Erweiternde Abänderung einer Umgangsregelung: Ablehnende Haltung des betroffenen Kindes Leitsatz Die erweiternde Abänderung einer titulierten Umgangsregelung (hier gerichtlich gebilligter Vergleich) kommt dann nicht in Betracht, wenn das Kind den Umgang mit dem umgangsberechtigten Elternteil ernstlich ablehnt und das ablehnende Verhalten mit der psychischen Wirklichkeit des Kindes übereinstimmt, auch wenn der Wille des Kindes negativ beeinflusst sein mag. (Rn.44) Verfahrensgang vorgehend AG Weißenfels, 11. Juni 2014, 5 F 457/12 Tenor I. Das Gesuch des Beteiligten zu 2, ihm für die Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrags auf erweiterten Umgang Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird mangels Erfolgsaussicht abgewiesen. II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen die Abweisung seines Antrags auf erweiterten Umgang im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Weißenfels vom 11. Juni 2014 wird mit der Maßgabe auf seine Kosten zurückgewiesen, dass der in dem familiengerichtlich gebilligten Vergleich vom 15. April 2011 geregelte Umgang des Beteiligten zu 2 mit seinem Kind freitags „nach Schulschluss“ stattfindet und der Beteiligte zu 2 sein Kind „nach Schulschluss bei der Beteiligten zu 3 abholt“. Der Beschwerdewert beträgt EUR 3.000. Gründe I. Randnummer 1 Der Beteiligte zu 2 begehrt die Abänderung (Erweiterung) eines familiengerichtlich gebilligten Vergleichs, in dem sein Umgang mit seinem Kind geregelt worden ist. Randnummer 2 Der (am 01. Januar 1971 geb.) Beteiligte zu 2 und die (am 15. August 1975 geb.) Beteiligte zu 3 nahmen eine nichteheliche Lebensgemeinschaft miteinander auf, aus der Randnummer 3 das (am 18. März 2007 geb.) Kind L. Randnummer 4 hervorging, um das es im vorliegenden Umgangsrechtsverfahren geht. Die Beteiligte zu 3 (Kindesmutter) wurde Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge (§ 1626a Abs. 2 BGB a.F.). Seit der Geburt des Kindes leben die Beteiligten zu 2 und 3 (Kindeseltern) voneinander getrennt, so dass sich das Kind seitdem in der alleinigen Obhut der Beteiligten zu 3 (Kindesmutter) befindet. Beide Kindeseltern sind arbeitslos; der Beteiligte zu 2 (Kindesvater) wohnt in Z., die Beteiligte zu 3 (Kindesmutter) wohnt mit dem Kind im etwa 25 Kilometer Luftlinie entfernten W./Ortsteil R.. Randnummer 5 1. Um Kontakt zu seinem Kind herzustellen, machte der Beteiligte zu 2 (Kindesvater) im Jahre 2008 ein - erstes - Umgangsrechtsverfahren beim Familiengericht anhängig, in dem das Familiengericht unter dem 16. November 2009 ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten einholte und die Beteiligten auf Grund des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2010 einen (familiengerichtlich gebilligten) Vergleich schlossen, mit dem die Beteiligte zu 3 (Kindesmutter) dem Beteiligten zu 2 folgenden - begleiteten - Umgang mit seinem Kind zugestand (5 F 427/08 AG Weißenfels): Randnummer 6 jeden Freitag von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr; Randnummer 7 zum Umgangsbegleiter wurde das damalige Jugendamt W. (jetzt: Jugendamt des B. Kreises, Beteiligter zu 4) bestellt (§ 1684 Abs. 4 Satz 3 und 4 BGB). Randnummer 8 Als die Beteiligte zu 3 das Kind im Kindergarten „P. “ in R. untergebracht hatte - K. liegt etwa 5 Kilometer Luftlinie von Z. (Wohnort des Beteiligten zu 2) und circa 25 Kilometer Luftlinie von W./Ortsteil R. (Wohnort der Beteiligten zu 3 und des Kindes) entfernt -, praktizierten die Beteiligten zu 2 und 3 (Kindeseltern) den in dem besagten Vergleich geregelten Umgang