Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Lipödem - Vergleichbarkeit mit Lymphödem - Merkzeichen aG - außergewöhnliche Gehbehinderung - Gehbelastung ab den ersten Schritten - quälendes Gangbild Leitsatz Für die Feststellung des GdB bei einem Lipödem kann nicht nur auf Teil B 15 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) zurückgegriffen werden. Zwar ist das Lipödem eine Fettstoffwechselerkrankung, die "an sich" allein dem Funktionssystem Stoffwechsel und innere Sekretion zuzuordnen ist. Teil B 15 der VMG enthält jedoch keine klaren Abstufungen für den jeweiligen Funktionsverlust durch die Fettstoffwechselerkrankung. Für die Bewertung der Funktionseinschränkungen ist daher auf das in den Auswirkungen vergleichbare Lymphödem aus dem Funktionssystem Herz und Kreislauf ergänzend zurückzugreifen (B 9.2.3 VMG). (Rn.48) Orientierungssatz Ein in außergewöhnlichem Maße eingeschränktes Gehvermögen (Merkzeichen aG) setzt eine außergewöhnliche Gehbelastung schon bei den ersten Schritten voraus und lässt ein fast quälend schmerzhaftes Gangbild erwarten. (Rn.64) Verfahrensgang vorgehend SG Stendal, 12. August 2009, S 6 SB 90104/08, Gerichtsbescheid Tenor Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 12. August 2009 sowie der Bescheid des Beklagten vom 8. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2008 werden abgeändert. Der Beklagte wird verpflichtet, bei der Klägerin einen GdB von 60 sowie das Merkzeichen "G" ab 5. November 2013 festzustellen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten noch über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) sowie über die Feststellung der Merkzeichen G (erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr) und aG (außergewöhnlich gehbehindert). Randnummer 2 Am 6. Juli 2007 beantragte die Klägerin die Feststellung der Schwerbehinderung sowie diverse Merkzeichen wegen einer Rheumaerkrankung. Der Beklagte holte einen Befundbericht vom Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. K. ein, der unter dem 17. Juli 2007 enteropathetische Arthritiden bei chronischer Diarrhoe sowie eine Olioarthritis diagnostizierte. Seit Februar 2007 habe die Klägerin über Kniebeschwerden geklagt. Eine "rheumatologische" Diagnose sei ihm dagegen nicht bekannt. In einem beigefügten Arztbrief vom 27. Februar 2007 gab der Facharzt für Chirurgie Dr. B. unter dem 27. Februar 2007 als Diagnose eine retropatellare Chondropathie beidseits Grad II bis III an. Der Facharzt für Chirurgie S. berichtete in einem Arztbrief vom 7. Juni 2007 über einen akuten schmerzhaften Reizerguss am linken Knie und diagnostizierte am linken Knie eine Chondromalazie sowie eine Arthritis. Die Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie Dr. W. berichte unter dem 15. August 2007 über Schwellneigungen beider Kniegelenke der Klägerin. Randnummer 3 Der Versorgungsarzt des Beklagten schlug in Auswertung der Befunde wegen einer chronischen Gelenkerkrankung einen GdB von 20 vor. Dem folgend stellte der Beklagte mit Bescheid vom 8. November 2007 ab dem 6. Juli 2007 einen GdB von 20 fest. Die Feststellung von Merkzeichen lehnte er ab. Hiergegen legte die Klägerin am 5. Dezember 2007 Widerspruch ein und machte geltend: Sie sei nicht begutachtet worden und könne kaum noch allein tätig sein. Auch sei sie fast ständig auf fremde Hilfe angewiesen. Der bisher festgestellte GdB von 20 könne nach Bewertung ihrer Ärzte nicht richtig sein. Randnummer 4 Der Beklagte holte einen Befundschein von Dr. W. ein, die angab: Die Klägerin wiege 74,4 kg bei einer Größe von 160 cm Der FFbH-Score am 15. November 2007 habe 47 % von 100 % ergeben. Nach Einleiten einer immunsuppressiven Therapie sei die Entzündungsaktivität zurückgegangen. Der Versorgungsarzt OMR Dr. S. hielt unter dem 30. Mai 2008 an der bisherigen GdB-Bewertung fest. Dem folgend wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2008 zurück. Randnummer 5 Dagegen hat die Klägerin am 27. November 2008 Klage beim Sozialgericht Stendal (SG) erhoben, ihr Begehren weiterverfolgt und ergänzend ausgeführt: Sie sei in allen Tätigkeiten des täglichen Lebens eingeschränkt und könne nicht einmal mehr einen Stift zur Unterschrift halten. Randnummer 6 Am 3. Dezember hat das SG der Klägerin einen Fragebogen übersandt und an die Rücksendung des Fragebogens am 18. März 2009 erinnert. Mit Gerichtsbescheid vom 12. August 2009 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin habe die angeforderten Unterlagen nicht eingereicht, was gerichtliche Ermittlungen verhindert und eine Entscheidung nach Aktenlage erforderlich gemacht habe. Die vom Beklagten eingeholten Befundberichte bestätigten die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide. Randnummer 7 Die Klägerin hat gegen den ihr am 14. August 2008 zugestellten Gerichtsbescheid am 9. September 2009 "Einspruch" eingelegt und einen Verstoß gegen Mitwirkungspflichten zurückgewiesen, da sie überhaupt kein Formular vom Gericht erhalten habe. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, Randnummer 9 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 12. August 2009 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 8. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2007 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, bei ihr einen GdB von 60 sowie die Merkzeichen "G", "aG" ab 6. Juli 2007 festzustellen. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Er hält seine Bescheide sowie die Entscheidung der Vorinstanz für zutreffend. Randnummer 13 Der Senat hat Befundberichte von Dr. W. und Dr. K. eingeholt. Dr. K. hat am 11. Januar 2010 angegeben: Die Gehfähigkeit der Klägerin sei nicht eingeschränkt. Während der Behandlung hätten sich wechselnde Lokalisierungen gezeigt. Die somatisch orientierte Therapie sei erfolglos geblieben. Es fehle am klinischen Nachweis von morphologischen Veränderungen. Die Schmerzen seien eher als Ausdruck einer Depression oder eines ungelösten Konflikts zu bewerten. In einem beigefügten Arztbrief berichtete Dr. W. unter dem 11. November 2008 über eine fehlende Entzündungsaktivität und äußerte den Verdacht auf eine Somatisierungsstörung. Dr. W. hat in einem Befundbericht unter dem 28. Januar 2010 angegeben: Diagnostisch bestünden eine undifferenzierte Spondarthritis/Oligoarthitis sowie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom. Im Laufe von zwei Jahren sei nur zwei Mal eine Kniegelenksschwellung aufgetreten. Im Übrigen fehle es an synovitischen Schwellungen bei einer freier Wirbelsäulenbeweglichkeit und einem zügigen Bewegungsablauf. Die Schmerzangaben der Klägerin stünden im Widerspruch zu den klinischen Befunden. Das Schmerzerleben sei im Alltagserleben dominierend. Höhergradige Bewegungseinschränkungen bestünden dagegen nicht. Durch das Schmerzerleben sei die Gehfähigkeit der Klägerin eingeschränkt. Hilfsmittel benötige sie aber nicht. Randnummer 14 Nach Ermittlung des neuen Wohnsitzes der Klägerin hat der Senat weitere Befundberichte vom Facharzt für Orthopädie S., der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. L. und dem Chirurgen Dr. B. sowie dem Facharzt für Chirurgie B. eingeholt. Der Arzt S. hat am 17. Juni 2013 als Diagnosen angegeben: Randnummer 15 Leistenhernie rechts; Randnummer 16 Chronisches Lymphödem am rechten Bein nach Riesenzelltumor; Randnummer 17 Blockierung ISG/BW; Randnummer 18 Fibuläre Bandruptur am linken oberen Sprunggelenk; Randnummer 19 Epicondylitis humeri ulnaris (Tennisarm). Randnummer 20 Durch die Schmerzen beim Gehen sowie die Schwellung im rechten Bein bestehe eine Einschränkung der Gehfähigkeit. Dipl.