Aufhebung einer für Zwecke der Investionszulage erteilten verbindlichen Auskunft und Zuordnung von Tätigkeiten zu den Kennziffern der einschlägigen Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ) Orientierungssatz 1. Eine Aufhebung einer verbindlichen Auskunft nach § 2 Abs. 3 StAuskV in der Fassung vom 30.11.2007 kann unter Ermessensgesichtspunkten nicht erfolgen, wenn das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Einhaltung der verbindlichen Zusage den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung überwiegt. Mithin ist von einem Widerruf der verbindlichen Auskunft abzusehen, wenn sich der Steuerpflichtige nur mit erheblichem Aufwand bzw. unter beträchtlichen Schwierigkeiten von den im Vertrauen auf die Auskunft getroffenen Dispositionen lösen kann (Rn.22) . 2. Das Finanzgericht darf eine statistische Einordnung des Statistischen Bundesamts, auf die in zulässiger Weise bei der Auslegung der Klassifikation und der Einordnung wirtschaftlicher Tätigkeiten zurückgegriffen worden ist, nicht übernehmen, wenn diese fehlerhaft ist (Rn.25) . 3. Werden zur Biogasherstellung Feststoffe aus der lokalen Landwirtschaft (Pflanzen und Pflanzenteile) und flüssige Rohstoffe (Gülle) verwendet und wird das produzierte Gas ausschließlich zur Energieversorgung verwendet, wird die Tätigkeit von der Unterklasse 35.21 der WZ 2008 - Gaserzeugung - erfasst (Rn.27) (Rn.28) . 4. Eine Tätigkeit ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der Unterklasse 35.21 der WZ 2008 - Gaserzeugung - auch dann dieser Unterklasse zuzuordnen, wenn statt landwirtschaftlichen Nebenerzeugnissen landwirtschaftliche Haupterzeugnisse zur Gaserzeugung verwendet werden (Rn.30) . 5. Biomethangas ist kein Elementargas im Sinne der Unterklasse 20.11.0 der WZ 2008 - Herstellung von Industriegasen - (Rn.34) . 6. Eine für Zwecke der Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz als staatliche Beihilfe i. S. v. § 107 AEUV erteilte verbindliche Auskunft kann solange aufgehoben werden, als das Investitionsvorhaben nicht abgeschlossen ist (Rn.41) (Rn.42) (Rn.43) . 7. Eine fehlende Anhörung des Steuerpflichtigen vor Aufhebung der verbindlichen Auskunft kann nach § 126 Abs. 1 Nr. 3 , Abs. 2 AO im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nachgeholt werden (Rn.44) . 8. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: III B 125/14. Verfahrensgang nachgehend BFH, 21. September 2015, III B 125/14, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob eine für Zwecke der Investitionszulage erteilte verbindliche Auskunft aufgehoben werden durfte. Randnummer 2 Die Klägerin ist im Bereich der Produktion von Biogas tätig. Sie beabsichtigte in A. einen Betrieb für die Produktion von Bioerdgas zu errichten, in dem durch ein biochemisches Verfahren Methangas mit einem Gehalt an CH4 von über 96% (Bioerdgas) hergestellt werden soll. Randnummer 3 Mit verschiedenen Schreiben, zuletzt vom 15. Oktober 2009 stellte die Klägerin beim Beklagten Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft gemäß § 89 Abs. 2 Abgabenordnung (AO), ob die geplante Gasproduktion als produzierendes bzw. verarbeitendes Gewerbe den Kennziffern 15 bis 37 der einschlägigen Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ) zuzuordnen und damit nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 2010 investitionszulagenbegünstigt ist. Randnummer 4 Die Oberfinanzdirektion (OFD) kontaktierte zu dieser Frage das Statistische Bundesamt, nach dessen Auskunft vom 13. Oktober 2009 die Herstellung von Methangas mit einem CH4-Gehalt von mehr als 96% der Unterklasse 19.20.0 der WZ 2008 - Mineralölverarbeitung - zuzuordnen ist (zugehörig zu Abschnitt C - Verarbeitendes Gewerbe). Randnummer 5 Mit Bescheid vom 28. Oktober 2009 erteilte der Beklagte daher die verbindliche Auskunft, dass im Hinblick auf die Einordnung des Betriebes der Klägerin durch das Statistische Bundesamt in die Unterklasse 19.20.0 der WZ 2008 - Mineralölverarbeitung - bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen das geplante Erstinvestitionsvorhaben für die Kalenderjahre 2010 und 2011 nach dem Investitionszulagengesetz 2010 förderfähig ist. Zur Bindungswirkung verwies er auf Tz. 3.6ff. des BMF-Schreibens vom 11. Dezember 2007 (BStBl I 2007, 830). Randnummer 6 Mit weiterem Schreiben des Statistischen