Vergabeverfahrens bei Wahl der falschen Vergabeart Leitsatz Der Antrag ist nicht begründet, da die Antragstellerin nicht in ihren Rechten gem. § 114 Abs. 1 S.1 GWB verletzt ist. (Rn.135) Für die Aufhebung bestanden schwerwiegende Gründe i.S.
1 lit.
Gesamtpreises nicht zuließe. (Rn.138) Dies wäre im Übrigen auch sachlich nicht zutreffend. (Rn.139) Die Antragsgegnerin würde bei einer Zuschlagserteilung gegen das Wettbewerbsgebot und gegen den Vorrang
offenen Verfahrens gemäß § 101 Abs. 7 S. 1 GWB verstoßen (Rn.141) Selbst bei anderer Betrachtungsweise wäre die Antragsgegnerin auch nach § 20 EG Abs. 1 lit. a) VOL/A berechtigt gewesen, die Ausschreibung aufzuheben. In der Tat ist kein Angebot eingegangen, das den Bewerbungsbedingungen entspricht. (Rn.143) Orientierungssatz Eine Aufhebung
Vergabeverfahrens ist auch möglich, wenn von vornherein Mängel
Vergabeverfahrens bestehen. Voraussetzung hierfür ist, dass bei einer Interessenabwägung das Festhalten
öffentlichen Auftraggebers am Vergabeverfahren mit Recht und Gesetz nicht zu vereinbaren wäre und von den Bietern im Hinblick auf die Schwere
Fehlers erwartet werden kann, dass sie auf diese rechtlichen und tatsächlichen Bindungen
Auftraggebers Rücksicht nehmen (vgl. OLG Naumburg, 27. Februar 2014, 2 Verg 5/13 ). (Rn.141) Verfahrensgang nachgehend Oberlandesgericht
Landes Sachsen-Anhalt Vergabesenat, 23. Dezember 2014, 2 Verg 5/14, Beschluss Tenor Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten
Hauptsacheverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin mit Ausnahme der durch das Gestattungsverfahren nach § 115 Abs. 2 GWB entstandenen Kosten und Aufwendungen. Die Verfahrenskosten werden insgesamt auf …………... Euro festgesetzt. Für die im Rahmen der Akteneinsicht angefallenen Kopierkosten hat die Beigeladene …………... Euro zu entrichten. Die jeweilige Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin und die Beigeladene werden für notwendig erklärt. Die Kosten (Gebühren und Auslagen) im Gestattungsverfahren nach § 115 Abs. 2 GWB sowie die insoweit zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene als Gesamtschuldner. Die Verfahrenskosten werden auf insgesamt …………... Euro festgesetzt. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin wird diesbezüglich für notwendig erklärt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragsgegnerin schrieb mit Bekanntmachung vom …………... die Vergabe von Apothekenleistungen europaweit auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) aus. Der Gegenstand der Leistungen beinhaltet die zur Versorgung der stationären Bereiche mit Arzneimitteln und die Übernahme aller damit in Zusammenhang stehenden Dienst- und Beratungsleistungen. Sie wählte als Vergabeart das Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb. Randnummer 2 Unter Ziffer II.1.5) beschreibt die Antragsgegnerin die Leistung wie folgt: Randnummer 3 „Gegenstand der beabsichtigten Vergabe der Apothekenleistungen ist die Versorgung der stationären Bereiche mit Arzneimitteln und die Übernahme aller damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Beratungsleistungen auf Grundlage einschlägiger Gesetze (vor allem § 14 Abs. 5 ApoG), Verordnungen, berufsrechtliche Vorschriften und behördliche Erlasse. Randnummer 4 …… Randnummer 5 Dazu soll ein Vertrag mit einer Lieferapotheke auf Basis definierter Leistungsumfänge abgeschlossen werden.“ Randnummer 6 Nebenangebote waren nicht zugelassen. Randnummer 7 In den vom 29.04.2013 aufgestellten Vergabevermerk geht die Antragsgegnerin von einem Auftragswert von ca. 140.000 Euro für die Dienstleistung und von ca. 1, 8 Mio Euro für die Lieferleistung aus. Randnummer 8 Die Antragsgegnerin begründete die Wahl der Vergabeart nicht. Randnummer 9 Die Vertragsdauer erstreckt sich auf 48 Monate einschließlich einer möglichen Verlängerung von nochmals 48 Monaten. Randnummer 10 In Ziffer III.2.1) bis 3) der Bekanntmachung hat die Antragsgegnerin u.a. verlangt: Randnummer 11 „a) Unterschriebene Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe von der Teilnahme am Vergabeverfahren nach § 6 EG Abs. 6 VOL/A vorliegen. Randnummer 12 …. Randnummer 13 b) Angaben zu realisierten Referenzobjekten über die Erbringung von Apothekenleistungen für Plankrankenhäuser aus den seit Veröffentlichung dieser Bekanntmachung vergangenen 36 Monaten,…“ Randnummer 14 Nach Ziffer IV. der Bekanntmachung sollten mindestens drei Bewerber, die die formellen und materiellen Anforderungen an die Eignung erfüllen, zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Die Basis der Auswahlkriterien war wie folgt definiert: Randnummer 15 a) Einschlägigkeit der eingereichten Referenzen unter Berücksichtigung der Aktualität,
Umfangs und der Vergleichbarkeit
durch die Referenzen belegten Auftragsgegenstandes mit dem ausgeschrieben Leistungsumfang 40% Randnummer 16 b) Personelle und finanzielle sowie technische Kapazität
Bewerbers 50% Randnummer 17 c) Art und Umfang der Qualitätssicherung
Bewerbers 10% Randnummer 18 In Ziffer VI.3) der Bekanntmachung heißt es u.a. weiter: Randnummer 19 „1. Die Auftraggeberin vergibt die Apothekenleistungen im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Teilnahmewettbewerb, weil es für die Auftragsvergabe insbesondere auch auf die jeweiligen Versorgungs- und Beratungskonzepte der Bieter ankommen wird. Im Rahmen der notwendigen Verhandlungen ist konkret festzulegen, wie die optimale Versorgung organisiert werden kann. Wie die Lieferapotheke dies organisiert, kann nicht für alle Bieter abschließend vorgegeben werden, wenn der Wettbewerb nicht unangemessen eingeschränkt werden soll.“ Randnummer 20 Außer der Antragstellerin und der Beigeladenen reichten drei weitere Firmen ihre Teilnahmeanträge fristgerecht bis zum …………... ein. Randnummer 21 Zur Angebotsabgabe wurden nach Prüfung der Teilnahmeanträge lediglich die Antragstellerin und die Beigeladene mit Schreiben vom 10.09.2013 aufgefordert. Die übrigen Bewerber erhielten gemäß § 101a) GWB mit Schreiben vom 30.08.2013 die Information über den Ausschluss ihres Teilnahmeantrages. Randnummer 22 Die Mitinhaberin der Beigeladenen, Fachapothekerin für Allgemeinpharmazie und Klinische Pharmazie Frau …………..., wurde im …………...vom Landgericht …………...wegen Betruges in 9 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 11 Monaten verurteilt. Diese Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Sie hatte ein …………...Medikament …………...verwendet,………….... Das Strafurteil ist rechtskräftig. Randnummer 23 Frau …………...hatte
