Strafvollzug: Antrag eines Strafgefangenen auf Herabsetzung der Telekommunikationskosten für Ferngespräche Orientierungssatz
(2)Die Bedingungen und Erfordernisse des Strafvollzuges machen im Ergebnis der Beweisaufnahme die erhobenen Telefongebühren von 0,10 €/min. für ein Ortsgespräch, 0,20 €/min. für ein Ferngespräch, 0,70 €/min. für ein Mobilfunkgespräch sowie 0,60 - 2,60 €/min. für ein Auslandsgespräch nicht mehr notwendig. Randnummer 95 Es liegen mittlerweile private Anbieter im Bereich der Gefangenentelefonie vor, die zu deutlich kostengünstigeren Tarifen ihre Dienstleistungen anbieten, was - neben den weiteren Feststellungen des Sachverständigen zu den anfallenden Kosten der Gefangenentelefonie - eine fehlende Notwendigkeit der Höhe der derzeitigen Telefonkosten indiziert ; ferner liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die besonderen Leistungsmerkmale der Gefangenentelefonie in der JVA Burg deutlich höhere Tarife als die der günstigeren Anbieter im Bereich der Gefangenentelefonie rechtfertigen könnten. Randnummer 96 Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen …. vom
- April 2014 liegen bundesweit insgesamt fünf private Anbieter für die Gefangenentelefonie vor mit folgenden Verbindungspreisen: Randnummer 97 Anbieter Preis pro Minute (in Euro, inkl. MWSt.) Ort Fern Mobil Ausland DD 0,10 0,10 0,30 0,15 - 0,80 EE FF 0,07 0,07 0,37 0,48 - 1,50 GG (JVA FM IV) 0,10 0,20 0,70 0,60 - 2,60 FF JVA Aachen 0,05 0,05 0,31 0,44 - 1,50 BB 0,10 0,20 0,70 0,60 - 2,60 Randnummer 98 Nach Angaben der JVA Ludwigshafen mit Schreiben vom
- November 2014 berechnet das Unternehmen sagi.de Verbindungspreise in Höhe von 0,13 €/min. für Ortsgespräche, 0,20 €/min. für Ferngespräche, 0,60 €/min. für Mobilfunkgespräche und 0,60 € bis 3,00 €/min. für Auslandsgespräche. Diese Tarife gelten für die gesamte Gefangenentelefonie in den rheinland-pfälzischen Justizvollzugsanstalten (vgl. Bl. 162 f. Bd. II d. A.). Randnummer 99 Das Unternehmen BB Communications GmbH versorgt dabei nach eigenen Angaben (vgl. Stellungnahme der BB Communications GmbH vom
- Juni 2014, welche sich die Antragsgegnerin zu eigen gemacht hat) im Inland ca. 100 Anstalten, die Deutsche Telekom ca. 20 Anstalten und das Unternehmen EE ca. 25 Anstalten mit Gefangenentelefonie, bei insgesamt über 200 Justizvollzugsanstalten und sonstigen Justizeinrichtungen (Sozialtherapeutische Anstalten, Jugendarrestanstalten und Justizvollzugskrankenhäuser) (vgl.de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Justizvollzugsanstalten_in_Deutschland). Das Unternehmen FF, gegründet im Mai 2013 und mittlerweile umbenannt in JJ GmbH (vgl. www. FF.de), versorgt ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen das Justizvollzugskrankenhaus Hohenasberg sowie die Abteilung der Sicherungsverwahrung der JVA Aachen mit Gefangenentelefonie, das Unternehmen DD GmbH versorgt nach Auskunft der Anstaltsleiterin der JVA Heidering gemeinsam mit dem Magdeburger Unternehmen HH (… GmbH) die JVA Heidering mit Telefonie, wobei die JVA Heidering im Jahr 2012 die Telefonie und das Fernsehen als Gesamtleistung ausgeschrieben hat (vgl. Vermerk der Kammer vom
- November 2014, Bl. 168 Bd. II VH). Randnummer 100 Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin scheidet eine Vergleichbarkeit der von ihr geltend gemachten Verbindungspreise mit denjenigen der günstigeren Anbieter nicht aus: Randnummer 101 Die Telefongebühren der Antragsgegnerin sind zunächst mit den von der Fa. FF erhobenen Gebühren vergleichbar, auch wenn die Fa. FF derzeit „nur“ eine Abteilung der Sicherungsverwahrung innerhalb einer Justizvollzugsanstalt sowie ein Justizvollzugskrankenhaus mit Telefonie versorgt. Randnummer 102 Auf Nachfrage der Kammer hat die Antragsgegnerin mit Stellungnahme vom
