JGG Leitsatz Die Verbüßung eines Jugendarrestes
Jugendgerichtsgesetz (JGG) unterfällt nicht dem Leistungsausschluss
Anders als eine Freiheits- oder Ersatzfreiheitstrafe sowie eine Jugendstrafe ist der Jugendarrest ein Zuchtmittel, das nicht die Rechtswirkungen einer Strafe hat. Der Jugendarrest kann daher nicht mit einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung gleichgesetzt werden. (Rn.30) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau,
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), mit dem der Beklagte bereits gewährte vorläufige Leistungen wegen des Aufenthaltes in einer Jugendarrestanstalt zurückforderte. Randnummer 2 Der am ... 1987 geborene Kläger bezieht seit März 2008 Leistungen
dem SGB II. Mit Schreiben vom
einem Umzug in eine ca. 42 qm große Zweiraumwohnung in der P., D.-R., zu einer Warmmiete von 286,00 EUR (Nettokaltmiete: 178,50 EUR; Vorauszahlung Betriebskosten: 55,00 EUR; Vorauszahlung Heizung/Warmwasser: 52,50 EUR) gestellt.
einer Berechnung der Kosten der Unterkunft (KdU) ermittelte der Beklagte einen KdU-Betrag in Höhe von 279,37 EUR. Mit Schreiben vom
kommen könne, da er in der Jugendarrestanstalt H. einen zweiwöchigen Dauerarrest aus einem Strafurteil verbüßen müsse. Mit Schreiben vom 13. Mai 2009 forderte der Beklagte den Kläger auf, eine Haftbescheinigung vorzulegen. Im Juni 2009 wandte sich der Betreuungsverein K. e.V. an den Beklagten und zeigte die rechtliche Betreuung des Klägers an.
einer beigefügten Bestellungsurkunde des Amtsgerichts D.-R. Vormundschaftsgericht (10 R XVII 122/08) vom
vollziehbar, wie sich die Forderung in Höhe von 242,82 EUR zusammensetze. Der Kläger sei nicht länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht worden, so dass ein Leistungsausschluss
4 SGB II nicht bestehe. Randnummer 13 Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Der Kläger sei für die Zeit der Verbüßung einer zweiwöchigen Jugendarreststrafe vom Leistungsbezug ausgeschlossen.
4 SGB II erhalte derjenige keine Leistungen, der in einer stationären Einrichtung untergebracht sei. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung sei der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt (§ 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II). Die in § 7 Abs. 4 Satz 3 SGB II genannten Ausnahmetatbestände seien nicht gegeben, da die Arrestanstalt einem Krankenhaus nicht gleichzustellen sei. Auch habe der Kläger während des Dauerarrestes nicht die Möglichkeit gehabt, wöchentlich 15 h auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein. Wegen der erteilten Sanktionen, die zu einer Absenkung des Arbeitslosengeldes II in Höhe von 70 EUR geführt hätten, seien für den Monat Mai 560,37 EUR ausgezahlt worden. Da während der Arrestzeit (5. bis 18. Mai 2009) kein Leistungsanspruch bestanden habe, sei es zu einer Überzahlung von 242,82 EUR gekommen. Randnummer 14 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger, nunmehr anwaltlich vertreten, am 9. Juli 2010 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben und zur Begründung ausgeführt: Die Rückforderung des Beklagten sei unberechtigt. Der Jugendarrest
Jugendgerichtsgesetz (JGG) sei keine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II. Der Jugendstrafrichter könne
1 JGG eine Straftat mit Zuchtmitteln ahnden, wenn die Verhängung einer Jugendstrafe nicht geboten sei. Das JGG sehe als Zuchtmittel die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen sowie den Jugendarrest vor. In § 13 Abs. 3 JGG sei klargestellt, dass Zuchtmittel nicht die Rechtswirkungen einer Strafe hätten. In den Gesetzesmaterialien zu § 7 Abs. 4 SGB II werde der Jugendarrest auch nicht genannt. Durch die Ausnahmen zum Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II werde zudem klargestellt, dass ein Leistungsausschluss erst bei einer mehr als sechsmonatigen Unterbringung erfolgen könne, um einen Wechsel des zuständigen Leistungsträgers für überschaubare vorübergehende Zeiträume zu vermeiden. Eine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung setze daher regelmäßig eine Haft von mindestens sechs Monaten voraus, die beim Arrest schon aus zeitlichen Gründen nicht erreicht werde. Diese Rechtsauffassung werde durch das Urteil des SG Gießen vom 1. März 2010 (S 29 AS 1053/09, juris) gestützt, deren Urteilsgründe sich der Kläger zu Eigen mache. Randnummer 15 Der Beklagte hat seine Bescheide verteidigt und darauf verwiesen, dass die Jugendarrestanstalt einer stationären Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II gleichzusetzen sei. Eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt
