Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2108 - bisegmentaler Schaden - haftungsbegründende Kausalität - Konsensempfehlungen zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der Len
§ 9Nr.
1). Beim Kläger liege jedoch kein belastungskonformes Schadensbild im Sinne der Konsensempfehlungen vor. Denn bei ihm fehle sowohl eine Begleitspondylose als auch eines der in der Konstellation B2 geforderten Zusatzkriterien. Nach den Feststellungen Dr. B. seien die Segmente L4/5 und L5/S1 am stärksten betroffen, wohingegen an den anderen LWS-Segmenten altersentsprechende Veränderungen vorlägen. Auch die Schädigungen im HWS- bzw. BWS-Bereich gingen nicht über diejenigen der LWS hinaus. Schließlich seien beim Kläger auch keine konkurrierenden Ursachen vorhanden. Dr. B. habe jedoch weder eine Höhenminderung und/oder einen Prolaps an mehreren Bandscheiben noch eine black disc an mindestens zwei angrenzenden Segmenten feststellen können. Der Kläger sei auch keiner besonders intensiven Belastung ausgesetzt gewesen. Denn er habe den Richtwert der Lebensdosis von 12,5 x 106 Nh nicht in weniger als zehn Jahren erreicht. Ein solcher Wert sei nach den Feststellungen der Präventionsdienste nämlich weder im Zeitraum vom
- Januar 1970 bis
- Dezember 1986 noch in demjenigen vom
- Januar 1992 bis zum
- Oktober 2006 erreicht worden. Schließlich sei beim Kläger auch kein besonderes Gefährdungspotential durch hohe Belastungsspitzen gegeben. Denn eine Bandscheibendruckkraft ab mindestens 6 kN habe nach den Ermittlungen der Beklagten höchstens an 24 und nicht mindestens 60 Tagen im Jahr bestanden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei schon nicht gesichert, dass der Kläger in den von ihm behaupteten 99,9 % der Fälle beim Transport der Verstorbenen dabei gewesen sei und tatsächlich gehoben und getragen habe. Bezüglich extrem übergewichtiger Verstorbener habe er in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass insoweit die Feuerwehr zur Hilfe gerufen worden sei. Auch der Zeuge H. habe angegeben, dass grundsätzlich drei und nicht zwei Personen die Tätigkeiten ausgeführt und sich dabei abgewechselt hätten. Die Ehefrau des Klägers habe dessen Transportanteil auf ein Drittel und der Zeuge S. W. auf 70 % beziffert. Der Zeuge A. W. habe erklärt, in ca. der Hälfte der Fälle mit dem Kläger zusammengearbeitet zu haben. Schließlich habe kein Zeuge eine hinreichende Konkretisierung zu den genauen Gewichten sowie zur Anzahl übergewichtiger Personen vornehmen können, zumal nach den Berechnungen des Präventionsdienstes der Beklagten vom
- November 2010 nicht jedes Heben und Tragen von Lasten über 100 kg die maßgebliche Druckkraft von 6 kN erreiche und die Anzahl der Bestattungen nach den Zeugenaussagen ab 1997/1998 zurückgegangen seien. Ein Ziehen und Schieben der Särge sei nicht zu berücksichtigen, weil dies nicht zusätzlich im Zusammenhang mit einem Heben und Tragen gestanden habe. Randnummer 23 Gegen das ihm am
- Juni 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am
- Juli 2012 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt und unter Wiederholung seines Vorbringens insbesondere nochmals darauf verwiesen, dass Dr. G. bereits unter dem
- Dezember 2007 eine ausgeprägte Zwischenwirbelraumverschmälerung sowie eine ausgeprägte Spondylose beschrieben habe. Nachdem sein Sohn A. im Jahr 2010 verzogen sei, würden körperlich schwere Tätigkeiten von seiner Ehefrau unter Hinzuziehung von vier Angestellten verrichtet. Randnummer 24 Der Kläger beantragt, Randnummer 25 das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
