Schadensersatz wegen Verletzung der Amtspflicht im Zusammenhang mit der Verfüllung eines Tontagebaus mit Abfällen Orientierungssatz 1. Eine Haftung des Landes auf Ersatz sämtlicher Schäden, die im Zus
wird vorgetragen, dass seit Ende des Jahres 2006 es Hinweise gegeben hätte, dass das dort verfüllte Material zu den Tagebauen biologisch aktiv sei, was sich z.B. in Form von Wasserdampfentwicklung geäußert habe. Die unterlassene Festsetzung geeigneter Parameter oder technischer Rahmenbedingungen für die zur Verfüllung vorgesehenen Abfälle würde ebenfalls eine Haftung des Landes begründen. Randnummer 5 Die Klägerinnen beantragen, Randnummer 6 1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, jeder der Klägerinnen sämtliche Schäden zu ersetzen, die jeder der Klägerinnen jeweils (i) wegen der unterlassenen Festsetzung geeigneter Parameter für die im Tontagebau ... zur Verfüllung vorgesehenen Abfälle,
eines Grenzwerts für den max. zulässigen Organikanteil, und/oder technischer Rahmenbedingungen für ihren Einbau in dem Sonderbetriebsplan "Verfüllung/Rekultivierung Teilfeld II" des Landesamtes für Geologie und Bergwesen des Landes ... vom 05.03.2004 für den Tontagebau ... sowie (ii) wegen der nicht ordnungsgemäßen Überwachung der Verfüllung des Tontagebaus .... in dem Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 13.03.2008 (einschließlich) durch die hierfür zuständigen Behörden,
durch das Landesamt für Geologie und Bergwesen des Landes ... sowie den Landkreis ... Land (als untere Abfall- und Immissionsschutzbehörde), bereits entstanden sind (mit Ausnahme der Schäden, deren Ersatz mit dem Klageantrag zu 2. im Wege der Leistungsklage geltend gemacht worden ist) sowie zukünftig entstehen werden,
sämtliche Schäden aus rechtmäßigen Inanspruchnahmen der Klägerinnen auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes und/oder sonstigen Ordnungsrechts (einschließlich des jeweiligen Vollstreckungsrechts), die auf Sachverhalte gestützt werden, die im Zusammenhang mit der Verfüllung des Tontagebaus ... mit Abfällen in dem Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 13.03.2008 (einschließlich) stehen, wie z.B. die Lieferung, Aufbereitung oder Bereitstellung von Abfällen, Randnummer 7
- den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1.) 190.637,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Randnummer 8
- hilfsweise zum Klageantrag zu
- festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, jeder der Klägerinnen jeweils sämtliche Schäden aus rechtmäßigen Inanspruchnahmen der Klägerinnen auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes und/oder Ordnungsrechts (einschließlich des jeweiligen Vollstreckungsrechts) zu ersetzen, die auf Sachverhalte gestützt werden, die im Zusammenhang mit der Verfüllung des Tontagebaus ... (Sachsen-Anhalt} mit Abfällen in dem Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 13.03.2008 (einschließlich} stehen, wiw z.B. die Lieferung, Aufbereitung oder Bereitstellung von Abfällen. Randnummer 9 Das beklagte Land beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 I. Die Klage ist zulässig. Das für die Feststellungsklage nach § 256 I ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor, da die Kläger aufgrund des Schreibens des beklagten Landes vom Dezember 2009 befürchten müssen, für die Kosten der Ersatzvornahme in Anspruch genommen zu werden. Randnummer 13 II. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die Voraussetzungen für eine Haftung des Landes nach § 839 BGB i.V. Art.34 GG nicht gegeben sind. Es fehlt nämlich an einer dem Beamten "einem Dritten gegenüber" obliegende Amtspflicht. Die von den Klägerinnen behaupteten und von der Beklagtenseite bestrittenen Pflichtverletzungen betreffen nicht Rechtsvorschriften, die zum Schutz des Betroffenen, hier der Klägerinnen, dienen. Randnummer 14 Ob im Einzelfall der Geschädigte zu dem Kreis der Dritten in diesem Sinne gehört, ist danach zu beantworten, ob die Amtspflicht, wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Hingegen tritt anderen Personen gegenüber, selbst wenn sich die Amtspflichtverletzung auf sie mehr oder weniger nachteilig auswirkt, eine Ersatzpflicht nicht ein (BGH 28.6.1971, NJW 1971, 1699). Randnummer 15 Aus den von den Klägerinnen angeführten Vorschriften des BBergG,
§§ 52, 55 Abs. 1 S. 1, § 5 i.V.m. § 36 Abs. 1 Verw
VerfG, § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG auch das BBodSchG,
§ 7, aber auch des Kr
W-/AbfG,
§ 5Abs. 3 S. 1, aber auch § 10 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 und § 10 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 Kr