einvernehmlich in der Weise, dass der Beteiligte zu 2 das Kind zur vereinbarten Zeit vom Kindergarten abholte und es nach dem Umgang zur Beteiligten zu 3 zurückbrachte. Randnummer 9 2. Nachdem der Umgang des Beteiligten zu 2 mit seinem Kind angebahnt und am 21. Juli 2010 die Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts in Kraft getreten war, die nichtehelichen Vätern die Möglichkeit einräumte, die gemeinsame elterliche Sorge zu beantragen, soweit dies dem Kindeswohl entsprach (positive Kindeswohlprüfung; BVerfG, NJW 2010, 3008 ff.), machte der Beteiligte zu 2 im Januar 2011 ein - erstes - Sorgerechtsverfahren beim Familiengericht anhängig, in dem er das Mitsorgerecht beantragte. Auf Grund des in jenem Verfahren eingeholten familienpsychologischen Sachverständigengutachtens vom 09. Dezember 2011 wies das Familiengericht den Antrag mit Beschluss vom 20. Juni 2012 ab, „weil die Eltern (sc. Beteiligten zu 2 und 3) seit Jahren in keinster Weise in der Lage sind, zum Wohl des .. Kindes zu kommunizieren und zu agieren“, wobei das Familiengericht feststellte, „dass sich das Verhältnis der Kindeseltern zueinander und in Bezug auf das gemeinsame Kind … nicht zum Positiven verändert“ habe (5 F 22/11 AG Weißenfels). Randnummer 10 3. Parallel zu jenem Sorgerechtsverfahren machte der Beteiligte zu 2 (Kindesvater) Anfang 2011 ein - zweites - Umgangsrechtsverfahren beim Familiengericht anhängig, in dem er eine Abänderung (Erweiterung) des in dem Vergleich vom 23. Februar 2010 geregelten Umgangs begehrte und in dem ihm die Beteiligte zu 3 in einem (familiengerichtlich gebilligten) Vergleich vom 15. April 2011 folgenden - erweiterten und nun mehr unbegleiteten - Umgang zugestand (§ 1696 Abs. 1 BGB; 5 F 21/11 AG Weißenfels): Randnummer 11 in der Zeit ab 13. Mai 2011 jeden Freitag von 12.00 bis 17.00 Uhr in der Zeit ab 01. Juli 2011 jeden Freitag von 11.00 bis 18.00 Uhr; Randnummer 12 der Beteiligte zu 2 sollte das Kind von der Kindereinrichtung „P. “ in R. abholen und nach dem Umgang zur Beteiligten zu 3 zurückbringen. Randnummer 13 Auch dieser Umgang wurde praktiziert, wobei die Beteiligten zu 2 und 3 (Kindeseltern) den für die Zeit ab 01. Juli 2011 vereinbarten Umgang mit Rücksicht darauf, dass das Kind im Kindergarten das Mittagessen einnehmen sollte, einvernehmlich in der Weise durchführten, dass der Umgang erst ab 11.30 Uhr stattfand. Randnummer 14 Nunmehr begehrt der Beteiligte zu 2 eine Abänderung (Erweiterung) des im Vergleich vom 15. April 2011 geregelten Umgangs. Mit der Begründung, die Bindung zwischen ihm und seinem (seinerzeit 5-jährigen) Kind sei „weiter gewachsen und verfestigt“, hat er am 19. September 2012 das vorliegende - dritte - Umgangsrechtsverfahren beim Familiengericht anhängig gemacht, in dem er folgende Erweiterung des Umgangs erstrebt hat: Randnummer 15 Umgangsregelung wie bisher jeden Freitag von 11.00 bis 18.00 Uhr, zusätzlich: in den Wochen mit ungerader Wochenzahl samstags von 9.30 bis 18.00 Uhr, ab Dezember 2013 freitags 13.10 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl zum Jahreswechsel, in jedem Jahr am jedem zweiten hohen Feiertag, im Zusammenhang mit dem Geburtstag des Kindes und an seinem - des Beteiligten zu 2 - Geburtstag. Randnummer 16 Als das Familiengericht am 16. Oktober 2012 die Beteiligte zu 1 zum Verfahrensbeistand des Kindes bestellt und diese sowie der Beteiligte zu 4 (Jugendamt) mitgeteilt hatten, dass der Beteiligte zu 2 sein Kind seit August 2012 nicht mehr im Kindergarten, sondern wieder bei der Beteiligten zu 3 (Kindesmutter) abholen müsse, weil