SGB II sei ausgeschlossen, wenn sich der Leistungsberechtigte in einer Jugendarrestanstalt aufhalte. Randnummer 16 In der mündlichen Verhandlung hat das SG auf die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom
4 SGB II. Randnummer 17 Mit Urteil vom
dem Wortlaut der Norm könne die Jugendarrestanstalt als Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II verstanden werden. Für einen Leistungsausschluss genüge
der Ansicht des BSG bereits eine kurzzeitige Freiheitsentziehung bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei bis vier Monaten. Randnummer 18 Der Kläger hat gegen das ihm am
dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) hinweisen müssen. Randnummer 19 Der Kläger beantragt, Randnummer 20 das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
endgültiger Leistungsfestsetzung vom
leistungsberechtigt, denn die Leistungsvoraussetzungen im streitgegenständlichen Zeitraum sind gegeben und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig (vgl. § 19 Abs.1 SGB II i.V.m. § 7 Abs.1, § 7a SGB II). Randnummer 30 Er war auch nicht während der Verbüßung des Jugendarrestes gemäß § 7 Abs. 4 SGB II von Leistungen ausgeschlossen. Gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II ist u.a. derjenige vom Leistungsbezug ausgeschlossen, der in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Gem. § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II ist dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung dem in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt.
der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 6. September 2007, B 14/7b 16/07, juris RN 16) ist eine funktionale Auslegung des Einrichtungsbegriffs geboten. Maßgebend ist danach grundsätzlich, ob aufgrund der Unterbringung in der Einrichtung die Fähigkeit der Aufnahme einer mindestens dreistündigen täglichen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist. Dies ist zumindest grundsätzlich – wie bei der Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt – der Fall. Die Besonderheiten des bloßen Jugendarrestes verlangen jedoch eine andere Bewertung, so dass der vom Kläger verbüßte Dauerarrest gem. § 16 JGG einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung
4 Satz 2 SGB II nicht gleichzustellen ist. Randnummer 31 Bei der Auslegung sind die besonderen Regelungen des JGG zu beachten.
1 JGG kann der Jugendrichter Straftaten mit Zuchtmitteln ahnden, wenn die Verhängung einer Jugendstrafe nicht geboten ist. Zu den Zuchtmitteln gehört
2 JGG neben der Verwarnung, der Erteilung von Auflagen auch der Jugendarrest. Der Jugendarrest kann als Freizeit, Kurz- oder Dauerarrest ausgesprochen werden (vgl. § 16 Abs. 1 JGG). Der Dauerarrest – wie im vorliegenden Fall – beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen (§ 16 Abs. 4 Satz 1 JGG). Gemäß § 13 Abs. 3 JGG wird ausdrücklich klargestellt, dass die Ahndung mit Zuchtmittel nicht mit den Rechtswirkungen einer Strafe gleichgestellt werden darf. Der von einem Zuchtmittel Betroffene gilt daher nicht als vorbestraft (Eisenberg, JGG,
dem JGG bei der Verhängung von Zuchtmitteln unterscheidet sich grundlegend von freiheitsentziehenden Maßnahmen bei einer Jugendstrafe ohne Bewährung. Im letztgenannten Fall liegt ein rechtskräftiges Urteil vor, dass durch den Jugendrichter in der Vollstreckung nicht im
hinein – wegen günstiger Entwicklungen des Jugendlichen – wieder aufgehoben werden kann. Der von einer Jugendstrafe betroffene Jugendliche kann nur in der Jugendhaft bestimmte Bildungsangebote wahrnehmen, wäre aber der Vermittlung durch das Jobcenter ohne jede Einwirkungsmöglichkeit entzogen. Die Jugendstrafe unterscheidet sich daher grundlegend von der Verhängung von Zuchtmitteln. Jugendstrafe und Jugendarrest sind trotz ihres zweifelslos unterbringenden Charakters gerade in der Frage der tatsächlichen Vollstreckung grundverschieden. Randnummer 33 Die dargestellten Unterschiede im Vollzug rechtfertigen es, nur die Jugendstrafe als richterlich angeordnete Freiheitsentziehung i.S.v. § 7 Abs. 4 SGB II anzusehen, den Arrest jedoch anders zu bewerten. Dies bestätigen bereits die Gesetzesmaterialen zum § 7 Abs. 4 SGB II. Hiernach wurde die Verhängung von Zuchtmitteln in Gestalt des Jugendarrestes nicht als Beispiel für eine richterliche Freiheitsentziehung oder Unterbringung angesehen, obwohl sich der Gesetzgeber über die Besonderheiten des JGG im Klaren war. Randnummer 34 Der Jugendarrest verfolgt im Vergleich zum Vollzug einer Jugendstrafe zudem eine völlig andere Zielsetzung. Zuchtmittel sind anzuwenden, sofern eine Jugendstrafe "nicht geboten ist".
