Entstehung der Beitragsschuld im Straßenausbaubeitragsrecht nach dem KAG LSA in der vor 22. April 1999 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit Leitsatz 1. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (- 1 BvR 2457/08 -) ist eine zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit von vorteilsausgleichenden kommunalen Abgaben mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar. Diese Rechtsprechung betrifft auch einmalige Beiträge i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA. (Rn.33) 2. In der bisher vorgenommenen Auslegung ist § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA in der von 9. Oktober 1997 bis 21. April 1999 - KAG LSA 1997 - geltenden Fassung auf Grund dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar. (Rn.31) (Rn.34) 3. Eine Auslegung des § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA 1997 dahingehend, dass die sachliche Beitragspflicht für vor dem 22. April 1999 begonnene Straßenausbaumaßnahmen nur dann entsteht, wenn vor dem endgültigen Abschluss der Maßnahme eine wirksame Beitragssatzung vorliegt, ist nicht zulässig. (Rn.35) 4. Eine analoge Heranziehung von Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt bzw. des Verwaltungsverfahrensgesetzes kommt nicht in Betracht. (Rn.38) 5. Durch die Möglichkeit einer Anwendung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben in Gestalt des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. März 2014 - 4 C 11.13 -) wird den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die notwendigen gesetzlichen Anpassungen zwar nicht Rechnung getragen. Allerdings ist eine zeitweilige Heranziehung des Instruments des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung bis zum Inkrafttreten der schon im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Ergänzung des Kommunalabgabengesetzes Sachsen-Anhalt vorzunehmen. (Rn.41) (Rn.43) 6. Zur Anwendung des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung. (Rn.44) (Rn.45) (Rn.46) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 27. August 2013, 2 A 31/13, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines einmaligen Straßenausbaubeitrags. Randnummer 2 Sie ist Eigentümerin des 7.111 m² großen Grundstücks D-Straße 1 bis 14 (Flurstück 202, Flur A, Gemarkung A-Stadt im Gemeindegebiet der Beklagten. Das Grundstück ist mit 5-geschossigen Wohnhäusern bebaut. Randnummer 3 Am 22. Januar 1992 fasste die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich, in dem die D-Straße liegt. Mit einem Schreiben vom 1. September 1994 teilte der Amtsleiter des Stadtplanungsamtes der Beklagten der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Wohnungsgenossenschaft - WG - L. mit, der Planungsinhalt sei abgeändert worden. Weiter heißt es: „Sie können davon ausgehen, dass durch die Straßenumgestaltung der WG keine Kosten entstehen.“ Es werde um Zustimmung zum Planungsinhalt gebeten. Mit Schreiben vom 28. Oktober 1994 gab die WG L. die Zustimmung unter der Voraussetzung, dass u.a. alle durchzuführenden Maßnahmen für sie kostenfrei seien. Nachdem der Bebauungsplan im April 1995 genehmigt worden war, beschloss der Vergabeausschuss der Beklagten im September 1997 den Ausbau der D-Straße. Die letzte Unternehmerrechnung ging am 8. Dezember 1998 bei der Beklagten ein. Randnummer 4 Die Beklagte beschloss am 22. Dezember 1999 erstmalig eine Straßenausbaubeitragssatzung und am 18. Dezember 2002 eine rückwirkend in Kraft getretene Änderungssatzung. Randnummer 5 Mit Bescheiden vom 12. November 2003 zog die Beklagte die WG L. für den Ausbau der{ D-Straße zu Ausbaubeiträgen heran. Sie ordnete die D-Straße dabei als Anliegerstraße ein. Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch setzte die Beklagte den Straßenausbaubeitrag für das FlSt. 40 (Vorgängerflurstück des hier streitbefangenen FlSt. 202) auf 18.818,29 € fest und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Die WG L. erhob am 12. Dezember 2005 Anfechtungsklage (- 2 A 360/05 HAL -). In dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2006 heißt es u.a.: „Das Gericht wies darauf hin, dass es eine Würdigungsfrage sei, ob sich aus der Äußerung von Amtsleiter (...) {ein Rechtsbindungswille erkenne lasse oder nicht. Es wird weiter vom Gericht daran gezweifelt, ob die Grundsätze über die Heranziehung von Hinterliegern auch in diesem Fall, in dem es um eine Kleingartenanlage geht, die nicht nur den Bewohnern des vorderliegenden Grundstücks zugutekommt, geht, was an einer einheitlichen Nutzung zweifeln lässt. Randnummer 6 Das Gericht regte an, dass sich die Beteiligten ungeachtet einer Entscheidung in diesen Verfahren außergerichtlich - wegen der Äußerung des Amtsleiters (...) und der Frage der Baumaßnahme die seinerzeit mit der Klägerin abgestimmt worden sei - einigen.“ Randnummer 7 Nachdem die mündliche Verhandlung geschlossen worden war, erklärte der Vertreter der Beklagten, dass die Bescheide zurückgenommen würden. Daraufhin erklärten die Beteiligten nach Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt und das Verfahren wurde eingestellt; die Kosten trug die Beklagte. Randnummer 8 In einem auf eine mündliche Verhandlung vom 23. August 2006 ergangenen Urteil (- 2 A 196/04 HAL -) hatte das Verwaltungsgericht Halle entschieden, dass die Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 22. Dezember 1999 einschließlich ihrer 1. Änderung durch eine Satzung vom 18. Dezember 2002 jedenfalls insoweit nichtig sei, als für sämtliche Teileinrichtungen von Anliegerstraßen ein nicht vorteilsgerechter Anliegeranteil von 55 % festgesetzt werde. Am 22. November 2006 beschloss der Stadtrat der Beklagten eine 2. Änderungssatzung vom 22. November 2006, die am 6. Dezember 2006 in Kraft trat. Darin wurde der Anliegeranteil für Anliegerstraßen auf 60 % festgesetzt. Randnummer 9 Am 4. Dezember 2006 schlossen sich die WG L. und eine andere Wohnungsgenossenschaft zur Klägerin zusammen. Die entsprechende Änderung wurde am 26. Juni 2008 im Grundbuch eingetragen. Randnummer 10 Mit Bescheid vom 16. September 2010 zog die Beklagte die Klägerin für das Flurstück 202 zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 22.829,79 € heran. Randnummer 11 Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin am 22. Februar 2013 Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Halle erhoben. Sie hat im Wesentlichen eine Verletzung von Treu und Glauben geltend gemacht. Weiterhin seien die straßenausbaubeitragsrechtlichen Voraussetzungen für eine Heranziehung nicht gegeben und die Verjährungsregelungen begegneten verfassungsrechtlichen Bedenken. Randnummer 12 Das Verwaltungsgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. August 2013 den Beitragsbescheid vom 16. September 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2013 aufgehoben. Der für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hier anzuwendende § 6 Abs. 6 KAG LSA i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 sei im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (- 1 BvR 2457/08 -) verfassungskonform dahin auszulegen, dass Beiträge nicht verlangt werden könnten, wenn die Maßnahme vor Inkrafttreten einer insbesondere in ihrer Verteilungsregelung wirksamen Beitragssatzung endgültig abgeschlossen worden sei. Die Ausbaumaßnahme der Beklagten bleibe danach beitragsfrei, weil zum Zeitpunkt des Baubeginns im Jahr 1997 noch keine gültige Beitragssatzung vorhanden gewesen sei. Denn die Beklagte habe erstmals mit ihrer Straßenausbaubeitragssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 22. November 2006 über eine wirksame Beitragssatzung verfügt. Randnummer 13 Im Übrigen habe die Klägerin aus der Gesamtschau der konkreten Umstände auf Grund des Verhaltens der Beklagten darauf vertrauen können, dass keine Beiträge (mehr) erhoben würden. Jedenfalls im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 5. März 2013 dürfte es sich vorliegend um einen Fall handeln, in dem die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags nicht mit Treu und Glauben zu vereinbaren sei. Randnummer 14 Die Beklagte hat fristgerecht die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung erhoben und trägt vor, der Bescheid entspräche den einfachgesetzlichen Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes und die herangezogene Straßenausbaubeitragssatzung sei eine wirksame Rechtsgrundlage. Zwar gehe das Verwaltungsgericht zu Recht davon