- April 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom
- Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Oktober 2008 aufzuheben und mit Wirkung vom
- Oktober 2006 an festzustellen, dass das bei ihm bestehende pseudoradikuläre Lumbalsyndrom bei L4/5 und L5/S1 eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung ist. Randnummer 26 Die Beklagte beantragt, Randnummer 27 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 28 Sie bleibt bei ihrer Ansicht. Der Kläger sei keiner besonders intensiven Belastung im Sinne des zweiten Zusatzkriteriums der Konstellation B2 ausgesetzt gewesen. Bei ihm läge innerhalb des Belastungszeitraums vom
- Januar 1970 bis
- Dezember 1986 eine Gesamtdosis von 7,6 x 106 Nh vor. In der Zeit vom
- Januar 1992 bis zum
- Oktober 2006 habe er eine solche von 9,95 x 106 Nh erreicht. Zwischen der allgemeinen Dosisberechnung sowie dem Vorliegen der arbeitstechnischen B2-Kriterien sei entsprechend der Stellungnahme ihres Präventionsdienstes vom
- Juli 2010 zu differenzieren. Randnummer 29 Auf Anforderung des Senats hat Dr. B. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom
- April 2013 nochmals ausgeführt, beim Kläger liege eine bandscheibenbedingte Erkrankung in den Etagen L4/5 und L5/S1 vor. Beim ersten Zusatzkriterium der Konstellation B2 werde bei monosegmentaler Schädigung das Vorliegen von black discs in mindestens zwei angrenzenden Bandscheibenbereichen gefordert. Ansonsten seien eine Höhenminderung und/oder ein Prolaps an mehreren Bandscheiben erforderlich. Ob dabei zwei geschädigte Bandscheiben ausreichten oder aber drei vorhanden sein müssten, werde unterschiedlich interpretiert. Würden zwei geschädigte Bandscheiben als ausreichend angesehen, sei beim Kläger das erste Zusatzkriterium der Konstellation B2 erfüllt. Randnummer 30 Die Beklagte hat hierzu die beratende Stellungnahme der Chirurgin/Unfallchirurgin Dr. W. vom
- Mai 2013 vorgelegt und darauf verwiesen, dass zur Abgrenzung des medizinischen Zusatzkriteriums der Konstellation B2 von der Grundkonstellation der Fallgruppe B nach den Urteilen der Landessozialgerichte Bayern vom
- August 2009 (L 2 U 330/07) und Baden-Württemberg vom
- Januar 2011 (L 8 U 4946/08) mindestens drei Segmente betroffen sein müssten. Die hiervon abweichende Auffassung des Sächsischen Landessozialgerichts (Urteil vom
- September 2010 – L 2 U 198/07) überzeuge nicht. Randnummer 31 Dr. W. hat auf die Anmerkungen der Konsensempfehlungen zur Konstellation B3 von G. verwiesen. Dieser habe zu dieser Konstellation in seinem Werk "Orthopädisch-unfallchirurgische Begutachtung" (Urban und Fischer) ausgeführt, bei mono- oder bisegmentalen Chondrosen des Grades II in den unteren beiden LWS-Segmenten ohne Spuren einer beruflichen Belastung in anderen Segmenten sei eine Anerkennung als berufsbedingt nur möglich, wenn ein besonderes Gefährdungspotential durch hohe Belastungsspitzen und/oder eine besonders intensive Belastung vorgelegen habe. Nach G. erfordere die Konstellation B2 aus medizinischer Sicht das Vorhandensein einer Chondrose Grad II oder höher bzw. eines Vorfalls in mindestens einem unteren LWS-Segment plus in zwei angrenzenden Segmenten black discs . Entsprechendes sei beim Kläger nicht der Fall. Randnummer 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats. Entscheidungsgründe Randnummer 33 Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, form- und fristgerecht erhobene (§ 151 Abs. 1 SGG) und auch ansonsten zulässige Berufung hat Erfolg. Randnummer 34 Der Bescheid der Beklagten vom
- Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Oktober 2008 beschwert den Kläger im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Denn er hat Anspruch auf Anerkennung einer BK
- Randnummer 35 Anzuwenden sind hier die Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII). Denn der vom Kläger geltend gemachte Versicherungsfall (BK 2108), zu dem auch die tatsächliche Aufgabe der schädigenden Tätigkeit gehört, kann vorliegend nur nach dem In-Kraft-Treten des SGB VII am
- Januar 1997 eingetreten sein (vgl. Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes vom
- August 1996, BGBl. I, 1254 ff., §§ 212 ff. SGB VII). Randnummer 36 Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind BKen Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung – die Berufskrankheiten-Verordnung – mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleidet. Voraussetzung für die Anerkennung der hier strittigen BK 2108 ist nach deren Tatbestand das Vorliegen einer bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Danach müssen für die Feststellung einer BK 2108 folgende Kriterien erfüllt sein: Der Versicherte muss aufgrund seiner versicherten Tätigkeit langjährig schwere Lasten gehoben oder getragen bzw. Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung verrichtet haben, bei ihm muss eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS vorliegen, die durch diese beruflichen Einwirkungen entstanden ist, diese Erkrankung muss zum Unterlassen aller gefährdenden Tätigkeiten gezwungen haben und der Versicherte darf eine solche Tätigkeit tatsächlich nicht mehr ausüben (vgl. BSG, Urteil vom
- Juni 2006 – B 2 U 20/04 R –
§ 9Nr.
7). Randnummer 37 Ausgehend hiervon liegen beim Kläger die Voraussetzungen einer BK 2108 vor. Randnummer 38 Zunächst war der Kläger während seiner beruflichen Tätigkeit als Bestatter bei der Beklagten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in Verbindung mit ihrer Satzung als Unternehmer versichert und stand damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Seine zuvor in der DDR zurückgelegten Beschäftigungszeiten als Elektriker bzw. Elektromonteur/Elektromeister standen einer versicherten Tätigkeit als Beschäftigter gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gleich. Im Rahmen dieser beruflichen Tätigkeiten war der Kläger auch in einem ausreichenden Umfang ihrer Art nach gefährdenden Einwirkungen im Sinne der BK 2108 ausgesetzt, so dass die so genannten arbeitstechnischen Voraussetzungen (= besondere Einwirkungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB VII) ebenfalls erfüllt sind. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Berechnungen der eingeschalteten Präventionsdienste zum Ausmaß der mechanischen Belastung nach dem MDD. Denn danach hat der Kläger während der Belastungszeiträume vom
- Januar 1970 bis
- Dezember 1986 sowie
- Januar 1992 bis
- Oktober 2006 – mithin über insgesamt 31,8 Jahre – durch Heben und Tragen schwerer Lasten eine Gesamtbelastungsdosis von mindestens 17,55 x 106 Nh erreicht und damit den einschlägigen Grenzwert von 12,5 x 106 Nh (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
- November 2008 – B 2 U 14/07 R – s.o.; Urteil vom
