G beim Arbeitseinkommen - Zulässigkeit einer rückwirkenden Erhöhung Leitsatz
G zählt
Gesetzeswortlaut und Systematik des EStG nicht zu den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts. (Rn.33) 3. Beiträge dürfen gemäß § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 10 rückwirkend erhöht werden, soweit der Versicherte seiner Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn
teiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht
gekommen ist. (Rn.38) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale),
frage der Beklagten vom 12. Oktober 2007 legte die Klägerin einen Fragebogen vor. Erst
dem zwei weitere schriftliche
fragen
Einkommenssteuerbescheiden ergebnislos blieben, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 29. November 2007, dass man nun eine Einstufung entsprechend eines monatlichen Einkommens i. H. der Beitragsbemessungsgrenze i. H. v. 3.562,50 EUR ansetzen werde. Erst
Ablauf dieser Frist übersandte die Klägerin den Steuerbescheid vom
den eingereichten Unterlagen für das Jahr 2005 nur ein Verlust zu erwarten sei. Randnummer 7 Mit Bescheid vom
ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entsprechend dem Steuerbescheid zur Beitragsberechnung heranzuziehen. Es könne nicht Sinn und Zweck einer gesetzlichen Krankenkasse sein, jeweils zu ermitteln, warum und aus welchem Grund ein Gewinn oder kein Gewinn aus einem Gewerbebetrieb vorliege. Der Widerspruchsbescheid ergehe auch im Namen der IKK-Pflegekasse. Randnummer 9 Im Weiteren reichte die Klägerin ihren Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2006 ein (Eingang bei der Beklagten am 6. Februar 2009). Daraus ergab sich für das Jahr 2006 ein Verlust. Der Verlustvortrag
G wurde auf 14.699,- EUR festgesetzt. Randnummer 10 Am 20. Februar 2009 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, sie habe gerade nicht die Möglichkeit gehabt, die im Einkommenssteuerbescheid 2005 ausgewiesenen Einnahmen zu verbrauchen. Dieses Geld stehe ihr schlicht nicht zur Verfügung. Es handele sich lediglich um eine steuerrechtliche Umschichtung von Betriebsausgaben aus den Vorjahren.
dem neuen Steuerrecht sei es nicht sofort möglich, die getätigten Ausgaben bzw. Investitionen als solche in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu verbuchen. Investitionen würden in das Umlaufvermögen bzw. in den Warenbestand verbucht. Somit ständen den Ausgaben i. H. v. 1,5 Millionen ein Umlaufvermögen bzw. Warenstand in gleicher Höhe gegenüber, woraus sich ein Gewinn bzw. Verlust i. H. v. 0,- EUR ergebe. Die Ausgabe könne erst beim etwaigen Verkauf verbucht werden.
dem alten Steuerrecht seien die Investitionen i. H. v. 1,5 Millionen als Ausgaben zu verbuchen gewesen. Dem entsprechend hätte ein Verlust in dieser Höhe vorgelegen. Die Angaben in dem Steuerbescheid dürften zumindest dann nicht ungeprüft für die Berechnung der zu leistenden Beiträge übernommen werden, wenn sich aus den Gesamtumständen des Einzelfalles Hinweise auf eine andere Berechnungsweise ergebe. Im Übrigen habe sich hier der Ermittlungsaufwand aufgrund der fachkundigen Ausführungen des Steuerberaters in Grenzen gehalten. Die Beitragsneuberechnung zum 1. Juli 2007 sei nicht
vollziehbar begründet. Es sei nicht ersichtlich, warum im Falle eines höheren Einkommens die Beitragsberechnung rückwirkend ab dem Monat stattfinde, der auf den Monat der Feststellung durch das Finanzamt folge. Aus § 240 Abs. 4 SGB V ergebe sich dies nicht. Randnummer 11 Mit Urteil vom
frage des Senats hat die Klägerin den vollständigen Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2005 vorgelegt. Danach ergab sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte i. H. v. 118.398,- EUR. Hiervon wurde ein Verlustabzug
G in gleicher Höhe vorgenommen. Abzüglich weiterer Vorsorgeaufwendungen und eines Sonderausgabenpauschbetrages ergab sich ein negatives Einkommen. Randnummer 19 Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Randnummer 20 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Der Senat durfte durch den Berichterstatter (§ 155 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG) entscheiden,