- November 2014 mitgeteilt, die vollzuglichen Rahmenbedingungen seien sowohl für Strafgefangene als auch für Sicherungsverwahrte gleich und ein Unterschied bestehe lediglich darin, dass die Sicherungsverwahrten ihren Telefonapparat im jeweiligen Haftraum hätten. Daraus folgt, dass auch die Telefonie für die Sicherungsverwahrten die Leistungsmerkmale aufweisen muss, welche bei der Gefangenentelefonie üblich sind, insbesondere die Begrenzung der Telefoniedienstleistung nach Volumen (Dauer), Kosten, Gesprächsanzahl oder Gesprächsabstand, Mithör- und Mitschnittfunktionen, Beschränkung zulässiger Ziele (Black/White-List), manuelle Gesprächsfreigabe, Trennen/Not-Aus, Festlegung einer Betriebszeit und Erfassung von Verbindungsdaten (zu den Leistungsmerkmalen der Gefangenentelefonie vgl. Seiten 8 und 24 des Gutachten des Sachverständigen vom
- April 2014). Gleiches gilt für die Versorgung eines Justizvollzugskrankenhauses mit Telefonie, da auch während der Unterbringung eines Strafgefangenen in einem Justizvollzugskrankenhaus die Freiheitsstrafe weiter vollstreckt wird und daher die gleichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sind. Die Verwaltungstätigkeit, insbesondere das Einrichten und ggf. Umbuchen von Konten, dürfte in einem Justizvollzugskrankenhaus aufgrund des üblicherweise ständig wechselnden Patientenstammes, im Vergleich zu der einer Justizvollzugsanstalt, sogar deutlich erhöht sein. Randnummer 103 Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom
- April 2014 auch einen Vergleich der Leistungsmerkmale der Telefonie der BB Communications GmbH mit den Leistungsmerkmalen der Telefonie der Firma FF vorgenommen und bis auf die Gewährung von 10 Freiminuten pro Monat durch die BB Communications GmbH keinen Unterschied festgestellt (vgl. S. 24 des vorgenannten Gutachtens). Randnummer 104 Soweit die BB Communications GmbH meint, im Falle einer Ausschreibung wäre die Firma FF nicht zu berücksichtigen, weil nicht die Gewähr dafür bestehe, dass die von diesem Unternehmen versprochene Leistung auch tatsächlich erbracht werde, ist dies angesichts der betriebenen Telefonie in einem Haftkrankenhaus sowie in einer Abteilung der Sicherungsverwahrung eine Behauptung "ins Blaue hinein". Randnummer 105 Auch die von dem Sachverständigen ermittelten Telefonverbindungsentgelte der JVA Heidering sind in den Vergleich einzustellen. Die DD GmbH hat entgegen der Angaben der BB Communications GmbH in der Stellungnahme vom
- Juni 2014 (Anlage 1 zu der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom
- Juli 2014) die Gefangenentelefonie nicht „gleichsam als Werbeangebot“ angeboten, weil sie hauptsächlich Fernsehnetze in den Haftanstalten installiert und betreibt und die Gefangenentelefonie lediglich ein Nebenprodukt darstellt. Vielmehr hat die JVA Heidering nach Angaben der Anstaltsleiterin die Telefonie gemeinsam mit dem Fernsehen als Gesamtleistung ausgeschrieben; die Anstaltsleiterin hat ferner angegeben, die Telefonie werde im Wesentlichen von dem Magdeburger Unternehmen HH gestellt. Die Gefangenen in der JVA Heidering könnten auch wählen, ob sie nur die Telefonie, nur das Fernsehen oder beides nutzen möchten. Randnummer 106 Der Sachverständige hat hierzu ergänzend ausgeführt, dass die Schaffung konvergenter Netze, die unabhängig vom gewählten Übertragungsmedium alle möglichen Varianten von