Regressanspruch einer Berufsgenossenschaft: Grob fahrlässige Verursachung eines Kfz-Unfalls durch einen alkoholisierten Arbeitnehmer ohne Fahrerlaubnis auf dem Betriebsweg; Bindungswirkung eines Besch
§ 112SGB VII).
Diese Lösung erachtet der Senat für sachgerecht. Sie ist nicht nur bezogen auf den Regelungsbereich des § 110 SGB VII prozessökonomisch und im Interesse der Verfahrensbeschleunigung sinnvoll; sie entspricht auch der allgemeinen Regelung der Bindungs- und Rechtskraftwirkung zwischen Parteien und beeinträchtigt dabei in keiner Weise die zu schützenden Interessen des Versicherten selbst, weil die Anerkennung des Versicherungsfalls in ihrem Verhältnis unangetastet bliebe (z. B. Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Bearbeitung Juni 2013, Rdn.
§ 112SGB VII).
Randnummer 46 Gegen eine Verpflichtung zur Aussetzung zum Zwecke der Verfahrenswiederholung spricht zudem folgender Gesichtspunkt: Würde der Geschädigte den haftpflichtigen Schädiger unmittelbar selbst in Anspruch nehmen, so wäre in diesem Verhältnis zwischen Versicherten und Schädiger der Bescheid der Klägerin über die Anerkennung als Arbeitsunfall für die Beklagten insofern günstig, als hierdurch eine wesentliche Voraussetzung für die Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII, die sie einem Schadensersatzanspruch des Geschädigten N. entgegenhalten könnten, geschaffen worden wäre. Im Hinblick darauf hätte sich die Entscheidung mithin als lediglich rechtlich vorteilhaft ausgewirkt. In diesem Fall würde sich die bei einer unterlassenen Beteiligung des Schädigers gebotene Aussetzung des Verfahrens nach § 108 Abs.2 SGB VII aber als eine bloße Förmelei darstellen und deshalb entbehrlich sein (z. B. BGH VersR 2013, 862). Dies kann für den Anwendungsbereich des § 110 SGB VII nicht anders beurteilt werden (z. B. Konradi VersR 2010, 1624, 1625). Soweit das erkennende Gericht danach im Streitfall nicht der Bindungswirkung des Bescheides des Sozialversicherungsträgers unterliegt, hat es hierzu konkreter Feststellungen zu dem Vorliegen eines Arbeitsunfalls und eines Versicherungsschutzes des Zeugen N. bedurft, die das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung auch zutreffend getroffen hat. Randnummer 47 Der verletzte Zeuge N. war zum Zeitpunkt des Unfalls unstreitig im Betrieb der Firma G. GmbH als Arbeitnehmer beschäftigt und als solcher gesetzlich unfallversichert. Der Verkehrsunfall ereignete sich auf dem Rückweg von einer auswärtigen Arbeitsstätte, nämlich der Baustelle in R., mit einem von seiner Arbeitgeberin bereit gestellten Betriebsfahrzeug im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Randnummer 48 Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Versicherungsschutz des Zeugen N. nicht etwa deshalb entfallen, weil er dem Beklagten zu 1) in Kenntnis dessen Alkoholisierung das Steuer des firmeneigenen Kraftfahrzeuges für das letzte Teilstück der Rückfahrt überlassen hat, obwohl er wusste, dass dieser über keine Fahrerlaubnis verfügte. Denn auch wenn dem Zeugen N. der Alkoholkonsum des Beklagten zu 1) während der Rückfahrt nicht gänzlich verborgen bleiben konnte, hat dies hier noch nicht den Zusammenhang zu der betrieblichen Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt einer selbstgeschaffenen Gefahr lösen können mit der Folge, dass der Zeuge N. seinen Versicherungsschutz verloren hätte. Randnummer 49 Für den Kraftfahrer gilt bei einer Trunkenheitsfahrt, dass dieser keineswegs ohne weiteres von Beginn der Fahrt an unversichert ist, selbst wenn er infolge Alkoholgenusses absolut fahruntüchtig wäre (z. B. BSGE 12, 242; BSGE 14, 64). Vielmehr bleibt - von einem Vollrausch abgesehen - bei einem alkoholbeeinflussten Kraftfahrer, der sein Kraftfahrzeug zwar nicht mehr verkehrssicher steuern, aber tatsächlich noch fahren kann, der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit grundsätzlich aufrecht erhalten. An dem erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Schadensereignis fehlt es, wenn der alkoholbedingte Ausfall kognitiver oder motorischer Fähigkeiten von derart überragender Bedeutung ist, dass ihm gegenüber die versicherte Tätigkeit in ihrer Wirksamkeit völlig in den Hintergrund rückt (z. B. BSGE 48, 224, 226; Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialrecht, Bearbeitung Dezember 2013, Rdn. 107 zu § 8 SGB VII). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der Beklagte zu 1) trotz einer Blutalkoholkonzentration von - auf den Unfallzeitpunkt zurückgerechnet - 1,13 Promille selbst noch unter Versicherungsschutz gestanden hat. Nichts anderes kann dann aber für den Zeugen N. als Beifahrer bei Fortsetzung der Rückfahrt gelten. Auch für ihn kann der Versicherungsschutz nicht als erloschen angesehen werden. Eine abweichende Beurteilung mag allenfalls dann gerechtfertigt erscheinen, wenn die Weiterfahrt nach Fahrerwechsel als ein völlig unvernünftiges, mit dem Zweck der Betriebsfahrt nicht zu vereinbarendes Verhalten des Zeugen N. gewertet werden müsste. Dies wäre etwa anzunehmen, wenn sich der geschädigte Zeuge N. trotz seiner Kenntnis, dass der Fahrer nicht bloß stark angetrunken und damit fahruntüchtig ist, sondern durch Volltrunkenheit zu keinerlei zweckgerichteten Tätigkeit mehr fähig ist, gleichwohl als Beifahrer zu ihm in den Wagen setzt und das Fahrzeug schon alsbald nach Fahrt verunfallt. Denn nur dann würde ein Fall der selbstgeschaffenen Gefahrerhöhung vorliegen, der der versicherten Tätigkeit nicht mehr zuzurechnen ist (vgl. BSGE 14, 64; BSGE 41, 58; insoweit kritisch Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialrecht, Bearbeitung Dezember 2013, Rdn. 108 zu § 8 SGB VII ). Wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, liegen hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Dass der Zeuge N. den Beklagten zu 1) zum Trinken animiert und mit diesem bis zum Unfallgeschehen regelrecht „gezecht“ habe, hat sich gerade nicht feststellen lassen. Bei dem Beklagten zu 1) war trotz dessen Alkoholkonsums der Zustand des Vollrauschs, der jede vernünftige zweckgerichtete Tätigkeit als Kraftfahrer ausschloss, ersichtlich noch nicht erreicht und wird von den Beklagten auch nicht behauptet. Er war vielmehr noch in der Lage, das Fahrzeug zu lenken und eine Fahrtstrecke von rund 40 km mit dem Lkw unfallfrei zurückzulegen, was aber dafür spricht, dass er zur Koordinierung seines Verhaltens noch in der Lage war, da es nicht wie bei einem Vollrausch zwangsläufig ohne erkennbaren Grund nach kürzester Fahrtstrecke zum Unfall gekommen ist (z. B. BSGE 41, 58). Der mitfahrende Zeuge N. durfte vielmehr aufgrund anfangs unfallfreien Fahrens auf die fortbestehende Fahrtüchtigkeit des Beklagten zu 1) vertrauen. In diesem Zusammenhang darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Zeuge N. auf eine Beförderung mit dem firmeneigenen Fahrzeug angewiesen war, um nach Dienstschluss noch seinen Wohnort zu erreichen, und sich deshalb auf die Fortsetzung der Fahrt mit dem Beklagten zu 1) als Fahrzeugführer einließ. Denn eine andere naheliegende Beförderungsmöglichkeit zu seinem Wohnort bot sich seinerzeit nicht mehr an. Es ist im Übrigen auch nichts dafür ersichtlich, dass der Zeuge N. den Verkehrsunfall durch sein eigenes Trunkenheitsverhalten wesentliche gefördert habe, z.B. durch eine Behinderung des Fahrers. Die Handlungsweise des Zeugen N. kann nach alledem aber noch nicht als in diesem Sinne „betriebsfremd“ gewertet werden. Randnummer 50 Der Zeuge N. hätte dem alkoholisierten Beklagten zu 1), der zudem über keine gültige Fahrerlaubnis verfügte, zwar das Steuer nicht überlassen dürfen, ein Ausschluss seines eigenen Versicherungsschutzes lässt sich daraus jedoch noch nicht ableiten. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Regelung des § 7 Abs. 2 SGB VII. Danach schließt eigenes verbotswidriges Verhalten einen Versicherungsfall nicht von vorneherein aus. Im Hinblick auf den Kompensationszweck und den existenzsichernden Charakter der Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ist das Unfallversicherungsrecht in der Akzeptanz von Fehlverhalten nämlich weit großzügiger als eine Privatversicherung (z. B. Jung in Wannagat, SGB VII, Rdn. 4 und 5 zu § 7 SGB VII; Ricke in Kasseler Kommentar SGB VII, Rdn. 5 zu § 7 SGB VII). Randnummer 51
- Die Haftung des Beklagten zu 1) ist hier auch nach § 105 Abs. 1 SGB VII beschränkt, da sich der Verkehrsunfall auf einen Betriebsweg i. S. v. § 8 Abs. 1 SGB VII zugetragen hat. Insoweit ist allerdings grundsätzlich zwischen Betriebswegen als versicherte Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB VII) mit der Folge des Haftungsprivilegs und anderen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII versicherten Wegen zu differenzieren, für die ein Haftungsprivileg nicht besteht. Randnummer 52 Für die Unterscheidung kann auf die Abgrenzungskriterien zu innerbetrieblichen Vorgängen und auf die zu § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO ergangene Rechtsprechung abgestellt werden. Denn bei der Auslegung des § 8 SGB VII ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien eine dem bis dahin geltenden Recht (§§ 636, 637 RVO) weitgehend entsprechende Regelung schaffen wollte (BT-Drucksache 13/2204, S. 77, 100; BGHZ 157, 159). Anstelle des nach §§ 636, 637 RVG bislang maßgebenden Abgrenzungsmerkmals, dass der Arbeitsunfall „bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr“ eingetreten ist, wird nunmehr darauf abgestellt, ob der Unfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII mitversicherten Weg herbeigeführt worden ist, weil die betrieblichen Risiken dort keine Rollen spielen und dem