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VG Halle (Saale) 4. Kammer 4 A 10/14 Urteil Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen § 106 Abs 1 S 1 WasG ST 2006, § 106 Abs 2 WasG ST 2006, § 56 Abs

Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen Leitsatz Die Bestimmung

jenigen zum Umlageschuldner, der am 31.12.

jeweiligen Kalenderjahres Grundstückseigentümer ist, verstößt gegen § 56 Abs 1 S 1, Abs 2 WG LSA n.F. (juris: WasG ST 2011) bzw. § 106 Abs 1 S 1, Abs 2 WG LSA a.F (juris: WasG ST 2006). (Rn.16) Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einer Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen. Randnummer 2 Die Beklagte ist Mitglied u.a. im Unterhaltungsverband „{B.}“. Die Klägerin ist Eigentümer zahlreicher im Gebiet der Beklagten bzw.

Unterhaltungsverbands „{B.}“ gelegener Grundstücke. Mit Bescheid vom

  1. Dezember 2012 zog die Beklagte die Klägerin zu einer Gewässerunterhaltungsumlage für das Jahr 2011 in Höhe von 915,83 Euro heran. Den Betrag errechnete sie aus einer Grundstücksfläche von 1.368.952 m² und einem Beitragssatz von 6,69 Euro/ha. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  2. Dezember 2013 zurück. Randnummer 3 Die Klägerin hat am
  3. Januar 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht, es sei nicht ersichtlich, dass die Beitragssätze für den Flächenbeitrag und den Erschwernisbeitrag auf einer ordnungsgemäßen Kalkulation

Unterhaltungsverbands „{B.}“ beruhten bzw. anhand

tatsächlich entstandenen Unterhaltungsaufwands gerechtfertigt seien. Zudem sei nicht ersichtlich, dass der Heranziehung der Beklagten durch den Unterhaltungsverband eine hinreichende Satzung

Unterhaltungsverbands zugrunde liege. Randnummer 4 Die Klägerin beantragt, Randnummer 5 den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2012 in der Gestalt

Widerspruchsbescheids vom 06. Dezember 2013 aufzuheben. Randnummer 6 Die Beklagte beantragt, Randnummer 7 die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Sie macht geltend, dass sich aus dem Jahresabschluss

Unterhaltungsverbands „{B.}“ für das Jahr 2011 bzw.

sen Nachtragshaushalt 2011 ergebe, dass die Beitragssätze gerechtfertigt seien. Entscheidungsgründe Randnummer 9 Die Klage hat Erfolg. Randnummer 10 Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 11 Er kann auf eine wirksame rechtliche Grundlage nicht gestützt werden. Die von der Beklagten herangezogene Satzung über die Umlegung der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „{B.}“ und „{C.}“ auf die Grundstückeigentümer in der Stadt Gräfenhainichen vom 15. Mai 2012 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18. September 2012, die rückwirkend zum 01. Januar 2011 in Kraft treten sollte, ist nichtig. Es fehlt an der wirksamen Bestimmung

Abgabenschuldners. Randnummer 12 Gemäß § 2 der vorgenannten Satzung ist beitragspflichtig, wer zum 31. Dezember

Jahres, für das der Beitrag erhoben wird, Eigentümer oder Erbbauberechtigter der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücksflächen ist (Satz 1). Ist der Beitragspflichtige nicht ermittelbar, so ist ersatzweise der tatsächliche Nutzer

Grundstücks beitragspflichtig (Satz 2). Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner (Satz 3). Diese Regelungen sind mit der höherrangigen landesrechtlichen Regelung

§ 106Abs.

1 Satz 1, Abs. 2 WG LSA in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. April 2006 (bis zum
  2. Januar 2011) bzw.

§ 56Abs.

