Buchstabe
Ziffer 3.1 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes waren folgende Nachweise – zusätzlich zu den in den Bewerbungsbedingungen genannten – mit dem Angebot einzureichen: Randnummer 9 • Erklärung zur Tariftreue und Entgeltgleichheit (§ 10 Abs. 1 und 3 des LVG) Randnummer 10 • Erklärung zum Nachunternehmereinsatz (§ 13 Abs. 2 und 4 des LVG) Randnummer 11 • Erklärung zur Handwerksrolleneintragung im Sinne der Handwerksordnung Anlage A Randnummer 12 • Beachtung der Kernarbeitsnormen § 12 LVG Randnummer 13 Zum Submissionstermin am ………, ……… Uhr, lagen zwei Hauptangebote vor. Randnummer 14 Die Antragstellerin legte zum Submissionstermin ein Hauptangebot in Höhe von ……… Euro brutto bei der Antragsgegnerin vor. In ihrem Begleitschreiben zum Angebot weist sie darauf hin, dass die geforderte Terminkette nicht mit allen Lieferanten hätte geklärt werden können und bei Beauftragung ggf. einer abschließenden Klärung bedürfe. Randnummer 15 Die Antragstellerin ist nicht präqualifiziert. Sie legte die Eigenerklärung zur Eignung (Formblatt 124) und verschiedene Einzelbelege vor. Das Angebot beinhaltete auch die geforderten Erklärungen nach dem Landesvergabegesetz. Hierbei fehlte in der Anlage 3 LVG LSA das Kreuz in der Erklärung der Kernarbeitsnormen. Randnummer 16 Dem Angebot fehlten in den Positionen 3.10 und 3.11 die im Leistungsverzeichnis geforderten Fabrikatsangaben. Randnummer 17 Die Verfahrensbeteiligte reichte ein Hauptangebot in Höhe von ……… Euro brutto ein. Die Verfahrensbeteiligte ist nicht präqualifiziert. Sie legte die Eigenerklärung zur Eignung (Formblatt 124) und verschiedene Einzelbelege vor. Das Angebot beinhaltete auch die geforderten Erklärungen nach dem Landesvergabegesetz. Randnummer 18 Dem Angebot fehlen in den Positionen 3.10 und 3.11 die im Leistungsverzeichnis geforderten Fabrikatsangaben. Randnummer 19 Das von der Antragsgegnerin beauftragte Planungsbüro erstellte am
3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz – LVG LSA vom
1 LVG LSA. Randnummer 33 Der maßgebliche Gesamtauftragswert von 150.000 Euro für die Vergabe von Bauleistungen nach § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten. Randnummer 34 Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe ihres Angebotes ihr Interesse am Auftrag hinreichend bekundet. Randnummer 35 Die Antragstellerin hat die von ihr behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA gerügt. Hierzu reicht eine Beanstandung innerhalb der Frist von sieben Kalendertagen nach Abgang des Informationsschreibens durch den Auftraggeber aus. Randnummer 36 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist teilweise begründet, da sie eine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen kann. Randnummer 37 Sinn und Zweck des Landesvergabegesetzes nach § 19 ist es, dass auch im Unterschwellenbereich die Unternehmen entsprechend § 97 Abs. 7 GWB einen Anspruch darauf haben, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält. Randnummer 38 Auch ein Bieter, dessen Angebot zu Recht ausgeschlossen wird, dessen Angebot zu Recht ausgeschlossen werden kann oder dessen Angebot ausgeschlossen werden muss, kann deshalb in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt sein, wenn ein anderes Angebot trotz Missachtung von Bestimmungen über das Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen wird und den Zuschlag erhalten soll oder wenn sich der beabsichtigte Zuschlag aus einem anderen Grund verbietet (BGH, Beschluss vom 26.9.2006 – XZB 14/06; OLG Frankfurt a. M. lexetius.com/2006, 2547). Randnummer 39 Das streitbefangene Vergabeverfahren ist rechtswidrig, da das Verfahren Verstöße gegen die §§ 13, 16 und 20 VOB/A aufweist. Randnummer 40 Im Einzelnen ist festzustellen, dass die beabsichtigte Zuschlagserteilung auf das Angebot der Verfahrensbeteiligten § 16 Abs. 1 Nr. 1 a) VOB/A verstößt. Randnummer 41 Im vorliegenden Verfahren entspricht keines der eingereichten Angebote den Anforderungen der Verdingungsunterlagen und sind somit einer Zuschlagserteilung nicht zugänglich. Randnummer 42 Alle Angebote, auch das Angebot der Antragstellerin, waren
1 Nr. 1 a;
1 Nr. 1 a) VOB/A auszuschließen ist. Es fehlen Fabrikatsangaben zu den Positionen 3.10 und 3.11.
1 Nr. 1a VOB/A sind Angebote, die im Eröffnungstermin dem Verhandlungsleiter bei Öffnung des ersten Angebots nicht vorlagen auszuschließen. Dieses gilt sowohl für Komplettangebote als auch für Teile von Angeboten.