1 JGG schließen sich Jugendarrest und Jugendstrafe damit bereits ausdrücklich aus. Dies zeigt auch der zeitliche Anwendungsbereich von Arrest und Jugendstrafe. Während der Dauerarrest höchstens vier Wochen betragen darf (§ 16 Ab. 4 JGG) und zahlreiche zeitlich schwächere Eingriffe vorsieht (Freizeit-, Kurzarrest), beträgt die Mindestjugendstrafe sechs Monate bis zu zehn Jahre. Der Jugendarrest hat daher einen kurzzeitigen Charakter und verfolgt durch seine sozialpädagogischen Begleitprogramme im Kern erzieherische Motive und dient nicht auch repressiven Zielen wie eine Freiheitsstrafe (Spezial- oder Generalprävention)
JGG soll bei der Verhängung eines Jugendarrestes an das Ehrgefühl des Jugendlichen appelliert werden und dem sog. Arrestanten eindringlich zu Bewusstsein gebracht werden, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen habe. Ferner soll der Vollzug erzieherisch gestaltet werden und dem Jugendlichen helfen, seine Schwierigkeiten zu bewältigen, die zur Begehung der Straftat beigetragen haben. Auch der konkrete Vollzug einer gerichtlich angeordneten Jugendstrafe und eines bloßen Jugendarrestes unterscheiden sich grundlegend. So dürfen Jugendarrest und Jugendstrafe gem. § 90 Abs. 2 JGG nicht gemeinsam vollstreckt werden. Zudem darf der Jugendarrest nur in Arrestanstalten vollzogen werden. Dies folgt aus § 1 Abs. 2 Jugendarrestvollzugsordnung (JAVollzO), wonach Jugendarrestanstalten nicht gleichzeitig dem Vollzug von Strafe oder dem Vollzug an Erwachsenen dienen und nicht in Straf- oder Untersuchungshaftanstalten, auch nicht im Verwaltungsteil dieser Anstalten, eingerichtet werden dürfen (zutreffend SG Dresden, Urteil vom 27. Januar 2014, S 7 AS 1567/13, juris). Randnummer 35 Die BSG-Urteile vom 24. Februar 2011, B 14 AS 81/09 R und vom 21. Juni 2010, B 4 AS 128/10 R stehen dieser Bewertung nicht entgegen. In den zugrundeliegenden Sachverhalten dieser Urteile ging es um die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 43 Strafgesetzbuch (StGB), die vom BSG zutreffend als richterlich angeordnete Freiheitsentziehung gewertet worden sind. Auch bei der Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafe hat der die Freiheit entziehende Richter
seiner Entscheidung (Geldstrafe ersatzweise Freiheitsstrafe) keine Möglichkeit, diese Entscheidung im
hinein wegen einer günstigen Entwicklung des Verurteilten wieder aufzuheben. Vielmehr müssen die strengen Vorgaben des Vollstreckungsverfahrens beachtet werden. Eine Übertragung dieser BSG-Entscheidungen auf den Fall des Arrestes im Sinne des JGG hält der Senat aus den dargelegten Gründen für ausgeschlossen. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 37 Das Verfahren hat grundsätzliche Bedeutung, da das BSG die Rechtsfrage, ob der Jugendarrest als eine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II gewertet werden kann, noch nicht abschließend entschieden hat und zahlreiche divergierende Urteile zur dieser Rechtsfrage vorliegen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.