aus, dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 für die Auslegung des Kommunalabgabengesetzes - auch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 - von Bedeutung und das Gesetz auch einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich sei. Die vom Gericht vorgenommene Auslegung des § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA a.F. stehe aber in Widerspruch zu den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts und verletze zugleich die Beitragserhebungspflicht der Kommunen. Der Interessenkonflikt zwischen Fiskalinteresse und Rechtssicherheit sei einseitig zugunsten der Beitragspflichtigen gelöst worden. Der Stadtrat wäre durch Verweigerung des Erlasses einer Beitragssatzung in der Lage, letztlich über die Geltungskraft von Gesetzen zu entscheiden. Es entstünde rein faktisch auch eine Beitragsfreiheit, da die Anordnung der Rückwirkung einer Beitragssatzung vor den 22. Dezember 1999 rechtlich nicht möglich sei. Demgegenüber habe die Verwaltungsgerichtsbarkeit über Jahre entschieden, dass eine Rückwirkungsanordnung zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nicht notwendig sei. Das Bundesverfassungsgericht habe auch herausgestellt, dass die Praxis der rückwirkenden Satzungsheilung nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoße. Randnummer 15 Die Auslegung des Verwaltungsgerichts widerspreche weiter dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des KAG LSA in der Fassung vom 13. Dezember 1996. Dass der Gesetzgeber mit Wirkung ab 8. Oktober 1997 in § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA eine Spezialregelung für das Anschlussbeitragsrecht aufgenommen habe, bedeute nicht, dass dies für den Straßenausbaubeitrag nicht gelte. Eine verfassungskonforme Auslegung müsse entgegen der vom Verwaltungsgericht wohl angenommenen Prämisse nicht zwingend im Wortlaut des Gesetzes selbst angelegt sein. Vorliegend begegne eine begrenzende Auslegung durch Einfordern von Verjährungshöchstfristen, die dem Grundgedanken des Gebots der Belastungsklarheit und dem ersten der drei Anpassungsvorschläge des Bundesverfassungsgerichts entspreche, keinen Bedenken. Zuletzt könne die Auslegung des Verwaltungsgerichts auch nicht aus den Anpassungsvorschlägen des Bundesverfassungsgerichts hergeleitet werden. Randnummer 16 Maßstab der verfassungskonformen Auslegung könne nur die Zeitspanne zwischen Vorteilserlangung und Festsetzung des Beitrages sein. Nach dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung seien die ersten Beitragsbescheide nicht einmal 5 Jahre später ergangen. Die Aufhebung in der mündlichen Verhandlung sei nicht wegen des Hinweises des Gerichts zur Würdigung der Äußerung des Amtsleiters erfolgt. Das Gericht habe in der Verhandlung auf die nichtige Straßenausbausatzung hingewiesen. Eine möglicherweise ergangene Zusage oder ein möglicherweise erklärter Verzicht auf eine Beitragserhebung sei schon wegen eines Verstoßes gegen den Verfassungsgrundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung rechtswidrig. Zudem bedürfe auf Grund der möglichen Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben keiner verfassungskonformen Auslegung des § 6 Abs. 6 KAG LSA. Es sei nicht ersichtlich, auf Grund welcher Pflichtverletzung es nicht zumutbar erscheine, die - im Übrigen gewerblich am Wohnungsmarkt tätige - Klägerin mit der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen zu konfrontieren. Kommunale Abgabensatzungen seien besonders fehleranfällig und sie habe ihre Satzungen nach den jeweiligen Entscheidungen des VG Halle „repariert“. Eine Rückwirkung sei hierfür nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts nicht notwendig gewesen. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 27. August 2013 abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Sie macht geltend, die Voraussetzungen für eine straßenausbaubeitragsrechtliche Verbesserung lägen nicht vor. Randnummer 22 Das Verwaltungsgericht habe sich hinsichtlich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für eine Gesetzesauslegung entschieden, die auf die Verwirklichung der Vorteilslage abstelle. Die Beklagte zeige keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht auf. Die Abhängigkeit des Beginns der Festsetzungsfrist vom Vorliegen einer wirksamen Beitragssatzung sei durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Sachsen-Anhalt entwickelt worden, so dass für die Prüfung, ob diese Rechtsanwendung gegen Verfassungsrecht verstoße, keine Vorlagepflicht bestehe. Die von der Beklagten befürchtete Folge einer Verweigerung des Erlasses von Beitragssatzungen bestehe unabhängig von der vorgenommenen Gesetzesauslegung. Kämen Rückzahlungsansprüche in Betracht, seien die Kommunen hinreichend durch die Regelungen der Abgabenordnung geschützt. Die von der Beklagten befürwortete Einführung von Verjährungshöchstfristen bedürfe einer Gesetzesänderung. Jedenfalls sei keine Höchstfrist von mehr als 10 Jahren anzunehmen; vorliegend seien aber fast 12 Jahre bis zur Erhebung der streitbefangenen Beiträge vergangen. Der Ablauf der Festsetzungsfrist sei durch das zwischenzeitliche Klageverfahren nicht gehemmt worden, da die Beklagte die Bescheide aufgehoben habe. Randnummer 23 Die vom Bundesverfassungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 20. März 2014 entwickelten Grundsätze fänden vorliegend Anwendung. Einer verfassungskonformen Gesetzesauslegung bedürfe es ebenso wenig wie einer Vorlage an das Landesverfassungsgericht. Sollte es tatsächlich darauf ankommen, dürfte es ausreichen, wenn der Senat seine bisherige ständige Rechtsprechung modifiziert, wonach der Beginn der Verjährung zwingend von der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht abhängt. Neben der zeitlichen Komponente lägen zahlreiche Umstandsmomente vor, die bei ihr die Annahme begründet hätten, sie werde im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen nicht zu Ausbaubeiträgen herangezogen. Was für die Entscheidung der Beklagten ausschlaggebend gewesen sei, die Beitragsbescheide aufzuheben, sei ihr nicht bekannt. Dem Aspekt, ob die Beklagte wegen ihrer wiederholten Äußerungen daran gehindert gewesen sei, Beiträge zu erheben, sei aber in dem damaligen Verfahren eine beträchtliche Bedeutung zugekommen. Jedenfalls habe sie die Aufhebungserklärung damals so verstanden, dass sich die Angelegenheit nunmehr endgültig erledigt habe. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Randnummer 26 Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 16. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 27 Einer Beitragserhebung für das streitbefangene Grundstück steht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Randnummer 28 1. Die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück ist am 6. Dezember 2006 entstanden. Die Beitragspflicht für Verkehrsanlagen entsteht gem. § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA in der von 9. Oktober 1997 bis 21. April 1999 geltenden Fassung - KAG LSA 1997 - mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme, in den Fällen des Absatzes 2 mit der Beendigung der Teilmaßnahme und in den Fällen des Absatzes 4 mit der Beendigung des Abschnitts. Randnummer 29 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Sachsen-Anhalt, dass im Straßenausbaubeitragsrecht ein Beitragsanspruch bei vor dem 22. April 1999 begonnenen Maßnahmen entsteht, wenn eine beitragsfähige Maßnahme tatsächlich beendet ist, der Aufwand festgestellt werden kann und eine wirksame Beitragssatzung vorliegt. Es ist dabei lediglich erforderlich, dass zu irgendeinem Zeitpunkt eine wirksame Satzung vorliegt. Dies kann der Zeitpunkt der Maßnahme, des Bescheiderlasses oder auch ein späterer Zeitpunkt sein (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16. April 2012 - 4 L 52/12 -; Beschl. v. 13. Oktober 2008 - 4 L 408/06 -; Urt. v. 2. September 2008 - 4 L 572/04 -, zit. nach JURIS, m.w.N.). Das in § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 16. April 1999 normierte Erfordernis, wonach eine Satzung vor der Entscheidung über die beitragsauslösende Maßnahme vorliegen muss, gilt auf Grund einer insoweit gebotenen verfassungskonformen Auslegung nur für die Fälle, in denen die beitragsauslösende Maßnahme nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 22. April 1999 begonnen wurde (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16. April 2012 - 4 L 52/12 -; Urt. v. 