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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat L 3 R 356/14 Beschluss Erhöhung der Rente nach Durchführung des Versorgungsausgleichs - Rechtskraft - Ents

Erhöhung der Rente nach Durchführung des Versorgungsausgleichs - Rechtskraft - Entscheidung des Familiengerichts - Wirksamkeit Leitsatz Dem versorgungsausgleichsberechtigten Rentner steht die höhere Rente frühestens mit Ablauf des Monats zu, in dem die Entscheidung des Familiengerichts wirksam wird. (Rn.9) Orientierungssatz Zum Leitsatz vgl BSG vom 22.4.2008 - B 5a R 72/07 R = FamRZ 2008,

  1. (Rn.9) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale),
  2. Juli 2014, S 13 R 632/13, Urteil Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ab welchem Zeitpunkt dem Kläger eine höhere Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Grund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs zu gewähren ist. Randnummer 2 Die Ehe des am ... 1951 in Ungarn geborenen Klägers mit der Versicherten B. M. (im Folgenden: Versicherte) wurde durch Urteil des Familiengerichts (FamG) des damaligen Amtsgerichts Halle-Saalkreis, nunmehr Amtsgericht Halle (Saale), vom
  3. Mai 2003 rechtskräftig geschieden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde vom Ehescheidungsverfahren abgetrennt. Die während der Ehezeit vom
  4. Oktober 1981 bis zum
  5. Februar 2002 in Ungarn erworbenen Anwartschaften des Klägers seien bislang nicht berücksichtigt worden. Insoweit müssten Auskünfte in Ungarn eingeholt werden; es sei nicht absehbar, wann diese Auskünfte vorlägen. Randnummer 3 Am
  6. Mai 2010 wandte sich das FamG erneut an die Beklagte mit der Bitte um Erteilung einer neuen Auskunft nach dem ab dem
  7. September 2009 geltenden materiellen Recht. Der ausgesetzte Versorgungsausgleich solle auf Antrag nach neuem Recht durchgeführt werden. Mit seit dem
  8. November 2011 rechtskräftigen Beschluss vom
  9. August 2011 übertrug das FamG im Versorgungsausgleichsverfahren im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Versicherten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zugunsten des Klägers ein Anrecht in Höhe von 12,1947 Entgeltpunkten (Ost) auf das Versicherungskonto des Klägers, bezogen auf den
  10. Februar 2002, und zu Lasten des Anrechts des Klägers bei der Beklagten zugunsten der Versicherten ein Anrecht in Höhe von 4,7796 Entgeltpunkten (Ost) auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  11. Februar 2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger zunächst in Ausführung des Urteils des Sozialgerichts (SG) Halle vom
  12. Oktober 2011 (Az.: S 11 R 101/08) ab dem
  13. November 2006 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Die ab dem
  14. April 2012 laufende Rente betrug 132,60 EUR monatlich. Der Rentenberechnung lagen 12,9365 Entgeltpunkte (Ost) zugrunde. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
  15. März 2012 teilte die Beklagte mit, der bisherige Rentenbescheid werde hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab dem
  16. Dezember 2011 aufgehoben und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt wegen der Änderung der persönlichen Entgeltpunkte auf Grund des Versorgungsausgleichs neu berechnet. Ab dem
  17. Mai 2012 würden laufend monatlich 206,47 EUR gezahlt. Für die Zeit vom
  18. Dezember 2011 bis zum
  19. April 2012 betrage die Nachzahlung 369,35 EUR. Der Anlage 5 des Bescheides vom
  20. März 2012 ist zu entnehmen, dass der Versorgungsausgleich zugunsten des Klägers einen Zuschlag in der allgemeinen Rentenversicherung in Höhe von 7,4151 Entgeltpunkten (Ost) ergeben habe. Insgesamt seien bei der Berechnung der Rente des Klägers Entgeltpunkte (Ost) in Höhe von 20,3516 zu berücksichtigen. Randnummer 6 Hiergegen erhob der Kläger am
  21. April 2012 Widerspruch und wandte sich u.a. gegen die Neuberechnung der Rente erst ab dem
  22. Dezember
  23. Nicht die Rechtskraft des Beschlusses des FamG vom
  24. August 2011, sondern der Tenor der Entscheidung sei maßgeblich, wonach der Versorgungsausgleich bezogen auf den
  25. Februar 2002 auszuführen sei. Randnummer 7 Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom
  26. Juli 2013 den Widerspruch als unbegründet zurück. Ergehe nach dem Beginn einer Rente eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich, wirke sich das auf die Rente der leistungsberechtigten Person durch Zu- oder Abschläge gemäß § 101 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) von dem Kalendermonat an aus, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt sei. Der Versorgungsausgleich sei durchgeführt, wenn die entsprechende familiengerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden sei (§ 224 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)). Entsprechend dieser gesetzlichen Regelungen erfolge die Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs bei der Rentenzahlung ab dem
  27. Dezember
  28. Randnummer 8 Hiergegen hat sich der Kläger mit der am
  29. Juli 2013 beim SG Halle erhobenen Klage gewandt und sein Begehren auf Bewilligung einer aufgrund des Zuschlags nach durchgeführtem Versorgungsausgleich höheren Rente bereits ab dem
  30. November 2006 weiterverfolgt. Randnummer 9 Das SG hat mit Urteil ohne mündliche Verhandlung am
  31. Juli 2014 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe für die Zeit vom
  32. November 2006 bis zum
  33. November 2011 keinen Anspruch auf Zahlung der höheren Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Grund des vor dem FamG durchgeführten Versorgungsausgleichs, weil hierdurch eine Änderung in den Verhältnissen, die zum Rentenbescheid vom
  34. Februar 2012 geführt hätten, erst zum
  35. Dezember 2011 eingetreten sei. Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Zahlung der höheren Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bereits ab dem
