Strafvollzug in Sachsen-Anhalt: Anspruch eines vegan lebenden Strafgefangenen auf Versorgung mit Sojamilch Orientierungssatz Aus der Regelung des § 21 Satz 3 StVollzG folgt kein Anspruch eines vegan lebenden Strafgefangenen darauf, dass die Justizvollzugsanstalt ihn über die Anstaltsnahrung mit Sojamilch versorgt. Es ist rechtmäßig, wenn die Anstalt den Strafgefangenen auf die Möglichkeit verweist, Sojamilch im Wege des Einkaufes zu erwerben. (Rn.10) Tenor Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf bis zu 500,00 €. Gründe I. Randnummer 1 Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 19.02.2014 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, dass ihm bei der Verabreichung der Anstaltskost anstatt normaler Milch täglich 2 l Sojamilch zur Verfügung gestellt werden. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 25.03.2014 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Antragsteller keine Gründe dargelegt hätte, weswegen ein solcher Austausch unumgänglich sei. Aus der Krankengeschichte des Mandanten ergebe sich keine medizinische Notwendigkeit für einen derartigen Austausch. Dementsprechend erhalte der Antragsteller weiterhin die ihm zustehende Menge normaler Milch nach der Verpflegungsordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Es bleibe dem Antragsteller jedoch unbenommen, im Wege des Einkaufs Sojamilch auf eigene Kosten zu erwerben. Randnummer 2 Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Zur Begründung führt er aus, dass er Veganer sei und er es als solcher ablehne, tierische Produkte zu konsumieren. Im Übrigen sei Sojamilch gesünder und auch jeder Bürger in Freiheit könne diese Kostform wählen. Weiterhin sei der Veganismus ähnlich zu behandeln wie eine Religionsgemeinschaft, dementsprechend habe der Antragsteller analog § 21 S. 2 StVollzG einen Anspruch auf Versorgung mit Sojamilch. Randnummer 3 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 4 den Bescheid der Antragsgegnerin vom 025.03.2014 aufzuheben und diese zu verpflichten, dem Antragsteller täglich 2 l Sojamilch zur Verfügung zu stellen. Randnummer 5 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 6 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 7 Sie nimmt wegen der Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid. II. Randnummer 8 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.03.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Die Antragsgegnerin hat die Versorgung mit Sojamilch im Wege der Anstaltsversorgung vielmehr zu Recht abgelehnt. Randnummer 9 Entscheidend ist die Norm des § 21 S. 1 StVollzG. Dementsprechend werden Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsversorgung ärztlich überwacht. Zur qualitativen Ausgestaltung der Anstaltsversorgung trifft diese Norm ausdrücklich keine Anordnung. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass aufgrund der weitgehenden Abhängigkeit des Gefangenen von der Anstaltsverpflegung die Vollzugsbehörde verpflichtet ist, eine vollwertige Ernährung zu gewährleisten, die den Erkenntnissen der modernen Ernährungslehre entspricht (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.