Arzt- und Krankenhaushaftung im Rahmen einer Geburtshilfe: Entbehrliche Risikoaufklärung betreffend vaginale Entbindung und Möglichkeit eines Kaiserschnitts; Sorgfaltspflichten bei Schulterdystokie infolge Problementbindung; Abgrenzung eines Befunderhebungsfehlers von einem Diagnoseirrtum; Vorwerfbarkeit Leitsatz 1. Kann eine Geburt vaginal erfolgen, bedarf es keiner Einwilligung der Mutter und dementsprechend keiner speziellen Risikoaufklärung, sofern die vaginale Entbindung nicht mit besonderen Risiken verbunden ist. (Rn.51) 2. Schwere Adipositas der Mutter steht in aller Regel der Indikation einer Schnittentbindung wegen des hohen Operationsrisikos entgegen. (Rn.55) 3. Kann infolge unterbliebener Dokumentation nicht mehr festgestellt werden, wie eine Schulterdystokie gelöst wurde, lässt sich bei typischen gesundheitlichen Folgen zugunsten des klagenden Kindes mit Wahrscheinlichkeit auf den dann von der Behandlungsseite zu widerlegenden Behandlungsfehler schließen. (Rn.63) 4. Wird das Eintreten einer Schulterdystokie verkannt und nur als verzögertes Heraustreten der Schulter gewertet, kann dies wie jeder andere Diagnoseirrtum nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler gewertet werden, wenn er nämlich aus medizinischer Sicht eines gewissenhaften Geburtshelfers nicht vertretbar erscheint. Wird dies verneint, können auch die darauf beruhenden objektiven Fehler bei der Geburtshilfe den handelnden Personen nicht vorgeworfen werden. (Rn.72) Verfahrensgang vorgehend LG Dessau-Roßlau, 17. Mai 2013, 4 O 450/08 nachgehend BGH, 25. November 2014, VI ZR 207/14, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen nachgehend BGH, 18. Dezember 2014, VI ZR 207/14, Beschluss Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Mai 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Dieses, wie auch das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Beschluss: Der Streitwert für den Berufungsrechtsrechtszug wird auf 81.982,32 EUR festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der am 8.3.1998 mit einer Länge von 53 cm, einem Kopfumfang von 38 cm und einem Gewicht von 4.420 g geborene Kläger nimmt die Beklagte zu 1. als die Geburtsklinik und die Beklagte zu 2. als die geburtsbegleitende Chefärztin wegen unzureichender Aufklärung der Mutter über die Möglichkeit einer Kaiserschnittentbindung und wegen fehlerhafter Geburtshilfe auf Schadensersatz in Anspruch. Randnummer 2 Der Entbindungstermin der damals knapp 18 Jahre alten Zeugin S. M. (geb. A. ) war für den 16.3.1998 ermittelt. Die adipöse Frau stammte aus schwierigen sozialen Verhältnissen. Die Schwangerschaftsvorsorge wies wesentliche Lücken auf. Es hatte nur zwei Konsultationen gegeben (4.11. u. 2.12.1997) und Ultraschalluntersuchungen vom 16.10. und 4.11.1997. Am Abend des 7.3.1998 wurde die Zeugin an den Wehenschreiber angeschlossen und es fand eine Ultraschalluntersuchung statt. Randnummer 3 Die Geburt selbst erfolgte am 8.3.1998. Dabei erhielt die Zeugin mehrere Wehentröpfe. Die Eröffnungsperiode dauerte 10 Stunden und 30 Minuten. Es folgte eine Austreibungsperiode von 45 Minuten, wovon die Pressperiode 10 Minuten in Anspruch nahm. Der Kläger kam um 20.15 Uhr zur Welt. Randnummer 4 Nach der Geburt des Klägers sprach die Beklagte zu 1. im Schreiben vom 31.3.1998 gegenüber der Mutter von einer vorübergehenden Beeinträchtigung des rechten Armnerven. Randnummer 5 Mit Beschluss vom 12.9.2006 übertrug das Amtsgericht Wittenberg die elterliche Sorge den Pflegepersonen des Klägers, P. Hl. und D. R.. Danach gab die Beklagte zu 1. erstmals mit Schreiben vom 9.10.2006 die medizinischen Unterlagen über die