der Stufenaufstieg in die Stufe 2, vorbehaltlich des § 23 Abs. 5 LBesG LSA , somit zum 1. September 2011 erfolge. Zur Begründung führte der Beklagte aus,
die Tätigkeit des Klägers als Rettungssanitäter beim Deutschen Roten Kreuz (...) anteilig berücksichtigt werde. Als Beamter der Laufbahngruppe 1 zweites Einstiegsamt im feuerwehrtechnischen Dienst werde er als Brandmeister unter anderem auch im Bereich des Rettungsdienstes eingesetzt. Deshalb werde die Tätigkeit als Rettungssanitäter von 6 Jahren und 1 Monat zu einem Viertel anerkannt, was aufgerundet eine Erfahrungszeit von 19 Monate ergebe. Randnummer 5 Den hiergegen erhobenen Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
die Zeit seines Zivildienstes zu Unrecht nicht im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit als Erfahrungszeit anerkannt worden sei. Soweit seine Tätigkeit als Rettungssanitäter als für die Verwendung förderlich angesehen werde, sei zwischen den Verfahrensbeteiligten nur streitig, ob im Wege weiterer Ermessensausübung diese Erfahrungszeiten der Höhe nach gekürzt werden dürften. Dies sei im Hinblick auf den Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA und den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu verneinen. Der ursprüngliche Formulierungsvorschlag im Gesetzesentwurf „… können zur Hälfte anerkannt werden“ habe sich in der endgültigen Gesetzesfassung nicht durchgesetzt. Im Übrigen sei die Ermessensausübung auch insoweit rechtsfehlerhaft, als nur ein Viertel der Erfahrungszeit anerkannt worden sei. Diese Gewichtung sei unangemessen. Von den vier Ausbildungsabschlüssen zum Brandmeister umfassten zwei Ausbildungsteile die theoretische und praktische Rettungssanitäterausbildung. Die Rettungssanitätertätigkeit bilde auch einen Schwerpunkt der späteren beruflichen Praxis. Im letzten Jahr
zu den dort angegebenen Daten ein Einsatz tatsächlich erfolgt sei. Denn es handele sich bei den Dienstplänen um eine sogenannte Einsatzvorplanung; die endgültige Einplanung zum Rettungsdienst werde erst in der Dienstschicht vor dem Einsatz im Rettungsdienst bekannt gegeben. Von Januar bis Juni 2012 sei der Kläger tatsächlich zu ca. 28 % im Rettungsdienst eingesetzt worden. Da die Einsätze von Monat zu Monat variierten und abhängig von der aktuellen Personalsituation und dem Krankenstand seien, komme es nicht auf die tatsächlichen Einsätze des Klägers an; vielmehr dürfe sie sich bezüglich der Anerkennung von Erfahrungszeiten im Rahmen der Stufenfestsetzung an Erfahrungswerten orientieren. Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrates im Zusammenhang mit der Stufenfestsetzung bestehe nicht. Randnummer 12 In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurden die angefochtenen Bescheide teilweise abgeändert und als Erfahrungszeit zusätzlich die 10 Monate Zivildienst, die der Kläger vom
Beklagter nicht der Rechtsträger, sondern die oberste Dienstbehörde des Klägers ist. Randnummer 21 Auf Antrag des Beklagten hat der Senatsvorsitzende mit Verfügung vom
eine Anerkennung „ganz oder teilweise“ möglich sei, den zwingenden Schluss,
G LSA nur ein Entschließungsermessen eröffne. Entsprechendes gelte für die Entstehungsgeschichte der Norm; auf die ursprüngliche, mit fehlenden Kenntnissen von Verwaltungsabläufen begründete, hälftige Anerkennung sei verzichtet worden, weil sie zu pauschal gewesen sei und den einzelfallspezifischen Besonderheiten nicht hinreichend Rechnung getragen habe. Schließlich gehe auch das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt in seinen Erläuterungen zu § 24 LBesG LSA von der Möglichkeit einer partiellen Anerkennung aus. Im Übrigen solle - als Folge der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Halle - mit der geplanten Neufassung des Landesbesoldungsgesetzes bei der Regelung des § 24 Abs. 2 durch Einfügen der Worte „vollständig oder teilweise“ das gegebene Auswahlermessen klargestellt werden. Randnummer 24 Im Hinblick auf die Zeitanteile der Rettungsdiensttätigkeit in der Stellenbeschreibung im Umfang von 10 % sowie unter Berücksichtigung des Einsatzes des Klägers im Rettungsdienst von ca. 13 % im Jahr 2011 sei die Anerkennung der förderfähigen Vordienstzeiten im Umfang von einem Viertel ermessensfehlerfrei. An der Rechtsauffassung zur Nichtbeteiligung des Personalrates bei der Stufenfestsetzung werde festgehalten. Randnummer 25 Der Beklagte beantragt, Randnummer 26 unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichtes Halle -