dem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Randnummer 22 I. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom
dem Wortlaut dieser Vorschrift Krankenkassen und Pflegekassen die Höhe der Beiträge bei Selbstzahlern in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen können. Dies zeigen die Gesetzesmaterialien, in denen ausgeführt wird: "Kranken- und Pflegekassen sind zwar jeweils selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Pflegekassen wurden aber unter dem Dach der Krankenkassen errichtet. Die Regelung ermöglicht im Interesse der Verwaltungsvereinfachung, dass die Krankenkassen für ihre Mitglieder, die ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge selbst zu zahlen haben (freiwillige Mitglieder, Rentenantragsteller, schwangere Personen in einem zulässig aufgelösten Beschäftigungsverhältnis bzw. während einer Beurlaubung ohne Arbeitsentgelt im Sinne des § 192 Abs. 2 SGB V und Personen ohne anderweitigen Schutz im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V), die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen können. Damit wird vermieden, dass zwei formal getrennte Bescheide durch die Krankenkasse und durch die Pflegekasse ergehen müssen. Die Krankenkasse handelt dabei im Namen der Pflegekasse, die bei etwaigen Klagen gegen den Beitragsbescheid weiterhin passivlegitimiert bleibt. In dem Bescheid muss darauf hingewiesen werden, dass der Bescheid über den Pflegeversicherungsbeitrag im Namen der Pflegekasse ergeht. Krankenkassen haben in der Vergangenheit in einem Bescheid an die Versicherten sowohl die Höhe des Beitrags zur Krankenversicherung als auch zur Pflegeversicherung festgestellt. Dies wurde vom Bundessozialgericht beanstandet, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gibt (Urteil vom 7. März 2007 – B 12 KR 33/06 R –). Nunmehr wird die bisherige Verwaltungspraxis durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung legitimiert." (BT-Drs. 16/8525 S. 99). Randnummer 25 Im Hinblick auf § 75 Abs. 5 SGG kann offen bleiben, ob die Beigeladene danach nicht zutreffender Weise als weitere Beklagte hätte geführt werden müssen, obgleich die Klägerin die Klage nur gegen die Krankenkasse erhoben hat. Für die verfahrensrechtliche Stellung der Pflegekasse ist dies in jedem Zusammenhang unerheblich. Randnummer 26 B. Rechtsgrundlage für die Änderung der Beitragshöhe durch den streitbefangenen Bescheid ist § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt aufzuheben. Ein Beitragsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, denn er erschöpft sich nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage, sondern begründet oder verändert inhaltlich ein auf Dauer berechnetes und in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis (vgl. BSG, 26.09.1991, 4 RK 5/91, juris). Wesentlich ist die Änderung, soweit der ursprüngliche Verwaltungsakt
den nunmehr eingetretenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte (BSG, 19.02.1986, 7 RAr 55/84, juris). Randnummer 27 1) Die wesentliche Änderung, die zur Festsetzung höherer Beiträge führte, ist der Ansatz höherer Einnahmen. Dabei hat die Beklagte der Beitragsbemessung zu Recht die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugrunde gelegt. Randnummer 28 Die Klägerin ist als freiwilliges Mitglied der Beklagten beitragspflichtig in der GKV (§ 223 SGB V). Aus der freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV folgt die versicherungspflichtige Mitgliedschaft in der sPV (§ 20 Abs. 3 SGB XI) sowie die Pflicht, Beiträge zur sPV zu entrichten (§ 54 Abs. 2 SGB XI). Randnummer 29 Die Höhe der Beiträge richtet sich bei freiwillig in der GKV Versicherten
I 378), der über § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI für die Berechnung der Beiträge zur sPV entsprechend gilt. Danach wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt (§ 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Dabei ist gemäß § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Die Satzung der Krankenkasse muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V).