Geburt des Klägers heraus. Nachdem ein Schlichtungsantrag vom September 2007 an der Zustimmung der Beklagtenseite scheiterte, wurde im August 2008 Klage erhoben. Randnummer 6 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Geburtshilfe der Beklagten sei bereits rechtswidrig gewesen, weil die Mutter nicht über die zumindest relativ indizierte Alternative der Schnittentbindung aufgeklärt worden sei. Hierzu hat der Kläger behauptet, die vaginale Geburt sei mit erheblichen Risiken behaftet gewesen. Dazu gehörten: Randnummer 7 - die Adipositas per magna der Mutter, - die damit verbundene Gefahr, ein makrosomes Kind zur Welt zu bringen, - die Minderjährigkeit und soziale Herkunft der Mutter, - die Unsicherheiten bei der Bestimmung der potentiellen Kindsgröße, - die starke Gewichtszunahme der Mutter während der Schwangerschaft (von ca. 120 bis 125 kg auf ca. 140 kg), - der vorzeitige Blasensprung, - eine protrahierte Eröffnungsperiode, - eine sekundäre Wehenschwäche, - die Unmöglichkeit, die Pfeilnaht zu ertasten sowie - die unbekannten Beckenmaße der Mutter. Randnummer 8 Die Beklagten hätten nicht die medizinisch notwendigen Befunde erhoben. Es habe auf Grund der Lücken des Mutterpasses eine gesteigerte Pflicht zur Untersuchung der Mutter bestanden. Es seien unterlassen worden: Randnummer 9 - das durchgängiges Schreiben eines CTG’s, - wegen des vorzeitigen Blasensprungs regelmäßige Laboruntersuchungen, insbesondere Ermittlung der Entzündungswerte, - Gewichtsermittlung der Mutter zum Zeitpunkt der Aufnahme, - Ermittlung des Kindsgewichts, - Fetometrie, - Ermittlung der Beckenmaße der Mutter, - neben den BPD- und THQ-Werten im Ultraschall auch den dritten Wert zu bestimmen und - die vaginale Ultraschalluntersuchung als Folge der sehr großen Geburtsgeschwulst. Randnummer 10 Schon die durchgeführte Ultraschalluntersuchung habe zur Annahme eines makrosomen Kindes führen müssen, zumindest habe ein großes Kind nicht ausgeschlossen werden können. Gerade weil es mehrere Faktoren gegeben habe, die diese Untersuchung mit Ungenauigkeiten belasteten, wäre eine Art Sicherheitszuschlag veranlasst gewesen. Randnummer 11 Die Geburt selbst habe man grob fehlerhaft begleitet. Die Schulter des Klägers habe sich während des Geburtsvorganges verkeilt. Für Geburtskomplikationen spreche das Anlegen einer Kopfschwartenelektrode gegen 19.10 Uhr. Danach sei es zu keiner natürlichen Geburt mehr gekommen. Dem hätten Randnummer 12 - die Anzahl der Wehen, - die Qualität der Wehen, - die Lage des Kindes bis kurz vor der Geburt, - die für 19.30 Uhr dokumentierte Richtungskorrektur und - die vorhandene Geburtsgeschwulst als Indiz eines Missverhältnisses zwischen Kopfumfang und Beckendurchmesser Randnummer 13 entgegen gestanden. Vielmehr habe die Beklagte zu 2. mit Hilfe des sog. Kristellerhandgriffs massiven physischen Druck auf den Oberbauch der Mutter ausgeübt und damit eine Richtungsänderung des Klägers im Sinne eines Herauspressens hervorgerufen. Gleichzeitig sei die Hebamme angewiesen worden, am Kopf des Kindes zu ziehen, und man habe die Mutter zum weiteren Pressen veranlasst. Ein standardisiertes Manöver zur Überwindung der Schulterdystokie sei nicht zur Anwendung gelangt. Man habe sogar den Wehentropf nicht abgestellt und keine Wehenhemmung betrieben und damit die Geburt überbeschleunigt. Randnummer 14 Es sei nicht ersichtlich, dass der Mutter ein Facharzt zur Seite gestanden habe, was nach geltendem medizinischem Standard notwendig gewesen wäre. Randnummer 15 Durch das fehlerhafte Vorgehen bei der Bewältigung der Schulterdystokie, welches schon auf Grund der unzureichenden Dokumentation der „erschwerten Schulterentwicklung“ zu unterstellen sei, habe der Kläger eine Klavikulafraktur und eine Armplexusparese mit der Folge einer Innenrotationskontraktur davon getragen. Randnummer 16 Dies rechtfertige nach Auffassung des Klägers ein angemessenes Schmerzensgeld, Ersatz seiner bisherigen Fahrtkosten, eine monatliche Rente zum Ausgleich des behinderungsbedingten Mehraufwandes und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Randnummer 17 Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben und weiter behauptet, die Sectio sei keine aufklärungspflichtige Behandlungsalternative gewesen. Die Geburtshilfe sei fehlerfrei erfolgt. Man könne nicht von der Armplexusparese auf einen Behandlungsfehler schließen. Zu dieser Verletzung komme es auch ohne Schulterdystokie. Es habe tatsächlich nur eine erschwerte Schulterentwicklung vorgelegen, die sich ohne zusätzliche Handgriffe während der Spontangeburt erledigt habe. Die Dokumentation treffe also zu und sei keineswegs lückenhaft. Die Kopfschwartenelektrode habe allein der Ableitung der fetalen Herzfrequenz gedient und nichts mit irgendeiner Komplikation zu tun. Randnummer 18 Das sachverständig beratene Landgericht Dessau-Roßlau hat die Klage mit Urteil vom 17.5.2013 - auf das wegen der dort im Übrigen getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, soweit diese nicht den Feststellungen des Senats widersprechen - abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, eine Haftung der Beklagten zu 2. scheide schon deshalb aus, weil diese Ärztin nicht an der Geburtshilfe des Klägers beteiligt gewesen sei. Aber auch die Beklagte zu 1. habe für keine fehlerhafte Behandlung einzustehen. Es habe zunächst keine Pflicht zur Aufklärung über die Alternative der Kaiserschnittentbindung bestanden. Nach den Feststellungen der Sachverständigen gebe es keine gewichtigen Gründe, die gegen eine vaginale Geburt sprächen. Anhaltspunkte für ein überdurchschnittliches Geburtsgewicht hätten nicht bestanden. Soweit die Gewichtskalkulation der Ärzte nicht gestimmt habe, beruhe dies auf keinem Fehler. Das erhebliche Übergewicht der Mutter führe für sich nicht zur Notwendigkeit einer Schnittentbindung. Weitere Risikofaktoren hätten nach den Feststellungen der Sachverständigen nicht vorgelegen, selbst wenn es zu einer erheblichen Gewichtszunahme während der Schwangerschaft gekommen sei. Insoweit habe nur Anlass zur durchgeführten Ultraschalluntersuchung bestanden. Die Sectio sei mit einem erheblichen Operationsrisiko für die adipöse Mutter verbunden gewesen, sodass sie sich schon deshalb nicht als Alternative zur Verhinderung einer Schulterdystokie geeignet habe. Befunderhebungsfehler habe es nicht gegeben. Den Beklagten hätten nach den Feststellungen des Sachverständigen keine weiteren bildgebenden oder anderen diagnostischen Maßnahmen zur Verfügung gestanden, um eine bessere Risikoeinschätzung vornehmen zu können. Ein Behandlungsfehler während der Geburt sei dem Personal der Beklagten zu 1. nicht unterlaufen. Zwar sei es zu einer leichten Schulterdystokie gekommen. Diese habe sich aber schnell und ohne Geburtsstillstand gelöst. Dem entnehme die Kammer das fehlerfreie Vorgehen der Hebamme und der Zeugin Dr. H. als anwesende Oberärztin, was auch der Wertung des Sachverständigen Prof. Dr. St. entspreche. Das behauptete Unterlassen des Abstellens des Wehentropfes sei reine Spekulation des Klägers. Die Kammer könne sich nicht davon überzeugen, dass die Beklagte zu 2. den Kristellerhandgriff angewendet habe. Die Aussage der Zeugin M. liefere keine Anhaltspunkte für die Anwendung dieses Manövers. Den Bekundungen der Zeugin stehe die