Mittelzuweisungen für den Öffentlichen Personennahverkehr (2009 und 2010) Orientierungssatz 1. Eine Berücksichtigung der Jugendcard im Rahmen des § 8a Abs. 1 Nr. 3 ÖPNVG LSA ist ausgeschlossen, wenn s
§ 45a
des Personenbeförderungsgesetzes und die nach § 1 Satz 4 gewährleisteten Fahrten unberücksichtigt bleiben: 40 v. H., Randnummer 28
- Anteil der auf das Gebiet des Aufgabenträgers entfallenden Streckenlänge des Straßenbahnnetzes an der Gesamtstreckenlänge des Straßenbahnnetzes im Land Sachsen-Anhalt bei nicht nur zeitweiliger Gewährleistung des Straßenpersonennahverkehrs durch Straßenbahnen: 5 v. H. Randnummer 29 Nach Abs. 6 Satz 4 dieser Vorschrift ist die Zahl der Fahrten nach den verkauften Einzel-, Wochen-, Monats- und Jahresfahrausweisen zu errechnen. Für die Ausnutzung der Zeitfahrausweise sind 13,8 Fahrten je Woche, 59,8 Fahrten je Monat und 552 Fahrten je Jahr zugrunde zu legen (Satz 5). Wird nachgewiesen, dass die durchschnittliche Ausnutzung der Zeitfahrausweise um mehr als 25 v. H. abweicht, sind der Berechnung der Fahrgastzahl die nachgewiesenen Werte zugrunde zu legen (Satz 6). Randnummer 30 Hiernach waren die Mittelzuweisungsbescheide des Beklagten vom
- Juni 2010 und vom
- Juni 2011 von Anfang an im Umfang der erfolgten Rücknahme rechtswidrig. Denn bei den vom Kläger in seiner Abrechnung geltend gemachten Beförderungsfällen aus der Jugendcard und aus der Freizeitnutzung der Schülerzeitkarten handelte es sich um
§ 45aPBef
G, die bei der Ermittlung des Anteils der Fahrten je Einwohner des Aufgabenträgers an der Gesamtsumme der Fahrten je Einwohner im Land gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 3 ÖPNVG LSA a.F. nicht zu berücksichtigen waren. Randnummer 31 Nach § 45a PBefG ist dem Unternehmer im Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs auf Antrag ein Ausgleich nach Maßgabe des Absatzes 2 zu gewähren, wenn und soweit
- der Ertrag aus den für diese Beförderungen genehmigten Beförderungsentgelten zur Deckung der nach Absatz 2 Satz 2 zu errechnenden Kosten nicht ausreicht, und
- der Unternehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Zustimmung zu einer Anpassung der in den genannten Verkehrsformen erhobenen Beförderungsentgelte an die Ertrags- und Kostenlage beantragt hat. Randnummer 32 Wer zu den Auszubildenden im Sinne von § 45a PBefG gehört, ist in § 1 Abs. 1 PBef-AusglV geregelt. Nach Abs. 2 Satz 1 hat sich der Verkehrsunternehmer die Berechtigung zum Erwerb von Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nachweisen zu lassen. Randnummer 33 Hiernach gehört die Jugendcard zu den Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs. Nach den Tarifbestimmungen der Verkehrsunternehmen der fraglichen Jahre 2009 und 2010 war die Jugendcard eine Wochenkarte, die Anspruchsberechtigte ab dem
- Geburtstag gegen Vorlage einer Jugendcard-Berechtigung erwerben konnten. Der in den Tarifbestimmungen bestimmte Kreis der Anspruchsberechtigten entsprach im Wesentlichen dem Kreis der Auszubildenden nach § 1 Abs. 1 PBefAusglV, das Angebot der Jugendcard richtete sich also an den gleichen Nutzerkreis. Die Jugendcard-Berechtigung war durch eine Bestätigung der Ausbildungsstätte über die Ausbildung des jeweiligen Schülers, Studenten oder Auszubildenden in dieser Einrichtung nachzuweisen, wobei die Antragsformulare u.a. über die Sekretariate der Bildungseinrichtungen zu beziehen waren. Schließlich regelten die Tarifbestimmungen, dass es mit einer Jugendcard zulässig ist, außerhalb des Ausbildungsverkehrs das gesamte Linienfahrtangebot der Verkehrsunternehmen im Landkreis zu nutzen. Randnummer 34 Eine Berücksichtigung der Jugendcard im Rahmen des § 8 Abs. 4 Nr. 3 ÖPNVG LSA a.F. war hiernach ausgeschlossen, auch wenn die Jugendcard zu beliebigen anderen Zwecken als dem Ausbildungsverkehr berechtigte und unstreitig auch genutzt wurde. Denn im Hinblick auf den tariflich bestimmten Nutzerkreis diente die Jugendcard in erster Linie dem Ausbildungsverkehr, d.h. dem Transport von Auszubildenden im Sinne des § 1 Abs. 1 PBefAusglV zwischen ihrem Wohnort und ihrer Schule und war daher Fahrausweis des Ausbildungsverkehrs (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