der damals anwendbaren Satzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten gehören zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können (Einnahmen zum Lebensunterhalt) bis zum kalendertäglichen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. Diese Regelungen übernehmen die von der Rechtsprechung des BGH entwickelte Auslegung des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V (vgl. BSG, 23.09.1999, B 12 KR 12/98 R, SozR 3-2500 § 240 Nr. 31 unter Verweis auf BT-Drucks. 11/2237 S 225; BSG, 22.03.2006, B 12 KR 8/05 R, juris Rn. 19). Eine solche Generalklausel genügt, um neben den im Gesetz genannten beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtigen Beschäftigten auch andere Einnahmen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, die bereits in der ständigen Rechtsprechung des BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden sind (BSG, 22.03.2006, B 12 KR 8/05 R, juris Rn. 19). Randnummer 30 Erfasst werden auch die für die Beitragsbemessung
2 Satz 1 SGB V zwingend heranzuziehenden Einnahmen des freiwilligen Mitglieds, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (vgl. BSG, 21.09.2005, B 12 KR 12/04 R, juris Rn. 19). Zu den beitragspflichtigen Einnahmen eines versicherungspflichtigen Mitglieds gehört gemäß § 226 Abs. 1 SGB V u.a. das Arbeitseinkommen. Soweit Einkünfte als Arbeitseinkommen zu qualifizieren sind, sind sie demnach zwingend der Bemessung der Beiträge freiwillig Versicherter zugrunde zu legen. Arbeitseinkommen ist
1 Satz 1 SGB IV in der Fassung vom 23.01.2006 (BGBl. I 86) der
den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches
dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Randnummer 31 Diese seit 1995 bestehende Parallelität von Sozialversicherungsrecht und Einkommenssteuerrecht begründete der Gesetzgeber mit der Verwaltungsvereinfachung (BT-Drucks. 12/5700 S 92). Die zuvor gültige Regelung, wonach steuerliche Vergünstigungen nicht zu berücksichtigen seien, hatte zu erheblichen Schwierigkeiten in der Praxis geführt. Der Gesetzgeber entschied sich daher für die Gleichsetzung von Arbeitseinkommen und steuerrechtlichem Gewinn, der "unverändert aus dem Steuerbescheid des Selbständigen" zu übernehmen sei, eigene
prüfungen der Sozialversicherungsträger entfallen (BT-Drucks. 12/5700 S. 92). Für Selbständige steht außer dem am Einkommenssteuerrecht ausgerichteten Arbeitseinkommen kein gesetzlich oder anderweitig geregeltes System der Einkommensermittlung zur Verfügung, das verwaltungsmäßig durchführbar wäre und ohne unzumutbare Benachteiligung dieses Personenkreises verwirklicht werden könnte (BSG, 3.05.2005, B 13 RJ 8/04 R, juris Rn. 34 m.w.N.). Randnummer 32 Eine wie von der Klägerin präferierte Prüfung dahingehend, welche Einkünfte tatsächlich zugeflossen sind, findet demnach nicht statt (siehe auch Sächsisches LSG, 26.06.2008, L 2 U 126/07, Juris). Auf die finanzamtliche Feststellung im Einkommenssteuerbescheid darf jedenfalls dann ohne erneute Prüfung durch die Sozialgerichte zurückgegriffen werden, wenn der Versicherte bzw. Steuerpflichtige gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen oder die steuerrechtliche Bewertung des Finanzamtes keine (schlüssigen und erheblichen) Einwendungen erhebt (BSG, 30.09.1997, 4 RA 122/95, juris Rn. 16 m.w.N.; Ulmer, Beck-online Kommentar, § 240 SGB V, Rn. 16. 1 Stichwort Arbeitseinkommen). Gegen die Richtigkeit der steuerrechtlichen Handhabung hat die Klägerin hier aber keine Einwendungen erhoben. Randnummer 33 Sie wendet sich allein gegen die sozialversicherungsrechtliche Bewertung der Einkünfte. Diese folgt jedoch wegen § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV der steuerrechtlichen Behandlung. Ausdrücklich ist in dieser Norm festgelegt, dass Arbeitseinkommen der
den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit ist. Damit ist bei der Feststellung des Arbeitseinkommens ein Verlustvortrag oder Verlustrücktrag
G, nicht aber § 10d EStG zu berücksichtigen (vgl. BSG, 6.
vollziehbar anders für das SGB II BSG, 21.6. 2011, B 4 AS 21/10 R, BSGE 108, 258-267). Letzterer zählt
Gesetzeswortlaut und Systematik des EStG nicht zu den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts; andernfalls wäre auch ein abschnittsübergreifender Verlustabzug möglich (vgl. LSG Bayern, 18.