1 Satz 1, Abs. 2 WG LSA vom

  1. März 2011 (ab
  2. April 2011) nicht vereinbar und daher nichtig. Randnummer 13 Danach kann eine Gemeinde, die Mitglied eines Unterhaltungsverbands ist, die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen. Die Umlagen werden wie Kommunalabgaben ( § 106 Abs. 2 WG LSA a.F.) bzw. wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz ( § 56 Abs. 2 WG LSA n.F.) erhoben. Randnummer 14 Die landesgesetzliche Ermächtigung gestattet lediglich die Umlage auf diejenigen, die im jeweiligen Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) Eigentümer, Erbbauberechtigte bzw. Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke gewesen sind, nicht aber auf diejenigen, die diese Position am Stichtag
  3. Dezember eines jeden Jahres innehaben. Diese Auslegung ergibt sich aus dem Zweck

§ 106WG LSA a.F.

bzw.

§ 56WG LSA n.F.

und dem Verweis auf das Gebührenrecht. Randnummer 15 Der Zweck der vorgenannten Vorschriften besteht darin, der Gemeinde zu ermöglichen, den ihr jährlich entstehenden Aufwand an die Eigentümer/Erbbauberechtigten/Nutzer derjenigen in ihrem Gemeindegebiet gelegenen und zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke weiterzureichen, für die sie einen Verbandsbeitrag für die Gewässerunterhaltung zu erbringen hat. Insoweit wird mit der Umlage der Vorteil abgeschöpft, der den Eigentümern/Erbbauberechtigten/Nutzern jährlich daraus entsteht, dass ihnen eine an sich ihnen selbst aufzuerlegende (Gewässer-)Unterhaltungspflicht abgenommen wird. Denn jedes Grundstück verursacht schon allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet eines Gewässers den Zulauf von Wasser und erschwert damit die Gewässerunterhaltung (BVerwG, Urteil vom

  1. Juli 2007 – BVerwG 9 C 1.07 – Juris Rn. 33 f.). Randnummer 16 Soll aber mit der Umlage der jährliche Vorteil abgegolten werden, kommt – sofern (wie hier) das Landesrecht dies nicht anders bestimmt – als Abgabeschuldner nur der Nutznießer und daher nur derjenige in Frage, der im jeweiligen Jahr (Erhebungszeitraum) Eigentümer/Erbbauberechtigter bzw. Nutzer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücks (gewesen) ist. Dagegen scheidet das Abstellen auf einen bestimmten Stichtag, wie etwa den
  2. Januar oder den
  3. Dezember, den Zeitpunkt der Bekanntgabe

Verbandsbeitragsbescheids an die Gemeinde oder der Bekanntgabe

Umlagebescheids aus (Urteil der Kammer vom

  1. Juli 2014 – 4 A 72/14 – Juris Rn. 21 ; vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom
  2. Juli 2008 – 2 L 296/07 – Juris Rn. 7; VG Magdeburg, Urteil vom
  3. September 2012 – 9 A 155/11 – Juris Rn. 35 ff.). Das gilt umso mehr, als die Umlagen nach § 56 Abs. 2 WG LSA n.F. wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben werden und Gebührenschuldner für eine auf einen Erhebungszeitraum bezogene Gebühr derjenige ist, der in dem (jeweiligen Zeitraum innerhalb

) Erhebungszeitraum(s) das Recht inne hatte ( VG Magdeburg, Urteil vom 02. Februar 2012 – 9 A 106/10 – Juris Rn. 21 ). Randnummer 17 Die fehlerhafte Bestimmung

Abgabenschuldners hat die Gesamtnichtigkeit der Umlagesatzung der Beklagten zur Folge. Ob ein einer Satzung anhaftender Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zu ihrer Teilnichtigkeit führt, hängt unter anderem davon ab, ob die Beschränkung der Nichtigkeit auf einen bestimmten Teil der Satzung eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung

Lebenssachverhalts belässt. An dieser Voraussetzung fehlt es, weil die Regelung über den Umlageschuldner nicht von dem übrigen Inhalt der jeweiligen Satzung abgetrennt werden kann (OVG LSA, Beschluss vom 05. Dezember 2013 – 2 L 176/12 – Juris Rn. 11 ). Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA, der aufgrund der Regelung

§ 106Abs.

2 WG a.F. bzw.

§ 56Abs.

2 WG LSA n.F. entsprechend gilt, gehört die Bestimmung

Abgabenschuldners nämlich zum zwingenden Mindestbestandteil einer Abgabensatzung. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.