Einstweiliger Rechtsschutz - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - Rentenversicherungsvertrag - behauptete Verpfändung - fehlender Nachweis eines wirksamen Vertragspfandrechts - Wegfall der Zweckbestimmung zur Altersvorsorge - Nichtvorliegen einer besonderen Härte Leitsatz
(187)). Im Unterschied zur geförderten Altersvorsorge nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II besteht bei § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II eine größere Freiheit bezüglich der Form der Altersvorsorge. Während die erstere Regelung eine vertragliche Vereinbarung verlangt, die eine Verwertung der Anlage vor dem Eintritt in den Ruhestand ausschließt, enthält § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II eine entsprechende Formulierung nicht. Ein Altersvorsorgevermögen kann in jeder Art von Sparguthaben oder Geldanlage bestehen. Entscheidend ist, dass es vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet wird und sich diese Bestimmung auch nach den äußeren Umständen ergibt. Eine entsprechende subjektive Zweckbestimmung liegt vor, wenn der Vermögensgegenstand der Altersvorsorge gewidmet ist. Der Inhaber darf ihn also nicht bereits vor, sondern erst nach Eintritt in das Rentenalter angreifen und zur Bestreitung des Lebensunterhalts – aber nicht für Luxusausgaben – verwenden wollen. Diese innere Einstellung muss mit den objektiven Begleitumständen bei der Anlage des Vermögens, wie etwa der Vertragsgestaltung und der Dauer der Bindung der Kapitalanlage, im Einklang stehen und damit glaubhaft sein. Stehen die objektiven Anhaltspunkte nicht im Einklang mit der behaupteten Zweckbestimmung, wirkt sich dies zu Lasten des Leistungsbeziehers aus (vgl. juris Praxis-kommentar SGB II,
- Auflage 2012, § 12 RN 118). Die Widmung muss sich nach Außen manifestiert haben; ein Alterssicherungswille muss deutlich erkennbar sein (vgl. BSG, Urteil vom
- Mai 1999, AZ: B 7 AL 28/98 R, juris). Randnummer 46 Objektiv deuten der Abschluss einer Rentenversicherung sowie der ursprünglich vereinbarte Rentenbeginn am
- Dezember 2021, einen Monat vor Erreichen des
- Lebensjahrs des Antragstellers, auf eine Altersvorsorge hin. Dementsprechend hatte der Antragsteller die Geldanlage in seinen bisherigen SGB II-Anträgen als Altersvorsorge bezeichnet. Insoweit ist die objektive Zweckbestimmung plausibel. Indes erweist sich der behauptete Altersvorsorgewillen unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des Einzelfalls nicht als glaubhaft. Denn die bekundete Absicht, den Vermögensgegenstand zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Alter zu halten, lässt sich mit dem Verhaltens des Antragstellers im Umgang mit dem Rentenversicherungsvertrag nicht in Einklang bringen: Durch die von ihm nach eigenen Angaben bereits vor Jahren erfolgte Verpfändung hat er den Vermögenswert im Rechtsverkehr als Sicherheit eingesetzt und ihn der Gefahr eines Verlusts (bei Realisierung des Sicherungszwecks) ausgesetzt. Mithin hat er offensichtlich die ursprüngliche Disposition, das Vermögen für die Altersvorsorge einzusetzen, zugunsten einer sofortigen Nutzung zu anderen wirtschaftlichen Zwecken fallengelassen. Randnummer 47 Auch wenn der Senat – wie ausgeführt – die Rechtswirksamkeit der behaupteten Verpfändung nicht feststellen kann, ist schon mit der Behauptung der Verpfändung und der entsprechenden Anzeige bei der HL eine Aufgabe des ursprünglichen Widmung – der Sicherung des Lebensunterhalts im Alter – zugunsten einer gegenwärtigen Verwendung zu anderen Zwecken (Sicherung von Forderungen) verbunden. Der Antragsteller hat autonom entschieden, die Geldanlage nunmehr anderweitig zu nutzen und hat diese damit dem Risiko des Verlustes für den Fall der Gläubigerbefriedigung aus dem Pfand ausgesetzt. Auch die Inanspruchnahme des Policendarlehens über 25.000 EUR im April 2011 EUR ist mit dem vorgeblichen Altersvorsorgezweck nicht zu vereinbaren und macht deutlich, dass der Zweck der Geldanlage für den Antragsteller disponibel war. Mit dem Darlehen hat er den Finanzstock seiner Anlage reduziert und anderen wirtschaftlicher Transaktionen den Vorrang vor dem ursprünglichen Altersvorsorgezweck gegeben. Insoweit ist zudem zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nur eine Teilrückzahlung iHv 6.550 EUR vorgenommen hat, obwohl beispielsweise im September 2013 – während seiner Haftzeit – zwei Sparbriefe bei der SB im Wert von insgesamt 6.400 EUR fällig geworden sind, und er mithin die Möglichkeit zu einer weitergehenden Darlehenstilgung hatte. Letztlich wird auch aus den vom Antragsteller in der Vergangenheit offensichtlich mehrfach erwogenen Vorauszahlungen von Beträgen zwischen 120.000 EUR und 295.000 EUR deutlich, dass er sich eine anderweitige Verwendung der Geldanlage vorbehalten wollte. Schließlich hat er auch einen Verwertungsausschluss gemäß § 165 Abs. 3 VVG nur zu einem Betrag von 13.000 EUR abgeschlossen. Daher besteht auch nur zu diesem relativ geringen Teilbetrag ein Pfändungsschutz gemäß § 851c Abs. 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 48 Jedenfalls kann seit dem Jahr 2006 nicht mehr festgestellt werden, dass der Antragsteller beabsichtigte, den Vermögenswert erst nach Eintritt in das Rentenalter anzugreifen und zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu verwenden. Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung des Antragsgegners zur fehlenden subjektiven Zweckbestimmung, wobei maßgeblich neben der Vorauszahlung iHv 25.000 EUR auf die behauptete Verpfändung abzustellen ist. Mithin steht im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats der Umgang des Antragstellers mit der Geldanlage der behaupteten Bestimmung für die Altersvorsorge entgegen. Randnummer 49 Da eine Bestimmung des Rentenversicherungsguthabens bei der HL zur Alterssicherung aktuell nicht feststellbar ist, kommt es nicht mehr darauf an, dass die Verschonung nur Vermögensgegenstände erfasst, die der Altersvorsorge in einem angemessenen Umfang dienen sollen. Lediglich hilfsweise verweist der Senat darauf, dass die vom Antragsgegner im Schriftsatz vom