Randnummer 36 Sofern die Klägerin meint, § 240 SGB V impliziere ein Überforderungsverbot, so ist ein solches Überforderungsverbot bisher weder von der Rechtsprechung noch von der Literatur aufgestellt worden (vgl. insbesondere im Zusammenhang von Sanierungsgewinnen BSG, 23.1.2014, B 12 KR 18/13 B, juris). Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass eine solche Überforderung bei der Klägerin, die
ihrem eigenen Vortrag mit großen wirtschaftlichen Summen hantiert, gegeben sein könnte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin selbst vorträgt, es habe sich um eine steuerrechtlich motivierte Verschiebung von Einnahmen bzw. Ausgaben zwischen verschiedenen Kalenderjahren gehandelt. Es ist weder ersichtlich noch behauptet, dass die Klägerin hier nicht entsprechend von der niedrigeren Verbeitragung in anderen Beitragsjahren profitiert hat oder profitieren wird. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Klägerin über Jahre trotz der Investition eines Millionenvermögens zu dem Mindestbeitrag bei der Beklagten versichert war. Randnummer 37 Für die Festsetzung der Beiträge der Klägerin zur sPV durch die Beigeladene gelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend, da
4 S 1 SGB XI für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der GKV § 240 SGB V entsprechend anzuwenden ist. Randnummer 38 2) Die Beklagte durfte rückwirkend die Beiträge ab dem 1. Juli 2007 erhöhen.
1 Satz 2 Nr. 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn
teiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht
gekommen ist.
1 Satz 1 Nr. 2 SGB V haben Versicherte Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen. Randnummer 39 Der Senat ist davon überzeugt, dass der langjährig freiwillig versicherten Klägerin diese Pflicht bekannt ist. Hier ist die Klägerin mehrfach darüber belehrt wurden; ebenso wurde sie mehrfach gebeten, geeignete
weise (z.B. aktuelle Steuerbescheide) vorzulegen. Bereits am
reichen werde. Bereits hier musste sie zur Kenntnis nehmen, dass unvollständige oder unwahre Angaben zu Beitragsnachberechnungen führen würden (so ausdrücklich der fettgedruckte Text unmittelbar vor der Unterschrift der Klägerin). Dass die verspätete Vorlage von Einkommensnachweisen zu Beitragsnachberechnungen führt, hat die Beklagte nochmals in dem Bescheid vom 11. Dezember 2006 ausgeführt. Obgleich in dem von der Klägerin am 12. Oktober 2007 ausgefüllten Fragebogen in Fettdruck ausdrücklich
dem Einkommenssteuerbescheid gefragt wurde, hat sie diesen kommentarlos nicht übersandt, obgleich er ihr zu diesem Zeitpunkt vorlag. Damit ist sie vorsätzlich ihren Pflichten nicht
gekommen und hat die Beklagte bewusst über ihre Einkommensverhältnisse getäuscht. Randnummer 40 Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Beiträge ab dem Monatsersten des Monats
Erlass des Einkommenssteuerbescheides - also dem 1. Juli 2007 - erhöht und damit Beiträge für die Vergangenheit
fordert. Eine atypische Fallsituation, in der ausnahmsweise die Ausübung von Ermessen erforderlich wäre, liegt nicht vor. Der Vorgehensweise der Beklagten steht auch nicht § 240 Abs. 4 Satz 5 SGB V (in der Fassung vom 26.03.2007) entgegen. Danach können Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten
weises
4 Satz 2 SGB V nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses
weises folgenden Monats wirksam werden. Damit wirken sich grundsätzlich Einkommensänderungen sowohl positiv als auch negativ nur zeitverzögert auf die Beitragshöhe aus (BSG, 11.03.2009, B 12 KR 30/07 R, juris Rn. 18; BSG, 22.3.2006, B 12 KR 14/05 R, BSGE 96, 119; Ulmer in Beck-online Kommentar, § 240 SGB V, Rn. 17). Beitragskorrekturen für die Vergangenheit aufgrund der Vorlage eines Steuerbescheides sollten durch diese Regelung vermieden werden (vgl. BT-Drucks. 12/3937 S. 17). Hiervon bleiben jedoch rückwirkende Änderungen aufgrund von höheren Einnahmen ab Erlass des Einkommenssteuerbescheids unberührt. Auf den Zeitpunkt der Vorlage des Bescheids kann es in diesen Fällen nicht ankommen, denn andernfalls hätte der Beitragspflichtige den Zeitpunkt der Beitragserhöhung in der Hand (vgl. BSG, 30.10.2013, B 12 KR 21/11 R, SozR 4-2500 § 240 Nr. 19; überzeugend LSG Baden-Württemberg, 13.11.2012, L 11 KR 5353/11; zustimmend Ulmer in Beck-online Kommentar, § 240 SGB V, Rn. 17). Randnummer 41 Weitere Einwendungen gegen die Berechnung der Höhe der Beiträge sind nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 42 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.