Äußerung der Beklagten zu 2. entgegen, bei der Geburt nicht anwesend gewesen zu sein. Das Kristellern sei zudem nicht in jeder Phase der Geburt fehlerhaft. Auf Beweiserleichterungen, insbesondere infolge einer lückenhaften Dokumentation, könne sich der Kläger nicht stützen. Die mangelhafte Dokumentation der Behandlung habe zunächst nur zur Folge, dass vermutet werde, die nicht dokumentierte Maßnahme sei nicht getroffen worden. Einfluss auf die Feststellung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Behandlungsfehler und dem Primärschaden habe der Dokumentationsmangel nur dann, wenn die fehlende Dokumentation für einen groben Behandlungsfehler oder für eine unterlassene Befunderhebung spreche. Dafür gebe es keine Anhaltspunkte. Für einen Anscheinsbeweis fehle es am typischen Geschehensablauf. Letztlich sei dem Kläger aber schon der Beweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einem Behandlungsfehler und der Armplexusparese nicht gelungen. Die Hälfte der Plexusschäden ginge nach den Feststellungen des Sachverständigen auf vorgeburtliche, nicht beeinflussbare Faktoren, wie Dehnungskräfte oder Druck in der Gebärmutter zurück. Es lasse sich deshalb keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den vom Kläger behaupteten Ursachenzusammenhang erkennen. Vom Schlüsselbeinbruch des Klägers könne sich die Kammer sowieso nicht überzeugen. Randnummer 19 Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er beanstandet zunächst die Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Verneinung der Beteiligung der Beklagten zu 2. an der Geburt lasse die hinreichende Auseinandersetzung mit den Bekundungen der Zeugin M. und der Zeugin Dr. H. vermissen. Die Zeugin M. habe sich an die Geburt genau erinnern können, während die Aussage der Zeugin Dr. H. eher für deren Abwesenheit spreche. Außerdem übergehe das Landgericht den Zeugenbeweisantritt De. . Randnummer 20 Widersprüchen zwischen den Gutachten der Sachverständigen sei das Landgericht nicht nachgegangen und es habe die unvollständige Beantwortung der Beweisfragen durch den Sachverständigen St. und dessen Nichteingehen auf das Gutachten des MDK unberücksichtigt gelassen. Randnummer 21 Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe die Zeugin M. über die Alternative der Schnittentbindung aufgeklärt werden müssen. Man habe die Makrosomie des Kindes vor der Geburt nicht ausgeschlossen. Das große Kind sei auf Grund der Adipositas per magna und der exzessiven Gewichtszunahme der Mutter während der Schwangerschaft zu erwarten gewesen. Die Ultraschalluntersuchung habe sich nicht zur Größenbestimmung geeignet. Dies ergebe sich zum einen aus der naturgemäßen Ungenauigkeit, zum anderen aber auch daraus, dass der notwendige dritte Wert nicht bestimmt worden sei. Deshalb habe man das Gewicht des Kindes schätzen und zum Gegenstand einer Risikobetrachtung machen müssen, was nicht erfolgt sei. Insgesamt habe eine zwingende Indikation zur Schnittentbindung bestanden. Randnummer 22 Mit den vom Kläger gerügten Befunderhebungsmängeln setze sich das Landgericht nicht auseinander. Dazu gehörten die fehlende Gewichtskontrolle bei der Mutter und der ausgebliebene Tastbefund zur Ermittlung des Verhältnisses zwischen dem Kopf des Klägers und dem Becken der Mutter. Eine Fetometrie habe ebenso wenig stattgefunden, wie die eingehende klinische Untersuchung. Randnummer 23 Soweit das Landgericht von einer Spontangeburt ausgehe, vernachlässige es den grob fehlerhaften Weg, auf dem es dazu gekommen sei (wehenfördernde Mittel höchster Dosierung, Kristellerhandgriff). Das Kristellern durch die Beklagte zu 2. habe die Zeugin