- Oktober 2007 – B 2 U 13/02 R – s.o.) überschritten. Randnummer 39 Ferner liegt beim Kläger auch eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS vor (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
- Mai 2005 – B 2 U 12/04 R – SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2; Merkblatt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur BK 2108 vom
- September 2006, BArbBl. 2006, 30). Hiervon geht der Senat nach den gleichlautenden Beurteilungen von Dr. G. und Dr. B. aus, denen auch Dr. W. nicht widersprochen hat. Insbesondere Dr. B. ist auf Grundlage der von ihm durchgeführten Untersuchungen bzw. gründlicher Auswertung der vorliegenden Befunde nachvollziehbar zu der Einschätzung gelangt, dass beim Kläger ein von L4/5 und L5/S1 ausgehendes pseudoradikuläres Lumbalsyndrom besteht. Der Sachverständige hat hierzu erläutert, dass dieses mit einer – bildgebend in den besagten LWS-Segmenten nachgewiesenen – Bandscheibenzermürbung seinen Ausgang genommen hat und klinisch mit einer Entfaltungsstörung sowie Bewegungseinschränkung der LWS einhergeht. Vor diesem Hintergrund sind auch die vom Kläger gegenüber Dr. B. im Sinne eines lumbalen Pseudoradikulärsyndroms geäußerten Beschwerden plausibel. Randnummer 40 Die oben beschriebenen Einwirkungen, denen der Kläger während seiner Tätigkeit als Elektriker, Elektromonteur, Elektromeister sowie Bestatter ausgesetzt war, sind nach Überzeugung des Senats auch hinreichend als wesentliche (Mit)-Ursache dieser bandscheibenbedingten Erkrankung wahrscheinlich zu machen. Randnummer 41 Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände mehr für als gegen den geltend gemachten Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden, so dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung genügt dagegen nicht. Dabei setzt die im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltende "Theorie der wesentlichen Bedingung" voraus, dass die versicherte Einwirkung bei wertender Betrachtung nicht nur irgendeine Bedingung war, sondern wegen ihrer besonderen Beziehung zur geltend gemachten Krankheit wesentlich ursächlich mitgewirkt hat. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besonderen Beziehungen der Ursache zum Eintritt des Erfolges (hier der Erkrankung) wertend abgeleitet werden. Gesichtspunkte hierfür sind etwa die Art und das Ausmaß der versicherten Einwirkung, die erhobenen Befunde, der Krankheitsverlauf sowie konkurrierende Ursachen (vgl. BSG, Urteil vom
- April 2005 – B 2 U 27/04 R –
§ 8Nr.
15). Im Bereich der BK 2108 ist dabei maßgeblich auf die "Medizinischen Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule – Konsensempfehlungen" (siehe Trauma und Berufskrankheit 2005, 211 ff.) abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom
- Juni 2006 – B 2 U 13/05 R, s.o.). Randnummer 42 Nach diesen Maßstäben besteht hier deshalb eine ernste Zweifel ausschließende Wahrscheinlichkeit für einen wesentlichen beruflichen Ursachenzusammenhang, weil die Voraussetzungen der Konstellation B2 der Konsensempfehlungen vorliegen. Dabei kann offen bleiben, ob bei dem Kläger die arbeitstechnischen Zusatzkriterien dieser Konstellation erfüllt sind, bei ihm also eine besonders intensive Belastung bestand oder aber deshalb kein besonderes Gefährdungspotential durch hohe Belastungsspitzen gegeben war, weil nach den Berechnungen des Präventionsdienstes der Beklagten vom