sen ungeachtet in ihrem Teilnahmeantrag vom 02.08.2013 in der geforderten Eigenerklärung nach § 6 EG Abs. 6 VOL/A bestätigt, dass sie keine Verfehlungen begangen habe, die ihre Zuverlässigkeit als Bewerberin in Frage stellen. Ausweislich der Aufforderung zur Angebotsabgabe hatten die Bieter anhand der beigefügten Vergabeunterlagen ein konkretes Angebot zu unterbreiten. Die Verhandlungsgespräche sollten nach diesem Schreiben zwischen den 04.10.2013 und 28.10.2013 geführt werden. Randnummer 24 Die Vergabeunterlagen beinhalteten weiterhin einen Kriterienkatalog und einen Apothekenversorgungsvertrag. Im Kriterienkatalog waren fünf Fragen zu beantworten, die nach dem Schulnotensystem zwischen 1 (gut) und drei (ungünstig) bewertet werden. Die übrigen Punkte beinhalteten Preisabfragen. Unter anderem war unter Ziffer sechs vorgegeben: Randnummer 25 „Wegen der Anzahl der Arzneimittel, die für die Versorgung
Klinikums notwendig sind, werden ca. 65% der umsatzstärksten Arzneimittel aus 2012 betrachtet.“ Randnummer 26 Ausweislich Ziffer sieben wurden weiterhin abgefragt: Randnummer 27 - 7.1 Abrechnung der Dienstleistung (Versorgung) Randnummer 28 • Variante I (Lieferaufschlag) • Variante II (Pauschale pro Bett) • Variante III Alternative Randnummer 29 - 7.2 Vergütung für die Herstellung von Zytostatikazubereitung (Hier: Stundensätze für Apotheker- bzw. Pharmazie-Ingenieur) Randnummer 30 - 7.3 Vergütung für die Abrechnung von: Randnummer 31 • Sonderfahrten • Prüfung von medizinischer Druckluft • Lieferung von BTM-Bücher • Beratungsleistungen (Stationsbegehungen, Arzneimittelkommission, Arzneimittelliste, Erstellung von Statistiken) Randnummer 32 Auf eine Gewichtung dieser Kriterien wurde verzichtet. Die Antragsgegnerin machte den Verzicht über die Gewichtung nicht aktenkundig. Randnummer 33 Versorgungs- und Beratungskonzepte hatten die Bieter nicht einzureichen. Randnummer 34 In Beantwortung einer Bieteranfrage teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin am 23.09.2013 folgendes mit: Randnummer 35 „…Daher wurde Ihnen der Vertrag, inklusive aller Anlagen zur Kenntnisnahme und zur Erstellung
Angebotes mitgereicht. Randnummer 36 …. Randnummer 37 Der Vertrag inkl. aller Anlagen ist, wie das Vergabeverfahren besagt, auch Grundlage der nachfolgenden Verhandlungen….“ Randnummer 38 Der Einreichungstermin für die Angebote wurde letztendlich mit Schreiben vom 19.09.2013 auf den …………..., …………... Uhr neu benannt. Randnummer 39 Die Antragstellerin und die Beigeladene reichten ihre Angebote fristgerecht ein. Randnummer 40 In Ziffer 7.3 merkte die Antragstellerin in ihrem Angebot folgendes an: Randnummer 41 „Medizinische Druckluft wird meist von zertifizierten Medizintechnik-Unternehmen im Rahmen von Wartungsverträgen von medizinischen Geräten (OP, Anästhesie) übernommen. Sicher besteht für diese Dienstleistung auch in der Klinik …………...ein Wartungsvertrag, der diese Leistung umfasst.“ Randnummer 42 Sie hatte weiterhin in dieser Position statt eines Preises „keine Angabe“ geschrieben. Randnummer 43 Ausweislich der Angebotsauswertung vom 09.10.2013 belegte das Angebot der Beigeladenen sowohl bei dem Fragenkomplex als auch preislich den ersten Platz. Die Antragsgegnerin stellte in ihrer Auswertung abschließend fest, dass das Angebot der Beigeladenen das wirtschaftlich günstigste sei. Randnummer 44 Mit Schreiben vom 17.10.2013 wurde die Beigeladene zu einem Verhandlungsgespräch am 05.11.2013 eingeladen. Ein Versorgungs- und Beratungskonzept hatte sie nicht zu diesem Termin vorzulegen. Randnummer 45 Nach Anfrage der Antragstellerin vom 18.10.2013 wurde ihr mitgeteilt, dass die Prüfung der Angebote derzeit noch andauern würde. Das Schreiben enthielt keine Aussage darüber, ob sie die Antragstellerin zu einem Verhandlungsgespräch einladen werde. Randnummer 46 Im Verhandlungsgespräch korrigiert die Beigeladene u.a. ihr Preisangebot zur Variante II (Abrechnung der Dienstleistung) bei gleich bleibenden Lieferturnus. Auch wollte sie ein Alternativangebot darüber vorlegen, wenn sich der Lieferturnus reduzieren würde. Randnummer 47 Weiterhin gab es einige Änderungen zum Vertragsentwurf. Randnummer 48 Im weiteren Lauf
Vergabeverfahrens kam es zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin zu Änderungen und Ergänzungen per E-Mail bezüglich
Angebotes. Randnummer 49 Verhandlungsgespräche mit der Antragstellerin wurden nicht geführt. Randnummer 50 Letztendlich erklärte die Antragsgegnerin in ihrem Vergabevorschlag vom 11.11.2013, dass das erste Angebot der Beigeladene nicht nur das wirtschaftlichste gewesen sei, sondern auch das aufgrund der Verhandlungen vorgelegte Alternativangebot. Randnummer 51 Der Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 12.11.2013 gemäß § 101 a) GWB mitgeteilt, dass auf das Angebot der Beigeladenen der Zuschlag erteilt werden solle. Randnummer 52 Dagegen wandte sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 18.11.2013 (Posteingang am 21.11.2013 gemäß Eingangsbestätigung
Einwurfschreibens). Sie machte darin geltend, dass sie nicht die Möglichkeit eines Verhandlungsgespräches erhalten habe. Auch seien viele Positionen in den Vergabeunterlagen nicht eindeutig formuliert worden. Schließlich habe die Antragsgegnerin sowohl im Ausschreibungstext als auch in den Beantwortungen der Bieteranfragen ein solches Gespräch in Aussicht gestellt. Randnummer 53 Weiterhin reichte die Antragstellerin mit Schreiben vom 18.11.2013, Eingang bei der Vergabekammer am 21.11.2013, einen Nachprüfungsantrag ein. Dieser wurde der Antragsgegnerin am 21.11.2013 mit der Bitte um Vorlage aller Vergabeunterlagen und um eine Stellungnahme zugesandt. Randnummer 54 Die Antragstellerin hat darin ihre Darlegungen aus dem Rügeschreiben wiederholt. Randnummer 55 Nach Einschaltung eines Verfahrensbevollmächtigten hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 03.12.2013 weiterhin geltend gemacht, dass die Inhaberin der Beigeladenen, Frau …………..., im …………... rechtskräftig wegen Betrugs verurteilt worden sei. Auch wiese der Handelsregisterauszug vom 02.12.2013 Frau …………...weiterhin als persönlich haftende Gesellschafterin der Beigeladenen aus. Soweit die Beigeladene die geforderte Eigenerklärung gemäß § 6 Abs. 4 VOL/A unterschrieben ihrem Teilnahmeantrag beigefügt habe, wäre sie aufgrund der unzutreffenden Erklärung vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen gewesen. Randnummer 56 Im Übrigen sei die Durchführung
Verhandlungsverfahrens in rechtsfehlerhafter Weise durchgeführt worden, da lediglich die Beigeladene zu einem Verhandlungsgespräch eingeladen worden sei. Auch wäre das Vergabeverfahren u.a. durch die Wahl der Vergabeart als solches, die fehlerhafte und lückenhafte Leistungsbeschreibung sowie die fehlerhafte Bildung von Zuschlagskriterien und deren fehlende Gewichtung mit erheblichen Vergabeverstößen belastet. Randnummer 57 Bezüglich der eng auszulegenden Vergabevorschriften sei der Antragstellerin bis zur Mandatierung nicht bekannt gewesen, dass gemäß § 3 EG Abs. 3 lit.
