jenigen zum Umlageschuldner, der am 31.12.
jeweiligen Kalenderjahres Grundstückseigentümer ist, verstößt gegen § 56 Abs 1 S 1, Abs 2 WG LSA n.F. (juris: WasG ST 2011) bzw. § 106 Abs 1 S 1, Abs 2 WG LSA a.F (juris: WasG ST 2006). (Rn.16) Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einer Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen. Randnummer 2 Die Beklagte ist Mitglied u.a. im Unterhaltungsverband „{B.}“. Die Klägerin ist Eigentümer zahlreicher im Gebiet der Beklagten bzw.
Unterhaltungsverbands „{B.}“ gelegener Grundstücke. Mit Bescheid vom
Unterhaltungsverbands „{B.}“ beruhten bzw. anhand
tatsächlich entstandenen Unterhaltungsaufwands gerechtfertigt seien. Zudem sei nicht ersichtlich, dass der Heranziehung der Beklagten durch den Unterhaltungsverband eine hinreichende Satzung
Unterhaltungsverbands zugrunde liege. Randnummer 4 Die Klägerin beantragt, Randnummer 5 den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2012 in der Gestalt
Widerspruchsbescheids vom 06. Dezember 2013 aufzuheben. Randnummer 6 Die Beklagte beantragt, Randnummer 7 die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Sie macht geltend, dass sich aus dem Jahresabschluss
Unterhaltungsverbands „{B.}“ für das Jahr 2011 bzw.
sen Nachtragshaushalt 2011 ergebe, dass die Beitragssätze gerechtfertigt seien. Entscheidungsgründe Randnummer 9 Die Klage hat Erfolg. Randnummer 10 Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 11 Er kann auf eine wirksame rechtliche Grundlage nicht gestützt werden. Die von der Beklagten herangezogene Satzung über die Umlegung der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „{B.}“ und „{C.}“ auf die Grundstückeigentümer in der Stadt Gräfenhainichen vom 15. Mai 2012 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18. September 2012, die rückwirkend zum 01. Januar 2011 in Kraft treten sollte, ist nichtig. Es fehlt an der wirksamen Bestimmung
Abgabenschuldners. Randnummer 12 Gemäß § 2 der vorgenannten Satzung ist beitragspflichtig, wer zum 31. Dezember
Jahres, für das der Beitrag erhoben wird, Eigentümer oder Erbbauberechtigter der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücksflächen ist (Satz 1). Ist der Beitragspflichtige nicht ermittelbar, so ist ersatzweise der tatsächliche Nutzer
Grundstücks beitragspflichtig (Satz 2). Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner (Satz 3). Diese Regelungen sind mit der höherrangigen landesrechtlichen Regelung
1 Satz 1, Abs. 2 WG LSA in der Fassung der Bekanntmachung vom
1 Satz 1, Abs. 2 WG LSA vom
bzw.
und dem Verweis auf das Gebührenrecht. Randnummer 15 Der Zweck der vorgenannten Vorschriften besteht darin, der Gemeinde zu ermöglichen, den ihr jährlich entstehenden Aufwand an die Eigentümer/Erbbauberechtigten/Nutzer derjenigen in ihrem Gemeindegebiet gelegenen und zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke weiterzureichen, für die sie einen Verbandsbeitrag für die Gewässerunterhaltung zu erbringen hat. Insoweit wird mit der Umlage der Vorteil abgeschöpft, der den Eigentümern/Erbbauberechtigten/Nutzern jährlich daraus entsteht, dass ihnen eine an sich ihnen selbst aufzuerlegende (Gewässer-)Unterhaltungspflicht abgenommen wird. Denn jedes Grundstück verursacht schon allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet eines Gewässers den Zulauf von Wasser und erschwert damit die Gewässerunterhaltung (BVerwG, Urteil vom
Verbandsbeitragsbescheids an die Gemeinde oder der Bekanntgabe
Umlagebescheids aus (Urteil der Kammer vom
) Erhebungszeitraum(s) das Recht inne hatte ( VG Magdeburg, Urteil vom 02. Februar 2012 – 9 A 106/10 – Juris Rn. 21 ). Randnummer 17 Die fehlerhafte Bestimmung
Abgabenschuldners hat die Gesamtnichtigkeit der Umlagesatzung der Beklagten zur Folge. Ob ein einer Satzung anhaftender Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zu ihrer Teilnichtigkeit führt, hängt unter anderem davon ab, ob die Beschränkung der Nichtigkeit auf einen bestimmten Teil der Satzung eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung
Lebenssachverhalts belässt. An dieser Voraussetzung fehlt es, weil die Regelung über den Umlageschuldner nicht von dem übrigen Inhalt der jeweiligen Satzung abgetrennt werden kann (OVG LSA, Beschluss vom 05. Dezember 2013 – 2 L 176/12 – Juris Rn. 11 ). Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA, der aufgrund der Regelung
2 WG a.F. bzw.
2 WG LSA n.F. entsprechend gilt, gehört die Bestimmung
Abgabenschuldners nämlich zum zwingenden Mindestbestandteil einer Abgabensatzung. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.