dem SGB 2 beantragt hat und ein Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche in Betracht kommt und sich nicht aus anderen Gründen ergeben kann. (Rn.27) Orientierungssatz 1. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 ist europarechtskonform.
dem Urteil des EuGH vom 11.11.2014 - C 333/13 = NJW 2015, 145 können Unionsbürger, die kein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmestaat
der EGRL 38/2004 geltend machen können, sich schon nicht auf das Diskriminierungsverbot des Art 24 Abs 1 EGRL 38/2004 berufen. Art 7 EGRL 38/2004, wonach nicht erwerbstätige Unionsbürger ein Aufenthaltsrecht nur haben, wenn sie sich selbst unterhalten können, soll nicht erwerbstätige Unionsbürger daran hindern das soziale Sicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats zur Bestreitung des Lebensunterhalts in Anspruch zu nehmen. Eine unangemessene Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des Aufnahmestaats durch Unionsbürger, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, soll verhindert werden. (Rn.37)
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende) SGB II - hat. Randnummer 2 Die am .. 1996 geborene Antragstellerin ist tschechische Staatsangehörige. Sie stellte am 25. August 2014 bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
SGB II. Sie legte eine Anmeldebescheinigung der Stadt H. vor, wonach sie am 19. August 2014 aus S.-B.
H. verzogen war.
der Anmeldebestätigung der Stadt S.-B. hatte die Antragstellerin bei ihrer Anmeldung dort angegeben, am 6. Mai 2014 aus Tschechien zugezogen zu sein. Die Antragstellerin gab gegenüber dem Antragsgegner an, über keine Einkünfte und kein Vermögen zu verfügen. Weiter gab sie an, gesundheitlich in der Lage zu sein, eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden täglich auszuüben. Randnummer 3
ihren Angaben lebt die Antragstellerin zusammen mit ihrer Schwester K. (die das Parallelverfahren L 2 AS 16/15 B ER geführt hat) derzeit provisorisch mit in der Wohnung einer weiteren Schwester, die in H. Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhalts bezieht. Randnummer 4 Der Antragsgegner lehnte den Antrag auf Leistungsgewährung mit Bescheid vom
1 Satz 2 Nr. 2 SGB II. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, ein anderes als dem Zweck der Arbeitsuche dienendes Aufenthaltsrecht zu haben. Randnummer 9 Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am
3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen.
dieser Vorschrift ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Hier wäre die Berufung der Antragstellerin zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750,00 Euro übersteigt, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Randnummer 17 Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Randnummer 18 Der Erlass der von den Antragstellerin begehrten vorläufigen Anordnung beurteilt sich
2 SGG.
dieser Vorschrift ist das Begehren der Antragstellerin als auf den Erlass einer Regelungsanordnung gerichteter Antrag statthaft, weil in der Hauptsache keine reine Anfechtungsklage zu erheben war. Das Begehren der Antragstellerin ist auf die Gewährung von Leistungen gerichtet, so dass statthafte Klageart eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 und 4 SGG ist. Das Gericht der Hauptsache kann in diesem Fall gemäß § 86b Abs. 2 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder eine Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, weil sie zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint. Dabei gelten
23 Satz 4 SGG die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Randnummer 19 Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile) und ein Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO. Randnummer 20 Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist hierfür die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines materiellen Leistungsanspruchs erforderlich. Ein solcher ist hier aber mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Daher kann die Zubilligung einer vorläufigen Leistung auch nicht auf eine - bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens – Interessenabwägung gestützt werden. Randnummer 21 Die Antragstellerin erfüllt zwar die Voraussetzungen für die Leistungsberechtigung
1 Satz 1 SGB II. In ihrem Falle greift aber der Ausschluss von den Leistungen
1 Satz 2 Nr. 2 SGB II. Randnummer 22 Im Einzelnen gilt: Randnummer 23 1. Die in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II genannten Voraussetzungen für die Leistungsberechtigung liegen vor. Randnummer 24