Verhandlungsverfahrens. Der diesbezügliche im Nachgang erfolgte Vortrag der Antragsgegnerin sei insoweit verspätet, da die Begründung bei einer Abweichung von einem offenen Verfahren von vornherein dokumentiert werden müsse. Dies könne auch nicht nachgeholt werden. Randnummer 59 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 60 1. der Antragsgegnerin die Zuschlagserteilung an die Beigeladene auf Basis der bisherigen Wertungsentscheidung zu untersagen und der Antragsgegnerin aufzugeben, die Wertungsentscheidung unter Berücksichtigung der Ausschlussgründe hinsichtlich der Beigeladenen und
wertungsfähigen Angebots der Antragstellerin zu wiederholen; Randnummer 61 2. hilfsweise weitere Vergabeverstöße festzustellen und das Verhandlungsverfahren in den Stand der Aufforderung zu Verhandlungen, hilfsweise in den Stand vor Aufforderung zur Angebotsabgabe zurückzuversetzen. Randnummer 62 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 63 den Antrag der Antragstellerin vom 18.11.2013 als unzulässig zurückzuweisen. Randnummer 64 Sie vertritt die Auffassung, dass es der Antragstellerin mangels schlüssiger Darstellung bereits an der Antragsbefugnis fehle. Sie habe in ihrer Antragsschrift die behaupteten Verstöße gegen Vergabebestimmungen gemäß § 97 Abs. 7 GWB nicht hinreichend dargelegt. Randnummer 65 Die Erklärung gemäß § 6 EG Abs. 4 VOL/A sei von der Mitinhaberin der Beigeladenen ordnungsgemäß unterzeichnet worden. Sie sei hinsichtlich der unter Ziffer II lit.
halb spätestens mit dem Antrag auf Durchführung
Nachprüfungsverfahrens erfolgen müssen. Randnummer 68 Weiterhin habe die Antragsgegnerin die Wahl der Vergabeart in ihrem Vergabevermerk vom 29.04.2013 dokumentiert. Der Gegenstand der zu vergebenden Leistung trage einen dualen rechtlichen Charakter, weil er zugleich Liefervertrag und Dienstleistungsvertrag sei. Aus dieser Spezifik heraus rechtfertige es sich, die Leistung im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens zu vergeben. Das gewählte Vergabeverfahren sei insbesondere zulässig, wenn die Leistung nach Art und Umfang oder wegen der damit verbundenen Wagnisse nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden könne, dass eine einwandfreie Preisermittlung zwecks Vereinbarung der festen Vergütung möglich sei bzw. wenn die zu erbringende Dienstleistungsaufträge dergestalt seien, dass die vertragliche Spezifikation nicht hinreichend genau festgelegt werden könne, um den Auftrag durch die Wahl
besten Angebots in Übereinstimmung mit den Vorschriften über das offene oder nicht offene Verfahren vergeben werden könne. So liege der Fall hier. Randnummer 69 Schließlich seien die Zuschlagskriterien eindeutig und unmissverständlich in der Bekanntmachung nach Ziffer IV.2.1) – Bewertung Kriterienkatalog und der Preis – benannt worden. Für die Zuschlagskriterien habe es auch eine Gewichtung gegeben. Randnummer 70 Nach Beendigung
Teilnahmewettbewerbes sei der Kriterienkatalog und der Vertragsentwurf mit dem tatsächlichen Leistungsumfang an die geeigneten Bewerber verschickt worden. Randnummer 71 Auch sei die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen, dass die Ausschreibungsunterlagen nicht eindeutig formuliert wären, gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB präkludiert. Die Antragsgegnerin habe die von den Bietern gestellten Fragen unverzüglich beantwortet. Eine Rüge über angeblich nicht eindeutig formulierte Positionen in der Ausschreibung sei nicht vorgebracht worden. Randnummer 72 Falls es sich tatsächlich um Lücken oder Fehler in der Leistungsbeschreibung gehandelt haben sollte, wäre dies für einen auf dem Gebiet der Apothekenleistung erfahrenen Bieter erkennbar gewesen. Ebenso würden die von der Antragstellerin pauschal behaupteten Unklarheiten über den Lieferumfang nicht vorliegen. Randnummer 73 In dem zulässigen Vergabeverfahren sei die Antragsgegnerin auch nicht verpflichtet gewesen, mit jedem Bieter ein Gespräch zu führen. Randnummer 74 Die Bieter seien in jeder Phase
Vergabeverfahrens gleichberechtigt behandelt worden. Alle Wertungskriterien seien für alle Beteiligten gleichermaßen transparent mitgeteilt worden. Randnummer 75 Unter Beachtung der Ausschreibungskriterien habe die Antragsgegnerin die Angebote geprüft und gewertet. Im Ergebnis habe die Beigeladene das wirtschaftlich günstigste vorgelegt. Randnummer 76 Die Vergabekammer hat mit Beschluss vom 27.11.2013 die …………...beigeladen. Randnummer 77 Die Beigeladene beantragt, Randnummer 78 die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen. Randnummer 79 Sie schließt sich dabei im Wesentlichen dem Vorbringen der Antragsgegnerin an. Sie meint, dass die Straftaten, die die Inhaberin begangen habe, der …………...nicht zuzurechnen seien, da diese erst im Jahre 2013 gegründet worden sei. Im Übrigen lägen die Straftaten fast ein Jahrzehnt zurück. Die Beigeladene habe sich seither untadlig verhalten. Außerdem habe die abgeurteilte Tat keinerlei Bezüge zum Ausschreibungsgegenstand. Der Betrugsvorwurf habe gerade keine onkologischen Arzneimittel betroffen, sondern als einziges Arzneimittel .......... . Ferner hätten andere Gerichte in vergleichbaren Fällen die Angeklagten frei gesprochen. Randnummer 80 Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 04.02.2014 zur mündlichen Verhandlung am 11.02.2014 geladen. Randnummer 81 Die Antragsgegnerin erklärte mit Schreiben vom 10.02.2014 gegenüber allen Beteiligten gemäß § 20 EG Abs. 1
Vergabeverfahrens dahingehend, dass die Ausschlüsse ihrer Bewerbung und
