Buchstabe d, 21 SWAS erhebt der Beklagte für die Inanspruchnahme der dezentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage (Abfuhr von Schmutzwasser und Fäkalschlamm aus Hauskläranlagen und abflusslosen Gruben) Beseitigungsgebühren.
1 Satz 1 SWAS wird für abflusslose Sammelgruben eine Grundgebühr pro Grundstück erhoben und eine Leistungsgebühr berechnet, wobei die Abwassermenge zugrunde gelegt wird, die im Erhebungszeitraum in die Schmutzwasseranlage gelangt ist. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SWAS gelten § 15 Abs. 2 bis 5 entsprechend (Frischwassermaßstab).
1 SWAS beträgt die Leistungsgebühr für abflusslose Sammelgruben 9,85 Euro/m³. Randnummer 20 Auf dieser Grundlage hat der Beklagte zu Recht eine Leistungsgebühr für eine Schmutzwassermenge von 55 m³ in Höhe von 541,75 Euro (55 m³ x 9,85 Euro/m³) erhoben. Entgegen der Auffassung des Klägers war der Beklagte nicht gehalten, insoweit lediglich die tatsächlich abgefahrene Schmutzwassermenge von 18 m³ in Ansatz zu bringen. Randnummer 21 Der Einwand des Klägers, wegen der an den Entsorgungsfahrzeugen befindlichen Messeinrichtungen bestehe eine Schmutzwassermesseinrichtung im Sinne von § 15 Abs. 2 Buchstabe c SWAS und gelte daher die tatsächlich aus der Sammelgrube abgefahrene Schmutzwassermenge als in die öffentliche Schmutzwasseranlage gelangt, greift nicht durch. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass § 22 Abs. 1 Satz 2 SWAS auf die entsprechende Geltung der Absätze 2 bis 5 des § 15 SWAS verweist und § 15 Abs. 2 Buchstabe c SWAS bestimmt, dass bei Bestehen einer Schmutzwassermesseinrichtung die tatsächlich eingeleitete Schmutzwassermenge als in die öffentliche Schmutzwasseranlage gelangt gilt. Die Entsorgungsfahrzeuge besitzen zudem eine Schmutzwassermesseinrichtung, so dass sich die tatsächlich (in das Entsorgungsfahrzeug und damit in die Schmutzwasserbeseitigungsanlage) eingeleitete Schmutzwassermenge damit feststellen lässt. Indes ist die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 SWAS dahingehend (einschränkend) auszulegen, dass sich der Verweis auf die entsprechende Geltung des § 15 Abs. 2 SWAS lediglich auf die Buchstaben a und b bezieht. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Norm. Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 SWAS bezweckt, als Maßstab der Leistungsgebühr für die Entsorgung von abflusslosen Sammelgruben nicht auf die aus der abflusslosen Sammelgrube abgefahrene Schmutzwassermenge abzustellen, sondern auf den Frischwasserbezug, d.h. auf das dem Grundstück (entweder durch öffentliche Wasserversorgungsanlagen oder in sonstiger Weise) zugeführte Frischwasser. Dies wird dadurch deutlich, dass in § 22 Abs. 1 Satz 2 SWAS am Ende ausdrücklich der Begriff „Frischwassermaßstab“ angeführt ist und erkennbar in Abkehr von der bis zum In-Kraft-Treten der 6. Änderungssatzung vom 12. November 2007 geltenden Regelung, wonach Maßstab die abgefahrene Schmutzwassermenge bildete, ein neuer Maßstab eingeführt werden sollte. Die Regelung in § 15 Abs. 2 Buchstabe c SWAS knüpft dagegen nicht an den Frischwasserbezug an und hat mit dem „Frischwassermaßstab“ nichts gemein. Randnummer 22 Sonach gelten
1 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 Buchstabe a und b SWAS als in die Schmutzwasseranlage gelangt zum einen die dem Grundstück aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge (Buchstabe a) und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte oder auf dem Grundstück gewonnene oder dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge (Buchstabe b). Die dem Grundstück des Klägers im Jahr 2013 über die öffentliche Wasserversorgungsanlage und durch Wasserzähler nachgewiesene Wassermenge betrug unstreitig 66 m³, von der der Beklagte für die Spülung der Trinkwasserleitung 11 m³ abgesetzt und sonach 55 m³ in Ansatz gebracht hat. Randnummer 23 Eine weitergehende Reduzierung der abzurechnenden Wassermenge – im Hinblick auf die Gartenbewässerung des Grundstücks des Klägers bzw. die für die Tierhaltung verwendete Wassermenge – ist nicht geboten.
1 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 5 Satz 1 SWAS werden zwar Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Schmutzwasseranlage gelangt sind, auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nach § 15 Abs. 5 Satz 2 SWAS nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bis zum 15. Januar beim Zweckverband schriftlich zu stellen. Für den Nachweis gelten Absatz 4 Sätze 2 bis 4 des § 15 SWAS sinngemäß (§ 15 Abs. 5 Satz 3 SWAS). Randnummer 24 Vorliegend fehlt es aber bereits an einem fristgerechten Antrag auf Absetzung nachweislich nicht eingeleiteter Wassermengen. Darüber hinaus ist auch ein den satzungsrechtlichen Regelungen entsprechender Nachweis nicht erbracht. Dieser ist nach § 15 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 Sätze 2 und 3 SWAS nämlich grundsätzlich durch einen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechenden und vom Beklagten verplombten Wasserzähler zu führen, den der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten einbauen muss. Die zur Gartenbewässerung und Tierhaltung verwendeten und daher nicht eingeleiteten Wassermengen hat der Kläger aber nicht mittels eines dem Vorgenannten entsprechenden Wasserzähler nachgewiesen. Randnummer 25 Der Nachweis kann nicht anhand der gemessenen, tatsächlich der Sammelgrube entnommenen Schmutzwassermenge geführt werden. Dies sehen zum einen die satzungsrechtlichen Regelungen nicht vor. Zum anderen konterkarierte dies die Entscheidung für den Frischwassermaßstab. Soweit § 15 Abs. 4 Satz 3 SWAS bestimmt, dass der Beklagte für den Fall, dass Messeinrichtungen nicht vorhanden sind, als Nachweis der Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen kann, greift diese Regelung nach dem erkennbaren Sinn bei der Absetzung von Wassermengen nur Platz, wenn ein Nachweis der nicht eingeleiteten und von vornherein nicht in die abflusslose Sammelgrube gelangenden Wassermengen durch Wasserzähler nicht möglich ist. Das kann etwa bei gewerblichen Unternehmen, die Wasser zu Waren verarbeiten (z.B. Großküchen) der Fall sein. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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