- April 2012 - 3 C 28.11 -; s.a. Urteil vom
- September 2000 - 3 C 31.99 -; jeweils zitiert nach juris). Dies zeigt sich etwa auch daran, dass sich der Fahrpreis der Jugendcard nach der für die Verbindung zwischen Wohnort und Ausbildungsort befahrenen Anzahl der Tarifzonen richtete, maßgeblich insoweit also die Länge des Ausbildungsweges war. Nach den Darlegungen im Rücknahmebescheid wurden die verkauften Jugendcards seitens der Verkehrsunternehmen in den fraglichen Jahren auch im Rahmen des Ausgleichsanspruchs nach § 45a PBefG geltend gemacht und dort entsprechend berücksichtigt. Randnummer 35 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar der Verkehr, auf den sich die Ausgleichspflicht nach § 45a PBefG bezieht, nur der Ausbildungsverkehr, also nicht jede beliebige Nutzung des Zeitfahrausweises, sondern nur die Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte (vgl. BVerwG, Urteil vom
- September 2000 - 3 C 31.99 -, a.a.O.). Hieraus folgt aber weder, dass die Jugendcard insgesamt eine Fahrkarte des Jedermann-Verkehrs wäre, noch, dass die Jugendcard nach ihrem Nutzungszweck aufzuspalten wäre in eine Karte des Ausbildungsverkehrs einerseits und eine Karte für den Jedermann-Verkehr andererseits. Randnummer 36 Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom
- April 2012 - 3 C 28.11 -, a.a.O.) hat für die Ausgleichsleistungen nach § 45a PBefG entschieden, dass sowohl auf der Ertrags- wie auf der Kostenseite nur der Ausbildungsverkehr (i.e.S.) zu erfassen ist und hat hierfür auf den Sinn und Zweck der Ausgleichsregelung verwiesen, Defizite im Ausbildungsverkehr auszugleichen, die sich aus der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ergeben. Dieser Beschränkung auf der Ertragsseite stehe nicht entgegen, dass § 45a PBefG auf die "Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs" und nicht auf die Beförderung von Personen "im Ausbildungsverkehr" abstelle. Dieser Wortlaut finde seine Erklärung darin, dass im Sinne einer Pauschalierung und in Erkenntnis des praktisch Möglichen für die Berechnung des Ausgleichsbetrags keine Feindifferenzierung dahingehend gefordert werde, ob jede Fahrt mit einem solchen Zeitfahrausweis tatsächlich auch eine Fahrt im Ausbildungsverkehr ist. So stehe es einem Auszubildenden frei, solange sich aus den jeweiligen Beförderungsbedingungen nichts Gegenteiliges ergebe, seinen Zeitfahrausweis für die dort ausgewiesene Strecke zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte auch dann zu benutzen, wenn er nicht zur Schule, sondern etwa zum Einkaufen oder zum Kinobesuch fährt. Auf der Kostenseite schlage sich das aber im Ergebnis deshalb in der Regel nicht nieder, weil nach § 3 PBefAusglV pauschalierend nur 2,3 Fahrten je Gültigkeitstag angesetzt werden dürften. Randnummer 37 Dass eine Zeitfahrkarte des Ausbildungsverkehrs somit auch für andere Zwecke genutzt werden kann, ändert hiernach zunächst nichts daran, dass sie in ihrer Gesamtheit dem Ausgleichssystem des § 45a PBefG unterfällt. Randnummer 38 Auf der Ertragsseite sind nach der schon genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom
- April 2012, a.a.O.) Einnahmen allerdings dann nicht im Rahmen der Ausgleichsleistungsberechnung nach § 45a PBefG zu berücksichtigen, wenn sie durch gesondert zu vergütende Fahrkarten anfallen, die den Ausbildungsverkehr um einen reinen Freizeitverkehr ergänzen (z.B. Zusatzwertmarke, Feriennetzkarte, [vgl. auch den Verweis auf das im Rahmen des § 8 Abs. 6 ÖPNVG LSA zu berücksichtigende Schülerferienticket in der Gesetzesbegründung zur Änderung des ÖPNVG LSA LT-Drs. 5/2736 vom