Angebotes vergaberechtswidrig seien. Schließlich gebe es im Wertungsvermerk der Antragsgegnerin keine Beanstandungen über ihre Eignung. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin prinzipiell einen besonders strengen Maßstab bei der Auswertung der Teilnahmeanträge angelegt. Beispielsweise habe sie gerade nicht andere Bewerber aufgefordert, fehlende Unterlagen nachzureichen, sondern diese Unternehmen gleich vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen. Randnummer 85 Auch der Angebotsausschluss sei vergaberechtswidrig. Schließlich habe die Antragstellerin alle geforderten Angaben mit ihrem Angebot eingereicht. Vertiefende Nachfragen hierzu hätten bei der gewählten Vergabeart im Rahmen eines Gespräches geklärt werden können. Da die Antragstellerin jedoch nicht zu einem Verhandlungsgespräch aufgefordert wurde, habe sie keine Gelegenheit erhalten, ihr Angebot zu optimieren. Randnummer 86 Nicht Gegenstand dieser Rüge sei der rechtmäßige Ausschluss
Angebotes der Beigeladenen. Randnummer 87 Mit Schreiben vom 19.02.2014 erklärt die Antragsgegnerin, der Rüge nicht abhelfen zu wollen. Randnummer 88 Dagegen wendete sich die Antragstellerin am 05.03.2014 mit einem weiteren Nachprüfungsantrag. Dieser wurde am 06.03.2014 der Antragsgegnerin übermittelt. Randnummer 89 Die Vergabekammer hat mit Beschluss vom 06.03.2014 die beiden Nachprüfungsverfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Randnummer 90 Die Antragstellerin hat ihr bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft. Randnummer 91 Sie macht weiterhin geltend, dass es sich um eine rechtsmissbräuchliche Aufhebung handele. Schließlich bestünde der Versorgungsbedarf für das Klinikum unverändert fort. Mit ihrem Antrag auf Vorabgestattung
Zuschlages habe die Antragsgegnerin weiterhin die Dringlichkeit der Vergabe dokumentiert. Die Verfahrensaufhebung sei nunmehr nachträglich mit dem Ausschluss der Bewerbung und
Angebotes der Antragstellerin begründet worden. Eine Aufhebung könne jedoch immer nur ultima ratio sein. Die Antragsgegnerin habe jedoch während
Vergabeverfahrens und
Nachprüfungsverfahren weder die Eignung der Antragstellerin angezweifelt, noch habe sie ein Verhandlungsgespräch mit ihr geführt. Die Antragsgegnerin sei im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb an ihre positive Eignungsfeststellung im Rahmen der Auswertung der Teilnahmeanträge und der Entscheidung über die zuzulassenden Bewerber im weiteren Verfahren gebunden. Im Übrigen sein die eingereichten Unterlagen der Antragstellerin nicht zu beanstanden. Randnummer 92 Die Antragstellerin hat in dem ersten Nachprüfungsantrag vom 18.11.2013 höchst hilfsweise beantragt, das Verhandlungsverfahren vollständig aufzuheben und der Antragsgegnerin aufzugeben, die Leistung in einem vergaberechtlich einwandfreien Vergabeverfahren zu vergeben. Sie nimmt nunmehr diesen Antrag und die diesbezügliche Rüge zurück. Im Übrigen blieben die Rügen und Anträge aus dem ersten Nachprüfungsantrag weiterhin aufrecht erhalten. Randnummer 93 Die Antragstellerin beantragt darüber hinaus, Randnummer 94 1. die mit Schreiben vom 10.02.2014 mitgeteilte Aufhebungsentscheidung der Antragsgegnerin aufzuheben; Randnummer 95 2. festzustellen, dass der mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 10.02.2014 mitgeteilte Ausschluss der Bewerbung und
Angebots der Antragstellerin vergaberechtswidrig und stattdessen die Antragstellerin weiterhin für das Verhandlungsverfahren teilnahmeberechtigt ist; Randnummer 96
Verfahrens in den Stand nach Angebotsaufforderung und die Zuschlagserteilung auf das Angebot der Antragstellerin sei schon mangels Eignung im Teilnahmewettbewerb und Angebotsverfahren ausgeschlossen. Randnummer 103 Schließlich sei festgestellt worden, dass in unzulässiger Weise zugunsten der Antragstellerin von den Vergabebedingungen abgewichen werden würde, wenn vom Angebotsausschluss der Antragstellerin abgesehen werde. Randnummer 104 Die Beigeladene beantragt, Randnummer 105 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 106 Sie ist der Auffassung, dass es bei der Antragstellerin bereits an einer Antragsbefugnis fehle. Sie habe schließlich nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die betreffenden Vergabefehler ihre Aussichten auf den Zuschlag tatsächlich beeinträchtigt bzw. zumindest verschlechtert hätten. Randnummer 107 Im Übrigen sei das Aufhebungsschreiben so zu verstehen, dass im Falle
Weiterbetreibens
Verfahrens die Angebote beider Beteiligten ausgeschlossen werden müssten. Die Aufhebung
Vergabeverfahrens sei
halb vergaberechtsmäßig erfolgt. Randnummer 108 Ebenso habe die Antragstellerin zu jeder Zeit im Vergabeverfahren mit einer Überprüfung ihrer Eignung rechnen müssen. Schließlich könne die Antragsgegnerin nicht hinnehmen, dass die Versorgung
Krankenhauses mit pharmazeutischen Mitteln von einem ungeeigneten Unternehmen erfolge. Eine Überprüfung der Eignung müsse insbesondere im pharmazeutischen Bereich jeder Zeit möglich sein. Randnummer 109 Weiterhin leide das Vergabeverfahren an der Wahl der falschen Vergabeart. Nach § 101 Abs. 7 S. 2 GWB gehöre die Antragsgegnerin nicht zu den dort erwähnten Auftraggebern, die zwischen den einzelnen Vergabearten frei wählen könnten. Auch seien die Voraussetzungen
3b) VOL/A weder im Vergabevermerk begründet noch lägen die Voraussetzungen dafür in tatsächlicher Hinsicht vor. Im Regelfall würden darunter zu vergebende Leistungen fallen, die sich erst im Laufe