- November 2010 Druckkräfte ab 6 kN lediglich in 48 Schichten jährlich gewirkt haben und auch kein zusätzliches Ziehen und Schieben zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu Merkblatt zur BK 2108). Denn jedenfalls ist beim Kläger nach den Ausführungen Dr. B. das erste (medizinische) Zusatzkriterium der Konstellation B2 gegeben. Randnummer 43 Für die Konstellation B2 ist neben dem Bestehen einer gesicherten bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS (s.o.) und einer plausiblen zeitlichen Korrelation zu deren Entwicklung Folgendes erforderlich: Randnummer 44 die bandscheibenbedingte Erkrankung betrifft L5/S1 und/oder L4/5, Randnummer 45 Chondrose Grad II oder höher und/oder Vorfall, Randnummer 46 keine wesentlichen konkurrierenden Ursachenfaktoren, Randnummer 47 keine Begleitspondylose, Randnummer 48 zusätzlich mindestens eines der folgenden Kriterien: Randnummer 49 Höhenminderung und/oder Prolaps an mehreren Bandscheiben – bei monosegmentaler/m Chondrose/Vorfall in L5/S1 oder L4/5 "black disc" im MRT in mindestens zwei angrenzenden Segmenten Randnummer 50 Besonders intensive Belastung; Anhaltspunkt: Erreichen des Richtwertes für die Lebensdosis in weniger als 10 Jahren Randnummer 51 Besonderes Gefährdungspotential durch hohe Belastungsspitzen; Anhaltspunkt: Erreichen der Hälfte des MDD-Tagesdosis-Richtwertes durch hohe Belastungsspitzen (Frauen ab 4,5 kN, Männer ab 6 kN) Randnummer 52 Eine plausible zeitliche Korrelation zwischen den beruflichen Belastungen des Klägers und seiner bandscheibenbedingten LWS-Erkrankung liegt vor. Entsprechendes ist nach den Konsensempfehlungen dann gegeben, wenn der Erkrankung eine ausreichende Exposition vorausgegangen ist. Die Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs nimmt mit der Länge des Zeitraums zwischen Ende der Exposition und erstmaliger Diagnose der Erkrankung ab (a.a.O., S. 217). Hier ist der Erkrankung des Klägers sowohl eine ausreichende Exposition vorausgegangen und sie ist in plausibler zeitlicher Beziehung zur Beendigung der relevanten Tätigkeiten entstanden. Denn nach den Darlegungen der Präventionsdienste lag beim Kläger bis Anfang Oktober 2006 nach langjähriger LWS-belastender Tätigkeit eine grenzwertüberschreitende Belastung vor (s.o.). Unter dem
- November 2007 stellte Dr. G. die Diagnose eines chronisch rezidivierenden lumbalen Pseudoradikulärsyndroms . Bereits acht Monate zuvor hatte Dipl.-Med. H. die gleiche Erkrankung diagnostiziert. Randnummer 53 Die bandscheibenbedingte Erkrankung des Klägers betrifft die Segmente L4/5 und L5/S1 jeweils mit einer Chondrose des Grades II. Daneben sind keine konkurrierenden Ursachen ersichtlich. Denn in den Konsensempfehlungen anerkannte Konkurrenzursachen (a.a.O., S. 250 f., Übersicht 9) hat Dr. B. ausdrücklich negiert und so die gegenteilige Ansicht von Dr. B. widerlegt. Der gerichtliche Sachverständige hat den von ihm ausgewerteten bildgebenden Befunden lediglich eine von Th12 bis L3 reichende Verbiegung der Wirbelsäule von 8Grad mit entsprechender Gegenkrümmung von L3 bis L5 bei einem Winkel von 10Grad entnommen und dadurch eine tiefsitzende Lumbalskoliose mit erheblichem Winkel im Sinne der Konsensempfehlungen gerade ausgeschlossen. Denn ein Skoliosewinkel von 10-19 Grad nach COBB wird nach den Konsensempfehlungen als leichtgradig eingestuft und stellt keine konkurrierende Ursache dar. Dies gilt vorliegend umso mehr, als Dr. B. die Verbiegung als vermutlich