Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung wegen Umzugs - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Wechsel der örtlichen Zuständigkeit - Nichtanwendbarkeit der Nahtlosigkeitsregelung des § 2 Abs 3 SGB 10 - keine fortgesetzte Zuständigkeit des unzuständigen Grundsicherungsträgers für Leistungen für Unterkunft und Heizung Leitsatz Die Nahtlosigkeitsregelung des § 2 Abs 3 SGB 10 bewirkt bei einem Umzug keine fortgesetzte Zuständigkeit für KdU-Ansprüche des SGB 2-Leistungsberechtigten gegen den örtlich unzuständig gewordenen Leistungsträger (vgl LSG Schleswig vom 12.4.2011 - L 6 AS 45/10 = ZFSH/SGB 2011, 608). (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau, 12. Juli 2013, S 19 AS 2583/10, Urteil Tenor Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des SG Dessau-Roßlau vom 12. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Gründe I. Randnummer 1 Der Beklagte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 12. Juli 2013, das den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 9. April 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom selben Tage überwiegend aufgehoben hat. Randnummer 2 Der am ... 1984 geborene Kläger steht seit dem Jahr 2005 im Leistungsbezug des Beklagten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Mit Bescheid vom 16. September 2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. März 2010 Regelleistungen in Höhe von 359,00 EUR sowie Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe von 321,21 EUR (Gesamthöhe: 680,21 EUR). Mit Sanktionsbescheid vom 4. Februar 2010 senkte der Beklagte die Regelleistung für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2010 um 30 % (107,70 EUR). Am 4. März 2010 stellte der Kläger beim Beklagten einen Weiterbewilligungsantrag. Nach einem Telefonvermerk vom 16. März 2010 wurde der Beklagte vom Jobcenter D.-R. darauf hingewiesen, dass der Kläger am 1. März 2010 aus der Wohnung T. Straße ... in ... B.-W. ausgezogen und seinen neuen Wohnsitz in der Z.-straße ... in ... D.-R. genommen habe. Der Kläger habe am 11. März 2010 beim Jobcenter D.-R. einen Antrag auf Bewilligung von SGB II-Leistungen gestellt. Nach einer Bestätigung der Stadtverwaltung D.-R. vom 11. März 2010 meldete sich der Kläger am 1. März 2010 im Ortsteil R. an. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 17. März 2010 hörte der Beklagte den Kläger wegen Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse an und teilte ihm seine Absicht mit, für die Zeit vom 1. bis 10. März 2010 Regelleistungen in Höhe von 43,08 EUR und KdU in Höhe von 321,21 EUR (Zeitraum 1. bis 31. März 2010) zurückzuverlangen. Mit dem auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) gestützten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 9. April 2010 verlangte der Beklagte vom Kläger die Rückzahlung von insgesamt 364,29 EUR. Hiergegen legte der Kläger, nunmehr anwaltlich vertreten, am 10. Mai 2010 Widerspruch ein und machte geltend: Der Beklagte könne lediglich einen Erstattungsanspruch gegen das Jobcenter D.-R. verfolgen. Der Sanktionsbescheid vom 8. Februar 2010 sei dem Kläger unbekannt und ihm nie zugegangen. Randnummer 4 Am 27. Juli 2010 nahm der Beklagte den Sanktionsbescheid zurück. Mit Schreiben vom 27. Juli 2010 machte er gegenüber dem Jobcenter D.-R. einen Erstattungsanspruch gemäß § 103 SGB X in Höhe von 143,60 EUR (Regelleistung) geltend. Mit Bescheid vom 27. Juli 2010 änderte der Beklagte den Bescheid vom 9. April 2010 ab und beschränkte den Erstattungsbetrag auf die KdU für März 2010 in Höhe von 321,21 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom selben Tage wies der Beklagte den weitergehenden Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Ab dem 1. März 2010 hätten dem Kläger keine KdU-Leistungen mehr zugestanden. Die Berücksichtigung der KdU nach § 22 SGB II bestehe nur für eine tatsächlich genutzte Wohnung. Diese habe ab 1. März 2010 im Zuständigkeitsbereich D.-R. gelegen, so dass der Kläger zu Unrecht Unterkunftskosten in Höhe von 321,21 EUR erhalten habe. Randnummer 5 Hiergegen hat der Kläger am 26. August 2010 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben und vorgetragen: Die Erstattungsforderung könne allenfalls 7,48 EUR betragen. Dieser Betrag setze sich aus der Differenz der KdU-Kosten für die alte Wohnung in B.-W. (321,21 EUR) zu denen der neuen Wohnung in D.-R. von 313,53 EUR zusammen. Das Jobcenter D.-R. habe erst ab dem 11. März 2010 Leistungen erbracht, so dass einem Erstattungsanspruch des Beklagten § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X entgegenstehe. Der Beklagte könne einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Jobcenter D.-R. verfolgen, habe jedoch keinen Anspruch gegen den Kläger. Randnummer 6 In einem gerichtlichen Hinweisschreiben vom 25. Juli 2011 hat der Kammervorsitzende darauf hingewiesen, dass dem Erstattungsanspruch nach §§ 45, 48 SGB X die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X entgegenstehe und das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Schleswig-Holstein vom 12. April 2011, L 6 AS 45/10, zitiert nach juris, hervorgehoben. Randnummer 7 Das Jobcenter D.