Telekommunikationsdienstleistungen ermöglichten, Gegenstand der Entwicklung der letzten 15-20 Jahre gewesen und es mittlerweile allgemein üblich sei, eine Infrastruktur mehrfach zu nutzen. Insoweit ist von der Antragsgegnerin nicht konkret vorgetragen worden, dass bei ihr eine solche Mehrfachnutzung generell ausgeschlossen ist. Randnummer 107 Die Kammer verkennt nicht, dass die Anbieter, die neben der BB Communications GmbH mehrere Justizvollzugsanstalten mit Gefangenentelefonie versorgen (Dt. Telekom und EE.de), Telefonverbindungspreise verlangen, welche denen der BB Communications GmbH im Wesentlichen entsprechen. Dies führt jedoch zu keinem anderen Ergebnis; insbesondere sind nicht deshalb die Telefonverbindungspreise der BB Communications GmbH "marktgerecht". Zum einen haben die bereits seit etlichen Jahren auf dem Markt vorhandenen Anbieter sich preislich auf hohem Niveau angeglichen, sodass eine „echte Konkurrenz“ zwischen ihnen kaum besteht. Auch ist der im Land Sachsen-Anhalt seit vielen Jahren geltende Rahmenvertrag der BB Communications GmbH zu berücksichtigen, welcher der BB Communications GmbH ihren Platz als ausschließlicher Telefonanbieter sichert, was es neu entstehenden Konkurrenzunternehmen - im Vergleich zum liberalisierten Telefonanbietermarkt außerhalb des Vollzuges - deutlich erschwert, konkurrierende Angebote durchzusetzen. Randnummer 108 Dass die Telefonverbindungspreise des privaten Anbieters, welchen die JVA Burg ausgewählt hat, deutlich über denjenigen des derzeit günstigsten Anbieters liegen, ergibt sich ferner aus den Berechnungen des Sachverständigen, welche dieser nach Durchführung eines Ortstermins in der JVA Burg und unter Berücksichtigung der Informationen der BB Communications GmbH und der Antragsgegnerin sowie aufgrund von allgemeinen Annahmen auf Basis üblicher Realisierungsvarianten sowie nach Gegenüberstellung des Leistungsangebots des günstigen Anbieters mit dem Anbieter der JVA Burg, erstellt hat. Danach liegt das Leistungsangebot des privaten Anbieters der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der jedem Gefangenen gewährten zehn Telefonfreiminuten um 272 % über dem Angebot des günstigsten Anbieters für Gefangenentelefonie (Fa. FF in der JVA Aachen (Sicherungsverwahrung)). Bei der Berechnung hat der Sachverständige einen Zeitraum von 90 Tagen und das in diesem Zeitraum erfasste Gesprächsaufkommen in der JVA Burg zugrunde gelegt (vgl. S. 23 des Gutachtens vom
- April 2014, Bl. 186 Bd. I d. A.). Randnummer 109 Weiter hat der Sachverständige nach Schätzung der Material- und Montagekosten der Gefangenentelefonie in der JVA Burg, der lokalen Betriebskosten, der Kosten für die zentrale Infrastruktur (Telefonieserver Adminio und zentrales Datenbanksystem auf Basis Microsoft SQL), der zentralen Betriebskosten, der Kosten für die Grundinvestition/Entwicklung der Anwendung „Gefangenentelefonie“, des Personalaufwandes und unter Berücksichtigung der Fremdkosten/Vorleistungen (Bezugspreise, welche der private Gefangenentelefonieanbieter bei den Verbindungsnetzbetreibern einkauft, nämlich: 0,007 €/min. für Orts- und Ferngespräche sowie 0,02 €/min. für Mobilfunk- und Auslandsgespräche), eines Jahreserlöses von gerundet 103.000,00 € ermittelt (vgl. S. 25 des Gutachtens vom