Versicherten unter diesen Voraussetzungen möglicherweise bestehende weitergehende Ansprüche nicht abgeschnitten werden sollten (z. B. BGH 145, 311 m. w. N.). Die Ausnahme von der Haftungsbeschränkung umfasst nicht die sog. Betriebswege, die Teil der den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit und damit bereits gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII versicherten Tätigkeit sind (z. B. BGHZ 145, 311; BGHZ 157, 159; OLG Dresden NZV 2009, 87). Auch bei der Abgrenzung des innerbetrieblichen Vorgangs gegenüber der „Teilnahme am allgemeinen Verkehr“ ging es stets darum, ob sich ein betriebliches Risiko oder ein „normales“ Risiko verwirklichte, das nach dem Willen des Gesetzgebers aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu einem Haftungsausschluss gegenüber dem Schädiger führen sollte (z. B. BGHZ 116, 30; BGHZ 157, 159). Aus der Gesetzesbegründung zu §§ 104, 105 SGB VII ergibt sich im Übrigen, dass der Gesetzgeber die Entsperrung der Haftung als Ausnahme verstanden hat und die Haftung insgesamt weiter reichen sollte als nach §§ 636, 637 RVO. Die Entsperrung sollte generell auch solche Betriebswege nicht mehr umfassen, die noch nach bisherigem Recht als Teilnahme am allgemeinen Verkehr behandelt wurden (vgl. BT-Drucksache 13/2204, S. 100). Randnummer 53 Ein in diesem Sinne nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherter Betriebsweg ist allerdings nicht schon dann anzunehmen, wenn mit der Fahrt die Förderung eines betrieblichen Interesses verbunden ist. Davon ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn sich die gemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs darstellt (z. B. BGHZ 145, 311; BGHZ 157, 159; OLG Dresden NZV 2009, 87; Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialrecht, Bearbeitung Dezember 2013, Rdn. 124 zu § 8 SGB VII). Rückschlüsse darauf, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, ergeben sich aus dem gesetzgeberischen Grund für die in den §§ 104 ff. SGB VII grundsätzlich vorgesehene Haftungseinschränkung. Deren Rechtfertigung beruht maßgeblich auf dem die gesetzliche Unfallversicherung mittragenden Gedanken der Haftungsablösung durch die alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers. Die §§ 104 f. SGB VII dienen seinem Schutz, indem seine Haftung - auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche der bei einer betrieblichen Tätigkeit schädigenden Arbeitskollegen - durch die Einstandspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt wird. Dadurch erfolgt ein dem Interesse des Unfallverletzten gerecht werdender Schadensausgleich. Zugleich wird das Risiko von Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber kalkulierbar und der Betriebsfrieden innerhalb der betrieblichen Gefahrengemeinschaft gewahrt. Bei dieser Sachlage ist aber auch nach neuem Recht ein Weg dann als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin als Betriebsweg anzusehen, wenn die Fahrt maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt ist, insbesondere indem sie durch die Organisation (Werkverkehr, Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeuges, Fahrt auf dem Werksgelände) als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet oder durch Anordnung des Dienstherrn zur innerbetrieblichen bzw. innerdienstlichen Aufgabe erklärt worden ist. In diesem Fall ist nach §§ 104 ff. SGB VII eine Haftungsbeschränkung geboten, weil sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Unternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche grundsätzlich befreit werden sollte (vgl. BGHZ 157, 159; BGHZ 160, 30, 35; OLG Dresden NZV 2009, 87). Auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII mitversicherten Weg hat der Geschädigte dagegen den sich aus der Zugehörigkeit zu seinem Betrieb ergebenden Gefahrenbereich verlassen und sich wie ein anderer Verkehrsteilnehmer in den Verkehr mit den damit verbundenen Gefahren begeben. Randnummer 54 Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall davon auszugehen, dass sich der Unfall auf einem Betriebsweg ereignet hat und dem Beklagten zu 1) damit als Fahrer des unfallgeschädigten Pkw das Haftungsprivileg des § 105 SGB VII zugute kommt. Denn die Heimfahrt von der auswärtigen Baustelle war Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs. Für die rechtliche Einordnung ist dabei entscheidend, dass die gemeinsame Fahrt des Versicherten und des Beklagten zu 1) zur Baustelle in R. zweifelsfrei auf einer entsprechenden Anweisung der gemeinsamen Arbeitgeberin erfolgt ist. Die Rückfahrt stand in einem engen sachlichen Zusammenhang zu ihrer betrieblichen Tätigkeit (z. B. Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialrecht, Bearbeitung Dezember 2013, Rdn. 124 zu § 8 SGB VII). Für die Hin- und Rückfahrt zu der auswärtigen Arbeitsstätte wurde zudem ein betriebseigenes Fahrzeug als Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt, was ebenfalls als gewichtiges Indiz für einen nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten Betriebsweg anzusehen ist (z. B. BGHZ 157, 159 ff; BAG DAR 2004, 727; OLG Saarbrücken RuS 2010, 129; Rolfs in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht,