Bundesamtes an die OFD vom 12. November 2009 teilte dieses mit, dass der Sachverhalt erneut gründlich geprüft worden und die bisherige Einordnung zu korrigieren sei. Aufgrund der Bezeichnung des Wirtschaftszweigs in Unterklasse 19.20.0 WZ 2008 sowie den Erläuterungen zu dieser, wonach explizit auf die Herstellung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen aus Rohöl, bituminösen Mineralien und deren Fraktionierungsprodukten abgestellt werde, also auf Tätigkeiten von Raffinerien, könne die Tätigkeit der Klägerin nicht hierunter gefasst werden, sondern diese gehöre vielmehr zur Unterklasse 35.21.3 der WZ 2008 - Gaserzeugung - (zugehörig zu Abschnitt D - Energieversorgung). Randnummer 7 Mit Bescheid vom 17. November 2009, zugestellt am 19. November 2009, teilte der Beklagte der Klägerin das Ergebnis der Überprüfung durch das Statistische Bundesamt mit und hob die verbindliche Auskunft gemäß § 2 Abs. 3 der Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV) vom 30. November 2007 (BGBl I 2783) mit Wirkung für die Zukunft auf. Der Beklagte erläuterte, dass dies notwendig sei, um die gesetzliche Vorgabe umzusetzen, dass nur die Steuerpflichtigen Investitionszulage erhielten, die hierauf einen Anspruch hätten. Randnummer 8 Am 8. Dezember 2009 legte die Klägerin dagegen Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 4. November 2011 zurückgewiesen wurde. In der Einspruchsentscheidung führte der Beklagte aus, dass dem Vertrauensschutz ausreichend Rechnung getragen worden sei, weil eine Aufhebung lediglich für die Zukunft erfolgt sei. Im Hinblick auf die im Zeitraum des Bestands der Auskunft vom 28. Oktober bis 19. November 2009 von der Klägerin getätigten Dispositionen, nämlich den am 3. November 2009 abgeschlossenen Rahmenvertrag, überwiege nicht das Vertrauen der Klägerin, weil der Vertrag nicht anzuerkennen sei, da bei Vertragsschluss kein Betriebsgrundstück vorhanden gewesen sei und verschiedene Genehmigungen (Entwurfs- und Genehmigungsplanung, Baugenehmigung, u.a.) noch nicht vorgelegen hätten, und weil hierdurch keine Bestellung i.S.d. Investitionszulagenrechts erfolgt sei, da Wirtschaftsgüter nicht konkret benannt worden seien. Randnummer 9 Am 2. Dezember 2011 ist Klage erhoben worden. Randnummer 10 Die Klägerin meint, der Widerruf der verbindlichen Auskunft sei gemäß § 91 AO unzulässig, weil sie zuvor nicht angehört wurde. Zudem stünde der Vertrauensschutz dem Widerruf entgegen. Die Klägerin habe der OFD alle wesentlichen Verträge übermittelt. Daraus werde deutlich, dass die Errichtung einer Industrieanlage einen erheblichen Planungs- und Entwicklungszeitraum benötige. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse mündeten zu einem bestimmten Zeitpunkt in eine Gesamtentscheidung, ob das geplante Objekt durchführbar sei. Der Vorlauf für das Projekt A. für Planung und Entwicklung bis zur Entscheidungsreife habe mindestens sechs Monate betragen. In diesem Zeitraum seien eine Vielzahl von Verträgen verhandelt, als Vorverträge fixiert und auch als Optionsverträge bindend vereinbart worden. Zu nennen seien hier der Grundstücksoptionsvertrag, Kreditvorverträge der finanzierenden Banken sowie Substratlieferverträge aus der Landwirtschaft. Randnummer 11 Für die gesicherte Finanzierung und damit die Realisierung sei die Gewährung der Investitionszulage zwingend notwendig, was auch die Kreditvorverträge aufzeigten. Die Erteilung der verbindlichen Auskunft als Kulminationspunkt hätte die Auftragsfreigabe zur Bestellung der Industrieanlage am 2. November 2009 zur Folge gehabt. Erst mit der verbindlichen Zusage einer Förderung konnten alle vertraglichen Verpflichtungen eingegangen werden. Randnummer 12 Zudem könne eine verbindliche Auskunft mit Wirkung für die Zukunft korrigiert werden, wenn sich herausstelle, dass die Auskunft unrichtig war. Die Auskunft sei aber zutreffend, denn sie erzeuge Gas nicht aus landwirtschaftlichen Nebenprodukten. Auch veräußere sie ihr Gas an Händler und wisse nicht, zu welchem Zweck es verwandt werde. Ggf. sei sie daher der Unterklasse 20.11.0 der WZ 2008 - Herstellung von Industriegasen - (zugehörig zu Abschnitt C - Verarbeitendes Gewerbe) zuzuordnen. Randnummer 13 Sollte vor dem Hintergrund der geänderten Sichtweise des Statistischen Bundesamtes aus heutiger Sicht die ursprünglich erteilte Auskunft möglicherweise fehlerhaft sein, sei eine Korrektur aufgrund der eingegangenen vertraglichen Bindungen und der entstandenen Kosten ermessensfehlerhaft. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 17. November 2009 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 4. November 2011 aufzuheben. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Der Beklagte meint, die fehlende Anhörung sei unbeachtlich, da diese zumindest im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nachgeholt worden sei. Der Vertrauensschutz sei insoweit gewahrt, als die verbindliche Auskunft nur für die Zukunft aufgehoben wurde und für Maßnahmen im Zeitraum vom 28. Oktober bis 19. November 2009 die Schutzwirkung bestehe. In diesem Zeitraum sei aber keine relevante vertraglich bindende Vereinbarung abgeschlossen worden. Der am 3. November 2009 abgeschlossene Rahmenvertrag über die Lieferung einer Biogasanlage enthalte noch nicht alle Elemente, das Betriebsgrundstück sei noch nicht erworben, die Baugenehmigung noch nicht beantragt und die Umweltsverträglichkeitsuntersuchung nicht durchgeführt worden. Randnummer 17 Dem Senat haben ein Ordner Unterlagen zum Investitionszulagenverfahren, die Investitionszulagen- und die Rechtsbehelfsakten vorgelegen. Auf den Akteninhalt sowie die gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Aufhebung der verbindlichen Auskunft gemäß § 2 Abs. 3 StAuskV erfolgte rechtmäßig. Ermessensfehler, die vom Finanzgericht im Rahmen des § 102 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) überprüft werden, sind nicht zu erkennen. Randnummer 19 1. Gemäß § 89 Abs. 2 AO kann der Steuerpflichtige aus Gründen der Planungs- und Entscheidungssicherheit eine verbindliche Auskunft (Zusage) darüber verlangen, wie ein in der Zukunft liegender Besteuerungstatbestand steuerlich zu beurteilen ist; es handelt sich bei einer positiven verbindlichen Auskunft um einen Verwaltungsakt nach § 118 Satz 1 AO, der die für die betreffende Steuerart verbindliche Feststellung über eine bestimmte steuerrechtliche Behandlung des der Auskunft zugrundeliegenden Sachverhalts enthält (BFH-Urteile vom 30. April 2009 VI R 54/07, BFHE 225, 50, BStBl II 2010, 996; vom 29. Februar 2012 IX R 11/11, BStBl II 2012, 651, BFHE 237, 9; vom 16. Mai 2013 V R 23/12, BStBl II 2014, 325, BFHE 241, 242). Randnummer 20 Nach § 2 Abs. 1 StAuskV, der ab dem 8. Dezember 2007 geltenden Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 AO, ist die von der nach § 89 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO zuständigen Finanzbehörde erteilte verbindliche Auskunft für die Besteuerung des Antragstellers bindend, wenn der später verwirklichte Sachverhalt von dem der Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich abweicht. Die verbindliche Auskunft ist nur dann nicht bindend, wenn sie zuungunsten des Steuerpflichtigen dem geltenden Recht widerspricht. Randnummer 21 Gemäß § 2 Abs. 3 StAuskV kann das Finanzamt die Auskunft allerdings ex nunc bzw. für die Zukunft aufheben oder ändern, sofern sich ihre Rechtswidrigkeit herausstellt, (BFH-Urteile vom 2. September 2009 I R 20/09, BFH/NV 2010, 391; vom 29. Februar 2012 IX R 11/11, BFHE 237, 9, BStBl II 2012, 651; vom 16. Mai 2013 V R 23/12, BStBl II 2014, 325, BFHE 241, 242). Randnummer 22 Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung ist zu überprüfen, ob das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Einhaltung der verbindlichen Zusage größeres Gewicht hat als der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der die Durchsetzung des richtigen Rechts verlangt (BFH-Urteil vom 2. September 2010 VI R 3/09, BStBl II 2011, 233, BFHE 230, 500, m.w.N.). Nach dem BMF-Schreiben vom 11. Dezember 2007 (BStBl I 2007, 830) ist aus Billigkeitsgründen von einem Widerruf der verbindlichen Auskunft abzusehen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mehr ohne erheblichen Aufwand bzw. unter beträchtlichen Schwierigkeiten von den im Vertrauen auf die Auskunft getroffenen Dispositionen oder eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen zu lösen vermag. Randnummer 23 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen erfolgte die Aufhebung der verbindlichen Auskunft zu Recht. Randnummer 24
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