1 Nr. 5 Satz 1 VOB/A sind Änderungen an den Verdingungsunterlagen unzulässig.
1 Nr. 1b VOB/A sind Angebote, die Änderungen an den Verdingungsunterlagen enthalten, auszuschließen. Randnummer 45 Die Nachforderung von geforderten, aber im Angebot fehlenden Fabrikats-, Erzeugnis- und/oder Typangaben fällt nicht unter den § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A, der die Antragsgegnerin zur Nachforderung fehlender Erklärungen und Nachweise verpflichtet. Geforderte Fabrikats-, Erzeugnis- und/oder Typangaben sind integraler Angebotsbestandteil und nicht nachzufordern. Das Fehlen solcher Angaben ist nicht heilbar und führt zum Angebotsausschluss (VK Thüringen, Beschluss vom 12.04.2013 - 250-4002-2400/2013-E-008-SOK). Randnummer 46 Allerdings ist auch das Angebot der Antragstellerin von der Wertung
1 Nr. 4 i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A auszuschließen. Sie hat zwar die Erklärung zur Beachtung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (Anlage 3 LVG LSA) dem Angebot beigefügt, diese jedoch unvollständig ausgefüllt. Die Anlage 3 zur Beachtung der Kernarbeitsnormen verlangt eine anzukreuzende Erklärung darüber, ob die Leistung oder Lieferung der in der Anlage genannten Produkte in Afrika, Lateinamerika oder Asien hergestellt bzw. bearbeitet werden oder wurden. Dieses Kreuz wurde durch die Antragstellerin nicht gesetzt, allerdings wurde das Formblatt von der Antragstellerin mit dem Datum vom 9. Juli 2014 sowie mit Firmenstempel und Unterschrift versehen, so dass die Antragstellerin mit der Unterschrift bestätigt, diese gegen sich gelten zu lassen. Die konkrete Zusicherung des Herkunftslandes hat sie jedoch durch das fehlende Kreuz unterlassen. Damit liegt die Erklärung der Anlage 3 des Landesvergabegesetzes körperlich vor, wurde jedoch unvollständig eingereicht. Eine Nachforderung dieser Erklärung ist nicht zulässig. Randnummer 47 Die Nachforderung einer Erklärung kommt nur in Betracht, wenn sie formale Mängel aufweist, nicht, wenn sie in inhaltlicher Hinsicht fehlerhaft ist. Es kommt dann nur darauf an, ob lediglich ein formaler Mangel korrigiert werden soll oder durch die Nachforderung des Nachweises inhaltliche Änderungen am Angebot erfolgen. Randnummer 48 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A müssen die Angebote die geforderten Erklärungen und Nachweise enthalten. Fehlen geforderte Erklärungen oder Nachweise, verlangt der Auftraggeber diese nach. Sie sind spätestens innerhalb von 6 Kalendertagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber vorzulegen. Werden die Erklärungen oder Nachweise nicht innerhalb der Frist vorgelegt, ist das Angebot auszuschließen. Nach neuester Rechtsprechung gehen Vergabekammern und Vergabesenate davon aus, dass § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A nur im engeren Sinne fehlende Unterlagen erfasst (Vergabe Navigator, Sonderausgabe 2012). Eine inhaltliche Veränderung, ein Austausch oder eine Ergänzung bereits vorliegender Unterlagen stelle eine unzulässige Nachbesserung dar. Bei inhaltlich unzureichenden Angeboten, bleibe nur ein Ausschluss nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A. Körperlich fehlende Erklärungen oder Nachweise können Gegenstand einer Nachforderung sein, aber körperlich vorliegende unvollständige Erklärungen oder Nachweise dürfen nicht nachgebessert werden (OLG München, Beschluss vom 15.03.2012, Verg 2/12). Randnummer 49 Hier fehlt eine inhaltlich mit dem Angebot verbundene Erklärung über die Herkunft der im Angebot kalkulierten Produkte. Die Erklärung in der unvollständigen Form würde Vertragsbestandteil in der Ausführung des Auftrages und würde damit die Antragstellerin im Wettbewerb bevorzugen, da sie die Herkunft der Produkte nicht erklärt hat. Damit fehlt die Vergleichbarkeit zu den Angeboten der übrigen Bieter, die bereits mit Abgabe des Angebotes die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen versichert haben. Es kann dahinstehen, ob es für die Antragsgegnerin ersichtlich gewesen ist, dass dieses Kreuz versehentlich nicht gesetzt wurde, denn als Vertragsbestandteil durfte diese Erklärung nicht nachgefordert werden, dies würde eine unzulässige Nachbesserung des Angebotes darstellen, diese Entscheidung liegt auch nicht im Ermessen des Antragsgegners. Eine Nachforderungspflicht der Antragsgegnerin entsteht
