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LG Stendal 2. Zivilkammer 22 S 46/12 Urteil Rechtsschutzversicherung: Anspruch des Geschäftsführers/Versicherten einer zwischenzeitlich insolventen Gm

Rechtsschutzversicherung: Anspruch des Geschäftsführers/Versicherten einer zwischenzeitlich insolventen GmbH/Versicherungsnehmerin auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten entsprechend erteilter Decku

§ 15ARB Rn 2).

Randnummer 29 Nach § 45 Abs.1 VVG hat der Versicherungsnehmer das formelle Verfügungsrecht über die sachlich dem Versicherten zustehende Forderung. In der Insolvenz des Versicherungsnehmers hat der Insolvenzverwalter das Verfügungsrecht auszuüben (vgl. Prölls/ Klimke in Prölls/

§ 45Rn 8).

Diese Regelung hat zwei Gründe: Zum einen - was bei der Sachversicherung Sinn macht, aber auf die Rechtschutzversicherung keine rechte Anwendung finden kann -, dass der Versicherungsnehmer, der sich wegen seiner Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis mit dem Versicherten aus den versicherten Sachen befriedigen konnte, sich in gleicher Weise an die Entschädigung halten können soll. Zum anderen soll der Versicherer es aus Gründen der Rechtssicherheit und der zweckmäßigen Abwicklung des Vertrages nur mit dem Versicherungsnehmer zu tun haben müssen (vgl. Prölls/Klimke in Prölls/

§ 44Rn 2).

Die allgemeine Regelung des § 45 VVG wird jedoch durch § 15 ARB als lex specialis modifiziert (vgl. Halm/Engelbrecht/Krahe, HdB Fachanwalt Versicherungsrecht,

  1. Aufl., Rn 345; Mathy, Die Mitversicherung des nichtehelichen Lebenspartners in der Rechtsschutzversicherung, VersR 2003, 820 ff). § 15 Abs.2 S.1 ARB stellt mitversicherte Personen dem Versicherungsnehmer gleich. Dies führt in Verbindung mit der weiteren Regelung des Widerspruchsrechts des Versicherungsnehmers nach § 15 Abs.2 S.2 ARB nach Rechts-auffassung der Kammer dazu, dass das formelle Verfügungsrecht gemäß § 45 Abs.1 VVG in Gestalt einer Einziehungsbefugnis dem Versicherten daher so lange zusteht, wie kein Widerspruch gemäß § 15 Abs.2 S.2 ARB seitens des Versicherungsnehmers ausgeübt worden ist. Erst mit dem Widerspruch erlangt der Versicherungsnehmer die Verfügungsbefugnis über den Anspruch und kann auch auf diesen verzichten (vgl. Cornelius-Winkler in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, ARB-Kommentar,
  2. Aufl., § 15 Rn 19). Durch die Einräumung des Widerspruchsrechts ist der oben beschriebenen Interessenlage von Versicherungsnehmer und Versicherer Genüge getan. Randnummer 30 Ein Widerspruch nach § 15 Abs.2 S.2 ARB ist jedoch von der Gemeinschuldnerin als Versicherungsnehmerin vertreten durch ihren Insolvenzverwalter nicht wirksam ausgeübt worden. In der mündlichen Aufforderung des Insolvenzverwalters gegenüber der Beklagten, sämtliche Erstattungsbeträge aus dem Versicherungsvertrag zur Insolvenzmasse auszukehren, ist ein Widerspruch nach § 15 Abs.2 S.2 ARB nicht enthalten. Randnummer 31 Der Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin hatte offensichtlich nicht die Intention, einen Widerspruch nach § 15 Abs.2 S.2 ARB zu erklären. Er hat das Wort „Widerspruch“ nicht verwandt und wollte auch die Rechtswirkungen eines entsprechenden Widerspruchs - nämlich keine weitere Kostenübernahme durch die Beklagte ab Widerspruch - nicht herbeiführen. Vielmehr wollte er bei fortbestehendem Versicherungsschutz für den Kläger vor dem Hintergrund der von ihm vertretenen Rechtsansicht, dass der Schuldbefreiungsanspruch in die Insolvenzmasse falle (vgl. auch das von dem Insolvenzverwalter in einer Parallelsache verfasste Schreiben vom
  3. Juni 2011, Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom
  4. Februar 2012), lediglich die Forderung zur Masse ziehen. Die Beklagte hat dies offensichtlich auch so verstanden, denn sie hat die Kostennote vom
  5. Oktober 2011 - bis auf die Mehrwertsteuer - vollumfänglich beglichen und nicht etwa nach dem
  6. Mai 2011 erbrachte Anwaltsleistungen als nicht erstattungsfähig angesehen. Der Insolvenzverwalter hat seinerseits die Zahlungen vollumfänglich entgegengenommen. Randnummer 32 Einer Beweisaufnahme durch Vernehmung des Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt DD, bedurfte es nicht, da der Inhalt der von ihm abgegebenen Erklärung unstreitig ist und lediglich fraglich ist, wie sie auszulegen ist (§ 133 BGB) und welche Rechtswirkungen diese Erklärung entfaltet. Randnummer 33 Ohne Ausübung des Widerspruchsrechts konnte der Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin über die streitgegenständliche Forderung nicht verfügen und die Beklagte daher nicht schuldbefreiend an ihn zahlen. Randnummer 34 Auch die Hilfserwägung der Beklagten hinsichtlich der vermeintlich widersprechenden Verfügungen von Versicherten und Insolvenzverwalter greift nach Auffassung der Kammer nicht durch. Denn ohne wirksame Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 15 Abs.2 S.2 ARB existiert kein widerstreitendes Verfügungsrecht des Versicherungsnehmers bzw. seines Insolvenzverwalters. Randnummer 35 II. Die Nebenforderung ist aus §§ 288 Abs.1, 291 BGB i.V.m. § 187 Abs.1 BGB (vgl. BGH NJW-RR 1990, 519) begründet. Randnummer 36 B) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.11, 711 S.1 und 2 ZPO. Randnummer 37 Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der Einzelfall gibt Veranlassung, die Auslegung der Gesetzesbestimmungen des § 45 VVG und § 15 ARB sowie ihr Verhältnis zueinander gerichtlich zu klären. Höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu ist - soweit ersichtlich - nicht vorhanden. Randnummer 38 Die Festsetzung des Streitgegenstands findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 43 Abs.1, 47, 48 Abs.1 GKG i.V.m. 3 ZPO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.