folgend Satzung 1996) ist für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Beklagten der festgestellte Jahresabschluß maßgebend. Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens sowie des auf seine(n) Geschäftsanteil(e) entfallenden Anteils an den offenen Rücklagen. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft (§ 10
der Satzung 1996 dient die gesetzliche Rücklage zur Deckung von Bilanzverlusten, die durch jährliche Zuweisung von mindestens 10 % des Jahresüberschusses zzgl. eines evtl. Gewinnvortrages bzw. abzgl. eines evtl. Verlustvortrages gebildet wird. Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Generalversammlung. Randnummer 6 Gem. § 39 der Satzung 1996 wird eine andere offene Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich mind. 10 % des Jahresüberschusses zzgl. eines evtl. Gewinnvortrages und abzgl. eines evtl. Verlustvortrages zuzuweisen sind. Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet werden. Über ihre Verwendung beschließen der Vorstand und der Aufsichtsrat der Beklagten in gemeinsamer Sitzung. Randnummer 7 Mit Satzungsänderung vom 20.12.2001 (
folgend Satzung 2001) wurde § 39a über weitere Ergebnisrücklagen zur Bildung eines Beteiligungsfonds eingefügt.
G ein Beteiligungsfonds gebildet, dem jährlich mind. 10 % des im Geschäftsjahr erwirtschafteten Jahresüberschusses zugeführt werden. Über eine darüber hinausgehende Zuführung beschließt die Generalversammlung mit einer Mehrheit von mind. 90 % der Stimmen. Bei Verlusten im abgelaufenen Geschäftsjahr können durch gemeinsamen Beschluß von Vorstand und Aufsichtsrat 10 % des erwirtschafteten Verlustes dem Beteiligungsfonds abgezogen werden.
dem festgestelltem Jahresabschluß der Beklagten zum 30.06.2010 sind bei einer Bilanzsumme von 9.787.737,44 EUR unter Ergebnisrücklagen eine gesetzliche Rücklage von 5.575.403,26 EUR, andere Ergebnisrücklagen von 2.777.654,27 EUR und ein Beteiligungsfonds von 318.899,20 EUR ausgewiesen. Randnummer 10 Bis zum Ausscheiden der Klägerin halte die Beklagte 35 Mitglieder. Randnummer 11 Unter dem 14.06.2011 errechnete die Beklagte intern zugunsten der Klägerin ein Auseinandersetzungsguthaben von 770,- EUR (1 Geschäftsanteil) und einen Zahlungsanspruch aus dem Beteiligungsfonds in Höhe von 3.983,62 EUR. Unter Abzug von Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag zahlte sie an die Klägerin einen Betrag von 3.702,93 EUR aus. Randnummer 12 Die Klägerin vertritt die Auflassung, daß sie bei der Auseinandersetzung neben dem Beteiligungsfonds auch an der innerhalb der gesetzlichen Rücklage freiwillig gebildeten, über 10 % der Bilanzsumme hinausgehenden Rücklage von 4.596.630,26 EUR (5.575.403,26 EUR - 978.773,- EUR) und an der anderen Ergebnisrücklage von 2.777.654,27 EUR zu beteiligen sei, so daß sich bei 35 Mitgliedern ein weiterer Zahlungsanspruch von 210.693,84 EUR (7.374.284,53 EUR: 35) ergebe, dessen ersten vier Jahresraten (2011, 2012, 2013 und 2014) in Höhe von 168.555,08 EUR fällig seien, von dem sie vorrangig einen Teilbetrag von 30.000,- EUR aus der freiwillig gebildeten gesetzlichen Rücklage beansprucht, hilfsweise aus der anderen offenen Ergebnisrücklage. Hilfsweise meint sie, daß die freiwillig gebildete gesetzliche Rücklage von 4.596.630,26 EUR jedenfalls zu dem Beteiligungsfonds hinzurechnen sei, so daß sich bei 19 Mitgliedsjahren von insgesamt 1.491 Mitgliedsjahren ein Zahlungsanspruch von 62.639,21 EUR ergebe, der lediglich in Höhe von 3.702,93 EUR erfüllt worden sei und dessen ersten vier Jahresraten (2011, 2012, 2013 und 2014) in Höhe von 46.408,44 EUR fällig seien, von dem sie den Teilbetrag von 30.000,- EUR beanspruche. Weiter hilfsweise macht die Klägerin einen Schadensersatzanspruch geltend, weil die Beklagte unter Verstoß gegen das GenG und § 38 der Satzung 4.596.630,26 EUR zu viel in die