28. Februar 2005 - 4/2 L 233/01 -, jeweils zit. nach JURIS). Randnummer 30 Tatsächlich beendet im straßenausbaubeitragsrechtlichen Sinn war die Beitragsmaßnahme mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung am 8. Dezember 1998. Weiterhin verfügte die Beklagte unstreitig mit der Straßenausbaubeitragssatzung vom 22. Dezember 1999 in der Fassung der am 6. Dezember 2006 in Kraft getretenen Änderungssatzung vom 22. November 2006 erstmalig über eine wirksame Beitragssatzung zur Erhebung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen für den Ausbau von Anliegerstraßen. Die Straßenausbaubeitragssatzung vom 22. Dezember 1999 einschließlich ihrer 1. Änderungsatzung vom 18. Dezember 2002 ist jedenfalls insoweit nichtig, als für sämtliche Teileinrichtungen von Anliegerstraßen ein nicht vorteilsgerechter Anliegeranteil von 55 % festgesetzt wurde. Dass die Festlegung dieses Anliegeranteils entgegen der Einschätzung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 23. August 2006 (- 2 A 196/04 HAL -) doch von einer sachgerechten Ausübung des Einschätzungsermessens getragen war (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 25. Januar 2012 - 4 L 240/10 - und v. 8. Dezember 2009 - 4 L 159/09 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N.) ist weder substanziiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Satzung konnte daher für Anliegerstraßen wie die D-Straße nicht herangezogen werden. Randnummer 31 2. Zwar ist § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA 1997 in der bisher vorgenommenen Auslegung auf Grund der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit im Anschlussbeitragsrecht mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Randnummer 32 Dieses Gebot schütze davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden könnten. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden könnten. Die Legitimation von Beiträgen liege - unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung ihres Wirksamwerdens - in der Abgeltung eines Vorteils, der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen sei. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen könne, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen müsse. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei stehe ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss v. 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, zit. nach JURIS). Randnummer 33 Danach ist eine zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit von vorteilsausgleichenden kommunalen Abgaben mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar (so BVerwG, Beschl. v. 26. August 2013 - 9 B 13.13 -; vgl. auch Urt. v. 20. März 2014 - 4 C 11.13 - zu Sanierungsbeträgen nach § 154 BauGB, jeweils zit. nach JURIS). Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gilt für alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, die daran anknüpfenden Abgaben aber wegen des Fehlens sonstiger Voraussetzungen nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können (so BVerwG, Urt. v. 20. März 2014 - 4 C 11.13 - zit. nach JURIS zu Sanierungsbeträgen nach § 154 BauGB; vgl. auch VGH Bayern, Urt. v. 14. November 2013 - 6 B 12.704 -, zit. nach JURIS; VG Magdeburg, Urt. v. 25. Februar 2014 - 2 A 44/12 MD -; Rottenwallner, KStZ 2014, 145, 147 jeweils zum Erschließungsbeitragsrecht; vgl. weiter Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 487c; ders., KStZ 2014, 181 f.; Bücken-Thielmeyer/Fenzel, LKV 2014, 241 f.; Martensen, LKV 2014, 446; a.M. : VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10. Juli 2014 - 2 S 2228/13 -, zit. nach JURIS zum Erschließungsbeitragsrecht). Die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betrifft damit auch einmalige Beiträge i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA, die zur Finanzierung von Aufwendungen für Verkehrsanlagen erhoben werden. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, durch gesetzliche Regelungen sicherzustellen, dass eine bestimmbare zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme von Beitragsschuldnern besteht, die der Rechtssicherheit genügt. Randnummer 34
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.