- April 2014, Bl. 188 Bd. I d. A.) und die Gewinnspanne auf ca. 66 % geschätzt. Auf Nachfrage hat der Sachverständige hierbei ausgeführt, dass eine gesunde Gewinnspanne bei 10- 15 % liege. Randnummer 110 Auch im Vergleich der Telefonverbindungspreise der Orts- (0,10 €/min.) mit denen der Ferngespräche (0,20 €/min.) wird deutlich, dass die Gefangenen mit Telefonpreisen für die Ferngespräche belastet werden, die mit sog. verteuernden Bedingungen und Erfordernissen des Strafvollzuges nicht zu rechtfertigen sind. Der Bezugspreis, welcher von dem Telefonieanbieter bei dem Verbindungsnetzbetreiber einzukaufen ist, beträgt für Orts- und Ferngespräche 0,007 €/min. und weist damit keinen Unterschied auf; gleiches gilt im Übrigen für Mobilfunk- und Auslandsgespräche bei einem Bezugspreis von 0,02 €/min. Die Anforderungen für Orts- und Ferngespräche im Rahmen der Gefangenentelefonie (vgl. Leistungsmerkmale) sind identisch. Nach Angaben des Sachverständigen in der nichtöffentlichen Anhörungen macht es für die BB Communications GmbH auch keinen Unterschied, ob ein Gefangener ein Orts- oder Ferngespräch führt, weil eben der Bezugspreis der gleiche sei und welcher im Vergleich zu früher dramatisch gesunken sei. Randnummer 111 Die Angaben und Bewertungen des Sachverständigen sind - auch unter Berücksichtigung seiner ergänzenden Stellungnahme vom
- September 2014 - nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Die Einwände der BB Communications GmbH, welche sich die Antragsgegnerin zu Eigen gemacht hat, führen zu keiner abweichenden Bewertung: Randnummer 112 Die Berücksichtigung von weiteren, als in dem Gutachten und in der ergänzenden Stellungnahme angeführten Leistungsmerkmale bei der Ermittlung der Telefonpreisbildung ist nicht geboten. Das von dem privaten Anbieter der Antragsgegnerin angeführte Leistungsmerkmal des „Erkennens und Unterbrechens der Rufweiterleitung“ stellt nach den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen keinen erheblichen, näher zu berücksichtigenden Faktor für die Preisbildung dar. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass dieses Leistungsmerkmal von ihm nicht in die Leistungsbeschreibung aufgenommen worden sei, da es nicht den gewünschten Schutz externer Teilnehmer vor unzulässigen Anrufen der Gefangenen gewährleisten könne. Unterstelle man, dass ein Teilnehmer außerhalb der JVA einen Anruf aus der JVA auf einen anderen Anschluss weiterleiten wolle, so müsse er diese Funktion der Anrufweiterschaltung (nur) in seinem Endgerät (z. B. Fritz!-Box) aktivieren. Der Umstand einer Weiterschaltung sei dann ausschließlich durch Mithören bzw. Mitschneiden der Verbindung identifizierbar. Ein permanenter, zuverlässiger Schutz bestimmter Teilnehmer vor Anrufen von Gefangenen sei daher durch die ausschließliche Erkennung einer Anrufweiterschaltung im Netz nicht realisierbar. Randnummer 113 Es ist nicht erheblich, dass die Antragsgegnerin hier anderer Ansicht ist, weil der jeweilige Empfänger von einer solchen technischen Möglichkeit überhaupt erst mal Kenntnis haben und in der Lage sein müsse, die Fritz!-Box entsprechend zu manipulieren und er im Zeitpunkt des Anrufes das Gerät tatsächlich aktiviert haben müsse. Die Ausführungen des privaten Anbieters der Antragsgegnerin, welche sich diese zu Eigen gemacht hat, bestätigen insoweit vielmehr die Feststellungen des Sachverständigen. Randnummer 114 Im Übrigen - so der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom
- September 2014 sowie mündlich im Anhörungstermin - sei eine aufwendige technische Vorrichtung mit diesem Leistungsmerkmal nicht verbunden, es handele sich vielmehr um ein Standardleistungsmerkmal des ISDN, welches in vielen Telefonanlagen erkannt und verarbeitet werde. Randnummer 115 Bei dem Leistungsmerkmal der „Umbuchung von Guthaben bei Verlegung des Gefangenen“ handelt es sich nach Auffassung der Kammer um kein für den Vollzug zwingend notwendiges Merkmal, auch wenn der Anstaltsleiter im Rahmen der nichtöffentlichen Anhörung am