- Aufl., Bearbeitung 2008, Rdn. 27 zu § 104 SGB VII; Waltermann in Eichenhofer/Wenner, SGB VII, Bearbeitung 2010, Rdn. 21 zu § 104 SGB VII; Waltermann in Wannagat, Sozialgesetzbuch, Bearbeitung April 2007, Rdn.21 zu § 104 SGB VII). Randnummer 55
- Auch die weiteren anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 110 SGB VII liegen vor. Insbesondere hat das Landgericht zu Recht eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten zu 1) bejaht. Denn er hat das Fahrzeug trotz seines erheblichen Alkoholkonsums, der - zurückgerechnet auf den Unfallzeitpunkt - zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,13 Promille geführt hatte, und in Kenntnis der Tatsache gelenkt, dass er über keine gültige Fahrerlaubnis verfügt. Ein solches Verhalten kann nur als objektiv grober Pflichtverstoß und subjektiv unentschuldbare Fehlleistung gewertet werden. Schon allein das Führen eines Kraftfahrzeuges in alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand begründet in der Regel ein erhebliches Verschulden, das die Grenze zur groben Fahrlässigkeit überschreitet (z. B. BGH VersR 1989, 469; BGHZ 190, 120). Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, ist im Streitfall darüber hinaus in dem Fahren ohne Fahrerlaubnis eine erhebliche Sorglosigkeit des Beklagten zu 1) im Hinblick auf seine Pflichten als Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr zutage getreten. Hier kommt gefahrerhöhend hinzu, dass er die Landstraße L ... im Unfallzeitpunkt mit einer unangemessen hohen Geschwindigkeit befahren hat, die ausweislich des Fahrtenschreibers (vgl. Aktenvermerk der Polizei vom
- August 2010, Band I Blatt 12 d. A.) vor dem Unfall zwischen 140 km/h und 150 km/h betragen hat. Auch wenn die Fahrbahn der L ... frei war, ist eine solche Geschwindigkeit bei einem Transporter mit Anhänger ersichtlich weder nach den örtlichen Gegebenheiten angemessen, noch überhaupt zulässig. Randnummer 56 Eine zusammenfassende Würdigung der vorgenannten Umstände führt zu dem Ergebnis, das dem Beklagten zu 1) eine auch subjektiv schlechthin nicht hinnehmbar Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, die das in § 276 Abs. 1 S. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet. Die tatsächlichen Feststellungen und Wertungen des Landgerichts hierzu werden mit der Berufung ohnehin nicht angegriffen. Randnummer 57
- Die Klägerin kann danach die ihr infolge des Arbeitsunfalls vom
- August 2010 entstandenen Aufwendungen von dem Beklagten zu 1) als Schädiger und der Beklagten zu 2) als Kfz-Haftpflichtversicherung (§§ 115, 117 VVG) erstattet verlangen. Der Anspruch ist in dem zuerkannten Umfang auch begründet. Randnummer 58 Soweit die Beklagten rügen, dass die Klägerin den Anspruchsumfang nicht schlüssig und hinreichend substantiiert dargetan habe, ist ihr Vorbringen nicht begründet. Denn die Klägerin hat in den Anlagen K 6 (Band I Blatt 20 f d. A.) und K 8 (Band I Blatt 58 d. A.) eine Aufstellung vorgelegt, aus der sich ihre Aufwendungen als bezifferte Kostenpositionen im Einzelnen nachvollziehbar ergeben. Daraus geht unmissverständlich hervor, dass es sich im wesentlichen um die Kosten der stationären und ambulanten Heilbehandlung sowie um Arznei und Hilfsmittel, Berichtsgebühren, Fahrt- und Transportkosten und Verletztengeld vom
- Oktober bis
- November 2010 nebst den Beiträgen zur Krankenversicherung, Renten- und Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung handelt. Diese Aufwendungen in Höhe von rechnerisch insgesamt 9.306,95 Euro hat die Klägerin überdies mit aussagekräftigen Rechnungsunterlagen belegt (Anlagenkonvolut K 8), die sie den einzelnen Kostenpositionen der Aufstellung konkret zugeordnet hat. Zu der Erstattungsfähigkeit des sog. Verletztengeldes hat sie überdies gesondert vorgetragen, dass dessen Berechnung aus § 47 Abs. 1 SGB VII folge und sich an der Höhe des letzten Verdienstes des Geschädigten orientiere. Dass der Zeuge N. Verletztengeld in dem Zeitraum von
- Oktober bis