gesetzliche Rücklage eingestellt habe. Dadurch habe sich ihr Zahlungsanspruch um 131.332,29 EUR (1/35 von 4.596.630,26 EUR), hilfsweise um 58.575,44 EUR gemindert. Die von der Beklagten als Anlage B 2 vorgelegte Kopie der Satzung 2001 gebe bei § 39 den Satzungsinhalt nicht korrekt wieder, da die Ergebnisrücklage dort nur als "andere Ergebnisrücklage" und nicht als "andere offene Ergebnisrücklage" bezeichnet sei. Bei der Beklagten handele es sich um eine "kapitalverfettete" Genossenschaft mit einem Vermögen von über 10 Mio. EUR, deren Förderzweck nicht darin bestehe könne, unter Verletzung gesetzlicher und salzungsrechtlicher Vorschriften ein Vermögen in dieser Größenordnung anzuhäufen und ausscheidende Mitglieder mit einem Bruchteil von einigen Tausend Euro abzufinden. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14 die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2011 zu zahlen. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Die Beklagte meint, die Klägerin sei nur an dem Beteiligungsfonds als offene Rücklage so wie im Jahresabschluß festgestellt zu beteiligen, nicht hingegen an gesetzlichen oder freien Rücklagen. Die jeweiligen Zuführungen zu den einzelnen Rücklagen seien gesetzes- und satzungskonform erfolgt. Randnummer 18 Die Registerakten der Beklagten beim Genossenschaftsregister Amtsgericht Stendal - GnR ... sind beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die Klage ist im wesentlichen unbegründet. Randnummer 20 1. Die Klägerin hat
1, 39 der Satzung der Beklagten keinen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an der über 10 % der Bilanzsumme 2010 liegenden gesetzlichen Rücklage von 4.596.630,26 EUR als "freiwillige offene Rücklage". Randnummer 21 Das GenG unterscheidet zwischen der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen (§ 20 GenG). Beide sind neben sonstigen Rücklagen und dem Geschäftsguthaben Bestandteil des Eigenkapitals der eingetragenen Genossenschaft. Das GenG schreibt in § 7 Nr. 2 lediglich vor, daß die Bildung einer gesetzlichen Rücklage zur Deckung eines sich aus der Bilanz ergebenden Verlustes vorgesehen werden muß. Im übrigen ist die eingetragene Genossenschaft in der Bildung ihrer Rücklagen frei (vgl. Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 3. Aufl., § 7 Rdnr. 13). Vorgaben für die gesetzliche Rücklage bestehen nur insoweit, als daß sie grundsätzlich vorgesehen sein muß und ausschließlich aus dem Ergebnis gebildet werden darf (§§ 336 Abs. 2 S. 1, 272 Abs. 3 S. 2 HGB). Eine absolute oder relative Höhe schreibt das Gesetz nicht vor, die Satzung muß lediglich einen Mindestbetrag definieren, bis zu dem Zuführungen zur gesetzlichen Rücklage erfolgen müssen (vgl. Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, a.a.O., Rdnr. 14). Die gesetzliche Rücklage darf ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz ergebenden Verlustes verwendet werden und unterliegt insofern einer strengen Zweckbindung (vgl. Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, a.a.O., Rdnr. 15). Randnummer 22 Allein aufgrund dieser strengen Zweckbindung scheidet eine Auszahlung eines Anteils an der gesetzlichen Rücklage bei Ausscheiden eines Mitglieds schon von vornherein aus, unabhängig davon, in welcher Höhe Jahresüberschüsse der gesetzlichen Rücklage zugeführt worden sind. Die zur gesetzlichen Rücklage zugeführten Jahresüberschüsse sind in der Verwendung derart zweckgebunden, daß sie ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz ergebenden Verlustes verwendet werden dürfen und bei der Auseinandersetzung mit ausgeschiedenen Mitgliedern in keinem Fall berücksichtigt werden können. Dazu im Einklang steht § 73 GenG, wonach
dessen Abs. 2 S. 2 das ausscheidende Mitglied keinen Anspruch auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft vorbehaltlich des Abs. 3 hat.