Verfahrens entwickeln könnten. Im vorliegenden Vergabeverfahren sei es jedoch möglich gewesen, im Offenen Verfahren Angebote mit Preisen abzugeben, die vergleichbar seien. Randnummer 110 Damit sei das Vergabeverfahren von Anfang an fehlerhaft und könne
halb nur durch Aufhebung beendet werden. Randnummer 111 Die Vergabekammer führte mit Schreiben vom 03.06.2014 an die Beteiligten aus, dass sie vorläufig der Auffassung sei, dass der Nachprüfungsantrag offensichtlich unbegründet sei. Es sei beabsichtigt, über die Angelegenheit gemäß § 112 Abs. 1 S. 3 GWB nach Aktenlage zu entscheiden. Randnummer 112 Die Antragsgegnerin sei im Ergebnis berechtigt gewesen, das Vergabeverfahren aufzuheben, da sie die falsche Vergabeart gewählt habe. Es sei unerheblich, dass die Antragstellerin die Aufhebungsentscheidung anders begründet habe. Randnummer 113 Hiergegen wendete sich die Antragstellerin mit ihrem Schreiben vom 10.06.2014. Randnummer 114 Die Antragsgegnerin habe ihre Aufhebungsentscheidung in rechtsfehlerhafter Weise begründet. Im vorliegenden Fall treffe es gerade nicht zu, dass sich die Aufhebung
Vergabeverfahrens als ultima ratio darstelle. Bislang sei es zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu keinerlei Verhandlungsgesprächen gekommen, so dass etwaige Mängel innerhalb
Verhandlungsverfahrens geheilt werden könnten. Randnummer 115 Auch lägen die Voraussetzungen für einen schwerwiegenden Grund i.S.
1 lit. d) VOL/A nicht vor, da die gewählte Vergabeart durchaus zulässig sei. Schließlich seien in dem Vergabeverfahren komplexe qualitative Anforderung zum einen durch den Fragenkatalog und zum anderen durch die abgefragten Abrechnungsformen gestellt worden. Mittels Fragenkatalog habe der Bieter im Rahmen seiner verfügbaren Informationen zunächst entsprechende Angaben gemacht, die dann im Laufe der Verhandlungen weiterer Konkretisierungen bedürften. Schließlich habe die Antragstellerin bezüglich der Leistungsinhalte und Rahmenbedingungen der Vertragserfüllung diverse Fragen an die Antragsgegnerin gerichtet, die im Verhandlungsgespräch vertiefend hätten erörtert werden können. Bei dem Vergabegespräch zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sei es aufgrund der langjährigen Vertragsbeziehungen entbehrlich gewesen, über die Preisgestaltung hinaus vertiefende Gespräche zu führen. Die Sachlage stelle sich bei der Antragstellerin jedoch anders dar. Im Übrigen habe die Antragstellerin den zunächst ausdrücklich nur hilfsweise gestellten Antrag, das Vergabeverfahren aufzuheben, schließlich im Laufe
Nachprüfungsverfahrens rechtswirksam zurückgenommen. Dadurch entfielen für die Vergabekammer die Anknüpfungspunkte zur Anordnung der Aufhebung
Vergabeverfahrens. Ebenso sei die Vergabekammer nicht befugt, die Aufhebung von sich aus zu veranlassen. Schließlich habe die Antragsgegnerin sich in ihrer Vergabedokumentation ausschließlich auf mangelhafte Bewerbungen bzw. Angebote bezogen. Die Aufhebungsentscheidung sei erkennbar ermessensfehlerhaft. Die Vergabekammer sei nicht berechtigt, die rechtsfehlerhaft begründete Aufhebungsentscheidung durch andere Gründe zu ersetzen. Selbst wenn die Antragsgegnerin das falsche Vergabeverfahren gewählt hätte, bestünde keine Rechtspflicht zur Aufhebung. Es handele sich auch insoweit um eine Ermessensentscheidung. Randnummer 116 Im Übrigen habe das OLG Naumburg in seinem Beschluss vom 27.02.2014 ( 2 Verg 5/13 ) jüngst entschieden, dass eine Aufhebung vergaberechtswidrig sei, wenn diese sich auf Gründe stütze, die von Beginn an bestanden hätten und daher vom Auftraggeber von vornherein hätten berücksichtigt werden können und müssen. Randnummer 117 Die Beigeladene macht geltend, dass die Antragsgegnerin nicht verpflichtet sei, das Vergabeverfahren durch Zuschlag zu beenden. Etwas anderes gelte nur, wenn durch die Aufhebungsentscheidung erkennbar ein Bieter willkürlich bevorzugt werden solle. Dies sei nicht gegeben. Randnummer 118 Die Vergabekammer hat die Antragstellerin sowie der Beigeladenen mit Beschluss vom 13.01.2014 sowie 21.01.2014 teilweise Akteneinsicht gewährt. Randnummer 119 Der Vorsitzende hat die Frist zur Entscheidung der Vergabekammer letztmalig bis zum 25.06.2014 verlängert. Randnummer 120 Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben mit Schreiben vom 26.11.2013 bzw. vom 02.12.2013 bei der Vergabekammer gemäß § 115 Abs. 2 S. 1 GWB beantragt, den Zuschlag nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe dieser Entscheidung zu erteilen. Die Vergabekammer hat mit Beschluss vom 19.12.2013 den Antrag zurückgewiesen. Es wird insoweit auf diesen Beschluss verwiesen. Randnummer 121 Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten im Nachprüfungsverfahren in der Hauptsache wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die eingereichten Unterlagen der Antragsgegnerin Bezug genommen. II . Randnummer 122 Der Antrag ist zulässig. Randnummer 123 1. Zulässigkeit Randnummer 124 1.1 Zuständigkeit Randnummer 125 Gemäß § 104 Abs. 1
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) veröffentlicht im BGBl. I, 1998, Nr. 59, S. 2568 ff., neugefasst durch Bekanntmachung vom 15.07.2005, BGBl. I, 2005, Nr. 44, S. 2114 ff., zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.06.2013, BGBl. I, 2013, Nr. 32, S. 1750, i.V.m. der Richtlinie über die Einrichtung von Vergabekammern in Sachsen-Anhalt (RdErl.
MW LSA vom 04.03.1999 – 63 - 32570/03, veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 13/1999 S. 441 ff., zuletzt geändert durch RdErl.