-Med. L. hat am 14. Juni 2013 angegeben: Diagnostisch sei von einer Adipositas, Hypertonie, einem allergischen Asthma, Allergien und einem Zustand nach Riesenzelltumor im linken Knie auszugehen. Die Beschwerden seien mehr oder weniger gleich geblieben. In einem beigefügten Arztbrief hatte Chefarzt K. unter dem 17. Juni 2011 über einen nicht malignen Riesenzelltumor der Synovialmembran (linkes Knie) berichtet. Eine Arthroskopie vom 13. Mai 2011 habe diesen Befund ergeben, nachdem die Klägerin seit Jahren über wechselnde heftige Schmerzen im linken Kniegelenk geklagte habe, was teilweise auf psychische Erkrankungen zurückgeführt worden sei. Die Beweglichkeit des linken Knies habe 0/0/110 Grad betragen. Der Chefarzt der Radiologie Dr. L. ( ... Klinikum) führte in einem beigefügten Befund unter 14. November 2011 aus: Nach einem MRT des linken Kniegelenks sei neben dem Zustand nach OP eine höhergradige Chondromalazie im medialen Gelenkspalt und vermutlich von einem intrameniskal gelegenen Riss in der Pars intermedia des Innenmeniskus auszugehen. Unter dem 8. Dezember 2011 berichtete Chefarzt K. über einen stationären Aufenthalt der Klägerin vom 30. November bis 8. Dezember 2011. Am 30. November 2011 sei eine totale Synovialektomie am linken Kniegelenk vorgenommen worden. Nach intensiver Krankengymnastik sei die Klägerin in deutlich gebessertem Zustand entlassen worden. Die Klägerin habe nach einer hypertensiven Krise über Sehstörungen (rechts) sowie über Gesichtsfeldeinschränkungen geklagt. Dr. L. ( ... Klinikum) hat am 2. Mai 2012 über einen zunehmenden Gelenkerguss berichtet. Die Chirurgie des ...klinikums berichtete unter dem 29. April 2013 über eine endoskopische total extraperitoneale Hernioplastik rechts am 26. April 2013 (stationäre Aufenthalt vom 26. bis 28. April 2013). Nach einem Kurzbericht der Kurklinik ... berichtete Dr. S. unter dem 6. November 2012 über einen stationären Aufenthalt der Klägerin vom 19. September bis 10. Oktober 2012. Die Klägerin habe als Beschwerden eine Erschöpfung und Knieprobleme angegeben. Der BMI habe 31,5 kg/m² (80,6 kg Gewicht bei 160 cm Größe) betragen. Dr. B. hat einen freien Gelenkkörper im linken Knie diagnostiziert. Dr. B. hat am 22. August 2012 angegeben: Die Klägerin habe über starke Schmerzen im linken Knie berichtet. Das Gangbild sei nicht wesentlich eingeschränkt. Randnummer 21 Der Beklagte hat diese Befunde durch die ärztliche Gutachterin Dr. W. am 26. August 2013 auswerten lassen. Diese hielt einen Gesamt-GdB von 20 für angemessen (Chronische Gelenkbeschwerden (Einzel-GdB 20); Kniegelenksoperation (Einzel-GdB 10)). Randnummer 22 Die Klägerin hat am 14. August 2013 beim Beklagten einen Neufeststellungsantrag gestellt und weitere Befunde vorgelegt. Nach einem Arztbrief der Gefäßpraxis B. berichtete Dr. G. am 29. Mai 2013 über die Diagnose eines Lipödems beidseits vom Hüft- und Oberschenkeltyp Stadium II. Die Klägerin habe über eine Ödemneigung sowie ein Schweregefühl in den Beinen berichtet. Seit Monaten trage sie unregelmäßig Kompressionsstrümpfe und lasse eine manuelle Lymphdrainage durchführen. In einem weiteren Brief vom 2. Juli 2013 gab Dr. G. an: Die regelmäßigen Lymphdrainagen (1x pro Woche) sollten mit einer regelmäßigen Kompressionsstrumpftherapie fortgesetzt werden. Am 5. November 2013 berichtete er über eine ambulante Untersuchung vom selben Tage: Nach Angaben der Klägerin habe der Umfang besonders an den Oberschenkeln und dem Gesäß stark zugenommen. Sie fühle sich zunehmend immobil und aufgebläht und könne sich weniger bewegen. Die Füße seien dicker geworden und die Schuhe passten schlechter. Auch an den Oberarmen bestünden ebenfalls Veränderungen, ein Spannungsgefühl und eine Überwärmung. Randnummer 23 Die Versorgungsärztin Dr. W. wertete diese Befunde am 10. Januar 2014 aus und hielt einen Gesamt-GdB von 20 für gerechtfertigt. Den Befunden fehlten klare Bewegungsmaße nach der Neutral-Null-Methode. Die Umfangmaße der Beine seien noch im Normalbereich und wiesen zwischen den beiden Beinen keine Differenz aus. Wegen der Kompressionstherapie und der wöchentlichen Lymphdrainagen sei ein Einzel-GdB von 10 für das Lymphödem zu bilden. Hinzu kämen chronische Gelenkbeschwerden (Einzel-GdB 20) und eine Belastungsminderung des rechten Kniegelenks nach Operation (Einzel-GdB 10). Randnummer 24 Der Senat hat den Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie und Facharzt für Allgemein- und Arbeits- und Sozialmedizin Dr. L. ein Sachverständigengutachten vom 22. August 2014 erstatten lassen (Untersuchung vom 21. März 2014). Zur Untersuchung hat die Klägerin einen Arztbrief vom 19. September 2013 ( ... Klinikum) vorgelegt. Danach habe sie sich in der Zeit vom 16. bis 20. September 2013 in stationärer Behandlung befunden und sei wegen der Diagnosen Ringbandstenose Mittel- und Ringfinger, Karpaltunnelsyndrom rechts und Epicondylitits ulnaris humeri rechts behandelt worden. Am 17. September 2013 sei eine offene Spaltung des Retinaculumflexorum sowie die Neurolyse Pronator und Supinator sowie Ringbandspaltung Mittel- und Ringfinger rechts vorgenommen worden. Der Facharzt für Orthopädie S. berichtete unter dem 14. Februar 2014: Die Klägerin sei vor vier Wochen auf das Gesicht gestürzt und sei seit dieser Zeit arbeitsunfähig. Diagnostisch bestehe u.a. der Verdacht auf eine Fibromyalgie sowie ein chronisches Schmerz sowie ein Lip- und Lymphödem. Nach der Untersuchung des Sachverständigen Dr. L. habe sich die Klägerin in einem adipösen sowie reduziertem Kräftezustand befunden. Dabei sei der voluminöse Oberschenkel- und Hüftbereich aufgefallen. Primär liege daher keine Adipositas, sondern ein Lipödem vor. Die aktive und passive Kniebeweglichkeit sei in beiden Kniegelenken schmerzhaft eingeschränkt. Dies gelte auch für die beiden Schultergelenke, das rechte Ellenbogengelenk sowie beide Handgelenke (rechts ) links). Beide Oberschenkel seien teigig aufgeblasen. 16 cm oberhalb der Kniescheibenmitte betrage der Oberschenkelumfang 48 cm (rechts) und 46 cm (links). Diese Schwellung zeige sich auch beim Umfang der Oberarme 10 cm oberhalb der Ellenbogenbeuge (30 cm (rechts); 32 cm (links)). Das unproportionierte Volumen der Oberschenkel sei mit der Bezeichnung "Elefantiasis" zu versehen. Das Gangbild ohne Hilfsmittel sei breitbeinig, langsam, schwerfällig und wirke insgesamt sehr unbeholfen. Diese Gangschwierigkeiten seien auch nach der Verabschiedung der Klägerin beim Weggehen von ihm beobachtet worden. Eine Venenpunktion sei ohne unzumutbare Venenfreilegung unmöglich gewesen. Der Klägerin bereite es große Schwierigkeiten, ihre Beschwerden strukturiert vorzutragen. Sie wirke ohne Krankheitswert traurig, niedergeschlagen und verzweifelt. Erst im Jahr 2013 sei zutreffend die relativ seltene Diagnose eine Lipödems gestellt worden. Psychologische Tests hätten keinen Hinweis auf eine psychische Erkrankung gezeigt. Randnummer 25 Wesentlich für die Bewertung sei das Lipödem mit sekundärem Lymphödem. Hierbei handele es sich um eine chronische, meist progrediente Erkrankung bei Frauen, die mit einer Fettverteilungsstörung überwiegend in den unteren Extremitäten verbunden sei. Im fortgeschrittenen Stadium könne sich ein lymphostatisches Ödem ausbilden. Das Lipödem sei in den ICD 10 nicht genannt und werde fälschlicherweise häufig unter die R 60.9 "Ödem nicht näher bezeichnet" gefasst. Dies sei falsch, da es sich beim Lipödem nicht um ein Ödem (Flüssigkeitsansammlung) handele, sondern um eine Fettgewebsvermehrung. In den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG) in Teil B 15 werde die Erkrankung nicht genannt, obwohl sie an sich dort aufgeführt sein müsste. Für die GdB-Wertung sei eine Kombination von Teil B 15 sowie Teil B 9 der VMG herzustellen und die Wertungsskala für das Lymphödem heranzuziehen. Bei der Klägerin sei wegen dieses Erkrankungsbildes von einer stark eingeschränkten Lebensqualität auszugehen. Bei ihr lägen alle in der Leitlinie für das Lipödem genannten Symptome vor. Für das Erleben einer starken Einschränkung der Lebensqualität seien nach der Leitlinie das Aussehen, die Volumenzunahme, die Disproportion sowie die funktionalen Einschränkungen zu bewerten. Die Schmerzen würden überwiegend als dumpf, drückend und schwer beschrieben. Bei der Klägerin sei der Rahmen von 50 bis 70 heranzuziehen und der GdB-Mittelwert von 60 für das Lipödem mit sekundärem Lymphödem zu bilden. Randnummer 