- November 2010 gemäß §§ 45 ff SGB VII erhielt und darauf Beiträge für Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten waren, ist durch die Abrechnungen und Beitragsrechnungen der B. GEK belegt. Warum die Voraussetzungen für die Gewährung von Verletztengeld nicht vorgelegen haben sollen, lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen. Die Klägerin hat mit dem Anlagenkonvolut K 8 auch prüffähige Rechnungsunterlagen vorgelegt, die den Beklagten eine konkrete Einlassung und ein substantiiertes Bestreiten der einzelnen Kostenpositionen ermöglicht hätten. Vor diesem Hintergrund kann die pauschale Rüge der Beklagten, dass die Übergabe eines Anlagenkonvolutes keinen substantiierten Sachvortrag ersetze, keinen Erfolg haben. Denn angesichts des konkreten Sachvortrages hätte es vielmehr ihnen oblegen, die einzelnen Aufwendungen anhand der Aufstellung substantiiert anzugreifen und sich mit den Kostenbelegen inhaltlich auseinander zu setzen. Sie haben den Anspruch der Höhe nach aber lediglich pauschal in Abrede gestellt, was das Landgericht zu Recht als nicht erheblich gewertet hat. Auch im Berufungsrechtszug erschöpft sich das Verteidigungsvorbringen der Beklagten allein darin, die vorgelegte Aufstellung nebst Rechnungsbelegen als unzureichenden Sachvortrag pauschal zurückzuweisen, womit sie ihrer Erklärungspflicht indessen nicht genügen kann (z. B. OLG Hamburg VersR 2010, 1620). Randnummer 59 Dem bezifferten Anspruch der Klägerin steht auch nicht die Regelung des § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII entgegen, wonach der Rückerstattungspflichtige für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs haftet. Denn der fiktive zivilrechtliche Schadensersatzanspruch des Geschädigten, dem der Beklagte zu 1) ohne die Privilegierung nach den §§ 104 ff SGB VII ausgesetzt gewesen wäre und für dessen Höhe der Sozialversicherungsträger die Darlegungs- und Beweislast trägt (z. B. BGHZ 175, 153; OLG Hamburg a. a. O), unterschreitet den hier geltend gemachten Betrag an Aufwendungen nicht. Die Kosten der stationären Heilbehandlung in Höhe von 3.581,39 Euro sowie der ambulanten Therapie in Höhe von 815,60 Euro hätte der Zeuge N. als notwendiger Heilbehandlungsaufwand auch nach zivilrechtlichen Grundsätzen gemäß § 249 Abs. 1 BGB von den Beklagten erstattet verlangen können, wenn er nicht die Sozialleistungen der Klägerin erhalten hätte. Gleiches gilt für die Transportkosten und sonstigen Leistungen für Hilfsmittel in Höhe von 2.088, 15 Euro, die im Zusammenhang mit der Heilbehandlung entstanden sind. Insofern steht der Beklagte zu 1) als nach §§ 104, 105 SGB VII haftungsprivilegierter Schädiger nicht schlechter dar, als ein über § 116 SGB X haftender - nicht privilegierter - Schädiger. Randnummer 60 Ob auch hinsichtlich der in Höhe von 168,61 Euro abgerechneten Verwaltungskosten und des Verletztengeldes im Umfang von weiteren 2.653,20 Euro ein zeitlich und sachlich kongruenter fiktiver zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch des Zeugen N. gegenüber steht, bedarf keiner abschließenden Entscheidung des Senats. Insbesondere muss nicht vertieft werden, ob der Geschädigte einen fiktiven Erwerbsschaden nach §§ 842 ff BGB in Höhe der von der Klägerin gezahlten Verletztenrente tatsächlich erlitten hat. Denn bei der Ermittlung der fiktiven Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist auch ein fiktiver Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 BGB des Geschädigten gegen den nach §§ 104 ff SGB VII haftungsprivilegierten Schädiger zu berücksichtigen, zumal eine Kongruenz der Ansprüche nicht erforderlich ist (z. B. BGHZ 168, 161; OLG Hamburg a. a. O.). Ein fiktiver Schmerzensgeldanspruch würde hier aber in Anbetracht von Art und Intensität der erlittenen Verletzungen und der erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen einen Betrag von 3.000,- Euro deutlich überschreiten, zumal dem Zeugen N. ein unfallbedingter Dauerschaden in seinem Schultergelenk verblieben ist, der zu einer Erwerbsminderung um 10 % geführt hat. Randnummer 61 Allerdings muss sich die Klägerin bei der Schadensberechnung ein Mitverschulden des Zeugen N. nach § 254 Abs. 1 BGB anspruchsmindernd anrechnen lassen, den das Landgericht nach Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile verfahrensfehlerfrei und auch im Ergebnis zu Recht mit 1/3 bewertet hat. Randnummer 62 Da der Regressanspruch aus § 110 SGB VII auf den Betrag begrenzt ist, den die Schädiger zivilrechtlich hätten leisten müssen, kann sich auf ihn auch ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB anspruchsmindernd auswirken (OLG Hamburg a. a. O.; OLG Koblenz, Urteil vom