das Kind auf Wunsch der Beteiligten zu 3 freitags nicht mehr den Kindergarten besuche, damit der Beteiligte zu 2 vom Kindergarten keine Informationen mehr über sein Kind erhalte - obgleich die bisherige Regelung dem Kind gut gefallen habe (so die Schilderung der Leiterin des Kindergartens gegenüber der Beteiligten zu 1 [Verfahrensbeistand] vom 09. November 2012; Bl. 53 I d.A.); indessen sei es den Kindeseltern „auch nach so langer Zeit … nicht gelungen, ihre Konflikte auf der Paarebene zu bearbeiten und im Interesse des Kindes zu einer adäquaten Kommunikation zu finden“, das Kind „bewege sich nach wie vor im Spannungsfeld zwischen den Eltern und gerät zunehmend in Loyalitätskonflikte, Anzeichen von auffälligem Verhalten von L. existieren bereits, eine psychotherapeutische Begleitung für das Kind ist … dringend anzuraten“ (so der Bericht des Beteiligten zu 4 [Jugendamts] vom 22. November 2012; Bl. 62 I ff. d.A.) -, verständigten sich die Beteiligten für die Zeit bis zum Abschluss des vorliegenden Umgangsrechtsverfahrens in einem (familiengerichtlich gebilligten) „Teilvergleich“ vom 23. November 2012 auf folgende - einstweilige - Umgangsregelung (Bl. 69 I f. d.A.): Randnummer 17 - jeden Freitag 11.30 bis 18.30 Uhr (der Kindesvater holt das Kind vom Kindergarten ab), - zusätzlich ab 01. Dezember 2012: alle zwei Wochen samstags 10.00 bis 17.00 Uhr (der Kindesvater holt das Kind bei der Kindesmutter ab), jedes Jahr Umgang zum Jahreswechsel sowie an jedem zweiten hohen Feiertag; Randnummer 18 dabei wies das Familiengericht die Beteiligte zu 3 (Kindesmutter) auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hin (§ 89 Abs. 2 FamFG). Außerdem erteilte das Familiengericht der Beteiligten zu 3 (Kindesmutter) für die Dauer des Hauptsacheverfahrens mit Beschluss 23. November 2012 folgende Auflagen und Weisungen: Randnummer 19 - Absicherung des Kindergartenbesuchs an jedem Freitag bis zur Abholung durch den Kindesvater, Randnummer 20 - Inanspruchnahme einer psychologischen Beratung für sich und das Kind hinsichtlich der Umgangsgestaltung, und zwar bei der Erziehungsberatungsstelle von Pro Familia in W.. Randnummer 21 Seit Januar 2013 nimmt die Beteiligte zu 3 zwar nicht nur die psychologische Beratung in Anspruch (Bl. 123 I ff. d.A.), sondern seit 29. November 2012 wird das Kind auch von der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin T. behandelt (Bl. 113 I d.A.). Da das Kind aber gleichwohl seit Pfingsten (19./20. Mai) 2013 den Umgang mit dem Beteiligten zu 2 verweigert, so dass der Beteiligte sein Kind nicht, wie im „Teilvergleich“ vereinbart, am Freitag, den 28. Juni 2013 um 11.30 Uhr vom Kindergarten abholen konnte, beantragte der Beteiligte zu 2 am 04. Juli 2013 die Verhängung eines Ordnungsgelds gegen die Beteiligte zu 3 (Bl. 126 I ff. d.A.). Randnummer 22 Im Anschluss daran hörte das Familiengericht in der mündlichen Verhandlung vom 09. Juli 2013 die Beteiligten zu 2 und 3 (Kindeseltern) persönlich an (Bl. 141 I ff. d.A.) und erteilte der Beteiligten zu 3 mit Beschluss vom 11. Juli 2013 die Auflage, Randnummer 23 unverzüglich einen Termin zur ambulanten Vorstellung des Kindes in der Kinder- und Jugendpsychiatrie M. zu vereinbaren, um abklären zu lassen, ob das Kind stationär behandelt werden muss; Randnummer 24 außerdem ordnete das Familiengericht mit Beschluss vom selben Tage für längstens sechs Monate Umgangspflegschaft an und setzte die Diplom-Pädagogin N. Pf. zur Umgangspflegerin ein (§ 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 BGB; Bl. 145 I ff. d.A.). Randnummer 