§ 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A nur dann, wenn das Formular gar nicht vorliegt. Randnummer 50 Im Übrigen fehlen auch im Angebot der Antragstellerin die Fabrikatsangaben in den Positionen 3.10 und 3.11, so dass auch hieraus ein Ausschluss
1 Nr. 1 a) VOB/A folgt. Randnummer 51 Das Vergabeverfahren verstößt insgesamt gegen § 20 VOB/A. Randnummer 52
1 Satz 1 VOB/A ist das Vergabeverfahren zeitnah so zu dokumentieren, dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen, die maßgebenden Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen in Textform festgehalten werden. Der öffentliche Auftraggeber hat damit alle Verfahrens- und Entscheidungsschritte jeweils zu dokumentieren. Das ist im Sinne des Transparenzgebotes zwingende Voraussetzung für ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren. Randnummer 53 Hinsichtlich der Feststellung der Eignung, der Prüfung und Wertung der Angebote
§ 16 VOB/A hat die Antragsgegnerin ihre Entscheidungen und Ermessenserwägungen nicht ausreichend dokumentiert. Die Prüfung und Wertung der Angebote sowie die Entscheidung zur Rückversetzung des Vergabeverfahrens sind nicht dokumentiert. Randnummer 54 Infolge der aufgezeigten Verletzung der §§ 13, 16 und 20 VOB/A entspricht das Vergabeverfahren nicht den rechtlichen Vorgaben. Auf Grund der fehlenden Zuschlagsfähigkeit sämtlicher abgegebenen Angebote sah sich die erkennende Kammer unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Gebotes der Transparenz zur Gewährleistung des freien Wettbewerbs und zur Herstellung der Rechtmäßigkeit im Sinne des § 19 Abs. 2 LVG LSA veranlasst, die Antragsgegnerin zur Aufhebung des Vergabeverfahrens anzuweisen. Die Aufhebung ist das einzig geeignete Mittel, die festgestellten Rechtsverletzungen zu beseitigen und eine weitere Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Randnummer 55 Insbesondere ist auf Grund der fehlerhaften Vergabeunterlagen hinsichtlich der objektiv unmöglichen Ausführungsfristen eine Rückversetzung in den Stand der Versendung der Vergabeunterlagen unzulässig. Die fehlerhaften Ausführungsfristen ergeben sich bereits aus der öffentlichen Bekanntmachung, so dass dieser Fehler nur geheilt werden kann, indem das Vergabeverfahren unter Anpassung der Vergabeunterlagen neu bekanntgemacht wird, um dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Transparenz zu entsprechen. Randnummer 56 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei Neueinreichung von Angeboten diese vollständig neu abgegeben werden müssen. Formblätter aus früheren Angeboten verlieren ihre Gültigkeit und müssen – anders als von der Antragsgegnerin zunächst vorgesehen – zusammen mit dem Angebot neu abgefordert werden. Randnummer 57 Aus diesem Grund kann dem Antrag der Antragstellerin, das Vergabeverfahren fortzusetzen und den Zuschlag unter Anpassung der Ausführungsfristen nicht entsprochen werden. Randnummer 58 Sollte die Antragsgegnerin an ihrer Beschaffungsabsicht festhalten, so ist die Rechtsauffassung der Vergabekammer bei einer Neuausschreibung
2 Satz 4 LVG LSA umzusetzen. Randnummer 59 III. Kosten Randnummer 60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA. Randnummer 61 Die ehrenamtliche Beisitzerin, Frau ………, hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihr lag dieser Beschluss hierzu vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.