Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsrecht - Arbeitsunfall in der ehemaligen DDR vor dem 1.1.1992 - Verletztenrente - Bindungswirkung der Bescheide der der Sozialversicherung der DDR - MdE-Festst
§ 56Nr.
1). Dagegen sind die vom Kläger zitierten Anhaltspunkte im gesetzlichen Unfallversicherungsrecht nicht heranzuziehen (vgl. BSG, Beschluss vom
- Februar 2001 – B 2 U 23/01 B – juris; Urteil vom
- Juni 1985 – 2 RU 60/84 – SozR 2200 § 581 Nr. 23). Randnummer 45 Diese Vorgaben hat die Beklagte beachtet und die Rente des Klägers zutreffend nach einer MdE um 25 vH abgefunden. Daran, dass sie bei dieser Entscheidung auch Erwägungen zum Grad der MdE angestellt hat, bestehen keine vernünftigen Zweifel. Eine im hier angefochtenen Bescheid möglicherweise zu Tage tretende anderslautende Rechtsauffassung der Beklagten bindet den Senat nicht. Randnummer 46 Bereits der Tatbestand des § 76 SGB VII, zu dem insbesondere ein Grad der MdE von weniger als 40 vH bzw. der zu erwartende Fortbestand der bestehenden MdE gehört (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB VII), setzt eine (inzidente) Prüfung der MdE voraus. Dass die Beklagte eine solche inhaltlich durchgeführt hat, wird nicht nur durch den Aktenvermerk vom
- Oktober 1998 belegt, nach dem zur Einschätzung der MdE zunächst eine Begutachtung vorzunehmen sei. Entsprechend informierte sie unter dem
- Oktober 1998 dann auch den Kläger, schlug ihm mehrere Gutachter vor und holte schließlich von Dr. P. das Gutachten vom
- Dezember 1998 ein, in welchem diese insbesondere die Frage des MdE-Grades beantworten sollte. Nicht anders verstand schließlich der Kläger den Bescheid vom
- Februar 1999, wie etwa aus seinem Schreiben vom
- Dezember 2006 hervorgeht. Randnummer 47 Hinsichtlich der medizinischen Bewertung stützt sich der Senat auf die Einschätzung Dr. P. , deren Beurteilung – ohne dass es hierauf entscheidend ankäme – Prof. Dr. D. , Dr. B. sowie Herr T. nachfolgend vollumfänglich bestätigt haben und deren Empfehlung sich in der Bandbreite der seinerzeit gültigen Erfahrungswerte bewegt. Anderslautende Beurteilungen hat niemand abgegeben. Randnummer 48 Als wesentliche Folgen des Arbeitsunfalls hat Dr. P. eine Linsenlosigkeit, ein Regenbogenhautloch, eine Pupillenentrundung, einen beginnenden regeneratorischen Nachstar sowie ein sekundäres Auswärtsschielen beschrieben. Funktionell wirken sich diese im Ergebnis in Form einer faktischen Einäugigkeit links aus. Denn die Gutachterin hat auf dem rechten Auge des Klägers eine unkorrigierbare Sehkraft von 1/25 (links mit Korrektur 1,0) festgestellt. Ein korrigierter Visus kann rechts nicht zu Grunde gelegt werden, weil der Kläger laut Dr. P. keine Kontaktlinse verträgt und er wegen der deutlich unterschiedlichen Brillenwerte rechts und links sowie der damit verbundenen Bildgrößenunterschiede auch keine Starbrille verwenden kann. Auf dem linken Auge des Klägers ist von einem vollen Sehvermögen auszugehen. Denn links verfügt er nach den von der Gutachterin dokumentierten Befunden mit bester Korrektur über eine 100 %ige Sehkraft, wie Prof. Dr. D. nochmals bestätigt hat. Damit ist eine im Gutachten von November 1985 bzw. im Befund vom
- März 1986 angegebene Amblyopie
- Grades – also eine unkorrigierbare Schwachsichtigkeit – widerlegt, worauf der Beratungsarzt T. nachvollziehbar hinweist. Randnummer 49 Die unfallbedingte Funktionsstörung des rechten Auges führt damit zu einer MdE um 25 vH. Ein solcher Grad ist nach den seinerzeit gültigen Erfahrungswerten, die sich im Übrigen nicht vom gegenwärtigen Sachstand unterscheiden, nämlich für eine einseitige Erblindung bei einem uneingeschränkten Sehvermögen des zweiten Auges vorgesehen (siehe nur Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
- Aufl. 1993, Abschn. 6.4.3, S. 314 bzw.