M. eindeutig bekundet. Hinzu kämen die durch die unzureichende Dokumentation begründeten Beweiserleichterungen für den Kläger. Im Grunde seien 15 Minuten überhaupt nicht dokumentiert und die Sachverständigen zögen aus dem Dokumentierten unterschiedliche Schlüsse auf das Geschehen. Randnummer 24 Auch in Bezug auf den haftungsbegründenden Kausalzusammenhang kämen dem Kläger Beweiserleichterungen zugute. Die Dokumentation offenbare zumindest ein geburtstraumatisches Geschehen. Das Verletzungsbild spreche daneben eindeutig für den Versuch, mit starkem Kraftaufwand (Ziehen und Schieben) das Kind gegen den durch die Schulterdystokie verursachten Widerstand zu entwickeln. Einen anderen plausiblen Schädigungsmechanismus gebe es nicht. Die Schlüsselbeinfraktur sei in erster Instanz unstreitig gewesen und einen Tag nach der Geburt diagnostiziert worden. Randnummer 25 Die Geburt habe ohne Facharzt stattgefunden. Die Zeugin Dr. H. habe ihr nicht beigewohnt. Die Dokumentation schweige zur Anwesenheit eines Arztes und die Zeugin habe sich nicht erinnern können. Randnummer 26 Dass der Wehentropf grob fehlerhaft nicht unterbrochen worden sei, folge aus der Dokumentation, aus der sich dessen An- und Abstellen nicht ergebe. Randnummer 27 Der Kläger beantragt, Randnummer 28 unter Abänderung des am 17. 5. 2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Dessau-Roßlau Randnummer 29 1. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtschuldner ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 40.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.1.2008 zu zahlen, Randnummer 30 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle künftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihm durch die bei seiner Geburt am 8.3.1998 verursachte Plexusparese entstehen werden, Randnummer 31 3. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtschuldner eine monatliche Rente von 457,06 EUR beginnend ab dem 1.5.2008 zu zahlen, Randnummer 32 4. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtschuldner 1.644,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und Randnummer 33 5. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, welche ihm durch die bei seiner Geburt am 8.3.1998 verursachte Plexusparese entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden, Randnummer 34 hilfsweise, Randnummer 35 das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurück zu verweisen. Randnummer 36 Die Beklagten beantragen, Randnummer 37 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 38 Sie verteidigen das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Es habe kein Anlass bestanden, auf die Möglichkeit der Schnittentbindung hinzuweisen. Genauso wenig sei es zu einem Behandlungsfehler gekommen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Geburtshilfe fehlerfrei geleistet worden und man habe nicht kristellert. Zutreffend habe das Landgericht einen Ursachenzusammenhang verneint. Plexusschäden könnten auch vorgeburtlich eintreten. Randnummer 39 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug genommen. Der Senat hat die Beklagte zu 2. angehört und die Zeuginnen M., Mr. und Dr. H. vernommen. Darüberhinaus hat der Sachverständige Prof. Dr. St. sein Gutachten mündlich erläutert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Sitzungsniederschrift vom 20. 3. 