sekundär, also erst durch die Bandscheibenschädigung entstanden, gewertet hat. Übergewichtigkeit ist nach den Konsensempfehlungen nicht als konkurrierende Ursache anerkannt. Weitere konkurrierende Ursachen sind laut Dr. B. nicht ersichtlich. Dem schließt sich der Senat an, zumal einen unfallbedingten Wirbelsäulenschaden bereits Dr. H. nicht feststellen konnte. Dass im Bereich der HWS oder BWS des Klägers ein höhergradiger Schaden als an der LWS vorliegt, der gegebenenfalls die überragende Relevanz einer anlagenbedingten Ursache indizieren mag, hat Dr. B. ebenfalls ausgeschlossen. Seine Wertung ist nach den von ihm ausgewerteten Röntgenbildern dieser Wirbelsäulenabschnitte (jeweils altersentsprechende Wirbelkörperzwischenräume mit lediglich altersvorauseilender Spondylose im Bereich der mittleren BWS) im Verhältnis zu der bei L4/5 sowie L5/S1 bestehenden deutlichen Höhenminderung auch nachvollziehbar. Randnummer 54 Im LWS-Bereich des Klägers liegt auch keine Begleitspondylose vor. Eine solche ist nach den Konsensempfehlungen nur dann gegeben, wenn eine das Altersmaß überschreitende Spondylose in mindestens zwei nicht von der Chondrose betroffenen Segmenten besteht (a.a.O., S. 216 f.). Vorliegend hat Dr. B. altersvorauseilende Spondylophyten des Grades III nur bei L4/5 und L5/S1 festgestellt. Randnummer 55 Ferner ist beim Kläger ein Zusatzkriterium der Konstellation B2 gegeben. Zwar hat Dr. B. dem MRT vom
- Oktober 2006 kein black-disc-Phänomen entnommen. Als zusätzliches Kriterium der Konstellation B2 liegt nach dem Sachverständigen aber eine Höhenminderung im Sinne einer Chondrose Grad II bei L4/5 und L5/S1 – also an mehreren Segmenten – vor. Daran zweifeln auch die Beklagte und Dr. W. nicht. Randnummer 56 Der Senat ist – wohl im Gegensatz zur Beklagten – auch davon überzeugt, dass die in den Konsensempfehlungen niedergelegte aktuelle wissenschaftliche Ansicht (vgl. hierzu Bieresborn, Die Umsetzung der BK 2108 aus sozialrechtlicher Sicht, Beiträge C 5 und 6/2014, www.reha-recht.de) schlüssig und ohne innere Widersprüche formuliert ist. Danach reicht für die Konstellation B2 der Befall zweier Bandscheiben der LWS mit einer zweitgradigen Chondrose aus, sofern eines der beiden unteren LWS-Segmente betroffen ist. Randnummer 57 Der Wortlaut der Konsensempfehlungen spricht bei der Konstellation B2 von "mehreren Bandscheiben". Damit ist ein Befall von mindestens zwei Bandscheiben gemeint. Würde unter Befall von "mehreren Bandscheiben" ein solcher von mindestens drei Segmenten verstanden, wäre der bisegmentale Bandscheibenschaden von der Konsensusgruppe übersehen worden, wofür keine Anhaltspunkte vorliegen (so schon Urteil des Senats vom
- Juli 2013 – L 6 U 59/11 – MedR 2014, 131 ; ebenso Sächsischen LSG, Urteil vom
- Juni 2010 – L 2 U 170/08 LW – juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Januar 2012 – L 2 U 24/09 ZVW – juris). Es ist angesichts der Vielzahl von Autoren auszuschließen, dass nur eine mono- und trisegmentale Chondrose beurteilt wurde. Im Gegenteil haben mehrere Mitautoren ausdrücklich bestätigt, dass der Befall eines zweiten Bandscheibensegments der LWS mit einem Vorfall oder einer Chondrose die Zusatzvoraussetzung "an mehreren Bandscheiben" der Konstellation B2 erfüllt (vgl. nochmals Urteil des Senats, s.o.; Bolm-Audorff u.a., Informationen für den Gutachter der Berufskrankheit 2108, Zentralblatt für Arbeitsmedizin, Arbeitsschutz und Ergonomie 2014, 35 ff.