- Dezember 2014 angegeben hat, dieses Leistungsmerkmal sei von den Gefangenen und den Justizvollzugsanstalten konkret gewollt gewesen, damit die Gefangenen bei einer Verlegung nicht zwei bis drei Wochen bis zur erneuten Möglichkeit des Führens von Telefongesprächen warten müssten. Der Kammer erschließt sich die Dauer der Errichtung eines neuen Telefonkontos und des Zugangs zu der Telefonie bei Verlegung eines Gefangenen als auch bei Neuzugang eines Gefangenen aber nicht. Der Antragsteller hat hierzu vorgetragen, er habe als Neuzugang in der JVA Dessau nach einem Tag seine PIN zu seinem Telefonkonto erhalten und habe telefonieren können. Nach der Feststellung des Sachverständigen ist der Umzug von Guthaben bei Verlegung zwischen den Justizvollzugsanstalten über das Buchungssystem „Basis“ möglich; die (gegebenenfalls) lange Dauer von zwei bis drei Wochen bis zur Errichtung eines Telefonkontos führt die Kammer daher im Wesentlichen auf die Bearbeitungswege im Vollzug zusammen. So hat auch der Anstaltsleiter im Rahmen der Anhörung angegeben, dass die Dauer der Errichtung eines Telefonkontos auch mit den Bearbeitungswegen im Vollzug zusammenhängt. Randnummer 116 Soweit der Sachverständige nicht sämtliche Telefongeräte und auch nicht das Vorenthalten von Ersatzgeräten in seinem Gutachten berücksichtigt hat, wirkt sich dies in der Kostenschätzung des Sachverständigen nur geringfügig aus. Den Stückpreis für ein Telefongerät hat der Sachverständige auf 300 € und die Kosten der Vorenthaltung von Ersatzgeräten auf 1.770,00 € geschätzt, wobei sich die jährlichen Kosten bei einer Abschreibungsdauer von fünf Jahren noch reduzieren (vgl. hierzu Seite 8 ff. der ergänzenden Stellungnahme vom
- September 2014). Randnummer 117 Der Sachverständige musste bei der Preisermittlung auch nicht die Kosten für die Unterhaltung des Rechenzentrums der BB Communications GmbH in Berlin in Ansatz bringen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass für ein Angebot einer störungsfreien Telefonie in den Gefangenenanstalten stets zwei Zentren zur Verfügung zu stehen haben, für den Fall, dass eines der beiden Rechenzentren ausfällt. Der Sachverständige hat insoweit zudem ausgeführt, dass ihm von Herrn P. (anwesender Mitarbeiter der BB Communications GmbH beim Ortstermin) mitgeteilt worden sei, der Standort in Berlin sei neu und die Versorgung der JVA Burg erfolge ausschließlich vom Standort Hamburg aus. Ferner hat der Sachverständige angegeben, dass für den Standort Hamburg im Gutachten vom
- April 2014 die Redundanz zentraler Systemkomponenten berücksichtigt worden sei. Diese gewährleiste eine Fortsetzung des Betriebes bei Ausfall von Systemkomponenten. Randnummer 118 Soweit die Antragsgegnerin geltend gemacht hat, der Sachverständige habe die Personalkosten als auch die Vorhaltung der zentralen Anlagen der BB Communications GmbH (in Hamburg und mittlerweile in Berlin), die mit einem ganz erheblichen technischen und finanziellen Aufwand verbunden seien, der wegen der besonderen Anforderungen der Software häufig im siebenstelligen Bereich pro Jahr liege, nicht berücksichtigt und meint, der Sachverständige habe den Sachverhalt defizitär ermittelt, da er die Zentrale der BB Communications GmbH nicht aufgesucht habe, verkennt sie, dass der Sachverständige nicht gehalten war, das konkrete Geschäftsmodell der BB Communications GmbH zu untersuchen. Dies wäre vorliegend schon nicht zielführend gewesen, da nach eigenen Angaben der BB Communications GmbH der „Schwerpunkt (des Unternehmens) in der Entwicklung von Programmen zur Optimierung der Gefängnistelefonie liegt“ (vgl. S. 7 der Stellungnahme der BB Communications GmbH vom