dieser Vorschrift hat den gewöhnlichen Aufenthalt jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Entscheidend ist, ob der örtliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse faktisch dauerhaft im Inland ist. Dauerhaft ist ein solcher Aufenthalt, wenn und solange er nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist. Mit einem Abstellen auf den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik soll - auch im Sinne einer Missbrauchsabwehr - ausgeschlossen werden, dass ein Wohnsitz zur Erlangung von Sozialleistungen im Wesentlichen nur formal begründet, dieser jedoch tatsächlich weder genutzt noch beibehalten werden soll (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 30. Januar 2013 - B 4 AS 54/12 R - juris, Rn. 18). Der Aufenthalt der Antragstellerin ist solange zukunftsoffen, wie nicht bestandskräftig oder durch eine für sofort vollziehbar erklärte Entscheidung der Ausländerbehörde festgestellt worden ist, dass ein Aufenthaltsrecht der Antragstellerin auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr besteht oder die Antragstellerin freiwillig ihre Ausreise plant. Hinweise auf ein solches Verwaltungsverfahren bestehen nicht. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin in absehbarer Zeit H. bzw. die Bundesrepublik Deutschland wieder verlassen will. Sie möchte sich in Deutschland eine Existenz aufbauen und besucht deshalb zur Zeit einen Deutschkurs. Randnummer 26 c) Die Antragstellerin ist auch erwerbsfähig i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 8 SGB II. Sie ist gesundheitlich in der Lage mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein und erfüllt auch die Voraussetzung der "rechtlichen Erwerbsfähigkeit"
2 SGB II. Danach können Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Hierbei ist die rechtliche Möglichkeit ausreichend, eine Beschäftigung aufzunehmen. Unabhängig von der Frage, ob die Antragstellerin freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerin i. S. der §§ 2 bis 4 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgers (FreizügG/EU) ist, ist es ihr jedenfalls erlaubt, eine Beschäftigung aufzunehmen. Sie hält sich rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland auf und bedarf keines Aufenthaltstitels
dem Aufenthaltsgesetz für eine Arbeitserlaubnis.
G/EU bedürfen Unionsbürger für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels. Sie sind
G/EU erst ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Das FreizügG/EU geht damit von einer Vermutung der Freizügigkeit aus. Diese Vermutung vermittelt bis zur Feststellung des Nichtbestehens der Freizügigkeit durch die Ausländerbehörde einen rechtmäßigen Aufenthalt, nicht aber auch Freizügigkeit (Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
1 Satz 2 Nr. 2 SGB II. Randnummer 28
dem reinen Wortlaut betrifft der Leistungsausschluss
1 Satz 2 Nr. 2 SGB II die Ausländerinnen und Ausländer, deren bestehendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt.
dem Willen des Gesetzgebers soll dieses Aufenthaltsrecht im Ergebnis nicht dazu führen, dass die steuerfinanzierten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II in Anspruch genommen werden können. In der Ausschlussregelung nimmt der Gesetzgeber auf § 2 Abs. 2 Ziffer 1a FreizügG/EU Bezug, wonach in der ab dem 2. Dezember 2012 Fassung Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, bis zu sechs Monate freizügigkeitsberechtigt sind und darüber hinaus nur, solange sie
weisen können, dass die weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Aus dem Wort "alleine" im § 7 Abs. 1 Satz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ergibt sich, dass der Leistungsausschluss nicht gilt, wenn die oder der Betroffene aufgrund einer anderen Bestimmung des FreizüG/EU freizügigkeitsberechtigt ist. Randnummer 29 a) Im Fall der Antragstellerin kommt nur in Betracht, dass sie sich zur Begründung eines Aufenthaltsrechts auf § 2 Abs. 1 Ziffer 1a FreizügG/EU stützen kann. Es ist nicht ersichtlich, dass sie die Voraussetzungen einer anderen Regelung des FreizügG/EU erfüllen könnte, aus der sich eine Freizügigkeitsberechtigung ableiten ließe. Randnummer 30 Aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ergibt sich kein Aufenthaltsrecht für die Antragstellerin.
dieser Vorschrift sind Unionsbürger freizügigkeitsberechtigt, die sich als Arbeitnehmer in einem anderen Unionsstaat aufhalten. Jeder Arbeitnehmer, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, mit Ausnahme derjenigen Arbeitnehmer, deren Tätigkeit einen so geringen Umfang hat, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt, fällt unter die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - C-213/05 "Geven", Rn. 16; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 23/10 R – Rn. 18 jeweils zitiert
juris). Die Antragstellerin übt keine Tätigkeit aus. Auch aus § 2 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 4 FreizüG/EU für nicht erwerbstätige Unionsbürger leitet sich kein Aufenthaltsrecht ab, weil die Antragstellerin nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt. Randnummer 31
G/EU i. d. Fassung vom 2. Dezember 2014 haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland auch Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 des Gesetzes. Der Begriff der Familienangehörigen wird näher im § 3 FreizügG/EU definiert.