25 Als die Umgangspflegerin unter dem 24. Juli 2013 mitteilte, die Pflegschaft sei „nicht umsetzbar“, weil der Beteiligte zu 2 (Kindesvater) nicht einmal an einem gemeinsamen Gespräch teilnehmen wollte, da er sowohl sie, die Umgangspflegerin, als auch die Umgangspflegschaft insgesamt ablehne (Bl. 155 I f. d.A.), und die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des B. Klinikums in M., bei der die Beteiligte zu 3 das Kind weisungsgemäß vorstellte, im Befundbericht vom 01. August 2013 ausführte, der Kindergartenbesuch verursache beim Kind Trennungsängste (wegen der Trennung von der Mutter), und wenn sich ähnliche Ängste auch nach der Einschulung des Kindes entwickelten, müsse eine stationäre kinderpsychologische oder -psychiatrische Behandlung des Kindes in Betracht gezogen werden (Bl. 185 I d.A.), entband das Familiengericht die Umgangspflegerin mit Beschluss vom 17. September 2013 von ihrer Aufgabe und bestellte den diplomierten Sozialpädagogen Sch. für längstens sechs Monate zum neuen Umgangspfleger (Bl. 189 I d.A.). Randnummer 26 Im September 2013 schulte die Beteiligte zu 3 das Kind - wie der Beteiligte zu 2 im Beschwerdeverfahren mitteilt - in der „T. Grundschule M. “ in W./Ortsteil T. ein. Randnummer 27 Mit Rücksicht darauf, dass er zunächst nicht wusste, wo sein Kind zur Schule geht, machte der Beteiligte zu 2, nachdem am 19. Mai 2013 die Bestimmung zu § 1626a BGB n.F. in Kraft getreten war, welche die Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 ablöste, so dass die gemeinsame elterliche Sorge nun mehr schon dann beantragt werden kann, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht (bloße negative Kindeswohlprüfung), am 25. November 2013 ein - zweites - Sorgerechtsverfahren beim Familiengericht anhängig, in dem er die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge beantragte (Parallelverfahren 8 UF 125/14 OLG Naumburg) Randnummer 28 Im vorliegenden Umgangsrechtsverfahren hörte das Familiengericht am 19. November 2012 (Bl. 61 I d.A.) und am 17. März 2014 (Bl. 28 II d.A.) das Kind - in Anwesenheit der Beteiligten zu 1 - persönlich an. Randnummer 29 Nachdem das Familiengericht das Ergebnis der Kindesanhörung in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2014 bekannt gegeben und mit den Beteiligten sowie dem Umgangspfleger abschließend verhandelt hatte, lehnte es mit Beschluss vom 11. Juni 2014 eine Abänderung (Erweiterung) des in dem (familiengerichtlich gebilligten) Vergleich vom 15. April 2011 vereinbarten Umgangs ab und wies auch den Antrag des Beteiligten zu 2 auf Verhängung eines Ordnungsgelds gegen die Beteiligte zu 3 zurück. Randnummer 30 Gegen diese - ihm am 13. Juni 2013 zugestellte - Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 2 mit der am 23. Juni 2014 beim Familiengericht eingelegten Beschwerde , mit der er die Entscheidung im vorliegenden Umgangsrechtsverfahren - nicht die Entscheidung im Ordnungsmittelverfahren - angreift und seinen Antrag auf Erweiterung seines Umgangs mit seinem Kind (in modifizierter Form) weiterverfolgt. Randnummer 31 Unterdessen verweigerte das Familiengericht dem Beteiligten zu 2 im parallelen Sorgerechtsverfahren - mit Beschluss vom 02. Juni 2014 - auch das gemeinsame Sorgerecht (Bl. 97 ff. BA 8 UF 125/14 OLG Naumburg). Auch dagegen hat der Beteiligte zu 2 - form- und fristgemäß - Beschwerde eingelegt (Bl. 114 ff. BA). Jene Beschwerde wies der Senat mit einem am 04. August 2014 erlassenen Beschluss vom 31. Juli 2014 zurück, weil die „Kommunikation zwischen den Eltern nachhaltig gestört“ sei und auch