MW vom 08.12.2003 – 42-32570/03, veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 57/2003, S. 942) i.V.m. d. gem. Geschäftsordnung d. VgK (Bek.
MW vom 17.04.2013 – 41-32570-17, veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 14/2013) ist die 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen- Anhalt für die Nachprüfung
vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich zuständig. Randnummer 126 Die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeber gem. § 98 Nr. 1 GWB. Randnummer 127 Der maßgebliche Schwellenwert von 200.000 Euro für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträge gemäß
zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung geltenden § 100 Abs. 1 GWB i.V.m . § 2 Nr. 2 sowie Nr. 7 der Vergabeverordnung (VgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom
3 S. 1 Nr. 4 GWB eingehalten, wonach der Nachprüfungsantrag spätestens innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung
Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, eingereicht werden muss. Randnummer 133 Für die Entscheidung über den Nachprüfungsantrag ist es unerheblich, ob die zunächst erhobenen Rügen gegen den Ablauf
Verhandlungsverfahrens rechtzeitig i.S. der oben genannten Vorschrift waren (vgl. die Ausführungen zur Begründetheit). Randnummer 134 2. Begründetheit Randnummer 135 Der Antrag ist nicht begründet, da die Antragstellerin nicht in ihren Rechten gem. § 114 Abs. 1 S.1 GWB verletzt ist. Vielmehr war die Antragsgegnerin im Ergebnis berechtigt, das Vergabeverfahren gem. § 20 EG VOL/A aufzuheben. Hierbei ist es bei der gegebenen Sachlage nicht maßgeblich, ob die von der Antragsgegnerin hierfür abgegebene Begründung zutreffend war. Randnummer 136 Hierzu im Einzelnen: Randnummer 137 Für die Aufhebung bestanden schwerwiegende Gründe i.S.
1 lit.
halb ausschreiben will,
sen Kalkulation nicht zulässt. Es kommt darauf an, ob eine exakte Festlegung der auszuführenden Dienstleistung aufgrund deren Eigenarten objektiv nicht möglich ist (vgl. BGH vom 10.11.2009; X ZB 8/09.) Randnummer 138 Die Antragsgegnerin hat dies in ihrer Vergabedokumentation nicht begründet. Unabhängig von der Frage, ob dieser Mangel im Verlauf
Nachprüfungsverfahrens überhaupt noch geheilt werden kann, war ihr schriftsätzliches Vorbringen hierzu unergiebig. Sie hat nicht im Einzelnen dargelegt, dass die Eigenart der Leistung eine vorherige Festlegung
Gesamtpreises nicht zuließe. Randnummer 139 Dies wäre im Übrigen auch sachlich nicht zutreffend. Anders als unter Ziffer VI.3) der Bekanntmachung festgelegt, hat die Antragsgegnerin gerade nicht in den Vergabeunterlagen von den Bietern die Einreichung von Versorgungs- und Beratungskonzepte verlangt. Vielmehr hat sie sich selbst in der Lage gesehen, die Leistungen differenziert und präzise zu beschreiben (ähnliche Sachlage vgl. BGH a.a.O.). Beispielsweise hat sie auf die umsatzstärksten Arzneimittel aus dem Jahr 2012 zurückgreifen können. Diese wurden im Einzelnen benannt und waren auch, wie weitere Vorgaben, zu verpreisen. Auch in ihrem Kriterienkatalog hatten die Bieter konkrete Fragen zur Leistungserbringung zu beantworten. Diese wurden teilweise im Schulnotensystem bewertet. Anders als die Antragstellerin meint, war es nicht unbedingt erforderlich, die von den Bietern hierin getätigten Angaben in einem weiteren Schritt zu konkretisieren. Dies wird schon dadurch deutlich, dass die entsprechenden Antworten der Bieter im Kriterienkatalog schon vor den Verhandlungen bepunktet wurden, ohne dass hierzu weitere Angaben abgefragt wurden. Gegebenenfalls hätten die Fragen im Kriterienkatalog weiter untersetzt und präzisiert werden können. Im Übrigen lag ein Entwurf zu dem zu schließenden Apothekenversorgungsvertrag den Vergabeunterlagen bei. Randnummer 140 Darüber hinaus wurde der Gegenstand der Leistungen in den Verhandlungen mit der Beigeladenen nur am Rande thematisiert. Überwiegend wurde das Gespräch über Preise geführt. Entsprechende Verhandlungen über den Inhalt der Leistungen waren, anders als die Antragstellerin meint, von vornherein nicht geboten, da bei der Antragsgegnerin weitestgehend Klarheit über die zu vergebende Leistung bestand. Entsprechende Verhandlungen wären auch mit der Antragstellerin nicht erforderlich gewesen. Randnummer 141 Die Antragstellerin hat ursprünglich selbst schriftsätzlich am 03.12.2013 und nach Akteneinsicht am 07.02.2014 vorgebracht, dass die Wahl
Verhandlungsverfahrens nicht zulässig gewesen wäre. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist eine Aufhebung
Vergabeverfahrens auch möglich, wenn von vornherein Mängel
Vergabeverfahrens bestehen. Voraussetzung hierfür ist, dass bei einer Interessenabwägung das Festhalten
öffentlichen Auftraggebers am Vergabeverfahren mit Recht und Gesetz nicht zu vereinbaren wäre und von den Bietern im Hinblick auf die Schwere
Fehlers erwartet werden kann, dass sie auf diese rechtlichen und tatsächlichen Bindungen
Auftraggebers Rücksicht nehmen (vgl. OLG Naumburg vom 27.02.2014; 2 Verg 5/13 ). Die Antragsgegnerin würde bei einer Zuschlagserteilung gegen das Wettbewerbsgebot und gegen den Vorrang
