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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat L 6 U 47/13 Urteil Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - haftungsausfüllende Kausalität - Nachw

Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - haftungsausfüllende Kausalität - Nachweis - Wahrscheinlichkeit - seltene Krankheit - unklärbare Ursache - Oberschenkelknochenbruch - idiopathische Hüft

§ 8Nr.

15 Rdnr. 11), zu deren Beurteilung zu prüfen ist, ob der Unfall gedanklich außer Betracht bleiben kann, ohne dass auch die Krankheit notwendig entfiele. Dies ist hier nicht der Fall, weil sich eine Beeinflussung des genannten Krankheitsbildes durch den Arbeitsunfall nicht feststellen lässt. Randnummer 38 Der Zusammenhang ist im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung hinreichend wahrscheinlich, wenn mehr für als gegen den Zusammenhang spricht und ernste Zweifel an dem Zusammenhang ausscheiden (BSG, Urt. v. 9.5.06 – B 2 U 1/05 R –

§ 8Nr.

17 Rdnr. 20). Grundlage der Würdigung des Zusammenhanges sind nur die Tatsachen, die nach dem Maßstab des Vollbeweises festgestellt werden können (BSG, Urt. v. 17.2.09 – B 2 U 18/07 R –

§ 8Nr.

31 Rdnr. 15). Insoweit ist eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, die selbst vernünftige Zweifel nicht zulässt. Randnummer 39 In diesem Sinne sind dauerhafte funktionelle Folgen, die sich aus einer nicht vollständigen Verheilung der 1988 und 1989 erlittenen Brüche des Oberschenkelknochens ergeben hätten, – wie dargelegt – nicht festzustellen. Nicht festzustellen ist auch, dass der Kläger nach der Abheilung der Brüche unter dauerhaften Beschwerden gelitten hätte. Eine ärztliche Behandlung aus einem solchen Grund hat er nicht in Anspruch genommen. Dies hat der Kläger nach Angabe des Sachverständigen Dr. Sch. diesem gegenüber so angegeben und eine solche Angabe auch nicht bestritten. Randnummer 40 Eine bis zum Jahr 2003 aufgetretene Erkrankung des linken Hüftgelenkes lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Die Überlegungen des Sachverständigen Dr. Sch. lassen insoweit nicht zu – was aber notwendig wäre – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit allein aus dem Unfallverlauf und dem Krankheitsverlauf auf eine krankhafte Veränderung im Hüftgelenksbereich vor 1998 zu schließen. So bezeichnet Dr. Sch. nachvollziehbar selbst den Schluss als spekulative Vermutung, mit dem er aus der schweren Gewalteinwirkung im Rahmen des Unfalls auf das linke Bein eine Schädigung des linken Hüftgelenkes selbst herleiten will. Diese Überlegung kann ernste Zweifel des Inhalts nicht beseitigen, dass angesichts des Fehlens zeitlich und räumlich unmittelbarer Symptome im Hüftbereich auch ein anderer Verlauf gut denkbar ist. Randnummer 41 Dr. Sch. behauptet auch nicht, dass sich aus den Röntgenbefunden ein sicherer Rückschluss auf eine Arthroseentwicklung bereits seit der Zeit des Unfalls oder des nachfolgenden Heilungsprozesses ziehen lässt. Insofern ist nach seinen Ausführungen lediglich eine gröbere Schätzung möglich, wonach der Beginn der Krankheitsentwicklung auch im Jahre 1998 gelegen haben kann. Randnummer 42 Das Auftreten des Krankheitsbildes schon im vergleichsweise jungen Alter des Klägers lässt den Schluss auf einen Beginn bereits mit dem Unfall ebenfalls nicht zu. Allein die hohe Unwahrscheinlichkeit einer Arthrosebildung aus unbekannter Ursache (idiopathische Hüftgelenksarthrose) zwingt nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu der Annahme, die Erkrankung habe im zeitlichen Umfeld des Unfalls und des damit verbundenen Heilungsprozesses bereits bestanden. Hinzu kommt, dass der Sachverständige auch die Entstehung von Hüftgelenksveränderungen nach der Nagelung eines Oberschenkelbruches ohne feststellbare Begleitverletzung am Hüftgelenk nur als bloße Möglichkeit von geringer Häufigkeit einschätzt. Ist das Auftreten einer solchen Krankheit bei einem jungen Patienten nämlich insgesamt schon selten, kann aus der Seltenheit idiopathischer Hüftgelenksveränderungen nicht überzeugend auf den Krankheitsbeginn geschlossen werden. Randnummer 43 Nach den festzustellenden Gesamtumständen des Krankheitsverlaufes erscheint ein Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Hüftgelenkserkrankung nicht hinreichend wahrscheinlich; es verbleiben daran ernste Zweifel. Für einen Zusammenhang in Form einer direkten Schädigung des linken Hüftgelenks fehlt es – wie dargelegt – am Vollbeweis von Erstbefunden eines Schadens am Hüftgelenk für eine unfallnahe Zeit. Die langsame Entwicklung einer Arthrose (und nachfolgenden Nekrose) als mittelbarer Unfallfolge ist ebenfalls nicht wahrscheinlich. Der Beratungsarzt der Beklagten Dr. F. hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, insoweit sei eine Fehlbelastung zu diskutieren. Eine solche Beeinflussung hält der Sachverständige Dr. Sch. schon grundsätzlich außerhalb von Amputationsfällen für unmöglich. Jedenfalls fehlt es für eine unfallbedingte Fehlbelastung nach der Abheilung des Bruches, die bis zum Jahr 1990 abgeschlossen war, an Befunden, die eine solche Fehlbelastung selbst zum Ausdruck bringen oder mögliche Grundlagen dafür darstellen. Ein verändertes Gangbild ist erst im Zusammenhang mit Befunden beschrieben, die bei schon bestehender Hüftkopfarthrose und -nekrose seit 2003 erhoben worden sind. Randnummer 44 Eine weitere Beweiserhebung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten, weil das Gutachten von Dr. Sch. trotz einer letztlich nicht überzeugenden Beurteilung die Klärung des Falles in vollem Umfang ermöglicht. Weitere Entstehungsmöglichkeiten als die von Dr. Sch. diskutierten sind zu keiner Zeit aufgebracht worden. Der Sachverständige selbst räumt ein, dass seine Wahrscheinlichkeitseinschätzung letztlich einen Bereich betrifft, der in Rechtsanwendung durch das Gericht zu klären ist. Die Kritik des Klägers daran ist unangebracht, weil der Fall sich in der Tat auf die Anwendung von rechtlich vorgegebenen Beweisregeln zuspitzt. Dabei hat das Gericht vor allem zu beachten, dass das Fehlen von Alternativursachen nicht ausreicht, um die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zu begründen (BSG, Urt. v. 9.5.06, a.a.O.). Es reicht nämlich gerade nicht aus, dass das Unfallgeschehen als zwanglose Erklärung der Krankheitsentwicklung "übrig" bleibt. Insofern kommt hier auch im Gegensatz zu der Auffassung Dr. Sch. dem Gesichtspunkt keine entscheidende Bedeutung zu, ob Auffälligkeiten in der Altanamnese ermöglichen, die Entstehung einer einseitigen Hüftgelenksarthrose unfallfremd zu erklären. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung des § 193 SGG war hier nach dem Unterliegen des Klägers zu treffen. Randnummer 46 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG liegen nicht vor. Die Beweisgrundsätze im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung sind in ständiger Rechtsprechung gesichert und keinen breiter geäußerten Zweifeln in der Literatur ausgesetzt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.