- Mai 2014, 2 U 574/ 12 zitiert nach Juris; Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Bearbeitung September 2013, Rdn. 8 a zu § 10 SGB VII). Randnummer 63 Soweit das Landgericht auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens festgestellt hat, dass das streitige Anlegen des Sicherheitsgurtes die tatsächlich eingetretenen Verletzungsfolgen weder verhindert noch geschmälert hätte, vielmehr keine eindeutigen Hinweise für verletzungsfördernde Faktoren durch ein Nichtanschnallen vorgelegen haben, sind die Tatsachenfeststellungen nicht zu beanstanden und werden von den Parteien in der Berufung auch nicht angegriffen. Randnummer 64 Zutreffend hat das Landgericht einen anrechenbaren Mitverursachungsbeitrag des Zeugen N. allerdings daraus abgeleitet, dass er dem Beklagten zu 1) das Fahrzeug zur Weiterfahrt überlassen hat, obwohl ihm bekannt war, dass dieser zuvor Alkohol in nicht unerheblicher Menge konsumiert hatte. Denn in der Teilnahme eines Beifahrers an einer Autofahrt trotz erkennbarer Trunkenheit des Fahrers liegt regelmäßig ein Verstoß gegen die eigenen Interessen (z. B. OLG Karlsruhe NJW 2009, 2608; KG DAR 2006, 506; OLG Naumburg MDR 2011, 537 ; KG VRS 111, 10). Wer zu einem erkennbar angetrunkenen Fahrer als Beifahrer ins Auto steigt, muss sich grundsätzlich ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen. Der Vorwurf einer sich gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu Lasten des geschädigten Beifahrers auswirkenden schuldhaften Selbstgefährdung kann mit Erfolg aber nur dann gemacht werden, wenn sich ein Mitfahrer einem Fahrzeugführer anvertraut hat, obwohl er dessen unfallverursachende Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit kannte oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können (z. B. BGH NJW 1988, 2365; OLG Köln MDR 1999, 804; OLG Saarbrücken MDR 2002, 392). Ob dies der Fall ist, hängt von den Gesamtumständen, insbesondere davon ab, inwieweit die die Gefährdung begründenden Tatsachen, die auf eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit schließen lassen konnten, dem Mitfahrer bekannt waren (z. B. OLG Saarbrücken, a. a. O.). Maßgebend ist insoweit, ob und in welchem Umfang der Fahrer in Gegenwart des Beifahrers alkoholische Getränke zu sich genommen hat bzw. ob bei dem Fahrer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufgetreten sind, die auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit schließen ließen und die dem Mitfahrer hätten auffallen müssen. Wie die Klägerin mit ihrer Anschlussberufung zutreffend ausführt, trägt die Beweislast für die Erkennbarkeit der Beeinträchtigung die sich auf ein Mitverschulden berufende Seite (z. B. BGH, a. a. O), hier also die Beklagten. Randnummer 65 Das angefochtene Urteil ist verfahrensfehlerfrei zu der Feststellung gelangt, dass die Beklagten den Beweis erbracht haben, dass der Zeuge N. eine Beeinträchtigung der Fahruntüchtigkeit des Beklagten zu 1) bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen. Daran ist der Senat nach § 529 ZPO gebunden. Denn unstreitig stand der Beklagte zu 1) im Unfallzeitpunkt erheblich unter Alkoholeinfluss. Die Blutprobe hat am Unfalltag um 20.20 Uhr noch eine Blutalkoholkonzentration von 1,08 Promille ergeben. Dies bedeutet, dass der zurückgerechnete Alkoholgehalt während der Unfallfahrt einige Stunden zuvor 1,13 Promille betragen haben muss, was eine absolute Fahruntüchtigkeit indiziert. Insbesondere ist kein „Nachtrunk“ behauptet worden oder sonst ersichtlich. Randnummer 66 Der Zeuge N. hätte auch bemerken müssen, dass der Beklagte zu 1) nach Antritt der Rückfahrt gegen 15.00 Uhr Alkohol in nicht unerheblichen Mengen zu sich genommen hat. Ob allerdings schon allein aus der Höhe des Blutalkoholgehaltes von 1,13 Promille ein verlässlicher Rückschluss auf die Erkennbarkeit der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit gezogen werden kann, hat die Klägerin in ihrer Anschlussberufung zu Recht in Frage gestellt. Dies kann hier aber im Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme letztlich dahin gestellt bleiben. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung des Senates, ob hier ein Anscheinsbeweis für die Erkennbarkeit der Alkoholisierung spricht (ebenfalls offen gelassen: OLG Naumburg MDR 2011, 537 ). Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung ein solcher Anscheinsbeweis zum Teil bejaht worden ist, lag der festgestellte Blutalkoholgehalt jeweils über 2,00 Promille (vgl. OLG Saarbrücken MDR 2002, 392 m. w. N.; KG Berlin VRS 111, 10). Randnummer 67 Das Landgericht hat sich im Rahmen seiner Überzeugungsbildung aber zu Recht auf die Angaben des informatorisch angehörten Beklagten zu 1) gestützt. Soweit es der Darstellung der Partei im Rahmen der nach § 141 ZPO angeordneten Parteianhörung dabei mehr Glauben geschenkt hat als der Aussage des Zeugen N., ist dies nicht zu beanstanden. Denn die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen weisen insoweit weder entscheidungserhebliche Verfahrensfehler auf, noch sind konkrete Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der rechtsfehlerfrei erhobenen Tatsachengrundlage begründen und eine Wiederholung der Beweisaufnahme gebieten könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Randnummer 68 Das Landgericht hat die Angaben des informatorisch angehörten Beklagten zu 1) und die Aussage des erstinstanzlich vernommenen Zeugen N. erschöpfend und zutreffend gewürdigt. Die von der Klägerin im Rahmen ihrer Anschlussberufung hiergegen geführten Angriffe sind nicht geeignet, die überzeugende Beweiswürdigung des Landgerichts zu erschüttern. Randnummer 69 Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Tatsachenfeststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lässt, kann dabei jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen sein. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber dagegen ausschließen (z. B. Rimmelspacher in MünchKomm-ZPO/Aktualisierungsband,