G/EU sind dies der Ehegatte, der Lebenspartner und die Verwandten in absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 FreizügG/EU genannten Personen oder ihrer Ehegatten und Lebenspartner, die noch nicht 21 Jahre alt sind. Die Schwester der Antragstellerin fällt nicht unter den Begriff der Familienangehörigen. Randnummer 32 Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf ein Aufenthaltsrecht aus dem Aufenthaltsgesetz berufen. Dieses Gesetz findet
G/EU vorrangig Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt. Hier ist jedoch kein Aufenthaltsrecht aus dem Aufenthaltsgesetz ersichtlich. Randnummer 33 Es verbleibt somit nur das Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche bzw. das Aufenthaltsrecht, welches aus der Freizügigkeitsvermutung resultiert und das Aufenthaltsrecht bis zur Feststellung des Nichtbestehens der Freizügigkeit begründet. Randnummer 34 b) Bei einer solchen Konstellation kann
Auffassung des Senats offenbleiben, ob der oder die Betroffene die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Ziffer 1a FreizügG/EU eventuell noch nicht oder nicht mehr erfüllt, weil aus persönlichen Gründen vor der eigentlichen Arbeitsuche etwa zunächst - wie im Falle der Klägerin – den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichternde Sprachkenntnisse erworben werden müssen oder sollen oder aber
Ablauf von sechs Monaten der Arbeitsuche keine begründeten Aussichten
gewiesen werden können, eingestellt zu werden. Entscheidend für den Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II ist, dass es sich um eine Person handelt, die als Arbeitsuchende oder Arbeitsuchender Leistungen
dem SGB II beantragt und bei der nicht ersichtlich ist, dass sich die das Aufenthaltsrecht vermittelnde Freizügigkeitsberechtigung aus anderen Gründen ergeben könnte, als aus § 2 Abs.1 Ziffer 1a FreizügG/EU (im Ergebnis ebenso LSG Hamburg, Beschluss vom
juris). Ein anderes Verständnis des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II, wonach das Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche auch tatsächlich (noch) zustehen muss, würde zu unauflösbaren Wertungswidersprüchen führen. Es würden dann Ausländer, die über das Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche verfügen, von den Leistungen ausgeschlossen. Demgegenüber würden Ausländer, welche nicht einmal über ein solches Aufenthaltsrecht verfügen, obwohl sie grundsätzlich als Arbeitsuchende Leistungen
dem SGB II beantragen, diese Leistungen beanspruchen könnten. Besonders deutlich zeigt sich die Systemwidrigkeit einer solchen Interpretation an folgendem Beispiel: Ein Ausländer, der zu Arbeitsuche eingereist ist und
Arbeit sucht, könnte sich während der ersten sechs Monate seines Aufenthaltes
der Neufassung des § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU auf ein Aufenthaltsrecht berufen, würde aber von Leistungen
1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen sein, ab dem siebten Monat (wenn er nicht eine begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden) würde er sein Aufenthaltsrecht
dem FreizügG/EU verlieren. Somit würde er dann aber einem streng an den Vorliegen der Vorsetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU gekoppeltem Leistungsausschluss nicht mehr unterliegen und könnte nunmehr SGB II-Leistungen erhalten. Damit würde das erkennbare Ziel der Ausschlussreglung im SGB II, eine "Einwanderung in die Sozialsysteme zu verhindern", konterkariert. Randnummer 35 Eine Auslegung des Kreises der von der Leistungsberechtigung ausgeschlossenen Ausländerinnen und Ausländer im oben bezeichneten Sinne entspricht auch der Intention der Ausschlussvorschrift und erfasst vergleichbare Personengruppen. In beiden Fällen geht es um erwerbsfähige und damit dem System des SGB II unterfallende EU-Ausländer, die sich als Unionsbürger auf ihr Freizügigkeitsrecht als Marktbürger berufen. Auch der EU-Ausländer, bei dem die Ausländerbehörde das Nichtbestehen eines Freizügigkeitsrechtes nicht festgestellt hat, verfügt über ein Aufenthaltsrecht und wird damit dem Schutzbereich der Freizügigkeit zugeordnet und hält sich formal erlaubt in der Bundesrepublik Deutschland auf. Ausreisepflichtig wird er erst, wenn