- Juli 2010, S. 21 zu § 8 Abs. 4]). Verkörperten die Fahrkarte im Ausbildungsverkehr und die ergänzende Fahrkarte zwei verschiedene und voneinander hinreichend deutlich getrennte Beförderungsansprüche, und sei klar, welcher Ertrag auf die zusätzlich – aber nicht unentgeltlich – gewährte ergänzende Beförderungsleistung entfällt, habe dies eine Aufspaltung des Ertrages zur Folge (a.a.O.). Eine entsprechende Fahrkarte fiele also nicht unter das Ausgleichssystem des § 45a PBefG. Bezogen auf die Förderung des Jedermann-Verkehrs nach § 8 ÖPNVG LSA wären Fahrten mit einer entsprechenden ergänzenden Fahrkarte daher auch nicht als Fahrten der Auszubildenden nach § 45a PBefG zu werten. Randnummer 39 Die Jugendcard lässt aber eine hinreichend klare Trennung von Beförderungsansprüchen im Ausbildungsverkehr einerseits und im sonstigen Verkehr andererseits nicht zu. Sie ist mit der Begrenzung des Nutzerkreises auf Schüler, Studenten, Auszubildende etc. vielmehr in erster Linie ein Fahrausweis des Ausbildungsverkehrs, der nach den einschlägigen Tarifbestimmungen der Verkehrsunternehmen eine Nutzung auch zu jedem anderen Zweck sowie auf anderen Wegen erlaubt. Randnummer 40 Dass § 8 Abs. 4 Nr. 3 ÖPNVG LSA a.F. von den „
§ 45a
des Personenbeförderungsgesetzes“ spricht, rechtfertigt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht, die hiernach von der Berücksichtigung ausgenommenen Fahrten auf diejenigen zu beschränken, die tatsächlich im Ausbildungsverkehr erfolgen. Der Verweis in § 8 Abs. 4 Nr. 3 ÖPNVG LSA a.F. auf § 45a PBefG ist nach Überzeugung der Kammer vielmehr so zu verstehen, dass Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs, die dem Finanzierungsregime dieser Vorschrift unterliegen, von den Mittelzuweisungen für den Jedermann-Verkehr nach § 8 Abs. 3 ÖPNVG LSA a.F. ausgenommen sind. Das Argument, die Ausnahme nach der landesrechtlichen Regelung erfasse nur die tatsächlich im Ausbildungsverkehr erfolgten Fahrten, weil nur für diese eine Ausgleichszahlung nach § 45a PBefG gewährt werde, überzeugt vor dem Hintergrund der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Insoweit lässt sich dieser Auslegung auch entgegenhalten, dass § 8 Abs. 4 Nr. 3 ÖPNVG LSA a.F. zwar von
§ 45aPBef
G spricht, dass Abs. 6 Satz 4 und 5 für die Berechnung der Zahl der Fahrten aber vorschreibt, dass diese nach den verkauften Einzel-, Wochen-, Monats- und Jahresfahrausweisen und einer vorgegebenen Ausnutzungshäufigkeit der Zeitfahrausweise zu erfolgen hat. Ersichtlich passen diese Regelungen nicht auf die Berechnung einer Anzahl von Fahrten mit einem Fahrausweis des Ausbildungsverkehrs zu ausschließlich anderen Zwecken als dem Ausbildungsverkehr. Nur auf diese Fahrten könnte es hier nämlich ankommen, wenn für die Fahrten im Ausbildungsverkehr bereits nach § 45a PBefG Ausgleichsleistungen gewährt würden. Randnummer 41 Ohne Erfolg verweist der Kläger darauf, dass es sich bei den Erwerbern der Jugendcard um „wahlfreie Kunden“ handele, während es sich bei den Nutzern von Fahrausweisen im Ausbildungsverkehr um „Zwangskunden“ handele. Insoweit lässt sich auf das Gutachten der Marketing & Consorten vom
- Januar 2011 verweisen, wonach Schülerzeitfahrausweise auch direkt erworben werden und durch wahlfreie Kunden in Anspruch genommen werden können. Randnummer 42 Für die geltend gemachte Freizeitnutzung der Schülerzeitausweise gelten die Ausführungen zur Jugendcard entsprechend. Die Schülerzeitfahrausweise unterfallen als Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs insgesamt dem pauschalierenden Ausgleichssystem des § 45a PBefG i.V.m PBefAusglV, auch wenn sie nach den Tarifbestimmungen der Verkehrsunternehmen zulässigerweise auch in der Freizeit genutzt werden können. Einer Aufspaltung in eine Nutzung der Fahrausweise zu Ausbildungszwecken einerseits und Freizeitzwecken andererseits lässt sich auch hier die in