W-/AbfG ergibt sich ein solcher Drittschutz nicht. Diese Vorschriften dienen dem Schutz der Allgemeinheit, teilweise auch der Gefahrenabwehr, nicht jedoch individuellen Ansprüchen Einzelner: Randnummer 16 Festzuhalten ist zunächst, dass die zitierten Vorschriften Normen des öffentlichen Rechts darstellen und gerade nicht dem Zivilrecht mit seinen Individualanspruchsgrundlagen zuzuordnen sind. Insofern ist bei allen nachfolgenden detaillierten Betrachtungen, ob eventuell doch Vorschriften, die ursprünglich aus dem Bereich des öffentlichen Rechts stammen, einen Drittschutz nach sich ziehen können, zu betonen, dass dies bei Normen des öffentlichen Rechts generell nur der Ausnahmefall sein kann. Es ist daher eine restriktive Auslegung vorzunehmen. Randnummer 17
- Ein Ausnahmefall ist bei den zitierten Vorschriften jedoch nicht gegeben. Dies ergibt sich bereits aus der telelogischen Auslegung der jeweiligen Gesetze. Randnummer 18 Ausweislich des Bundesberggesetzes (§ 1) hat das Gesetz den Zweck, Randnummer 19 "
- zur Sicherung der Rohstoffversorgung, das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes bei sparsamen und schonendem Umfang mit Grund- und Boden zu ordnen und zu fördern, Randnummer 20
- die Sicherheit der Betriebe und Beschäftigten des Bergbaus zu gewährleisten Randnummer 21 sowie Randnummer 22
- die Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritten ergibt, zu verstärken und den Ausgleich unvermeidbarer Schäden zu verbessern." Randnummer 23 Zweck des KrW-/AbfG ist gemäß § 1 die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen. Randnummer 24 § 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (BBodSchG), weist aus, dass Zweck dieses Gesetzes ist, nachhaltig die Funktion des Bodens zu sichern oder wieder herzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktion sowie seiner Funktion als Archiv der Natur und Kulturgeschichte soweit wie möglich vermieden werden. Randnummer 25 Diese Normen sind nicht nur unzweifelhaft dem öffentlichen Recht zuzuordnen, die teleologischer Auslegung aller in den jeweiligen § 1 niedergelegten Intentionen ergibt, dass diese Gesetze gerade dem Schutz der Allgemeinheit und öffentlicher Interessen dienen, nicht jedoch Individualrechte begründen, die über den Schutz von Leben und Gesundheit hinausgehen. Randnummer 26 Entgegen der Auffassung des Klägervertreters kann nicht aus dem Umstand, dass die Verfüllung eines ehemaligen Tagebaus "ein komplexer Vorgang" ist, der auf das Zusammenwirken der zuständigen Bergbehörde und der zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange sowie - jedenfalls in der Regel - mehrere private Unternehmen angewiesen ist, geschlossen werden, dass dadurch die privaten Unternehmer im Rahmen eines Drittschutzes einbezogen sind. Randnummer 27 Eine Analogie zu den Fällen aus dem Baurecht, bei denen in Ausnahmefällen ein Drittschutz bejaht wird, überzeugt nicht. Zwar kann der Bauherr, dem z.B. eine Baugenehmigung rechtswidrig erteilt wird und der später Schadensersatzansprüchen ausgesetzt ist, oder aber im Falle fehlerhafter Bauleitplanungen der Betroffene selbst aus seiner grundrechtlich geschützten Position als Eigentümer vorgehen, insofern kommt ausnahmsweise einzelnen Normen des Baurechtes drittschützende Wirkung, diese folgt jedoch aus der grundrechtlich geschützten Eigentümerstellung. Randnummer 28 Vorliegend handelt es sich jedoch um privat organisierte Wirtschaftsunternehmen im Bereich der Abfallwirtschaft, die durch Teilnahme am Wirtschaftsverkehr ihren Gewinn mehren möchten. Insofern wirkt sich das Verwaltungshandeln nicht auf die grundrechtlich geschützte Eigentumsgarantie des Art. 14 GG aus, sondern betrifft nur das nicht vom Schutz des Art. 14 GG umfasste Vermögen. Randnummer 29 Der Staat haftet aber nicht für ökonomische Risiken (wie z.B. fehlgeschlagene Gewinnerwartungen, Verluste, Schadensersatzansprüche, Vermögenseinbußen), die sich für private Unternehmen aus der Teilnahme am Wirtschaftsleben ergeben. Randnummer 30 Dieses gilt auch für die Behauptung, dass eine Haftung sich daraus ergeben würde, dass eine staatliche Aufsicht nicht ausreichend erfolgt sei. Randnummer 31 Nach alledem ist die Klage bereits wegen einer fehlenden Drittbezogenheileiner eventuellen Pflichtverletzung als unbegründet abzuweisen, so dass es keiner weiteren Ausführungen zu dem behaupteten, jedoch ausgesprochen zweifelhaften kausalen Schadens mehr bedurfte. Randnummer 32 Soweit klägerseits ein Schadensausgleich nach § 69 Abs. 1 S. SOG LSA verlangt wird, verhilft dies der Klage gleichfalls nicht zum Erfolg. Zu Recht hat der Beklagtenvertreter (BI. 138 d.A.) darauf hingewiesen, dass die Sonderbetriebszulassung vom 5.3.2004 sich an die ... GmbH richtete und somit keine Inanspruchnahme der Klägerinnen darstellt, wie das für den Ausgleichsanspruch nach § 69 Abs. 1 SOG LSA notwendig wäre. Randnummer 33 Der Antrag des Klägervertreters vom 13.4.2012 auf Schriftsatznachlassfrist bis zum 27.6.2012, war abzulehnen. Bereits in der mündlichen Verhandlung vom 21.3.2012 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass weiterer Tatsachenvortrag bzgl. weiterer Erkenntnisse aus den strafrechtlichen Ermittlungsakten wegen der - wie oben dargelegt - fehlenden Drittbezogenheil obsolet ist. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Randnummer 35 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.