26 Bei der Klägerin ergäben sich folgende Diagnosen und Einzel-GdB`s: Randnummer 27 Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Einzel-GdB 20) Randnummer 28 Gonarthrose links bei retropatellarer Chondropathie, rezidivierendem Kniegelenkserguss, Synovialis und Oligoarthrose der Kniegelenke, Schultergelenke und Handgelenke sowie des Ellenbogengelenks rechts (Einzel-GdB 20) Randnummer 29 Hypertrophe Narbe (Einzel-GdB 0) Randnummer 30 Lipödem vom Oberschenkel- und Hüfttyp Stadium II (beidseits) und sekundäres Lymphödem (Einzel-GdB 60) Randnummer 31 Arterielle Hypertonie (Einzel-GdB 0) Randnummer 32 Adipositas 1. Grades (Einzel-GdB 0) Randnummer 33 Für das Funktionssystem Nervensystem und Psyche und für das Funktionssystem Haltungs- und Bewegungsapparat sei ein GdB von je 20 zu vergeben. Hinzu komme für das Funktionssystem Stoffwechsel und innere Sekretion ein GdB von 60, was einen Gesamt-GdB von 60 rechtfertige. Erst ab dem 29. Mai 2013 sei das führende Lipödem mit sekundärem Lymphödem diagnostiziert worden. Die Klägerin sei seit dem 17. Juni 2009 arbeitsunfähig erkrankt, was dafür spreche, dass das Erkrankungsbild seit dieser Zeit vorgelegen hat. Für die Zeit von Juli 2007 bis Mai 2009 sei der Gesamt-GdB auf 20 einzuschätzen. Die Gehfähigkeit der Klägerin sei erheblich eingeschränkt. Der Sachverständige habe die Klägerin im Freien auf einem Weg zu einem anderen Krankenhausgebäude begleitet, der eine Länge von ca. 100 Meter aufgewiesen habe. Hierfür habe die Klägerin ca. 84 Sekunden benötigt, wobei erkennbar gewesen sei, dass diese Wegstrecke für sie bereits sehr mühsam war. Nach eigener Anschauung erscheine die Einlassung der Klägerin, nicht mehr als 200 Meter laufen zu können, nachvollziehbar. Bereits die durchgeführte Wegestrecke von ca. 100 Metern habe der Klägerin erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Die Klägerin, die persönlichkeitsbedingt nur ungern Schwächen eingestehe, habe auf Nachfrage hierzu angegeben, "zu Hause gehe ich nicht so weit." Das noch im Juli 2012 als nicht wesentlich eingeschränkt beschriebene Gangbild, sei möglicherweise darauf zurückzuführen, dass der Orthopäde das internistisch-angiologisch zu beurteilende Lipödem nicht erkannt hat. Die Voraussetzungen des Merkzeichens G seien gegeben. Der Anstrengungsgrad der Klägerin für eigenständige Bewegungen außerhalb des Kraftfahrzeuges sei als hoch einzuschätzen. Die Behinderung sei ähnlich einem rollstuhlabhängigen Oberschenkelamputierten einzuschätzen und auch das Merkzeichen aG zu vergeben. Randnummer 34 Der Beklagte hat sich mit Schreiben vom 23. September 2014 bereit erklärt, ab dem 21. März 2014 einen GdB von 50 sowie das Merkzeichen G festzustellen. In einer beigefügten prüfärztlichen Stellungnahme vom 19. September 2014 hat seine Gutachterin Dr. W. das vorgelegte Sachverständigengutachten als wenig aussagefähig kritisiert. Es fehle an Bewegungsmaßen, um die funktionale Beeinträchtigung im Einzelnen nachvollziehen zu können. Die Schmerzstörung sei allenfalls eine Verdachtsdiagnose und aus den testpsychologischen Untersuchungen nicht ableitbar. Die Umfangsmesswerte der Oberschenkel sowie der Oberarme seien nicht übermäßig voluminös. Da die Klägerin ca. 100 Meter in 84 Sekunden habe bewältigen können, sei die Vergabe der Merkzeichen G sowie aG ausgeschlossen. Randnummer 35 Hierzu hat der Sachverständige unter dem 13. Oktober 2014 ausgeführt: Die Angabe von Bewegungsmaßen bedeute bei dieser Erkrankung keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn und müsse von einem Chirurgen erfolgen. Dr. W. verkenne seine Darlegungen zum Lipödem. Die somatischen Folgen der Schmerzstörung seien hinreichend dargestellt und gewürdigt worden. Beim Ein- und Aussteigen sei die Klägerin auf das vollständige Öffnen der Türen und auf Parkmöglichkeiten besonderer Breite angewiesen. Randnummer 36 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 37 Die form- und fristgemäß eingelegte und gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch statthafte Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Die angegriffenen Bescheide des Beklagten und der Gerichtsbescheid des SG Stendal vom 12. August 2009 sind abzuändern und bei der Klägerin ab dem 5. November 2013 ein GdB von 60 sowie das Merkzeichen G festzustellen. Ein weitergehender Anspruch steht der Klägerin jedoch nicht zu. Randnummer 38 Die Klage gegen den Bescheid vom 8. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2008 ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG statthaft. Bei der hier erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. BSG, Urteil vom 12. April 2000, B 9 SB 3/99 R, juris). Randnummer 39 Für den streitgegenständlichen Zeitraum gilt das am 1. Juli 2001 in Kraft getretene Neunte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) über die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046). Rechtsgrundlage für den von der Klägerin erhobenen Anspruch auf Feststellung eines GdB ist § 69 Abs. 1 und 3 SGB IX. Nach § 69 Abs. 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Diese Vorschrift knüpft materiellrechtlich an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB X bestimmten Begriff der Behinderung an. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nach § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX sind die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben der Gesellschaft als GdB nach Zehnergraden abgestuft festzustellen. Wenn mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben der Gesellschaft vorliegen, wird nach § 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Randnummer 40 Nach § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX gelten für den GdB die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnung entsprechend. Nach der damit in Bezug genommenen neuen Fassung des § 30 Abs. 1 BVG richtet sich die Beurteilung des Schweregrades – dort des ""Grades der Schädigungsfolgen"" (GdS) – nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen. Die hierfür maßgebenden Grundsätze sind in der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) aufgestellt worden, zu deren Erlass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch § 30 Abs. 16 BVG ermächtigt ist. Randnummer 41 Nach § 2 VersMedV sind die auch für die Beurteilung des Schweregrades nach § 30 Abs. 1 BVG maßgebenden Grundsätze in der Anlage ""Versorgungsmedizinische Grundsätze"" (VMG) (Anlageband zu BGBl. I Nr. 57 vom 15. Dezember 2008, G 5702) als deren Bestandteil festgelegt und sind damit der Beurteilung der erheblichen medizinischen Sachverhalte mit der rechtlichen Verbindlichkeit einer Rechtsverordnung zugrunde zu legen. GdS und GdB werden dabei nach gleichen Grundsätzen bemessen. Die Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass sich der GdS kausal auf Schädigungsfolgen und der GdB final auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von deren Ursachen auswirkt (vgl. VMG, Teil A: Allgemeine Grundsätze 2 a). Randnummer 42 Der hier streitigen Bemessung des GdB ist die GdS-Tabelle der VMG zugrunde zu legen. Nach den allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle sind die dort genannten GdS-Sätze Anhaltswerte. In jedem Einzelfall sind alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb der in Teil A, Nr. 2 e genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut und Immunsystem; innere Sektion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beurteilen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung (Teil B, Nr. 1 a). Randnummer 43 Nach diesem Maßstab kann für die Funktionseinschränkungen der Klägerin kein höherer GdB als 60 ab dem 5. November 2013 festgestellt werden. Dabei stützt sich der Senat auf das Sachverständigengutachten von Dr. L. vom 22. August 2014, soweit der Senat diesem folgt, den Befundberichte der behandelnden Ärzte nebst Anlagen und den Stellungnahmen der Versorgungsärzte des Beklagten. Randnummer 44
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