er - der Kläger - im Jahr 2011 38 % seiner „reinen“ Arbeitszeit im Rettungsdienst verbracht habe. Auch die Statistiken der Stadt C. rechtfertigten keine Anerkennung von nur einem Viertel der Tätigkeit. Pro Monat fielen 300 Berufsfeuerwehreinsätze an, die Stadt C. verfüge über 15 Fahrzeuge, so
sich pro Fahrzeug etwa 20 Einsätze pro Monat ergäben. Demgegenüber würden für den Rettungsdienst pro Monat etwa 1000 Einsätze ausgewiesen, für die 4 Fahrzeuge zur Verfügung stehen, so
sich hieraus 250 Einsätze pro Monat und Fahrzeug ergäben. Zudem fielen auch bei einem Feuerwehreinsatz Rettungsdienstleistungen, z. B. im Rahmen der Patientenbetreuung und -versorgung an. Jeder Rettungssanitäter der Berufsfeuerwehr müsse jährlich 32 Stunden Fortbildung im Rettungsdienst absolvieren und Prüfungen ablegen, um die fortwährende Einsatztauglichkeit im Rettungsdienst nachzuweisen. Wartung und Pflege der Rettungsdiensttechnik, die immer in die Zeiten des allgemeinen Feuerwehrdienstes fielen, werde ausschließlich von den Kollegen mit der Rettungsdienstausbildung durchgeführt. Im Übrigen werde die Rüge der fehlenden Mitbestimmung des Personalrates aufrecht erhalten. Randnummer 31 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagen (Beiakte A) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 32 Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Denn die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf,
weitere 52 Monate seiner Vortätigkeit als Rettungssanitäter als Erfahrungszeiten bei der ersten Stufenfestsetzung anerkannt werden noch
der Beklagte ihn diesbezüglich unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu bescheidet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Randnummer 33 Bei der Beurteilung der Begründetheit einer Verpflichtungsklage bzw. Bescheidungsklage - wie hier - ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, d. h. darauf, ob der geltend gemachte Anspruch zu diesem Zeitpunkt besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom
die Stufe mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt wird, in dem die Ernennung wirksam wird, vorliegend mithin zum 1. April 2011, kann auf sich beruhen, welche Rechtsfolgen sich aus dem Umstand ergeben,
G LSA n. F. erst zum
Beklagter wie Verwaltungsgericht die Tätigkeit des Klägers als Rettungssanitäter beim DRK (...) in der Zeit vom
die Zeiten der förderlichen Vortätigkeit nur vollumfänglich oder überhaupt nicht anerkannt werden könnten, hat rechtlich keinen Bestand. Vielmehr steht dem Beklagten ein umfassendes Ermessen zu, das ihm erlaubt, die Zeiten der Vortätigkeit in Bezug auf ihre Dauer und Qualität sowie den Umfang ihrer Nützlichkeit für die Verwendung des Beamten zu gewichten und diese Zeiten auch nur teilweise als Erfahrungszeit zu berücksichtigen. Randnummer 40 Der Wortlaut des § 24 Abs. 2 LBesG LSA n. F. bzw. § 24 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA a. F. steht einer solchen Auslegung weder entgegen noch rechtfertigt er die vom Verwaltungsgericht angenommene Beschränkung des Ermessensbegriffes. Das Fehlen einer expliziten Regelung, wie etwa in § 28 Abs. 1 Satz 3 BBesG („... können ganz oder teilweise anerkannt werden …“), oder der Festlegung von Obergrenzen (z. B. „… bis zur Hälfte/bis zu … Jahren/in der Regel nicht über … Jahre hinaus“) rechtfertigt