Rahmen des Einspruchsverfahrens trugen die Kläger u.a. vor, dass sich die Klägerin im Streitjahr hauptsächlich in O. aufgehalten habe und sie nur besuchsweise nach H. gefahren sei. Im nahegelegenen K. lebe ihre pflegebedürftige 84-jährige Mutter sowie ihre Kinder und Enkelkinder, die ebenfalls gesundheitliche Probleme hätten. Es befänden sich ihre behandelnden Ärzte weiterhin in O. Hierzu legten die Kläger Bescheinigungen einer Allgemeinärztin (...) und einer Zahnärztin (...) vor, nach denen die Kläger dort in Behandlung waren und legten Rechnungen von polnischen Autowerkstätten vor, die eine Fahrleistung im Zeitraum März 2009 bis November 2009 von rund 22.000 km ausweisen. Randnummer 6 Nach einem Aktenvermerk über eine interne Besprechung des FA im Dezember 2010 sei schon seit Jahren streitig, ob die Kläger ihren Lebensmittelpunkt im EFH in Polen haben. Leider habe das FA in vorherigen Veranlagungszeiträumen den Sachverhalt nicht einheitlich beurteilt. Trotz der Vielzahl der vorgelegten Unterlagen habe die Klägerin ihren alleinigen Wohnsitz in H. am Arbeitsort des Klägers. Ggf. müssten die Kläger auch angesichts der noch folgenden Veranlagungszeiträume den Klageweg beschreiten. Randnummer 7 Schließlich versagte das FA in der Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2011 den Abzug der geltend gemachten Aufwendungen i. H. v. 10.313 €. Zur Begründung stellte das FA im Wesentlichen darauf ab, dass der Kläger seit 2001 durchgängig beim ...Institut beschäftig sei, die Kläger ihren Zuzug nach Deutschland melderechtlich angegeben hätten, die Wohnung in H. als Familienhaushalt geeignet sei und sich das Familienleben in H. abspielen würde. Die Frage der ärztlichen Behandlungen lasse sich nicht klären, weil der Ehemann in Deutschland krankenversichert sei und die Kläger je ein Konto in Polen und je ein Konto in Deutschland haben würden. Zwei der Kinder seien in im EFH der Kläger in O. gemeldet gewesen. Dass die Kläger die laufenden Kosten für ihr Haus selbst getragen hätten, sei für die Frage des Lebensmittelpunktes unerheblich. Ziehen die Eheleute zusammen in die Wohnung am Arbeitsort, würden sie dort ihren Lebensmittelpunkt begründen. Randnummer 8 Mit der sich dagegen richtenden Klage begehren die Kläger weiterhin die Anerkennung der Kosten der doppelten Haushaltsführung. Auf die gesetzte Frist zur Vorlage weiterer Unterlagen haben die Kläger am letzten Tag der Frist weitere Unterlagen eingereicht. Randnummer 9 Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid vom 7. Oktober 2010 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, dass die Aufwendungen i. H. v. 10.313 € als Werbungskosten zum Abzug zugelassen werden und die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt wird. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Das FA vertiefte seine bisherigen Ausführungen dahingehend, dass die Kläger die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht nachgewiesen hätten. Randnummer 12 Die Finanzamtsakten der Jahre 2005 bis 2007 wurden – im Gegensatz zu den Jahren 2003, 2004 und 2008 – auf Grund der durch Hochwasser und Schimmelbefalls verursachten Schäden vernichtet. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 14 1. Der Senat konnte im Termin entscheiden, auch wenn den nach Polen verzogenen Klägern selbst die Ladung nicht zugestellt werden konnte. Ausreichend ist, dass die Ladung dem Prozessbevollmächtigten zugestellt wurde (z.B. Gräber, § 91 Rz. 9 m.w.N.). Randnummer 15 2. Das FA hat – auch wenn unzweifelhaft die Darlegungs- und Beweislast für den Werbungskostenabzug bei den Klägern liegt – zu Unrecht das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung verneint, weil die Kläger keinen gemeinsamen Lebensmittelpunkt in H. begründet haben. Im Einzelnen: Randnummer 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.