- Aufl. 2010, Abschn. 6.4.1, S. 293). Eine Sehkraft von 1/50 auf einem Auge zieht bei voller Sehkraft des anderen Auges ebenfalls eine MdE um 25 vH nach sich; bei einer Sehkraft des verbliebenen Auges von 0,8 wäre eine MdE um 30 vH gerechtfertigt (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O.,
- Aufl., Abschn. 6.4, S. 311; Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung, 1997, Anh. § 56, S. 292; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., J 005). Randnummer 50 Dieser Bewertung steht auch kein – wie auch immer gearteter – Vorschaden entgegen, der MdE-erhöhend zu berücksichtigen wäre. Abgesehen davon, dass ein MdE-relevanter Sehkraftverlust des linken Auges durch die zuvor genannten medizinischen Feststellungen ausgeschlossen ist, wurde ein Vorschaden auch nicht im Bescheid vom
- Mai 1986 mit möglicher Tatbestandswirkung gegenüber der Beklagten anerkannt. Auch im Bescheid vom
- Februar 1999 hat diese in Bezug auf einen Vorschaden ebenso wenig Regelungen vorgenommen wie überhaupt über Unfallfolgen oder Einzelgrade einer MdE befunden. Letzteres wäre ohnehin unzulässig, da nur die Gesamt-MdE von der Bindungswirkung eines Bescheides umfasst ist (vgl. BSG, Urteil vom
- Februar 2013 – B 2 U 25/11 R – NZS 2013, 464 m.w.N.). Die einzige im Bescheid vom
- Februar 1999 getroffene Verfügung lautet auf eine Abfindung der Rente nach einer MdE um 25 vH auf Lebenszeit. Ein darüber hinaus gehender Verfügungssatz ist nach § 76 SGB VII auch nicht zwingend geboten. Zwar mag im November 1985 bei der gutachtlichen Bewertung des Körperschadens mit 25 % der seinerzeit angegebene Visus von 0,5 links mit Berücksichtigung gefunden haben. Hierfür könnte etwa sprechen, dass der Grad des Körperschadens bei einer Sehschärfe von 1/25 auf einem und 0,5 auf dem anderen Auge nach den damals einschlägigen Empfehlungen bei 25 % lag (vgl. Kürzinger/Kollmorgen/Müldner, Grundlagen der ärztlichen Begutachtung, Berlin 1987, S. 125). Die Anerkennung eines Vorschadens auf dem linken Auge ist dem Bescheid vom
- Mai 1986 jedoch nicht zu entnehmen. In ihm wird auf das Gutachten von November 1985 an keiner Stelle auch nur Bezug genommen, in welchem zudem kein Zustand nach Linsenabsaugung erwähnt wird. Zum Zeitpunkt der Begutachtung war die von Dr. L. unter dem
- März 1986 mitgeteilte Linsenabsaugung aber bereits erfolgt, wie sich neben den von Prof. Dr. D. in seinem Gutachten zitierten Behandlungsdaten in der Universitätsaugenklinik H. auch aus seiner Mitteilung vom
- Juni 2007 ergibt, nach der die Absaugung am
- August 1985 stattgefunden hatte. Dass zum Zeitpunkt der Begutachtung im November 1985 noch keine Linsenlosigkeit bestand, trifft daher nicht zu. Randnummer 51 Im Übrigen würde auch eine einzubeziehende Vorschädigung entgegen der Meinung des Klägers nicht zwingend eine höhere MdE bedeuten, was gerade auch im Hinblick auf sein rechtes Auge gilt. Vielmehr wäre in einem solchen Fall klarzustellen, inwieweit bereits eine Funktionsbeeinträchtigung bestand und ob diese durch den Versicherungsfall – in welchem Maße – weiter zugenommen hat. Hierbei darf aus dem MdE-Wert des Vorschadens und dem MdE-Wert des versicherten Schadens nicht etwa eine Gesamt-MdE gebildet werden. Denn entschädigt wird – unter Berücksichtigung des Vorschadens – nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nur der "infolge eines Versicherungsfalls" verschlimmerte Anteil, also die verursachte Steigerung der MdE. Nur diese ist nämlich der schädigenden versicherten Einwirkung zuzurechnen. Randnummer 52 Die um 25 vH bewertete MdE war auch nicht wegen einer unfallbedingten Doppelbildwahrnehmung und eines dadurch ausgelösten Schwindels zu erhöhen. Entsprechende Funktionsstörungen sind zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom
- Februar 1999 schon nicht zur vollen Überzeugung des Senats nachgewiesen (vgl. zum Inhalt dieses Beweismaßstabs BSG, Urteil vom
- Juni 2006 – B 2 U 5/05 R – SozR 4-5671 § 6 Nr. 2). Denn solche Beschwerden hat der Kläger überhaupt erstmals im März 2006 behauptet, womit der genannte Bescheid insoweit von vornherein nicht fehlerhaft sein kann. Abgesehen davon hat Herr T. in seiner Stellungnahme vom
- Januar 2009 darauf verwiesen, dass beim vorliegend beschriebenen Schielwinkel und einer auf 1/50 herabgesetzten Sehschwäche rechts die Wahrnehmung von Doppelbildern, die zum Schwindel führen, medizinisch nicht begründbar ist. Dies weckt nicht nur vernünftige, sondern sogar ernste Zweifel am tatsächlichen Vorliegen einer solchen Funktionsstörung. Jedenfalls lässt sich eine unfallbedingte Doppelbildwahrnehmung nicht mit der dafür erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit feststellen, nach der bei vernünftiger Abwägung aller Umstände mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang sprechen muss und ernste Zweifel ausscheiden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
- April 2005 – B 2 U 27/04 R –
§ 8Nr.
15; Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R –
§ 8Nr.
17). Denn sowohl Prof. Dr. D. als auch Dr. B. haben in ihren Stellungnahmen vom
- bzw.
- Dezember 2006 insoweit nur von einem möglichen Ursachenzusammenhang gesprochen, der laut ersterem ebenso gut im Hinblick auf die psychische Erkrankung des Klägers bestehen kann. Selbst dieser Möglichkeit ist Herr T. unter dem
- Januar 2009 jedoch ausdrücklich entgegen getreten (s.o.). Gegen eine wesentliche Kausalbeziehung zum Arbeitsunfall spricht zudem, dass störende Doppelbilder weder im Gutachten vom
- Dezember 1998 festgehalten noch vom Kläger im Antrag vom
- Dezember 2005 als Beschwerden angegeben sind. Damit besteht bei weitgehend unveränderten optischen Verhältnissen nach über 20 Jahren schon keine plausible zeitliche Beziehung zum Unfallgeschehen mehr und drängt sich ohne zwingende medizinische Begründung ein Ursachenzusammenhang umso weniger auf. Auch hierauf hat Dr. B. nachvollziehbar hingewiesen. Randnummer 53 Entsprechendes gilt hinsichtlich seit Ende Dezember 2005 vom Kläger geltend gemachter Beschwerden wie Augenbrennen, schnelle Augenmüdigkeit, entzündete Augen, Schmerzen hinter dem verletzten Auge, Konzentrationsschwierigkeiten, Kopf- oder Augenschmerzen. Gegenüber Dr. P. hatte der Kläger im Rahmen der Untersuchung am
- November 1998 (bzgl. einer Kontaktlinsenunverträglichkeit) allein eine Rötung, ein Fremdkörpergefühl sowie einen Druckschmerz rechts bzw. eine Abweichung des rechten Augapfels angegeben. Randnummer 54 Ferner ist der Bescheid vom
- Februar 1999 auch nicht wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit des Klägers zu beanstanden, wegen der der Grad der MdE zu erhöhen wäre. Eine solche ist nach § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII dann gegeben, wenn bestimmte besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang genutzt werden können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung dem Versicherten zugemutet werden kann, ausgeglichen werden. Die bloße Unmöglichkeit, den erlernten Beruf auszuüben, reicht insoweit nicht aus. Vielmehr werden von dieser Regelung nur solche Kenntnisse und Fertigkeiten erfasst, die der Betroffene in jahrelanger Erwerbstätigkeit und Übung erworben hat und infolge des Versicherungsfalls nicht mehr ausführen kann. Eine Verweisung auf andere Tätigkeiten müsste für ihn – etwa wegen des fortgeschrittenen Lebensalters und des Grades der Spezialisierung – eine unbillige Härte im Sinne eines unzumutbaren sozialen Abstiegs bedeuten (vgl. BSG, Urteil vom
- Juni 2009 – B 2 U 3/08 R – Breith. 2010, 31; Urteil vom
- Dezember 1991 – 2 RU 47/90 – BSGE 70, 47). Dergleichen trifft auf den zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls 17jährigen Kläger von vornherein nicht zu, wie bereits das SG mit Recht betont hat. Randnummer 55 Weiterhin führen auch der dem Kläger zuerkannte GdB von 80 sowie die ihm geleistete Rente wegen voller Erwerbsminderung zu keinem anderen Ergebnis. Durch den GdB wird etwas anderes ausgedrückt und er wird deshalb auch anders bemessen als die MdE. Im Unterschied zu den einschlägigen Grundsätzen des Schwerbehinderten- bzw. Rentenversicherungsrechts, wonach es für die Feststellung des GdB bzw. einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung unerheblich ist, auf welcher Ursache die durch Krankheit oder Behinderung bedingten körperlichen und/oder geistigen Funktionsstörungen beruhen, werden im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nur die durch den Versicherungsfall (Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit) verursachen Gesundheitsstörungen entschädigt. Dabei sind für die Bemessung der MdE allein die insoweit bestehenden Funktionseinschränkungen von Bedeutung. Randnummer 56 Schließlich ist der Bescheid vom