nicht die Annahme, die „weite“ Formulierung „können anerkannt werden“ erfasse nur das „Ob“ der Entscheidung, nicht dagegen das „Wie“ und sei zwingend restriktiv auszulegen. So ist beispielsweise auch die Regelung des § 11 BeamtVG LSA als schlichte „Kann-Vorschrift“ formuliert, die lediglich für einen Teil der dort angeführten „sonstigen Zeiten“ (Nr. 1 lit. a) und Nr. 3) eine Obergrenze vorsieht. Hinsichtlich der hiervon nicht betroffenen Regelung des § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) BeamtVG (a. F., d. h. nach der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechtslage) stellt das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 28. Oktober 2004 (- 2 C 38.03 -, juris, Rdnr. 21) fest,
es im Ermessen des Dienstherrn stehe, „die Zeit ganz oder teilweise als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, während der ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst tätig gewesen ist“. Soweit das Verwaltungsgericht wegen seiner restriktiven Auslegung des Ermessensbegriffes auf den gesetzlichen Vorbehalt des Besoldungsrechtes verweist, gilt dieser für das Versorgungsrecht gleichermaßen (vgl. § 3 BeamtVG LSA, § 2 LBesG LSA ); hieraus ergibt sich indes weder die Verpflichtung noch die Berechtigung, die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung als „Kann-Vorschrift“ auf einen Teilbereich des Begriffes zu reduzieren und die weiten Ermessensgrenzen einzuschränken. Randnummer 41 Auch die Regelungssystematik zwischen § 24 Abs. 1 und 2 LBesG LSA n. F. bzw. § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBesG LSA a. F. gebietet nicht die vom Verwaltungsgericht angenommene Beschränkung des Ermessens. Die von den beiden Regelungen erfassten Sachverhalte sind grundsätzlich verschieden, was sich schon daran zeigt,
G LSA n. F. bzw. § 24 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA a. F. als zwingende Vorschrift („… werden … anerkannt …“) und § 24 Abs. 2 LBesG LSA n. F. bzw. § 24 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA a. F. als Kann-Vorschrift ausgebildet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom
die besagte Vortätigkeit „zur Ernennung geführt hat“, haben sich in der Gesetzesfassung nicht durchgesetzt und wurden durch die weiterreichende Formulierung „können anerkannt werden“ sowie „sofern die … Tätigkeit für die Verwendung förderlich ist“ ersetzt. Nach den Angaben des Finanzministers Bullerjahn in der Landtagssitzung vom
eine Anerkennung von Erfahrungszeiten nicht nur in größerem Umfange (als „zur Hälfte“), sondern auch in geringerem Maße in Betracht kommen kann. Anhaltspunkte dafür,
der Gesetzgeber statt der ursprünglichen Anerkennungsquote von 50 % nunmehr nur noch eine vollständige Anerkennung oder Ablehnung beabsichtigte, ergeben sich für den Senat nicht. Dies würde im Übrigen dazu führen,
entweder das Entschließungsermessen sehr restriktiv ausgeübt werden müsste, wenn sich eine vollumfängliche Anerkennung angesichts einer nur partiellen Nützlichkeit für die Verwendung nicht rechtfertigen würde, was die Zahl der Beamten, deren Erfahrungszeiten anerkannt würden, nicht erweitern, sondern verringern würde. Oder aber die Förderlichkeit der Vortätigkeit würde ihre vollumfängliche Anerkennung im Regelfall indizieren, weil die Bewertung des Umfangs der Nützlichkeit für die spätere Verwendung keine Berücksichtigung finden könnte und auch nicht ersichtlich ist, welche anderen sachlichen Gründe eine Ablehnung rechtfertigen sollten. Der Beamte würde damit im Regelfall so gestellt, als habe er aufgrund seiner Vortätigkeit die Aufgaben seines Statusamtes in Gänze bereits vor seiner Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe ausgeübt. Hätte der Gesetzgeber dies beabsichtigt und lediglich eine zwingende Regelung wie in § 24 Abs. 1 LBesG LSA n. F. vermeiden wollen, hätte aber eine „Soll-Regelung“ nahegelegen. Wäre der Gesetzgeber dagegen - wie der Kläger meint - von einer 50 %igen bis 100 %igen Anerkennung ausgegangen, hätte er seine „Kann-Regelung“ mit einer Mindestgrenze versehen müssen. Im Ergebnis bleibt daher festzustellen,