die Ausländerbehörde tätig wird. Solange die Ausländer-behörde nicht tätig wird, muss also für ihn genauso wie bei denjenigen, die sich auf die Freizügigkeitsberechtigung beim Aufenthalt zur Arbeitsuche berufen können, entschieden werden, ob er einen Anspruch aus dem Sozialsystem erlangen soll oder nicht. Ebenso wie bei dem Unionsbürger, dessen Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche besteht, ist sein Aufenthaltsrecht Ausfluss der Regeln des Binnenmarktes für Unionsbürger ist und beruht auf der Privilegierung durch die Freizügigkeitsvermutung bei Unionsbürgern. Randnummer 36 Diese vom Senat für richtig gehaltene Auslegung entspricht auch dem aus dem Gesamtzusammenhang der Gesetzesbegründung deutlich gewordenen mit der Einführung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II verfolgten Zweck. Danach greift der betreffende Ausschluss der Leistungsberechtigung nicht, wenn ein anderer Grund
G/EU vorliegt (BT Drs. 16/688 S. 13). In Ziffer B der Einleitung in der Gesetzesbegründung heißt es "Ausschluss von Leistungen für EU-Bürger und ihre Familienangehörigen, die zuvor nicht in Deutschland gearbeitet haben, sondern zur Arbeitsuche
Deutschland einreisen". Es soll damit eine Regelung getroffen werden für alle Ausländerinnen und Ausländer, die von ihrem Recht
der Unionsbürgerschaft Gebrauch machen,
Deutschland einzureisen, ohne einen anderen anerkannten Aufenthaltsgrund
dem FreizügG/EU zu haben, als die Arbeitsuche. Randnummer 37 3. Der Leistungsausschluss im SGB II für Unionsbürger, die kein anderes Aufenthaltsrecht besitzen als das aus der Freizügigkeitsvermutung abgeleitete, welches bis zur Feststellung des Nichtbestehens eines speziellen Freizügigkeitsrechts
dem FreizügG/EU greift, ist auch nicht europarechtswidrig. Er führt zwar dazu, dass Ausländerinnen und Ausländer anders behandelt werden, als die deutschen Staatsangehörigen, weil sie anders als diese keine SGB II-Leistungen beanspruchen können. Insoweit hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 11. November 2014 - C 333/13 in der Sache Dano – zitiert
juris) entschieden, dass Unionsbürger, die kein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmestaat
der Richtlinie 2004/38 geltend machen können, sich schon nicht auf das Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 1 dieser Richtlinie berufen können (so dass die Ausnahme
2 der Richtlinie schon gar nicht geprüft werden muss). Eine Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaates hinsichtlich des Zugangs zu Sozialleistungen könne nur verlangt werden, wenn ein Aufenthaltsrecht
der Richtlinie 2004/38 bestehe. Art. 7 der Richtlinie 2004/38, wonach nicht erwerbstätige Unionsbürger ein Aufenthaltsrecht nur haben, wenn sie sich selbst unterhalten können, solle nicht erwerbstätige Unionsbürger daran hindern, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaates zur Bestreitung des Lebensunterhaltes in Anspruch zu nehmen. So ist als Ziel der Richtlinie im zehnten Erwägungsgrund genannt, eine unangemessene Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des Aufnahmestaates durch Unionsbürger, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, zu verhindern. Randnummer 38 4. Die Antragstellerin kann zur Deckung ihres menschenwürdigen Existenzminimums auch nicht auf Leistungen
dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) zurückgreifen, weshalb eine Beiladung des Sozialhilfeträgers unterbleiben konnte. Es kann dahinstehen, ob die Regelung in § 21 SGB XII, wonach Personen, die
dem SGB II dem Grunde
leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt erhalten, so ausgelegt werden kann, dass von daher für diese Gruppe Ausländer Leistungen ausscheiden. Hiervon scheint der Gesetzgeber ausgegangen zu sein, wenn er in der Gesetzesbegründung zur Neuregelung von § 7 Abs. 1 Satz 2 und der Einführung des Ausschlusstatbestandes
1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ausführt: "( ) können ( ) die Leistungen
diesem Buch durch den neugefassten Satz 2 ausgeschlossen sein. Darüber hinaus kommen dann für diese Personengruppe auch Leistungen des SGB XII wegen § 21 Satz 1 SGB XII nicht in Betracht, da sie dem Grunde
leistungsberechtigt