- Auflage, Rdn. 11 ff. zu § 529 ZPO m. w. N.). Konkrete Anhaltspunkte können sich dabei insbesondere aus Fehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sein mögen (z. B. BGH NJW 2004, 2825; BGH NJW 2005, 1583). Zweifel in diesem Sinne liegen jedoch nur dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Wiederholung der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (z. B. Zöller/Heßler Rdn. 3 zu § 529 ZPO m. w. N). Randnummer 70 Einen solchen, für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung sprechenden konkreten Anhaltspunkt hat die Klägerin schon nicht aufgezeigt. Ihre Berufungsangriffe erschöpfen sich vielmehr im Wesentlichen darin, dass sie die erstinstanzlich festgestellten Tatsachen abweichend gewürdigt wissen will, was jedoch nicht ausreicht. Denn das Landgericht hat sich bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung gehalten und seine leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung nachvollziehbar im Urteil dargelegt. Dabei ist nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und Beweismittel ausführlich einzugehen; es genügt vielmehr, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine nachvollziehbare Beurteilung stattgefunden hat (z. B. Thomas/Putzo, Rdn. 3 ff. zu § 286 ZPO). Das ist hier der Fall. Das Landgericht war insbesondere nicht gehindert, bei seiner Beweiswürdigung die Einlassung des Beklagten zu 1) im Rahmen der nach § 141 ZPO angeordneten Parteianhörung zu verwerten (z. B. BGH VersR 1985, 965). Dieser hatte erklärt, dass er und der Zeuge N. etwa gegen 15.00 Uhr an der Baustelle in G. los gefahren und während der Rückfahrt von Anfang an Bier getrunken hätten. Der Zeuge N. habe bis zur Raststätte in L. etwa drei Flaschen Bier getrunken, er selbst noch mehr, er schätze etwa 5 Flaschen Bier zu 0,5 l. An der Tankstelle in L. hätten sie angehalten, um neues Bier zu kaufen, etwa vier Flaschen Bier zu 0,5 l. Nach der Pause in L. habe er den Lkw gesteuert, sie hätten während der Fahrt das Biertrinken fortgesetzt. Er hat weiter erklärt, dass der Zeuge N. schon mitgekriegt habe, dass er seit Antritt der Fahrt Bier getrunken habe. Diese Schilderung ist nachvollziehbar und glaubhaft. Die Angaben zum Alkoholkonsum sind auch im Hinblick auf den bei der Blutanalyse tatsächlich festgestellten Blutalkoholgehalt in sich stimmig und frei von Widersprüchen. Randnummer 71 Demgegenüber war die Aussage des Zeugen N. unergiebig. Er hat erklärt, dass er über keine konkrete Erinnerung an das Unfallgeschehen und die Abläufe im Vorfeld verfüge. Zu dem Alkoholkonsum des Beklagten zu 1) befragt, hat er angegeben, dass er heute nicht mehr wisse, ob dieser Bier getrunken habe, wolle dies aber auch nicht ausschließen. Randnummer 72 Vor dem Hintergrund dieses Beweisergebnisses ist die Wertung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Der Zeuge N. mag zwar als Fahrzeugführer während seiner Lenkzeit nicht im Einzelnen verfolgt haben, wie viele Flaschen Bier der Beklagte zu 1) getrunken und ob dieser bereits den Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit erreicht hat. Ihm konnte jedoch nicht verborgen geblieben sein, dass dieser während der Fahrt mehrere Flaschen Bier getrunken hatte. Randnummer 73 Ein Mitverschulden des Zeugen N. hat das Landgericht darüber hinaus zutreffend daraus abgeleitet, dass er dem Beklagten zu 1) das Steuer des Sprinter überließ, obwohl er wusste, dass dieser nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte (z. B. BGH VersR 1985 965: OLG Hamm VersR 2000, 1255). Denn der Zeuge hatte bei seiner Vernehmung eingeräumt, dass ihm bekannt war, dass der Beklagte zu 1) nicht zum Führen des Fahrzeugs befugt war. Dass er sich ihm gleichwohl zur Weiterfahrt das Firmenfahrzeug anvertraut hat, begründet zweifelsfrei einen Mitverschuldensvorwurf. Denn er hat dadurch in selbstgefährdender Weise seinen eigenen Schutzinteressen zuwider gehandelt. Ihm musste klar sein, dass gerade ein solches Fahrzeug, noch dazu hier mit einem Anhänger, gesteigerte Anforderungen an das Fahrvermögen eines Kraftführers stellt, denen der Beklagte zu 1) - zumal in Anbetracht des Alkoholkonsums - ersichtlich nicht genügen konnte. Bei dem Unfallgeschehen hat sich auch gerade die in dem Fahren ohne Fahrerlaubnis abstrakt angelegte Gefahr realisiert. Denn