die „Kann-Regelung“ in § 24 Abs. 2 LBesG LSA n. F. und § 24 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA a. F. den zuständigen Behörden ein umfassendes Ermessen einräumt, Zeiten einer für die Verwendung förderlichen Vortätigkeit im Sinne dieser Vorschrift ganz oder teilweise anzuerkennen. Randnummer 47 Ob der Beklagte sein Ermessen im vorliegenden Fall in jeder Hinsicht fehlerfrei ausgeübt und dies zureichend begründet hat, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür,
der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt sein könnte und er im Falle einer Neubescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtes Anspruch auf Anerkennung weiterer Erfahrungszeiten aufgrund seiner Vortätigkeit als Rettungssanitäter haben könnte (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 48 Zunächst ist festzustellen,
die Ermessenserwägungen des Beklagten in den angefochtenen Bescheiden nicht den formellen Anforderungen an die Begründung einer Ermessensentscheidung genügen. Zwar rechtfertigen die Darlegungen in den angefochtenen Bescheiden die Annahme,
sich der Beklagte zumindest bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2011 seines Ermessens bewusst war. Die Ausführungen genügen jedoch nicht den Anforderungen, die an die Begründung einer Ermessensentscheidung zu stellen sind. Randnummer 49 Ein schriftlicher Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen, wobei in dieser die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 39 Abs. 1 Satz 1, 2 VwVfG). Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG). Letzteres bedeutet,
die für die Abwägung maßgeblichen Erwägungen sowie die Gründe, die dazu geführt haben,
bestimmten Gesichtspunkten der Vorrang gegeben wurde, anzugeben sind. Im vorliegenden Fall hätte dies die Darlegung erfordert, aufgrund welcher Tatsachen und Kriterien die Anerkennung eines Zeitanteils von einem Viertel der klägerischen Tätigkeit als Rettungssanitäter als sachgerecht angesehen wurde. Hieran fehlt es. Soweit der angefochtene Widerspruchsbescheid auf eine „Kürzungsvorgabe“ verweist, wird diese nicht näher konkretisiert und lässt die Gründe, die zu dem angewandten Maßstab führen, nicht erkennen. Randnummer 50 Die Anforderungen an die Begründung der im Ermessen des Beklagten stehenden Entscheidung, nur ein Viertel der Vortätigkeit anzuerkennen, waren vorliegend weder reduziert noch war eine Begründung ausnahmsweise entbehrlich. Die Anerkennung von nur einem Viertel der Vortätigkeit rechtfertigt sich ohne nähere Begründung nicht aufgrund des Instituts des „intendierten Ermessens“. Die §§ 23 Abs. 2 Satz 1, 24 Abs. 2 LBesG LSA n. F. gehen insoweit nicht von einer typischen Situation aus, die als Regelfall angesehen werden kann, der üblicherweise eine bestimmte, d. h. „intendierte“ Entscheidung nach sich zieht. Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich,
aus den in § 39 Abs. 2 VwVfG aufgezählten Gründen ermessensfehlerfrei von einer Begründung abgesehen werden durfte, so
auch dahinstehen kann, ob diese Regelung im Hinblick auf die Begründungspflicht gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO auch für Widerspruchsbescheide gilt. Randnummer 51 Soweit der Beklagte im Klageverfahren seine Ermessensentscheidung näher begründet hat, erscheint zweifelhaft, ob der Begründungsmangel damit gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG als geheilt angesehen werden kann bzw. ob es sich dabei um eine zulässige Ergänzung der Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO handelt. Randnummer 52 Der Beklagte hat insoweit ausgeführt, für die 25 %ige Anerkennung sei relevant gewesen,