- Februar 1999 auch nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte die – über § 215 Abs. 6 SGB VII anwendbare – Vorschrift des § 1154 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RVO in der am
- Januar 1997 gültigen Fassung missachtet hätte. Nach dieser Norm richtet sich die Bemessung der Höhe des Körperschadens für vor dem
- Januar 1992 eingetretene Arbeitsunfälle nach § 56 SGB VII (anstatt § 581 RVO), wenn bei vor diesem Zeitpunkt festgestellten Renten wegen der Bewertung des Körperschadens oder einer den Körperschaden betreffenden wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eine neue Feststellung beantragt oder von Amts wegen vorgenommen wird, wobei die §§ 44, 48 SGB X hinsichtlich der sich aus der Bemessung des Körperschadens ergebenden Rechtsfolgen nicht gelten. Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Grad der MdE hinausgehen, wie er sich der Höhe nach bei Anwendung des nach dem
- Dezember 1991 geltenden Rechts ergeben würde (§ 1154 Abs. 1 Satz 5 RVO). Durch diese Regelungen soll sichergestellt werden, dass die Bewertung der MdE aus Anlass des Inkrafttretens des SGB VII nach dessen § 56 (anstatt nach dem Recht der DDR) erfolgt. Dabei ist eine neue Feststellung nach dem klaren Wortlaut des § 1154 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RVO entgegen der Sichtweise des Klägers nicht lediglich im Fall einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zulässig. Dass die Beklagte bei der Rentenabfindung § 56 SGB VII zutreffend herangezogen hat, wurde zuvor ausführlich dargelegt. Soweit die Beklagte dem Kläger seit April 1991 von Amts wegen Rente nach einer MdE um 25 vH geleistet und nachfolgend darauf bezogene Anpassungen des Zahlbetrages vorgenommen hatte, erfolgte dies in unmittelbarer Anwendung von § 1154 Abs. 1 Satz 1 RVO, ohne dass es insoweit eines Bescheides bedurfte. Randnummer 57
- Tritt nach einer Rentenabfindung eine wesentliche Verschlimmerung der Folgen des Versicherungsfalls ein, wird insoweit Rente geleistet (§ 76 Abs. 3 SGB VII). Hierzu bestimmt § 73 Abs. 3 SGB VII, dass eine Änderung der MdE nur dann wesentlich im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X ist, wenn sie mehr als 5 vH beträgt. Randnummer 58 Das ist vorliegend nicht der Fall. Denn ausgehend von den nach § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII einschlägigen Bemessungsmaßstäben (s.o. unter 1., S. 14) ergibt sich aus den unfallbedingten Funktionsstörungen eine MdE um allenfalls 30 vH, womit gerade keine wesentliche Verschlimmerung vorliegt. Der Senat schließt sich bei dieser Bewertung den übereinstimmenden Einschätzungen der Augenärzte Prof. Dr. D. , Dr. B. sowie T. an. Anderslautende Beurteilungen hat niemand abgegeben. Randnummer 59 Als wesentliche Folgen des Arbeitsunfalls hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid Randnummer 60 Linsenlosigkeit, ein Regenbogenhautloch, eine Verformung der Pupille sowie ein leichtes Auswärtsschielen des rechten Auges anerkannt. Funktionell wirken sich diese im Ergebnis in Form einer faktischen Einäugigkeit links aus, an der sich auch angesichts des von Prof. Dr. D. beschriebenen regeneratorischen Nachstars nichts weiter ändert und die zwangsläufig das räumliche Sehvermögen tangiert. Denn der Gutachter hat auf dem rechten Auge des Klägers einen unkorrigierbaren Schielwinkel sowie eine unkorrigierte Sehkraft von 1/50 bei einem zirkulär gering eingeschränkten Gesichtsfeld festgestellt. Ein rechts auf 0,8 korrigierter Visus kann nicht zu Grunde gelegt werden, weil der Kläger laut Prof. Dr. D. keine Kontaktlinse verträgt und er wegen der deutlich unterschiedlichen Brillenwerte rechts und links sowie der damit verbundenen Bildgrößenunterschiede auch keine Starbrille verwenden kann. Der Gutachter hat damit nochmals Befunde erhoben und Feststellungen getroffen, wie sie im Gutachten vom