  36. November 2006 könne nur § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) sein. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass eine Änderung im Sinne dieser Vorschrift eingetreten sei. Maßgeblicher Zeitpunkt, ab dem die durch den Versorgungsausgleich eingetretenen neuen Verhältnisse in Form eines Rentenzuschlags zu berücksichtigen seien, könne entgegen der Meinung des Klägers nur der Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses über den Versorgungsausgleich unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom
  37. April 2008 (Az: B 5a R 72/07 R) sein. Da eine wesentliche Änderung bei einer laufenden Rentenzahlung nur zum darauffolgenden Monatsbeginn berücksichtigt werden könne, hätten die zusätzlichen Entgeltpunkte die Rente in Anbetracht der am
  38. November 2011 rechtskräftig gewordenen Entscheidung des FamG erstmals zum
  39. Dezember 2011 erhöhen dürfen. Für die von dem Kläger beanspruchte frühere Rentenerhöhung finde sich weder in den allgemeinen rentenrechtlichen Bestimmungen noch in speziellen Vorschriften eine Anspruchsgrundlage. Für die Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers, den durchgeführten Versorgungsausgleich rentenrechtlich umzusetzen, sei es grundsätzlich unerheblich, aus welchen Gründen es zu einer Verzögerung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich gekommen sei. Randnummer 10 Gegen das ihm am
  40. Juli 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  41. Juli 2014 Berufung beim SG Halle eingelegt, welches diese an das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Er verfolgt sein Begehren auf Bewilligung einer höheren Rente bereits ab dem
  42. November 2006 weiter und trägt insbesondere vor, ihm könne nicht zum Nachteil gereichen, dass das Verfahren über den Versorgungsausgleich so lange gedauert habe. Randnummer 11 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 12 das Urteil des SG Halle vom
  43. Juli 2014 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom
  44. Februar 2012 in der Gestalt des Bescheides vom
  45. März 2012 und des Widerspruchsbescheides vom
  46. Juli 2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bereits ab dem
  47. November 2006 unter Berücksichtigung des Zuschlags aus dem Versorgungsausgleich zu bewilligen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Sie hält das angefochtene Urteil und ihren Bescheid für zutreffend. Randnummer 16 Mit dem ihm zugestellten Richterbrief vom
  48. Oktober 2014 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet, eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und beabsichtigt, das Rechtsmittel durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen. Der Beklagten ist eine Abschrift des Richterbriefes zugestellt worden. Randnummer 17 Der Kläger hat am
  49. November 2014 mitgeteilt, die Entscheidung des BSG vom
  50. April 2008 sei falsch und er nehme die Berufung nicht zurück. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten, welche sämtlich Gegenstand der Entscheidung des Senats gewesen sind, Bezug genommen. II. Randnummer 19 Der Senat konnte durch Beschluss über die Berufung des Klägers entscheiden und diese zurückweisen, weil sie nach der Beurteilung aller beteiligten Richter unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist sowie die Beteiligten vorher gehört worden sind (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG). Randnummer 20 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 21 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer höheren Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bereits ab dem
  51. November 2006 unter Berücksichtigung des Zuschlags aus dem Versorgungsausgleich. Zur Begründung verweist der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des Urteils vom
  52. Juli 2014, denen sich der Senat nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage anschließt. Randnummer 22 Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das BSG mit der Entscheidung vom
  53. April 2008 (B 5a R 72/07 R, FamRZ 2008, 1845), auf die sich das SG in seinem Urteil gestützt hat, seine bisherige Rechtsprechung, wonach dem Versorgungsausgleichsberechtigten Rentner die höhere Rente frühestens mit Ablauf des Monats zusteht, in dem die Entscheidung des Familiengerichts wirksam wird, bestätigt hat (vgl. zur älteren Rechtsprechung: BSG, Urteile vom
  54. Februar 1982 - 11 RA 8/81 - BSGE 53, 78, vom
  55. Februar 1983 - 4 RJ 75/81 - BSGE 54, 266 und vom
  56. Januar 1991 - 4 RA 67/90 - SozR 3-2200 § 1304b Nr. 1). Randnummer 23 Rechtsklarheit und Rechtssicherheit haben bei der Gestaltung und Durchführung des Versorgungsausgleichs eine wesentliche Bedeutung. Insoweit hat der Rentenversicherungsträger, unabhängig von der Dauer des Verfahrens über den Versorgungsausgleich, bei der rentenrechtlichen Umsetzung des Versorgungsausgleichs auf die Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung abzustellen. Das wirtschaftliche Risiko einer Verzögerung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich tragen die früheren Ehegatten selbst. Randnummer 24 Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Ausgleichsverpflichtete bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich die ihm aus seinen ungekürzten Anwartschaften zustehende Leistung erhält, ohne dass im Regelfall eine spätere Teilrückforderung möglich ist. Sein Anspruch wird erst ab der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich gekürzt. Würde dem Ausgleichsberechtigten gleichwohl eine höhere Rente rückwirkend unter Umständen schon ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zustehen, erfolgte dies allein aus Mitteln der Versichertengemeinschaft und nicht aus dem Wert der von dem Ausgleichsverpflichteten erworbenen Anwartschaften (vgl. BSG, Urteil vom
  57. Januar 1991, a.a O.). Randnummer 25 Für den Fall, dass der Beklagten die Länge des Verfahrens über den Versorgungsausgleich beim FamG wegen schuldhaften Verhaltens anzulasten wäre, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen, käme allenfalls ein Schadensersatzanspruch im Wege der Amtshaftung (Art 34 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) in Betracht, der jedoch bei den dafür zuständigen ordentlichen Gerichten geltend zu machen wäre. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 27 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.