der Beklagte zu 1) hat seine Fähigkeiten offenkundig überschätzt, als er die Landstraße L ... mit einer weit überhöhten Fahrgeschwindigkeit befuhr und die Kontrolle über das Fahrzeuggespann verlor. Weitere Feststellungen zur Kausalität hat es hierzu nicht bedurft. Randnummer 74 Soweit die Klägerin eingewandt hat, dass dem Zeugen N. ein Verschuldensvorwurf deshalb nicht gemacht werden könne, weil er sich nur den Wünschen seines Vorgesetzten gefügt habe, kann ihr Vorbringen nicht überzeugen. Die Beweisaufnahme des Landgerichts hat nicht ansatzweise ergeben, dass der Beklagte zu 1) den Zeugen N. in irgendeiner Form unter Druck gesetzt zur Übernahme des Steuers genötigt hat. Das behauptet die Klägerin selbst auch nicht. Die Tatsache, dass der Beklagte zu 1) als Vorarbeiter und damit Vorgesetzter des Zeugen N. diesem gegenüber auf der Baustelle weisungsbefugt war, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Dass er dem Zeugen N. eine entsprechende Anordnung oder Weisung erteilt hat, hat dieser schon nicht bestätigt. Im Übrigen wäre der Beklagte zu 1) in dieser Hinsicht auch keineswegs weisungsbefugt gewesen. Denn dass der Beklagte das Fahrzeug geführt hat, verletzt erkennbar die Interessen der gemeinsamen Arbeitgeberin, die ein solches (zudem strafbares) Verhalten unter Verwendung von Firmeneigentum ersichtlich nicht geduldet hätte, was sowohl dem Beklagten zu 1) als auch dem Zeugen N. auch bewusst sein musste. Randnummer 75 Die danach vom Landgericht vorgenommene Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Falles ist mit einen Eigenhaftungsanteil der Klägerin von 1/3 sachgerecht und nicht zu beanstanden. Denn diese Gewichtung trägt dem Umstand angemessen Rechnung, dass die Hauptverantwortlichkeit für das Unfallgeschehen bei dem Beklagten zu 1) als Fahrer des unfallgeschädigten Lkw liegen muss (z. B. BGH VersR 1985, 965), schon weil es zunächst seine Sache war, das Gefahrengeschehen zu beherrschen. Randnummer 76
- Der Zinsanspruch des Klägers ist unter Verzugsgesichtspunkten aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Randnummer 77 II. Feststellungsantrag zu 2): Randnummer 78 Der auf Feststellung einer Einstandspflicht der Beklagten für die über den bezifferten Betrag hinausgehenden zukünftigen Aufwendungen der Klägerin aus Anlass des Arbeitsunfalls vom
- August 2010 gerichtete Antrag zu 2) ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig und zudem begründet. Randnummer 79 Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs.1 ZPO ist zu bejahen, wenn der Anspruchsgegner - wie hier - seine haftungsrechtliche Verantwortung in Abrede stellt, durch die Klageerhebung einer drohenden Verjährung entgegen gewirkt werden soll und die Möglichkeit eines künftigen Schadens auf Grund der bereits eingetretenen Rechtsgutverletzung nicht auszuschließen ist (z. B. BGH NJW 2001, 1431; OLG Hamburg VersR 2010, 1620). Bei Feststellungsklagen, die sich auf künftigen Schadensersatz beziehen, liegt das rechtliche Interesse bereits dann vor, wenn Schadensfolgen in Zukunft möglich erscheinen, auch wenn Art, Umfang und Eintritt noch ungewiss sind (z. B. BGH NJW 1991, 2707; BAG DAR 2004, 727 m. w. N.). Es muss lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes bestehen. Dabei reicht es aus, wenn die nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Ersatzpflicht durch das Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden besteht (z. B. Zöller/Greger, Rdn.
§ 256ZPO).
Dies trifft bei schweren Unfallverletzungen - wie hier- in aller Regel zu. Denn die weitere gesundheitliche Entwicklung ist bei dem Zeugen N. derzeit noch nicht abzusehen, mit Spätfolgen ist bei knöchernen Verletzungen vielmehr in der Regel zu rechnen, zumal die erlittenen Körperverletzungen hier unstreitig zu einer Dauerschädigung des Schultergelenkes und einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 % geführt haben. In Anbetracht der erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen besteht dementsprechend hier die nicht fernliegende Möglichkeit, dass wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zukünftig weitere medizinische Behandlungen der Schulter erforderlich werden und die Klägerin daher bislang noch nicht bezifferte Aufwendungen an den Geschädigten zu leisten hat, die sich auch im Rahmen des fiktiven zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Zeugen N. halten. Randnummer 80 Die Beklagten haben daher für die zukünftigen Aufwendungen der Klägerin an den Zeugen N. - unter Berücksichtigung eines Eigenhaftungsanteils der Klägerin von 1/3 - aus § 110 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit § 115 Abs. 1 VVG gesamtschuldnerisch einzustehen. III. Randnummer 81 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Randnummer 82 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.