- Dezember 2014 vorgenommene Berechnung, die zu einem angemessenen Altersvorsorgevermögen von insgesamt 199.191,72 EUR gelangt, nicht zu beanstanden sein dürfte. Randnummer 50 Da der Verkehrswert in Form des aktuellen Rückkaufswerts der privaten Rentenversicherung des Antragstellers die Freibetragsgrenzen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 4 SGB II überschreitet, ein Verwertungsausschluss nicht glaubhaft gemacht worden ist und Verwertungshindernisse nicht bestehen, besitzt der Antragsteller ein verwertbares Vermögen von über 200.000 EUR. Das ist geeignet, seinen Gesamtbedarf im streitigen Zeitraum sowie auf Weiteres zu decken. Die Verwertung des Vermögenswerts ist dem Antragsteller auch zumutbar. Randnummer 51 Der Ausschlusstatbestand des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6,
- Alternative SGB II greift zu seinen Gunsten nicht ein. Ob von einer besonderen Härte auszugehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind dabei nur außergewöhnliche Umstände, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Verwertung stets verbundenen Einschnitte. Es kann insoweit dahinstehen, dass bei dem Antragsteller eine atypische Erwerbsbiografie insoweit besteht, als er bislang keine Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat. Denn die Privilegierung der Rentenversicherung käme nur dann in Betracht, wenn diese tatsächlich zur Altersvorsorge bestimmt wäre. Da der Antragsteller aber gerade keine Disposition getroffen hat, die sicherstellt, dass der Zugriff auf das Vermögen vor dem Rentenalter nicht möglich oder erheblich erschwert ist, ist es zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen. Insoweit realisiert sich die gesetzliche Konzeption, nach der staatliche Sozialleistungen erst einsetzen, wenn eigene Kräfte und Mittel nicht mehr ausreichen. Eine besondere Härte ist vorliegend nicht festzustellen. Randnummer 52 Weiter ist auch die Verwertung der Rentenversicherung nicht offensichtlich unwirtschaftlich iSv § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6,
- Alternative SGB II. Denn der vom Antragsteller bei einer Verwertung zu erzielende Erlös iHv 321.000 EUR am
- Dezember 2012 ist trotz der Inanspruchnahme des Policendarlehen und bei Abzug des Verwertungsausschlusses über 13.000 EUR deutlich höher als die Summe der eingezahlten Beträge (300.000 EUR). Dies gilt auch in Ansehung des Stichtags
- September 2014 bei einem Rückkaufswert von rund 267.000 EUR, der bereinigt um die Kapitalertragssteuer noch über 240.000 EUR liegt. Insoweit sind noch die zwischenzeitlichen Auszahlungen von mindestens 85.000 EUR zu berücksichtigen. Randnummer 53 Schließlich ist die Forderung gegen die HL im streitigen Zeitraum auch als sog. bereites Mittel anzusehen. Regelmäßig bedarf es einer Prüfung auch der zeitlichen Dimension, innerhalb der das Vermögen (voraussichtlich) verwertet werden kann, weil die Leistungen nach dem SGB II beanspruchende Person, die ihr verwertbares Vermögen nicht in absehbarer und angemessener Zeit verwerten kann, nicht über bereite Mittel verfügt (vgl. BSG, Urteil vom
- Februar 2014, Az.: B 14 AS 10/13 R, juris RN 32). Es ist zu prüfen, ob und ggf. welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, die geeignet sind, kurzfristig Erträge zu erzielen und die Hilfebedürftigkeit abzuwenden oder zu vermindern (vgl. BSG, Urteil vom 6.Mai 2010, Az.: B 14 AS 2/09 R, juris RN 19-21; Urteil vom
- Mai 2012, Az.: B 14 AS 100/11 R, juris RN 20 f: Möglichkeit des "Versilberns"). Vorliegend ist eine Vorauszahlung im Wege des sog. Policendarlehens kurzfristig – binnen Wochenfrist – möglich, wie die Vorauszahlung im Jahr 2011 belegt: Am
- März 2011 wurde dem Antragsteller das Angebot über das Darlehen von 25.000 EUR übersandt, das dieser unter dem
- April 2011 annahm. Am
- April 2011 wurde der vereinbarte Betrag überwiesen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Antrag-steller kurzfristig über sein Anlagevermögen bei der HL verfügen kann. Daher kam auch eine darlehensweise SGB II-Leistungsgewährung nicht in Betracht. Randnummer 54 Da der Antragsteller nach alledem keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, kam der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Die Beschwerde war zurückzuweisen. Randnummer 55 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 56 PKH war für das Beschwerdeverfahren nicht zu bewilligen, da die Rechtsverfolgung nach den vorstehenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 73a Abs. 1 SGG iVm §§ 114 ff. ZPO). Randnummer 57 Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.