-R. hat auf gerichtliche Nachfrage den Leistungsantrag des Klägers vom 11. März 2010 sowie den Bewilligungsbescheid vom 29. März 2010 zur Gerichtsakte gereicht. Randnummer 8 Der Kläger hält das Urteil des LSG Schleswig-Holstein (a.a.O.) für unzutreffend, da in der Begründung nicht ausgeführt werde, warum die Aufwendungen für die neue Wohnung keine bedarfsbegründenden Kosten seien. Randnummer 9 Das SG hat mit Urteil vom 12. Juli 2013 die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit vom Beklagten ein über 7,48 EUR hinausgehender Betrag verlangt wurden: Ein Fall der notwendigen Beiladung liege nicht vor. Von der Möglichkeit einer einfachen Beiladung müsse die Kammer keinen Gebrauch zu machen, da der Beklagte den möglichen Erstattungsanspruch in einem gesonderten Verfahren verfolgen könne. Es bestünden bereits Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung. Jedenfalls seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB X nicht gegeben. Die weitergehende Aufhebungsentscheidung des Beklagten sei rechtswidrig, da die Verletzung der Mitteilungspflicht des Klägers, nach D.-R. am 1. März 2010 umgezogen zu sein, nicht kausal für die Überzahlung gewesen sei. Die Auszahlung der SGB II-Leistungen sei bereits Ende Februar 2010 erfolgt, der Umzug dagegen erst am 1. März 2010. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X lägen nicht vor, weil durch den Umzug des Klägers keine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei. Hierzu müsse die materielle Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes und der eingetretenen Veränderung miteinander verglichen werden. Es fehle an einer Veränderung, da der Beklagte die KdU für März 2010 gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für die neue Wohnung in der Z.-straße ..., ... D.-R. in Höhe von 313,53 EUR gemäß § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X zu bewilligen habe. Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten habe sich durch den Umzug ab dem 2. März 2010 geändert. § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X führe jedoch zu Gunsten des Klägers als eigenständige materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage zu einem Weitergewährungsanspruch gegenüber dem Beklagten in Höhe der Kosten der neuen Wohnung. Der Bewilligungsbescheid des Jobcenter D.-R. vom 29. März 2010 habe seine Rechtswirkungen erst ab Bekanntgabe ab 1. April 2010 entfalten können. Unter Beachtung des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. Mai 2012, B 14 AS 133/11 R, könne der Kläger jedoch nur für die tatsächlich bewohnte Wohnung KdU gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II beanspruchen. Die Berufung müsse nicht zugelassen werden, da sich aus dem Urteil des BSG vom 23. Mai 2012 (a.a.O.) kein Hinweis auf § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X entnehmen lasse. An die Entscheidung des LSG Schleswig-Holstein vom 12. April 2011, L 6 AS 45/10 sei das SG nicht gebunden. Randnummer 10 Der Beklagte hat gegen das am 27. September 2013 zugestellte Urteil am 25. Oktober 2013 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und zur Begründung ausgeführt: Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Zur Frage der Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X in Zusammenhang mit § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X bestehe bei einem Umzugsfall noch keine einheitliche Rechtsprechung. Der Beklagte sehe sich durch das bereits angeführte Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 12. April 2011 in seiner Auffassung bestätigt. Derartige Umzugsfälle träten in der Praxis häufiger auf und hätten eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Nach der Kommentarliteratur gewähre § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X die nahtlose Leistungsgewährung nur, wenn die bisherige Leistung auch rechtmäßig sei. Durch den Umzug des Klägers nach D.-R. seien jedoch keine KdU für die alte Wohnung mehr zu leisten, da diese aufgegeben worden sei. Auch eine Divergenz zum Urteil des BSG vom 23. Mai 2012, B 14 AS 133/13 R, liege vor. Hiernach könne es KdU nur für die Wohnung geben, die der Leistungsberechtigte auch tatsächlich nutze. Ab dem 1. März 2010 sei das für die Wohnung in der T. Straße in B.-W. nicht der Fall gewesen, was zu einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Klägers geführt habe. Die Aufhebungsentscheidung des Beklagten sei daher rechtmäßig. § 2 Abs. 3 SGB X könne auf Aufwendungen für KdU einer neuen Wohnung in einem anderen Zuständigkeitsbezirk keine Anwendung finden. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen, Randnummer 12 die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 12. Juli 2013 zuzulassen. Randnummer 13 Der Kläger hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 14 Er hat vorgetragen: Möglicherweise habe der Fall eine grundsätzliche Bedeutung. Jedoch fehle die Klärungsbedürftigkeit. Das Urteil des SG sei richtig. In der Entscheidung des LSG Schleswig-Holstein werde nicht hinreichend begründet, weshalb die KdU am Zuzugsort nicht berücksichtigt würden. Randnummer 15 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. II. Randnummer 16 Die Beschwerde gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 12. Juli 2013 ist statthaft. Randnummer 17 Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. In Streit steht ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid über KdU in Höhe von 321,21 EUR. Dieser liegt unterhalb des Grenzwertes in § 144 Abs.1 Satz 1 SGG. Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG sind nicht gegeben. Da das SG die Berufung nicht zugelassen hat, ist die Beschwerde statthaft. Randnummer 18 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist aber unbegründet, weil keine Zulassungsgründe vorliegen. Randnummer 19 Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nummer 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nummer 2) oder ein an der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nummer 3). Randnummer 20
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