- Dezember 1998 nahezu gleichlautend bereits durch Dr. P. dokumentiert worden sind. Randnummer 61 Auf dem linken Auge des Klägers ist weiterhin von einem vollen Sehvermögen auszugehen. Denn ebenso wie zuvor Dr. P. hat auch Prof. Dr. D. bestätigt, dass der Kläger bei bester Korrektur links über eine 100 %ige Sehkraft verfügt. Beide Fachärzte haben damit die im Gutachten von November 1985 bzw. im Befund vom
- März 1986 angegebene Amblyopie
- Grades – also eine unkorrigierbare Schwachsichtigkeit – widerlegt, worauf der Beratungsarzt T. nochmals zutreffend hingewiesen hat. Randnummer 62 Die unfallbedingte Funktionsstörung des rechten Auges führt damit zu einer MdE um 25 vH. Ein solcher Grad ist nach den Erfahrungswerten nämlich für eine einseitige Erblindung bei einem uneingeschränkten Sehvermögen des zweiten Auges vorgesehen (siehe nur Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
- Aufl. 2010, Abschn. 6.4.1, S. 293). Eine Sehkraft von 1/50 auf einem Auge zieht bei voller Sehkraft des anderen Auges ebenfalls eine MdE um 25 vH nach sich; bei einer Sehkraft des verbliebenen Auges von 0,8 wäre eine MdE um 30 vH gerechtfertigt (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 292; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., J 005). Randnummer 63 Dass dieser Bewertung auch kein – wie auch immer gearteter – Vorschaden entgegensteht, wurde bereits zuvor näher dargelegt (s.o. unter 1., S. 16). Entsprechendes gilt im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte Doppelbildwahrnehmung (s.o. unter 1., S. 17), wobei die Beklagte eine solche auch nicht im Widerspruchsbescheid vom
- Dezember 2007 anerkannt hat. In dessen Begründungsteil wird lediglich erläuternd darauf hingewiesen, dass Prof. Dr. D. die dem Kläger zuerkannte Höhe der MdE ausdrücklich bestätigt habe. Selbst wenn aber unabhängig hiervon eine Doppelbildwahrnehmung rechts unterstellt, zusätzlich davon ausgegangen würde, dass der Kläger insoweit notwendig eine Augenklappe tragen müsste, dadurch eine entstellende Wirkung hervorträte und hierdurch schließlich sein Einsatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erschwert wäre, würde auch dies nur zu einer MdE um 30 vH führen (vgl. nochmals Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O,, Abschn. 6.4.1, S. 292). Eine Änderung der MdE um mehr als 5 vH würde sich mithin auch daraus nicht ergeben. Dass beim Kläger keine beidseitigen Doppelbilder auftreten, hat Prof. Dr. D. unter dem
- Juni 2007 bestätigt. Denn laut ihm hatte der Kläger bei den Untersuchungen am
- März und
- November 2006 nicht angegeben, auch bei geschlossenem rechten Auge Doppelbilder wahrzunehmen. Das hat der Kläger am
- Februar 2011 vor dem SG nochmals ausdrücklich bestätigt. Randnummer 64 Weitere vom Kläger im Vorverfahren aufgeführte Beeinträchtigungen wie Augenbrennen, schnelle Augenmüdigkeit, entzündete Augen, Schmerzen hinter dem verletzten Auge, Konzentrationsschwierigkeiten oder Kopfschmerzen sind bei der MdE-Bemessung nicht einzubeziehen. Sie wurden von ihm gegenüber Prof. Dr. D. schon nicht als Beschwerden benannt oder vom Gutachter sonst durch seine Befunderhebungen im Sinne feststehender Gesundheitsstörungen mit belegten funktionellen Einschränkungen festgestellt, was ebenso im Hinblick auf wiedergegebene Augenschmerzen gilt, die bei konzentriertem Sehen aufträten. Randnummer 65 Dass die MdE letztlich nicht wegen besonderer beruflicher Betroffenheit zu erhöhen ist und auf ihre Bemessung auch der dem Kläger zuerkannte GdB keinen Einfluss hat, wurde bereits unter
- erläutert (s.o., S. 18). Randnummer 66 Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Randnummer 67 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 68 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor, da die Entscheidung auf gesicherter Rechtsauslegung und tatsächlicher Einzelfallbeurteilung beruht, ohne dass der Senat von einem der in der genannten Vorschrift bezeichneten Gerichte abweicht.