2014 verwiesen. II. Randnummer 40 Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine vom Landgericht abweichende Entscheidung, womit das angefochtene Urteil auf keiner Rechtsverletzung beruht (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Klage wurde im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Die Beklagten schulden dem Kläger mit der Vollendung der Geburt keinen Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB a.F. oder aus einer pVV des auch den Kläger schützenden Behandlungsvertrages zwischen der Beklagten zu 1. und der Mutter in Verbindung mit Art. 229 §§ 5 Satz 1, 8 Abs. 1 EGBGB. Der Kläger erlitt seine Verletzungen nicht als Folge einer rechtswidrig vaginal durchgeführten Geburt oder einer fehlerhaften Geburtshilfe der Ärzte oder Hebammen der Beklagten zu 1. Der Senat vermag sich im Ergebnis der von ihm erneut durchgeführten Beweisaufnahme auch unter Berücksichtigung des nicht nachgelassenen Schriftsatzes des Klägers vom 26. 3. 2014 nicht davon zu überzeugen, dass sich die Geburt des Klägers aus Sicht der handelnden Geburtshelfer anders als dokumentiert zugetragen hat. Das damit belegte Verkennen der tatsächlich eingetretenen Schulterdystokie stellt sich mit all den daraus möglicherweise folgenden Unterlassungen als nicht vorwerfbarer Diagnosefehler dar, der zu keiner Haftung führt. Die Beklagte zu 2. war nicht einmal an der schadensursächlichen Geburt des Klägers beteiligt. Randnummer 41 1. Zu Recht beanstandet die Berufung die Beweiswürdigung des Landgerichts als fehlerhaft, wonach der Kläger eine Mitwirkung der Beklagten zu 2. an seiner Geburt nicht bewiesen habe. Randnummer 42 Es wurde bereits gegen den Grundsatz der Beweisunmittelbarkeit (§ 355 Abs. 1 ZPO) verstoßen. Die Kammer hat ersichtlich der Zeugin M. nicht geglaubt, denn nach deren Aussage vom 24.3.2009 hatte die Beklagte zu 2. die Geburtsleitung übernommen. Da keine der entscheidenden Richterinnen an der Vernehmung der Zeugin beteiligt war, musste die Beweisaufnahme gemäß § 398 Abs. 1 ZPO wiederholt werden. Die erneute Vernehmung eines Zeugen ist aus Gründen der Beweisunmittelbarkeit geboten, wenn es für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines auf Grund Besetzungswechsels nicht vom erkennenden Gericht vernommenen Zeugen auf den persönlichen Eindruck ankommt (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 398 Rdn. 5 m.w.N.; § 355 Rdn. 6). Randnummer 43 Dieser Verfahrensfehler bot dem Senat konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen und damit Anlass zur erneuten Beweiserhebung (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Im Ergebnis seiner Beweisaufnahme kann sich der Senat nicht von der Beteiligung der Beklagten zu 2. an der Geburt des Klägers überzeugen. Randnummer 44 Im Geburtsprotokoll, das nach den Aussagen der Zeuginnen Dr. H. und Mr. im Wesentlichen die Hebamme verfasste, wird die Beklagte zu 2. nicht erwähnt. Es finden sich dort auch keine handschriftlichen Vermerke der Beklagten zu 2., wie sie beispielsweise für die Zeugin Dr. H. im Verlaufe der Beweisaufnahme für 11.30 Uhr, 18.00 Uhr und 19.00 Uhr herausgearbeitet werden konnten. Zumindest in Bezug auf die handelnden Personen offenbart die unversehrte und zeitnah (dazu unten) erstellte Dokumentation des Geburtsvorganges keine Hinweise auf mögliche Unrichtigkeiten, zumal die Zeugin Mr., deren Bekundungen sich die Beklagten konkludent zu Eigen machten, ausgesagt hat, die beteiligten Personen regelmäßig im Protokoll vermerkt zu haben (so im Ergebnis auch die Zeugin Dr. H. ). Der Dokumentation ist deshalb bis zum Beweis des Gegenteils Glauben zu schenken (Wenzel, Der Arzthaftungsprozess, Kap. 2 Rdn. 3630). Randnummer 45 Der Senat glaubt auch der hierauf basierenden Erklärung der Beklagten zu 2., an besagtem Tag nicht im Krankenhaus gewesen zu sein, da ersichtlich Frau Dr. H. Dienst gehabt habe, deren Anwesenheit handschriftlich belegt sei. Damit übereinstimmend