G kann die Satzung nur einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuß zu bildenden Ergebnisrücklage einräumen. Die Vorschrift ist zwingend. Eine über die Vorgaben des Abs. 3 hinausgehende Beteiligung der Mitglieder an den gesetzlichen und sonstigen Rücklagen sowie den stillen Reserven ist ausgeschlossen (vgl. Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, a.a.O., § 73 Rdnr. 1). Randnummer 23 2. Auch dem Hilfsbegehren der Klägerin auf Auszahlung eines Anteils an der anderen Ergebnisrücklage von 2.777.654,27 EUR ist der Erfolg versagt. Randnummer 24
2 der Satzung hat das ausgeschiedene Mitglied zwar Anspruch auf Auszahlung des auf seine(
der Satzung wird neben der gesetzlichen eine andere offene Ergebnisrücklage gebildet. Bei der Satzungsänderung im Jahre 2001 ist die Vorschrift des § 39 unverändert geblieben, so daß es entgegen der von der Beklagten als Anlage B 2 vorgelegten Satzungskopie nicht "andere Ergebnisrücklage", sondern "andere offene Ergebnisrücklage" heißt. Obgleich als offene Rücklage die im Jahresabschluß zum 30.06.2010 ausgewiesene andere Ergebnisrücklage von 2.777654,27 EUR zählt, ist die Klägerin gleichwohl hieran nicht zu beteiligen. Randnummer 25 Wie bereits oben ausgeführt kann
der zwingenden Vorschrift des § 73 Abs. 3 GenG die Satzung für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuß zu bildenden Ergebnisrücklage einräumen. Die Satzung muß festlegen, daß eine bestimmte - durch eine entsprechende Bezeichnung konkretisierte - Ergebnisrücklage dem Zwecke dient, daß aus ihr ein bestimmter Anteil an einen ausgeschiedenen Genossen zur Auszahlung kommt. Nicht erforderlich ist, daß die Ergebnisrücklage ausschließlich diesem Zweck dient (vgl. Müller, GenG, 2. Aufl., § 73 Rdnr. 4). Die Satzung muß außerdem die Höhe des Anteils, der dem einzelnen Genossen zustehen soll, bestimmen. Aus dem Postulat der gleichmäßigen Beteiligung aller Genossen am Beteiligungsfonds ergibt sich, daß der Anteil des einzelnen Genossen als ein aus der Gesamtzahl der Genossen zu bildender Bruchteil des vorhandenen Beteiligungsfonds festzulegen ist (vgl. a.a.O., Rdnr. 4a). An diesen Anspruchsvoraussetzungen fehlt es hier bei der anderen Ergebnisrücklage. Randnummer 26 § 39 der Satzung legt bereits den Zweck der offenen Ergebnisrücklage nicht fest. Ferner fehlt es an einer Bestimmung der Höhe des Anteils bei Ausscheiden. § 39 regelt lediglich, daß eine Ergebnisrücklage gebildet und wie sie gebildet wird, nicht hingegen, daß sie ganz oder teilweise für Auszahlungsansprüche ausgeschiedener Mitglieder dient, geschweige denn, wie der Anteil eines ausgeschiedenen Mitglieds hieran zu berechnen ist. Es mag zutreffen, daß bei der Neufassung der Satzung im Jahre 1996 erklärter Wille der Mitglieder der Beklagten die Beteiligung an einer Ergebnisrücklage für den Fall des Ausscheidens war. Dieser Wille wurde jedoch nicht in §§ 10
2 Nr. 1 ZPO, da das Unterliegen der Beklagten verhältnismäßig geringfügig ist und keine höheren Kosten veranlaßt hat. Randnummer 35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.