offenen Verfahrens gemäß § 101 Abs. 7 S. 1 GWB verstoßen. Angesichts der Schwere dieses Vergaberechtsverstoßes und der fundamentalen Bedeutung
Wettbewerbsgrundsatzes kann den Bietern zugemutet werden, die Aufhebung hinzunehmen. Randnummer 142 Der Antragstellerin ist zwar im Grundsatz beizupflichten, dass es der Vergabekammer verwehrt ist, die Aufhebung auf einen Grund zu stützen, den der Auftraggeber selbst zur Rechtfertigung seiner Entscheidung nicht herangezogen hat. Es handelt sich typischerweise um eine Ermessensentscheidung, die der Auftraggeber in eigener Verantwortung zu treffen hat (vgl. auch VK
Freistaates Sachsen, 1. Vergabekammer vom 27.09.2013; 1/SVK/027-13). Etwas anderes gilt jedoch, wenn dem Auftraggeber bei der Entscheidung kein Ermessen mehr zusteht, sondern verpflichtet ist, das Vergabeverfahren aufzuheben (Ermessensreduzierung auf Null / vgl. VK Südbayern vom 21.07.2008; Z3-3-3194-1-23-06/08). Dies ist angesichts der Schwere
Vergabeverstoßes zu bejahen. Der Vergaberechtsverstoß kann auch nur durch eine solche Maßnahme abgestellt werden. Selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung annehmen würde, dass eine derartige Verpflichtung der Antragsgegnerin nicht bestehe (so wohl BGH a.a.O.), würde durch die Erteilung
Zuschlags, wie bereits erwähnt, gegen das Wettbewerbsgebot und gegen den Grundsatz
Vorrangs
offenen Verfahrens gemäß § 101 Abs. 7 S. 1 GWB verstoßen. Der Antragsgegnerin ist es daher nicht möglich, vergaberechtskonform den Zuschlag zu erteilen. Die Antragstellerin kann daher im Ergebnis nicht geltend machen, durch die Aufhebung
Vergabeverfahrens in eigenen Rechten verletzt zu sein. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob die Wahl
Vergabeverfahrens wirksam gerügt wurde. Anders als in der Entscheidung
OLG Brandenburgs vom 20.09.2011, Az. Verg W 11/11, ist das Begehren der Antragstellerin gerade nicht auf eine Aufhebung der Ausschreibung gerichtet. Vielmehr ist Gegenstand
Nachprüfungsverfahrens die Fragestellung, ob die Antragsgegnerin im Ergebnis berechtigt war, die Ausschreibung aufzuheben. Randnummer 143 Selbst bei anderer Betrachtungsweise wäre die Antragsgegnerin auch nach § 20 EG Abs. 1 lit. a) VOL/A berechtigt gewesen, die Ausschreibung aufzuheben. In der Tat ist kein Angebot eingegangen, das den Bewerbungsbedingungen entspricht. Die Antragsgegnerin hat mit zutreffender Begründung das Angebot der Beigeladenen ausgeschlossen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf ihr Aufhebungsschreiben vom 10.02.2014 verwiesen. Auch der Ausschluss
Angebots der Antragstellerin war jedenfalls im Ergebnis unabhängig von der von der Antragsgegnerin abgegebenen Begründung entsprechend § 19 EG Abs. 3 lit. d) VOL/A zwingend. Es trifft zwar zu, dass § 19 EG Abs. 3 VOL/A im Verhandlungsverfahren nicht unmittelbar Anwendung findet. Gegenstand der Angebotswertung ist nicht allein das schriftlich abgegebene Angebot, sondern grundsätzlich das im Verhandlungsgespräch konkretisierte Angebot. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der öffentliche Auftraggeber für die Durchführung
Verhandlungsverfahrens selbst ein formelles Anforderungsprofil für schriftliche Angebote definiert. Der öffentliche Auftraggeber ist auch im Verhandlungsverfahren an einmal aufgestellte Bewertungsmaßstäbe gebunden. Dies schließt formelle Anforderungen an schriftliche Angebote ein, insbesondere, soweit sich diese auf die Vorlage bestimmter Angebotsteile und Erklärungen beziehen. Dies ist durch Auslegung der Vergabeunterlagen zu ermitteln (vgl. OLG Naumburg vom 13.10.2008; 1 Verg 10/08). Insoweit ist die vorgenannte Vorschrift dem Sinn nach anzuwenden. Randnummer 144 Die Antragsgegnerin hatte in ihrer Angebotsaufforderung vom 10.09.2013 verlangt, dass die Bieter anhand der beigefügten Unterlagen ein konkretes Angebot abgeben. Sie sollte hierzu den Kriterienkatalog verwenden. Die Antragsgegnerin hat damit klar zum Ausdruck gebracht, dass die Bieter zu den Fragen bzw. Preisabfragen in dem Kriterienkatalog, wie von ihr verlangt, vollständige Angaben zu tätigen hatten (vgl. ähnliche Sachlage 3. VK Bund vom 25.01.2013; VK 3-5/13). Erst auf dieser Grundlage sollten später Verhandlungen durchgeführt werden. Es war für die Bieter auch offensichtlich, dass das schriftliche Angebot zunächst vor den Verhandlungen einer eigenen Wertung zugeführt wird. Dies ergibt sich beispielsweise daraus, dass für die schriftliche Beantwortung der Fragen 1 bis 6 ein Index zur Bewertung vorgesehen war. Randnummer 145 Über die Vorgaben der Antragsgegnerin hat sich die Antragstellerin in ihrem Angebot zu Ziffer 7.3
Kriterienkataloges hinweggesetzt. Sie hat angemerkt, dass die Antragsgegnerin ohnehin über einen Wartungsvertrag verfüge, der diese Leistung bereits umfasse. Sie hat damit den Sinn nach zum Ausdruck gebracht, dass die entsprechende Position unnötig sei und dementsprechend hierzu keine Angaben getätigt. Dies stand ihr nicht zu. Vielmehr ist es allein Sache
Auftraggebers, die Leistungsbeschreibung zu erstellen. Soweit die Antragstellerin der Auffassung war, dass diese Position entbehrlich sei, hätte sie dies vor Angebotsabgabe rügen müssen. Sie hat im Ergebnis Vertragsunterlagen i.S.