hat die Zeugin Dr. H. bekundet, keine Erklärung dafür zu haben, dass nach der Behauptung des Klägers die Beklagte zu 2. der Geburt beigewohnt haben sein soll. Randnummer 46 Die Bekundungen der Zeugin M. (vgl. zur Zeugenstellung §§ 1630 Abs. 1, Abs. 3, 1915 Abs. 1 Satz 1, 1793 Abs. 1 Satz 1 BGB) überzeugen den Senat dagegen nicht von der Unrichtigkeit der Dokumentation. Insoweit ist zunächst der zeitliche Zusammenhang von Bedeutung. Das Geburtsprotokoll wurde seinem äußeren Erscheinungsbild nach unmittelbar während und nach der Geburt gefertigt. Dies bestätigen die Aussagen der Zeuginnen Mr. und Dr. H., aus denen sich zumindest die zeitlich bestimmbaren Eintragungen der untersuchenden Ärzte sowie die Praxis der Hebamme, das Protokoll im Zusammenhang mit der Geburt aufzunehmen, ergeben. Auch die Beklagte zu 2. hat sich während ihre Anhörung glaubhaft zur Protokollierungsweise ihrer Klinik geäußert, wonach das Protokoll von der Hebamme während der Geburt geführt worden sei. Nur die Austreibungsphase habe man, was dem Senat einleuchtet, anschließend dokumentiert. Die Zeugin M. bekundet dagegen Vorgänge, die für sie weit in der Vergangenheit liegen, auch wenn sie sich angesichts ihrer Bedeutung und Einmaligkeit eingeprägt haben mögen. Es ist trotzdem nicht auszuschließen, dass sich mehr als elf Jahre bis zur Vernehmung durch das Landgericht und fast genau sechzehn Jahre bis zur Beweisaufnahme des Senats Unschärfen und Lücken in der Erinnerung der Zeugin herausgebildet haben (geradezu herausgebildet haben müssen), die Frau M. auch vor dem Hintergrund des Wunsches, für ihr Kind eine Ersatzleistung zu erreichen, interpretatorisch oder schöpferisch aufgefüllt hat. Bedenken des Senats erzeugt insbesondere die ruhige und gleichmäßige, nahezu emotionslose Schilderung des Geschehens durch die Zeugin, die unter Einfügen glaubhaftigkeitsverstärkender Umstände (Gespräch über die Tätowierung, jetzt in zweiter Instanz Brille der Beklagten zu 2. an einer Kette um den Hals getragen und von der Beklagten zu 2. zugefügter Schmerz) just das zusammenhängend wiedergibt, was die Rechtsprechung als groben Behandlungsfehler begreift. Dabei kommt es nicht auf die Frisur der Beklagten zu 2. und das Wiedererkennen an, denn der Senat glaubt der Zeugin M. nicht, der Beklagten zu 2. ausschließlich im Kreißsaal begegnet zu sein. Nach den Angaben der Beklagte zu 2. hat sie den Fundus (uteri) der Zeugin nach der Entbindung zweimal kontrolliert. Solche Kontrollen sind in den Behandlungsunterlagen (Wochenbettkurve) für den 12. und 13.3.1998 vermerkt. Außerdem erscheint es dem Senat sehr unwahrscheinlich, dass die Beklagte zu 2. als angeblich bei einer komplikationsbelasteten Geburt des hierdurch geschädigten Klägers anwesende Chefärztin der Zeugin nicht einmal bei einer der nachfolgenden Visiten gegenüber getreten sein soll. Nur das verliehe der Aussage der Zeugin M. aus laienhafter Sicht aber das notwendige Gewicht. Randnummer 47 Alles in allem bleiben nicht überwindbare Zweifel an der Beteiligung der Beklagten zu 2., die zur Abweisung der gegen sie gerichteten Klage führen müssen. Randnummer 48 Der vom Kläger als übergangen gerügte Beweisantritt (Zeugin De. - Bd. IV Bl. 104 d.A.) ist gänzlich ungeeignet, eine Mitwirkung der Beklagten zu 2. an der Geburt des Klägers zu beweisen. Die Zeugin soll nur einen blauen Fleck gesehen haben. Dieser ergibt keinen Hinweis auf seinen Verursacher, sodass der Senat das Hämatom der Zeugin M. als wahr unterstellen kann. Randnummer 49 2. Die Beklagte zu 1. haftet dem Kläger ebenso wenig auf Schadensersatz. Randnummer 50
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.