Brandmeister im Bedarfsfall für Einsätze im Rettungsdienst herangezogen würden und diese Rettungsdiensteinsätze laut Stellenbeschreibung 10 % der Tätigkeit eines Brandmeisters ausmachten. Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst liege der Anteil der Rettungssanitäterausbildung im ersten (6 Monate dauernden) Ausbildungsabschnitt bei 4 Wochen und im zweiten (15,5 Monate dauernden) Ausbildungsabschnitt bei 9 Wochen. Für die von der Stadt C. vorzuhaltenden Funktionen im Rettungsdienst seien im Amt für Brand-, Katastrophenschutz und Rettungsdienst (Amt 37) 21,5 Planstellen vorhanden. Zur Ausführung dieser Tätigkeiten stünden ca. 100 Beamte mit einer entsprechenden Ausbildung im Bereich des Rettungsdienstes zur Verfügung. Die betreffende Tätigkeit würde nicht dauerhaft von einzelnen bestimmten Beamten ausgeübt, sondern unterliege der Rotation. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Anzahl von Planstellen und der ausgebildeten Beamten ergebe sich durchschnittlich eine Tätigkeit im Rettungsdienst von ca. 1/5. Zwar würden die im abwehrenden Brandschutz tätigen Beamten bei Bedarf auch zu zusätzlichen Schichten im Rettungsdienst herangezogen, jedoch sei dieser zukünftige und außerplanmäßige Bedarf nicht absehbar. Randnummer 53 Die genannten Erwägungen sind grundsätzlich weder im Einzelnen noch in der Gesamtschau rechtlich zu beanstanden. Dies gilt für die mit Schriftsatz des Beklagten vom 25. Januar 2012 vorgelegte Stellenbeschreibung, Stand 16. Dezember 2005, jedenfalls dann, wenn man sie als allgemeine Aufgabenbeschreibung für das Statusamt eines Brandmeisters versteht und die Annahme gerechtfertigt erscheint,
die Zeitanteile einer Rettungsdiensttätigkeit in den weiteren (Status)Ämtern des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes bei der Stadt C. die Zeitanteile des Amtes der Besoldungsgruppe A7 LBesG LSA nicht übersteigen. Von beidem geht der Senat mangels entgegenstehender Anhaltspunkte aus. Des Weiteren sind die Angaben zum Rahmenausbildungsplan für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst insoweit zu korrigieren, als der 15,5 Monate währende zweite Ausbildungsabschnitt 3 Monate Erholungsurlaub beinhaltet; unklar bleibt zudem, ob in die praktische Rettungssanitäterausbildung gemäß Ausbildungsabschnitt 2, Ausbildungsteil III des Rahmenausbildungsplanes die 5 Tage Abschlusslehrgang mit Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 RettSanAPV LSA mit eingerechnet werden können. Der Anteil der Rettungssanitäterausbildung im
nicht beurteilt werden kann, ob die genannten Erwägungen für den Erlass des Verwaltungsaktes tatsächlich maßgebend waren und lediglich keinen schriftlichen Niederschlag in den angefochtenen Bescheiden gefunden haben oder ob hier vielmehr eine nachträgliche Korrektur der Erwägungen erfolgt ist, indem neue oder andere Erwägungen ergänzt oder ausgewechselt wurden. Letzteres stünde einer Heilung des Begründungsmangels ebenso entgegen wie einer prozessrechtlich zulässigen Ergänzung von Ermessenserwägungen. Im Hinblick darauf,
sich der Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid auf eine „Kürzungsvorgabe“ bezieht, diese aber weder vorliegt noch sonst erkennbar ist,
ihr die nachgeschobenen Ermessenserwägungen zugrunde liegen, lässt sich eine Unbeachtlichkeit des den angefochtenen Bescheiden anhaftenden Begründungsmangels nicht zweifelsfrei feststellen. Randnummer 56 Dies bedarf indes keiner weiteren Vertiefung, weil - selbst eine entsprechende formelle Rechtswidrigkeit der Bescheide unterstellt - dies vorliegend zu keiner materiellen Rechtsverletzung des Klägers führt und ebenso wenig die Annahme rechtfertigt, ihm könnten im Falle einer erneuten Ermessensentscheidung des Beklagten aus sachgerechten Gründen weitere Erfahrungszeiten seiner Vortätigkeit als Rettungssanitäter zuerkannt werden (vgl. auch § 46 VwVfG). Randnummer 57 Soweit der Kläger geltend macht, er habe im Jahr 2011 rund 38 % seiner Arbeitszeit im Rettungsdienst verbracht, handelt es sich unbeschadet des Umstandes,