3 lit. d) VOL/A abgeändert, in dem sie eigenmächtig diese Position als gegenstandslos betrachtete und aus dem Kriterienkatalog herausgelöst hatte. Dies ist genauso zu beurteilen, als wenn sie diese Position gestrichen hätte. Damit ist der Ausschluss ihres Angebotes zwingend, ohne dass der Antragsgegnerin hierbei ein Ermessen zugestanden hätte. Bei dieser Sachlage ist es unerheblich, dass die Antragsgegnerin den Ausschluss
Angebotes der Antragstellerin anders begründete. Die Antragstellerin kann auch insoweit keine Verletzung eigener Rechte geltend machen. Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob die Begründung zum Ausschluss
Angebotes der Antragstellerin zutreffend war. Die Antragstellerin hat aber wohl zutreffend darauf hingewiesen, dass der Teilnahmewettbewerb abgeschlossen war und es insoweit der Antragsgegnerin verwehrt war, die Antragstellerin in der zweiten Phase
Verfahrens als nicht geeignet anzusehen. Randnummer 146 Die Antragstellerin hatte ihren ursprünglichen Hilfsantrag, der auf die Aufhebung
Vergabeverfahrens gerichtet war, zurückgenommen. Im Übrigen sind die Anträge und das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin aus dem Nachprüfungsantrag vom 18.11.2013 gegenstandslos geworden. Auch für eine Entscheidung über die Anträge drei und vier aus dem Nachprüfungsantrag vom 05.03.2014 bleibt kein Raum. Wie dargelegt, hat die Antragsgegnerin das Vergabeverfahren im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Randnummer 147 Auf eine mündliche Verhandlung wurde nach § 112 Abs. 1 Satz 3 GWB verzichtet, weil allein aufgrund der Aktenlage die Zurückweisung
Nachprüfungsantrages erfolgen musste. Randnummer 148 Eine andere Bewertung hätte sich auch nach der mündlichen Verhandlung nicht ergeben können. III . Randnummer 149 Die Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren beruht auf § 128 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 GWB. Nach dieser Vorschrift hat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt, mithin die Antragstellerin. Sie ist mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren nicht durchgedrungen. Randnummer 150 Rechtsgrundlage für die Bemessung der Höhe der Gebühren im Hauptsacheverfahren ist § 128 Abs. 2 Satz 1 GWB. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung
Gegenstands
Nachprüfungsverfahrens. Grundlage
wirtschaftlichen Wertes ist insoweit der Angebotspreis (Brutto) der Antragstellerin für die gesamte Vertragslaufzeit einschließlich der Verlängerungsoption. Randnummer 151 Nach der Gebührentabelle der Vergabekammer ergibt sich ein Richtwert von …………... E uro inklusive Auslagen in Höhe von …………...Euro sowie Kopierkosten in Höhe von …………...Euro. Randnummer 152 Aufgrund der Tatsache, dass im Hauptsacheverfahren keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, wird dieser Betrag auf …………... E u ro reduziert. Unter Berücksichtigung
bereits gezahlten Vorschusses hat die A nt r a g ste l l er i n nach Eintritt der Bestandskraft
Beschlusses einen Betrag in Höhe von …………... E uro unter Verwendung
Kassenzeichen …………... auf das Konto 810015 00 bei der Landeshauptkasse Sachsen- Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, BLZ 81000000, BIC MARKDEF1810, IBAN DE21810000000081001500 zu entrichten. Randnummer 153 Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 GWB hat ein Beteiligter die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen
jeweiligen Antragsgegners zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt. Die Antragstellerin ist im Hauptsacheverfahren als Unterliegende anzusehen und hat daher diese Aufwendungen zu tragen. Ferner entspricht es gemäß § 128 Abs. 4 S. 2 GWB der Billigkeit, der Antragstellerin auch die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Aufwendungen für die Beigeladene aufzuerlegen. Die Beigeladene selbst hat sich durch schriftlichen Vortrag am Nachprüfungsverfahren beteiligt, Sachanträge gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen. Randnummer 154 Angesichts der sachlichen und rechtlichen Schwierigkeiten
Falls war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Hauptsacheverfahren für die Antragsgegnerin und für die Beigeladene notwendig (§ 128 Abs. 4 Satz 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2 VwVfG ). Im Übrigen war es zur Herstellung der Waffengleichheit erforderlich, dass die Antragsgegnerin und die Beigeladene neben der anwaltlich vertretenen Antragstellerin ebenfalls einen Verfahrensbevollmächtigten hinzugezogen hatten. Randnummer 155 Der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sind als Gesamtschuldner nach § 128 Abs. 3 GWB i.V.m. § 96 ZPO analog die Kosten für das Gestattungsverfahren aufzuerlegen, da sie mit ihren Anträgen keinen Erfolg hatten. Randnummer 156 Da das Gestattungsverfahren Teil
Hauptsacheverfahrens ist, ist über die Kosten auch im Rahmen
Hauptsacheverfahrens zu entscheiden. Randnummer 157 Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung findet § 96 ZPO Anwendung. Randnummer 158 Die Anträge sind als Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel gegen den Hauptantrag der Antragstellerin einzustufen. Nach dem Rechtsgedanken
ZPO kann bei der Kostenentscheidung berücksichtigt werden, wenn ein Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel erfolglos war und dadurch besondere Kosten entstanden sind. Randnummer 159 Durch die Durchführung
Gestattungsverfahrens sind Kosten für das Verfahren vor der Vergabekammer sowie Aufwendungen der Antragstellerin entstanden. Diese Kosten und Aufwendungen sind der Antragsgegnerin und der Beigeladenen im Rahmen der Billigkeit aufzuerlegen. Randnummer 160 Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes war für die Antragstellerin im Gestattungsverfahren angesichts der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig. Insbesondere sind das Gestattungsverfahren und der Nachprüfungsantrag nicht als dieselbe Angelegenheit zu behandeln, da das Gestattungsverfahren zwar Bestandteil
Nachprüfungsverfahren ist, die Antragstellerin jedoch ihr primäres Rechtsschutzziel im Erfolgsfall nicht mehr verwirklichen könnte. Das Gestattungsverfahren verlangt teilweise eine andere Argumentationsführung als das Nachprüfungsverfahren, da es nicht nur auf
sen Erfolgsaussichten, sondern auch auf eine Interessenabwägung ankommt. Randnummer 161 Die Gebühr für das Eilverfahren ist gemäß § 115 Abs. 2 GWB gesondert zu ermitteln, da das Verfahren ein selbstständiges Zwischenverfahren darstellt. Randnummer 162 Das Gestattungsverfahren ist gegenüber dem Hauptsacheverfahren ein rechtliches Minus, so dass nur die Hälfte der Gebühr in der Hauptsache zu erheben ist. Randnummer 163 Die Antragsgegnerin ist auch nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungskostengesetz
Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA vom 27.06.1991) von der Entrichtung der Kosten befreit. Nach dieser Vorschrift werden Gebühren im Verwaltungsverfahren nicht erhoben für Amtshandlungen, zu denen eine Landesbehörde oder eine Behörde im Lande Anlass gegeben hat. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwKostG LSA ist diese Regelung jedoch nicht anzuwenden bei Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe, z. B. über einen Widerspruch. Das Gestattungsverfahren als Teil
Vergabenachprüfungsverfahrens ist in diesem Zusammenhang mit einem Widerspruchsverfahren vergleichbar (vgl. OLG Naumburg v. 17.09.2002, Az.: 1 Verg 8/02; OLG Naumburg v. 20.09.2012, Az.: 2 Verg 4/12 ). Randnummer 164 Die Einzahlung
Betrages in Höhe von …………... E uro hat nach Eintritt der Bestandskraft
Beschlusses durch die Antragsgegnerin unter Verwendung
Kassenzeichen …………... auf das Konto 810015 00 bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, BLZ 81000000, BIC MARKDEF1810, IBAN DE21810000000081001500 zu erfolgen. Randnummer 165 Die Einzahlung
Betrages in Höhe von …………... E uro inklusive der im Rahmen der Akteneinsicht angefallenen Kopierkosten in Höhe von …………...Euro hat nach Eintritt der Bestandskraft
Beschlusses durch die Beigeladene unter Verwendung
Kassenzeichen …………... auf das Konto 810015 00 bei der Landeshauptkasse Sachsen- Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, BLZ 81000000, BIC MARKDEF1810, IBAN DE21810000000081001500 zu erfolgen. IV . Randnummer 166 Der ehrenamtliche Beisitzer, Herr …………..., hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihm lag dieser Beschluss hierzu vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.