dem SGB II ist" (BT Drucks. 16/688 S. 13). Dies gilt selbst dann, wenn die gesonderte Regelung für Ausländer in § 23 SGB XII so verstanden werden sollte, dass hiermit eine eigenständige Regelung zur Eingrenzung von Ansprüchen dieser Personengruppe geschaffen wurde. Danach zeige der Gesetzgeber durch die gesonderte Regelung in § 23 SGB XII, dass der Lebensunterhalt der von dem Leistungsausschluss
1 Satz 2 Nr. 2 SGB II betroffenen Ausländer durchaus den Vorschriften des SGB XII unterfallen könne (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
juris). Auch eine solche Interpretation ändert an dem Ergebnis nichts. Denn jedenfalls ist
3 Satz 1 SGB XII ein Anspruch für die Gruppe gleichermaßen ausgeschlossen, wenn es dort heißt: "Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe." Der Gesetzgeber hat sich mit der Einfügung des § 23 Abs. 3 Satz 1 XII dafür entschieden, Versuche, den Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II durch Rückgriff auf § 23 SGB XII zu umgehen, zu unterbinden (vgl. Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, Kommentar, Stand Einzellieferung VII/12; anders vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Oktober 2012 - 19 AS 1393/12 B ER ua - juris, Rn. 71 m.w.N.). Randnummer 39 Der Senat brauchte nicht darüber zu entscheiden, ob der Ausschlusstatbestand auch für Unionsbürger auf die Art 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens anzuwenden ist, Anwendung findet (hierzu LSG Hamburg, Beschluss vom 1. Dezember 2014 – L 4 AS 444/14 B – zitiert
juris). Denn die Tschechische Republik hat dieses Abkommen bislang nicht ratifiziert. Randnummer 40 5. Die Antragstellerin kann einen Leistungsanspruch solange sie noch in der Bundesrepublik Deutschland lebt auch nicht aus dem Grundrecht zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums
November 2013 – L 2 AS 841/13 B ER – zitiert
juris). Als Menschen-recht steht dieses Grundrecht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu. Der objektiven Verpflichtung aus Art 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein individueller Leistungsanspruch, da das Grundrecht die Würde jedes einzelnen Menschen schützt und diese in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 - juris, Rn. 63). Allerdings besteht hier die Besonderheit, dass die Unionsbürgerin ihren Existenzsicherungsanspruch auch in ihrem Herkunftsland geltend machen kann, da in der EU gewisse soziale Mindeststandards bestehen, auf die sich die Mitgliedstaaten geeinigt haben (Sozialcharta).
Oktober 1961 verpflichten sich die Vertragsparteien sicherzustellen, dass jedem der nicht über ausreichende Mittel verfügt und sich diese auch nicht selbst oder von anderen verschaffen kann, ausreichende Unterstützung gewährt wird. Die Tschechische Republik hat dieses Abkommen und diesen Artikel am 3. November 1999 ratifiziert. Die Antragstellerin hat damit einen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen innerhalb der EU. Einen Anspruch darauf, ihre existenzsichernden Leistungen in einem bestimmten EU-Mitgliedstaat erhalten zu müssen, besteht nicht. Ggf. müsste der Antragstellerin ermöglicht werden (Fahrkarte usw.)
Tschechien zurückkehren zu können, um ihre Rechte dort wahrnehmen zu können. Anders als bei einem Asylsuchenden, der sich auf das Grundrecht aus Art. 16 GG stützt, gibt es auch keinen rechtlich beachtlichen Hinderungsgrund für eine Rückkehr in dieses Heimatland. Randnummer 41
alledem muss die Beschwerde der Antragstellerin erfolglos bleiben. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Randnummer 43 Der Antragstellerin ist Prozesskostenhilfe
V. m. § 114 ff der Zivilprozess-ordnung (ZPO) zu bewilligen. Die Rechtsverfolgung hatte hinreichende Aussicht auf Erfolg, da bei einer so umstrittenen Rechtsfrage, wie der hier entscheidungsrelevanten, die Sach-prüfung nicht auf die Stufe der Prozesskostenhilfe vorverlagert werden darf, um den Zugang zum Rechtsschutz nicht zu verhindern. Die Antragstellerin kann die Prozesskosten auch nicht von ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten. Randnummer 44 Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum BSG anfechtbar, § 177 SGG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.