(38)). Randnummer 58 Dieser Sprachgebrauch der Konsensempfehlungen findet sich auch an anderer Stelle unter 2.1.14 (Persistierende Wirbelbogenspalten), wenn ausgeführt wird, dass "bei der Spina bifida ( ) der Bogenschluss eines oder mehrerer Wirbel ausbleibt." Ähnlich wird unter 2.1.5 Skoliosen formuliert, dass "durch dieses Fehlwachstum einzelner oder mehrerer Wirbel es zu deren Drehung" kommt. Auch hier wird nur zwischen einem und mehreren Schadensorten differenziert, d.h. ein Schaden an zwei Wirbeln als Schaden an mehreren Segmenten betrachtet. Von einem bisegmentalen Schaden ist in den Konsensempfehlungen nirgends die Rede. Lediglich im Rahmen ihrer Anmerkung zur Konstellation B3 – um die es vorliegend gerade nicht geht – verwenden G./Sch. im Zusammenhang mit dem Verteilungsmuster von Spondylosen die Formulierung bisegmentaler Befall (vgl. Konsensempfehlungen, a.a.O., S. 219 ff.). Dass G. die von Dr. W. beschriebene Ansicht in dem von ihr bezeichneten Werk vertritt, wird nicht in Abrede gestellt. Der Senat vermag jedoch nicht zu erkennen, dass diese Auffassung die herrschende wissenschaftliche Lehrmeinung darstellt. Denn wie bereits die entsprechende Gegenäußerung von Seidler/Bolm-Audorff zeigt (Konsensempfehlungen, a.a.O., S. 221 f.), konnten sich G./Sch. mit ihrer Meinung schon im Rahmen der Konstellation B3 nicht durchsetzen. Randnummer 59 Innerhalb des medizinischen Zusatzkriteriums der Konstellation B2 wird auch systematisch klar differenziert. Denn durch einen abgrenzenden Spiegelstrich werden (genau genommen) zwei separate Tatbestände behandelt, nämlich eine Höhenminderung und/oder ein Prolaps an mehreren Bandscheiben einerseits und eine monosegmentale Chondrose/Vorfall bei L4/5 oder L5/S1 andererseits. Nur wenn in diesem Sinne ein monosegmentaler Schaden vorhanden ist, bedarf es einer "black disc" in mindestens zwei angrenzenden Segmenten. Ist dagegen neben einem der unteren beiden Segmente mindestens noch ein weiteres Bandscheibenfach von einer Chondrose oder einem Vorfall geschädigt, handelt es sich notwendigerweise um eine Betroffenheit mehrerer Bandscheiben und ist das medizinische Zusatzkriterium der Konstellation B2 erfüllt, ohne dass es noch auf eine "black disc" ankommt (vgl. nochmals Bolm-Audorff u.a., Zentralblatt für Arbeitsmedizin, Arbeitsschutz und Ergonomie 2014, 35 ff.
(38)). Randnummer 60 Der Senat kann sich daher nicht der Ansicht des Hessischen LSG (Urteil vom
- März 2012 – L 3 U 81/11 – juris; genauso Bayerisches LSG, Urteil vom
- August 2009 – L 2 U 330/07 – juris) anschließen. Dieses hat ausgeführt (Rn. 38, a.a.O.): "Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. u. a. Urteil vom
- August 2009 – L 3 U 202/04 – juris) sind mit "mehreren" Bandscheiben mindestens drei gemeint. Für diese Auslegung spricht schon die Systematik der in den Konsensempfehlungen definierten Fallkonstellationen. Alle B-Konstellationen gehen schon von einer Lokalisation der bandscheibenbedingten Erkrankung bei L5/S1 und/oder L4/L5 aus, also an einer oder zwei Bandscheiben. In der B1 Konstellation muss sodann die Begleitspondylose als Positivkriterium hinzukommen, um einen Zusammenhang wahrscheinlich zu machen. In der B2 Konstellation wird das Fehlen der Begleitspondylose durch die dort genannten Zusatzkriterien ersetzt, so dass mit "mehreren" Bandscheiben über die in den B-Konstellationen grundsätzlich vorausgesetzten Veränderungen hinausgehend mindestens drei betroffene Bandscheiben gemeint sind." Randnummer 61 Wenn richtigerweise in allen B-Konstellationen eine Erkrankung an einer oder zwei Bandscheiben vorausgesetzt wird und es tritt etwas hinzu, muss das Ergebnis gerade nicht eine Erkrankung an drei Bandscheiben sein. Systematisch und vom Wortlaut her liegt es sogar näher, dass ein monosegmentaler Schaden genügt, wie er