Anfall von Rechtsanwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren gegen einen im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Beschluss Orientierungssatz
- Im Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss, der in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen ist, entstehen Betragsrahmengebühren nach dem RVG. (Rn.3)
- Nr. 1007 VV RVG gilt nur für den Fall, dass über den Gegenstand ein Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig ist. Dagegen ist Nr. 1006 VV RVG anwendbar, wenn über den Gegenstand ein sonstiges gerichtliches Verfahren anhängig ist. Damit ist Nr. 1007 VV RVG eine Spezialregelung in Einigungen oder Erledigungen in Berufungs- oder Revisionsverfahren. Weil bei der im gleichen Abschnitt des RVG geregelten Nr. 1007 VV RVG eine vergleichbare Ausnahmeregelung fehlt, kann für die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden. (Rn.4) Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Gründe Randnummer 1 Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Randnummer 2 Die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG, §1 Abs. 1 Satz 1 RVG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen - wie im vorliegenden Fall - das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG, hier in der bis
- Juli 2013 geltenden Fassung, siehe § 60 Abs. 1 RVG in der ab
- August 2013 geltenden Fassung). Randnummer 3 Streitig ist vorliegend nur, ob in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss, der in einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutz ergangen ist, eine Gebühr nach Nr. 1006 VV-RVG entstehen kann. Randnummer 4 Dies bejaht das Gericht (unter Bezugnahme auf SG Berlin, Beschluss vom
- Dezember 2010, S 180 SF 1755/09 E, Rn. 16, juris). Darin führt das SG Berlin u. a. aus: "Nr. 1007 VV RVG gilt nur für den Fall, dass über den Gegenstand ein Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig ist. Dagegen ist Nr. 1006 VV RVG anwendbar, wenn über den Gegenstand ein sonstiges gerichtliches Verfahren anhängig ist. Damit ist Nr. 1007 VV RVG ausweislich Wortlaut und Systematik eine Spezialregelung für Einigungen oder Erledigungen in Berufungs- oder Revisionsverfahren. Eine Beschwerde in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist aber weder eine Berufung noch eine Revision. Nr. 1007 VV RVG kann hier auch nicht analog angewandt werden. Es fehlt insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke. Aus der Parallelvorschrift zu den gerichtskostenpflichtigen Verfahren in Nr. 1004 Absatz 1 VV RVG ist zu folgern, dass dem Gesetzgeber der Ausschluss von Beschwerdeverfahren bewusst gewesen ist. Denn in dieser Vorschrift hat er ausdrücklich geregelt, dass der höhere Gebührensatz im Falle einer Einigung oder Erledigung für bestimmte Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren (Vorb. 3.2.1 und 3.2.2) gelten soll (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG,
- Aufl., Nr. 1003, 1004 Rn. 55). Da bei dem im gleichen Abschnitt des RVG geregelten Nr. 1007 VV RVG eine vergleichbare Ausnahmeregelung fehlt, kann jedenfalls für die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden (vgl. aber Müller-Rabe in: a. a. O., Nr. 1005-1007 Rn. 5, der für die Nichtzulassungsbeschwerden nach §§ 145, 160a SGG Nr. 1007 VV RVG für anwendbar hält)." Randnummer 5 Die Einigungsgebühr ist unstreitig angefallen, da in dem Erörterungstermin am
- Mai 2012 ein Vergleich zwischen den Beteiligten geschlossen worden ist. Der Erinnerungsgegner hat eine Gebühr in Höhe von 250 EUR anerkannt. Randnummer 6 Die zu erstattenden Kosten berechnen sich daher wie folgt: Randnummer 7 Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV-RVG Randnummer 8 125,00 EUR Randnummer 9 Erhöhung, Nr. 1008 VV-RVG Randnummer 10 0,3 Randnummer 11 37,50 EUR Randnummer 12 Postpauschale, Nr. 7002 VV-RVG Randnummer 13 20,00 EUR Randnummer 14 Verfahrensgebühr, Nr. 3501 VV-RVG Randnummer 15 87,50 EUR Randnummer 16 Erhöhung, Nr. 1008 VV-RVG Randnummer 17 0,3 Randnummer 18 26,25 EUR Randnummer 19 Terminsgebühr, Nr. 3515 VV-RVG Randnummer 20 87,50 EUR Randnummer 21 Einigungsgebühr, Nr.1000, 1006 VV-RVG Randnummer 22 250,00 EUR Randnummer 23 Postpauschale, Nr. 7002 VV-RVG Randnummer 24 20,00 EUR Randnummer 25 Auslagen, Nr. 7003, 7005 VV-RVG Randnummer 26 29,60 EUR Randnummer 27 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV-RVG Randnummer 28 129,84 EUR Randnummer 29 Gesamt Randnummer 30 813,19 EUR Randnummer 31 davon Anteil Randnummer 32 2/3 Randnummer 33 542,13 EUR Randnummer 34 Für das Erinnerungsverfahren entstehen keine Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (siehe Beschluss des SG Halle vom
- April 2012, S 11 SF 309/08 AS unter Verweis auf SG Kiel, Beschluss vom
- April 2011, S 21 SF 102/10 E, dokumentiert in juris, Rdnr. 55 ff.). Eine Kostenentscheidung muss daher nicht getroffen werden. Randnummer 35 Dies gilt jedoch nur für Verfahren, für die das RVG in der bis zum einschließlich
- Juli 2013 geltenden Fassung, wie hier, anwendbar ist. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG (in der ab
- August 2013 geltenden Fassung) ist nämlich ein Verfahren über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss eine besondere Angelegenheit, für die ein Rechtsanwalt Gebühren nach Nr. 3501 VV-RVG fordern kann. Randnummer 36 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG). § 1 Abs. 3 RVG (in der ab
- August 2013 geltenden Fassung) ändert daran nichts. Danach gehen die Vorschriften des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Geregelt im RVG sind jedoch in § 56 RVG nur die Erinnerung und die Beschwerde des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 RVG. Vorliegend handelt es sich um eine Kostenfestsetzung gemäß § 197 Abs. 1 SGG. Diese wird von § 56 RVG nicht erfasst.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.