- September 2014, Anlage K2 zu der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom
- September 2014, Bl. 104 d. A. II). Gegenstand des Beweisthemas war es jedoch ausweislich des Beweisbeschlusses nicht, Kosten der privaten Unternehmen bei der Entwicklung (hervorgehoben durch das Gericht) von Programmen zur Optimierung der Gefängnistelefonie zu ermitteln. Im Übrigen fehlen auch jegliche konkrete Angaben des privaten Anbieters - ob im Ortstermin des Sachverständigen, an welchem ein Vertreter der BB Communications GmbH ohne Kenntnis der Kammer teilgenommen hat, noch in den beiden umfangreichen Stellungnahmen der BB Communications GmbH, welche die Antragsgegnerin sich zu eigen gemacht und zur Akte gereicht hat - darüber, welche konkreten Berechnungen/Schätzungen des Sachverständigen in welcher Höhe nicht zutreffen und wie hoch konkret der Aufwand „bei der Pflege der Software in Fällen ihrer Störung und bei Störung der Leitungen" in Bezug auf die JVA Burg ist. Die Angabe der BB Communications GmbH, die Software sei auf hochdifferenzierte Nutzungsanforderungen zugeschnitten, sie müsse wegen der individuellen Anforderungen der Strafanstalt mit ihren unterschiedlichen Sicherheitsanforderungen hohe Anforderungen erfüllen (vgl. Stellungnahme vom
- September 2014), ist ohne Gehalt. Die hochdifferenzierten Nutzungsanforderungen (Leistungsmerkmale) hat der Sachverständige in dem Gutachten dargestellt und berücksichtigt; diese Leistungsmerkmale beziehen sich auch auf die sog. individuellen Anforderungen der Strafanstalt mit ihren - wohl im Wesentlichen gleichen - und gerade nicht unterschiedlichen Sicherheitsanforderungen. Randnummer 119 Der Sachverständige musste aus o.g. Gründen auch nicht die Zentrale der BB Communications GmbH in Hamburg aufsuchen.Ihm ist vielmehr zuzustimmen, dass sich ein entscheidender Erkenntnisgewinn durch die Inaugenscheinnahme der Zentrale ohne ausreichende Vorbereitung nicht erschließt. Randnummer 120 So hat der Sachverständige in der ergänzenden Stellungnahme dargelegt, dass ihm die von der BB Communications GmbH - nach eigenen Angaben vorbereitete umfangreiche Dokumentation der gesamten Funktionsumgebung - nach Frage zu eventuell enthaltener Geschäftsgeheimnisse, nicht übergeben wurde, er aber derartige Unterlagen als Grundlage für die Vorbereitung eines Termins in der Zentrale hätte verwenden können. Randnummer 121 Soweit die BB Communications GmbH über die Antragsgegnerin weiter vorgetragen hat, Anschaffungen und die Pflege der Software „Adminio“ seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, da die Kosten für die periodisch anstehenden Umstellungen allein im Jahr 2014 über eine Million Euro ausmachten, ist dem wiederum entgegenzuhalten, dass der Sachverständige ausweislich des Beweisbeschlusses nicht gehalten war, das Geschäftsmodell und Wirtschaftlichkeit des Unternehmens BB Communications GmbH zu beurteilen. Randnummer 122 Die Kammer folgt insoweit aber auch den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in der ergänzenden Stellungnahme vom
- September 2014, dass ein externer Dienstleistungspartner für die notwendigen Leistungsmerkmale der (gesamten von BB Communications GmbH angebotenen) Gefangenentelefonie Kosten für den zentralen Telefoniedienst in Höhe von 120.000,00 € pro Jahr verlangen würde (vgl. hierzu S. 21 - 24 der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom
- September 2014, Bl. 82 - 85 Bd. II d. A.). Bereits in seinem Gutachten vom
- April 2014 hat der Sachverständige ausgeführt, dass die speziellen, aus der Gefangenentelefonie resultierenden technischen Anforderungen mit flexiblen Dienstplattformen effektiv realisierbar seien und derartige Dienstplattformen bereits seit 15 Jahren über den erforderlichen Leistungsumfang verfügten; daher seien die überhöhten Entgelte für die Gefangenentelefonie nicht als erforderlich anzusehen (S. 34 des Gutachtens vom
- April 2014, Bl. 197 Bd. I d. A.).) Ergänzend hat er im Rahmen der Erörterung in der nichtöffentlichen Anhörung am
- Dezember 2014 ausgeführt, es sei ihm absolut rätselhaft, wie es dazu kommen könne, dass die BB Communications GmbH für die Weiterentwicklung der Software noch eine Million Euro veranschlage. Die betriebene Anlage sei seit 1996 bekannt. Diesen nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen schließt sich die Kammer an. Randnummer 123 Schließlich ist zu bedenken, dass Ausgangspunkt für die rechtliche Überprüfung der Entscheidung der Antragsgegnerin, ihren Telefontarif nicht zu senken, nicht die Prüfung des Geschäftsmodells der BB Communication GmbH ist, sondern - neben der Fürsorgepflicht der Anstalt, die finanziellen Interessen der Gefangenen zu wahren - der Angleichungsgrundsatz gemäß § 3 Abs. 1 StVollzG, welcher bestimmt, dass die Verhältnisse im Strafvollzug soweit wie möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden sollen. Hierbei kann sich die Antragsgegnerin bei Vorliegen von deutlich günstigeren Telefonieanbietern und angesichts des Umstands, dass die Telefongebühren außerhalb des Vollzuges nur ein Bruchteil der Gebühren im Vollzug ausmachen, nicht darauf zurückziehen, die Telefonverbindungspreise könnten aufgrund des abgeschlossenen Vertrages mit dem privaten Anbieter nicht gesenkt werden. Das Vorhandensein kostengünstiger Anbieter hätte die Antragsgegnerin mittlerweile vielmehr berücksichtigen müssen, zumal die Entscheidung der Antragsgegnerin offen lässt, ob sie sich ihrer Fürsorgepflicht, dem Grundsatz der Angleichung der Verhältnisse im Strafvollzug mit den allgemeinen Lebensverhältnissen (§ 3 Abs. 1 StVollzG) sowie dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgrundsatz bewusst war. Randnummer 124 Ein neues Sachverständigengutachten ist nicht einzuholen. Die Antragsgegnerin hat in der nichtöffentlichen Anhörung am
- Dezember 2014 auch ausdrücklich davon abgesehen, die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens zu beantragen. Randnummer 125
- Spruchreife liegt nicht vor (§ 115 Abs. 4 Satz 2 StVollzG). Die Höhe der konkreten Telefonverbindungsgebühren kann nicht von der Kammer bestimmt werden; dies liegt im Ermessen der Antragsgegnerin. Sie hat zu entscheiden, ob sie bei ihrem Vertragspartner auf eine angemessene Senkung der Preise hinwirkt oder die Gefangenentelefonie neu ausschreibt (vgl. LG Gießen, Beschluss vom
- Oktober 2013, 2 StVK-Vollz 1111, 1190/12). Allerdings ist die Rechtsauffassung der Kammer bei einer erneuten Entscheidung von der Vollzugsbehörde zu beachten. Die Vollzugsbehörde wird sich daher nicht darauf zurückziehen können, einen (langfristigen) Vertrag mit der BB Communications GmbH geschlossen zu haben, der ihr in der Preisgestaltung keine Möglichkeit zur Anpassung der Telefongebühren an die Verhältnisse außerhalb des Vollzuges gibt. III. Randnummer 126 Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 StVollzG; die Streitwertentscheidung beruht auf den §§ 52, 60 GKG.