das vorliegende, noch vor dem Senat schwebende Umgangsrechtsverfahren zeige, „wie fragil und unzureichend im Sinne des Kindeswohls“ die Lage sei; die Kommunikations- und Kooperationsprobleme der Eltern wirkten sich - negativ - auf das Wohl des (mittlerweise 7-jährigen) Kindes aus, das trotz Inanspruchnahme professioneller Hilfe (u.a. bei der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin T. ) seit Monaten mit einer Umgangsverweigerung reagiere. In dieser Situation entspreche es gerade nicht dem Wohl des Kindes, es auch noch mit der „weiteren Unsicherheit“ zu belasten, wer in welcher Weise künftig über wesentliche Angelegenheiten seines Daseins entscheide; „Abhilfe“ könne nicht in einer „Entscheidung über die elterliche Sorge“, sondern nur in „durchgreifenden Bemühungen um eine Verhaltensänderung beider Eltern“ zu finden sein, sowohl der Kindesvater als auch die Kindesmutter sollten sich dem Kind verpflichtet fühlen, sich mit professioneller Hilfe darum zu bemühen, nicht nur die Lebensverhältnisse ihres Kindes „dauerhaft und verlässlich“ zu gestalten, sondern auch - vor Allem - „die gegenseitigen Vorhaltungen und gerichtlichen Auseinandersetzungen zum Sorge- und Umgangsrecht zu beenden“. Randnummer 32 Mit Beschluss vom 04. Juli 2014 hat der Senat das vorliegende Umgangsrechtsverfahren - nicht das Ordnungsmittelverfahren - auf den Einzelrichter übertragen (§ 68 Abs. 4 FamFG). II. Randnummer 33 Die zulässige Beschwerde des Kindesvaters gegen die Abweisung seines Abänderungsantrags im vorliegenden Umgangsrechtsverfahren (§§ 58 ff. FamFG) ist nicht begründet: Randnummer 34 1. Das Verfahren des Familiengerichts ist nicht zu beanstanden; denn nachdem das Familiengericht am 16. Oktober 2012 die Beteiligte zu 1 zum Verfahrensbeistand des Kindes bestellt hatte (§ 158 FamFG), hat es am 23. November 2012 mit den Beteiligten mündlich verhandelt, um ein Einvernehmen über den Umgang des Kindesvaters mit seinem Kind zu erzielen (§ 156 FamFG), und als in dem „Teilvergleich“ vom 23. November 2012 lediglich eine einstweilige Umgangsregelung erzielt werden konnte, hörte das Familiengericht am 09. Juli 2013 die Kindeseltern (§ 160 FamFG) und am 19. November 2012 sowie am 17. März 2014 das Kind - in Anwesenheit der Beteiligten zu 1 - persönlich an (§ 159 FamFG). Randnummer 35 2. Der Kindesvater kann eine Abänderung (Erweiterung) seines in dem (familiengerichtlich gebilligten) Vergleich vom 15. April 2011 geregelten Umgangs mit seinem (mittlerweile 7-jährigen) Kind nur verlangen, soweit dies „aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt“ ist (§ 1696 Abs. 1 BGB). D.h. zum einen, dass nicht allein der Wunsch des umgangsberechtigten Elternteils, sondern das Wohl des Kindes für die Entscheidung ausschlaggebend ist, und zum anderen, dass die vom umgangsberechtigten Elternteil begehrte Abänderung nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, sondern ausschließlich insoweit in Betracht kommt, wie der Vorteil einer Neuregelung den mit der Neuregelung verbundenen Nachteil „deutlich überwiegt“ (NK-BGB/Harms, 3. Auflage, § 1696 Rn 21 ff. m.w.N.). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall, so dass es zurzeit im Wesentlichen bei dem im (familiengerichtlich gebilligten) Vergleich vom 15. April 2011 sein Bewenden hat, dem zufolge der Kindesvater nur jeden Freitag von 11.00 bis 18.00 Uhr Umgang mit seinem Kind hat (zu geringfügigen Anpassungen im Hinblick darauf, das das Kind inzwischen die Schule besucht, im Folgenden): Randnummer 36
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