Abs. 6 Satz 4 und 5 vorgeschriebene Weise der Berechnung der Fahrten nach den verkauften Fahrausweisen und einer vorgegebenen Ausnutzungshäufigkeit der Zeitfahrausweise entgegenhalten. Fahrausweise zur reinen Schülerfreizeitnutzung wurden von den Verkehrsunternehmen nicht verkauft. Auf die verkauften Ausbildungsfahrausweise lässt sich aber ersichtlich nicht abstellen, um den Freizeitverkehr zu erfassen. Für eine – wie hier durch Verkehrserhebung – anderweitige Berechnung von Beförderungsfällen lässt das Gesetz keinen Raum. Randnummer 43 Mit der Entscheidung für die teilweise Rücknahme des Zuwendungsbescheides hat der Beklagte von dem ihm mit § 48 Abs. 1 VwVfG eingeräumten Ermessen unter Berücksichtigung der ermessenslenkenden Bedeutung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung (vgl. § 7 Abs. 1 LHO ) dem Zweck der Ermächtigung entsprechend (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 40 VwVfG) Gebrauch gemacht (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juni 1997 - 3 C 22.96 -, NJW 1998, 2233, 2234). Es handelt sich auch nicht um einen atypischen Fall, der es rechtfertigen würde, gleichwohl ausnahmsweise von der Rücknahme abzusehen. Randnummer 44 Insbesondere kann der Kläger sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen. Dies gilt unabhängig vom Eingreifen einer der Ausschlusstatbestände des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich eine Behörde gegenüber einer anderen Behörde nicht auf Vertrauensschutz berufen. Sie ist an das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden und kann sich nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustands berufen, sondern muss darauf achten, dass öffentliche Mittel sachgerecht und rechtmäßig verwendet werden (vgl. Beschluss vom
- April 1999 - 8 B 87.99 -, Urteil vom
- Mai 1980 - 5 C 11.78 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom
- März 2013 - 8 LA 22/13 -; jeweils zitiert nach juris). Randnummer 45 Der Rücknahme stand schließlich § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG LSA nicht entgegen. Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme hiernach nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Randnummer 46 Eine Kenntnisnahme in diesem Sinne liegt vor, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Aufhebung des Verwaltungsaktes berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Prüfung des Verwaltungsakts berufener Amtswalter positive Kenntnis erlangt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Januar 2001 - 8 C 8.00 -, juris). Dass die die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsachen aktenkundig – also aus den Akten ersichtlich – sind, genügt zur Auslösung der Jahresfrist nicht; denn bei der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG LSA handelt es sich nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 1984 - BVerwG Gr. Sen.
- und 2.84 -, juris). Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Amtswalter ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung seines Ermessens über den Widerruf des Verwaltungsaktes zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Januar 2001, a.a.O.). Ist bei Anlegung eines objektiven Maßstabes eine weitere Sachaufklärung erforderlich, beginnt die Jahresfrist, sobald diese Sachaufklärung zur Entscheidungsreife geführt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 1984, a.a.O.). Zur Herstellung der Entscheidungsreife gehört insbesondere bei Ermessensentscheidungen regelmäßig ein Anhörungsverfahren und zwar unabhängig von dessen Ergebnis (vgl. BVerwG, Urteil vom
- September 2001 - 7 C 6.01 -,juris). Randnummer 47 Die Rückforderung des sich ergebenden Überzahlungsbetrages lässt sich auf § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG stützen, wonach bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 49 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.