auch als Grundfall in allen B-Konstellationen und aufgrund der ausdrücklichen Bezeichnung in der Konstellation B2 vorliegen kann. Demgegenüber wäre es auf Grundlage der Ansicht des Hessischen LSG im Hinblick auf die Abschichtung des Einstiegstatbestandes völlig beliebig, ob einer oder beide unteren LWS-Abschnitte von höhergradigen Chondrosen oder Vorfällen betroffen sind. Dafür vermag der Senat aber keine herrschende wissenschaftliche Meinung auszumachen. Eine solche hat auch Dr. W. nicht präsentiert. Randnummer 62 Nach der von Dr. W. präferierten Ansicht müssten bei einer bisegmentalen Höhenminderung der unteren LWS zusätzlich "black discs" in mindestens zwei angrenzenden Segmenten vorliegen, d.h. insgesamt vier Segmente von Krankheitserscheinungen betroffen sein. Bei monosegmentaler Chondrose wären dann nur drei Segmente verändert. Träfe diese Auffassung zu, wäre nicht verständlich, dass dann nicht wenigstens die Voraussetzung einer "black disc" in mindestens zwei angrenzenden Segmenten auf eine einzige zu reduzieren ist. Schlüssiger erscheint es dem Senat, zwei schwerere Befunde (Chondrose bzw. Vorfall) genügen zu lassen und dann von der Forderung nach einer "black disc" als radiologisch auffälliger Erscheinung abzusehen. Die Chondrose ist nach den Konsensempfehlungen Ausgangspunkt für die Beurteilung als BK
- Eine "black disc" kann nach ihnen aber schon bei geringgradigen Bandscheibendegenerationen im Sinne einer nur magnetresonanztomograpisch feststellbaren Veränderung vorliegen (a.a.O., S. 220). Randnummer 63 Ist ein beruflicher Kausalzusammenhang danach hinreichend wahrscheinlich, war der Kläger auch gezwungen, seine die LWS belastende Tätigkeit als Bestatter aufzugeben. Insoweit kommt es darauf an, ob eine Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit wegen der schon eingetretenen Gesundheitsstörungen oder der Gefahr einer Verschlimmerung bzw. des Wiederauflebens der Erkrankung bei nachträglicher objektiver Betrachtungsweise aus medizinischer Sicht nicht verantwortet werden kann (vgl. Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, Stand Oktober 2013, E § 9 SGB VII, Anm. 28.5, m.w.N.). Dies hat Dr. B. angesichts des chronischen Charakters des LWS-Leidens vorliegend bejaht, ohne dass Dr. W. dem widersprochen hätte. Die Bewertung Dr. B. ist für den Senat auch nachvollziehbar. Mit ihr bestätigt der gerichtliche Sachverständige die bereits zuvor abgegebenen gleichlautenden Einschätzungen des Allgemeinmediziners H., der Orthopädin Dipl.-Med. H. sowie des Unfallchirurgen Dr. G. Abweichend hat sich kein eingeschalteter Mediziner geäußert. Randnummer 64 Letztlich hat der Kläger die seine die LWS belastende Tätigkeit zum
- Oktober 2006 auch tatsächlich aufgegeben, wobei es auf das Motiv des Versicherten nicht ankommt (vgl. BSG, Urteil vom
- August 2003 – B 2 U 27/02 R – juris). Dass er trotzdem noch im Bestattungsunternehmen tätig ist, ist dagegen unschädlich. Denn eine vollständige Einstellung des gesamten bisherigen Berufs ist insoweit nicht erforderlich (vgl. nur BSG, Urteil vom
- Oktober 2007 – B 2 U 12/06 R – SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 4302 Nr. 2; Urteil vom
- September 2003 – B 2 U 5/03 R – SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 5101 Nr. 1). Randnummer 65 Nach alledem war der Berufung stattzugeben, wobei das Datum des Eintritts des Versicherungsfalls der
- Oktober 2006 ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
- Mai 1998 – B 2 U 9/97 R – SozR 3-2200 § 511 Nr. 11). Randnummer 66 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 67 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor, weil die Entscheidung auf gesicherter Rechtslage und tatsächlicher Einzelfallbewertung beruht, ohne dass der Senat von einem der in dieser Norm bezeichneten Gerichte abweicht.