dieser zeitliche Umfang vom Beklagten bestritten wird, um keine Erwägung, die - wenn sie zuträfe - auch unter Berücksichtigung der Ermessensgrenzen des § 24 Abs. 2 LBesG LSA n. F. bzw. § 24 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA a. F. vom Beklagten seiner Ermessensentscheidung sachgerecht zugrunde gelegt werden dürfte. Denn diese auf den konkreten Dienstposten des Klägers sowie einen zeitlich begrenzten Ausschnitt seiner Tätigkeit bezogene Erwägung berücksichtigt nicht hinreichend,
der ersten Stufenfestsetzung im Regelfall, jedenfalls innerhalb der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, für die gesamte Dauer des Beamtenverhältnisses Bedeutung zukommt, weil alle weiteren Erfahrungsstufen auf ihr aufbauen und es grundsätzlich geboten ist, alle Inhaber eines Amtes innerhalb derselben Laufbahn besoldungsrechtlich gleich zu behandeln (vgl. BVerwG, Urteil vom
sich hiernach eine höhere Anrechnungsquote als die vom Beklagten anerkannten 25 % rechtfertigen könnte, liegen dem Senat weder Anhaltspunkte vor noch werden ebensolche vom Kläger (näher) aufgezeigt. Randnummer 59 Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht aufgrund der vom Kläger in Bezug genommenen Statistik der Stadt C. und der von ihm anhand der Anzahl der Berufsfeuerwehr- und Rettungsdiensteinsätze sowie der für jeden Bereich zur Verfügung stehenden Anzahl von Einsatzfahrzeugen errechneten Anzahl von Einsätzen. Einsatzzahlen ist keine Aussagekraft darüber beizumessen, wie hoch der jeweilige Arbeitszeitanteil einer Feuerwehr- bzw. Rettungsdiensttätigkeit ist. Der Arbeitszeitanteil bestimmt indes - ähnlich wie bei Dienstpostenbewertungen - maßgeblich, in welchem Anteilsverhältnis sich die das Statusamt kennzeichnenden Tätigkeiten zueinander verhalten. Randnummer 60 Soweit der Kläger schließlich die fehlende Mitbestimmung des Personalrates bei der ersten Stufenfestsetzung rügt, ist diese zu Recht unterblieben. Randnummer 61 Die vom Bundesverwaltungsgericht zum Mitbestimmungstatbestand der „Eingruppierung“ in Angelegenheiten der Arbeitnehmer aufgestellten Grundsätze sind auf das Besoldungsrecht in Sachsen-Anhalt nicht anwendbar. Unter „Eingruppierung“ im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes des § 75 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 3 BPersVG (der § 67 Abs. 1 Nr. 1
eine derartige erweiternde Auslegung des Mitbestimmungstatbestandes „Einstellung“ als vom Willen des Landesgesetzgebers bei Erlass des § 66 Nr. 1 PersVG LSA gedeckt anzusehen ist. Im Rahmen der Neufassung des PersVG LSA vom 7. August 2014 hat der Gesetzgeber jedenfalls keine Veranlassung gesehen, den Wortlaut des § 66 Nr. 1 PersVG LSA zu ändern. Die Vergleichbarkeit eines von mehreren Parametern bei der Entgeltfestsetzung einerseits und der Grundgehaltsbemessung andererseits nivelliert nicht die systematischen Unterschiede, die den Gesetzgeber zu einer unterschiedlichen Regelung der Mitbestimmungstatbestände in Angelegenheiten der Arbeitnehmer und der Beamten veranlasst haben. So verbleiben, ungeachtet der Einführung von Erfahrungszeiten bei Beamten bzw. eines leistungs- und qualifikationsorientierten Stufensystems bei Arbeitnehmern, als wesentliche Unterschiede bestehen,
das Besoldungsrecht durch seine gesetzliche Regelung gekennzeichnet wird ( § 2 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA ), wohingegen Arbeitsnehmerentgelte auf tarif- und einzelvertragliche Regelung basieren und sich hieraus unterschiedliche Rechtsfolgen im status- wie entgeltrechtlichen Sinne ergeben. Randnummer 66 Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Randnummer 67 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 68 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 BRRG liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.