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Vergabekammer Sachsen-Anhalt 3. Vergabekammer 3 VK LSA 82/14 Beschluss Vergabenachprüfungsverfahren: Berichtigung bei einem Rechenfehler eines Bieters

Vergabenachprüfungsverfahren: Berichtigung bei einem Rechenfehler eines Bieters; Nachforderung von Erklärungen oder Nachweisen Leitsatz Tauchen rechnerische Fehler bei der Überprüfung auf, so geht die VOB/A grundsätzlich nicht davon aus, solche Angebote von der weiteren Wertung auszuschließen. Insoweit ist in § 16 Abs. 1 VOB/A eine solche Ausschlussbestimmung nicht enthalten. Die Angebote verbleiben mit der berichtigten Angebotssumme weiter in der Wertung. (Rn.38) Wenn weder in der öffentlichen Bekanntmachung noch in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes eines der in § 16 Abs. 6 Nr. 3 Satz 2 VOB/A genannten Zuschlagskriterien angegeben wurde, bleibt damit einziges und für alle Bieter erkennbares und daher auch allein anzuwendendes Kriterium der Entscheidung für den Zuschlag der niedrigste Angebotspreis. (Rn.40) Körperlich fehlende Erklärungen oder Nachweise können Gegenstand einer Nachforderung sein, aber körperlich vorliegende unvollständige Erklärungen oder Nachweise dürfen nicht nachgebessert werden. (Rn.46) Orientierungssatz Zitierung zum Leitsatz: Vergleiche OLG München,

  1. März 2012, Verg 2/12 Sonstiger Kurztext Abbrucharbeiten Kartoffelschäl- und Abpackbetrieb (KSA) in ..., OT ... Tenor
  2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Wertung entsprechend der Rechtsauffassung der Vergabekammer erneut durchzuführen.
  3. Kosten werden nicht erhoben. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragsgegnerin veröffentlichte am
  4. August 2014 im Ausschreibungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt in Form einer Öffentlichen Ausschreibung die Vergabe Abbruch in …, OT … (Vergabe-Nr. …). Randnummer 2 Gemäß Buchstabe C des Formblattes 211 - Aufforderung zur Abgabe eines Angebots - waren durch die Bieter in Abhängigkeit des Angebotes soweit erforderlich mit dem Angebot einzureichen: Randnummer 3 • Formblatt 213 Angebotsschreiben Randnummer 4 • Teile der Leistungsbeschreibung: Leistungsverzeichnis / Leistungsprogramm Randnummer 5 • Formblatt 233 Nachunternehmerleistungen Randnummer 6 • Erklärung Tariftreue und Entgeltgleichheit (Anlage 1) Randnummer 7 • Erklärung Nachunternehmereinsatz (Anlage 2) Randnummer 8 • Beachtung Kernarbeitsnormen (Anlage 3) und Erklärung Handwerksrolleneintragung (Anlage 6) Randnummer 9 Der Nachweis der Eignung konnte für präqualifizierte Bauunternehmen durch einen Eintrag in das Präqualifikationsverzeichnis erfolgen. Nichtpräqualifizierte Unternehmen hatten hierzu das Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung" abzugeben. Sollten solche Unternehmen in die engere Wahl gelangen, waren hierzu die entsprechenden Bescheinigungen der zuständigen Stellen vorzulegen. Darüber hinaus waren gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 VOB/A noch Angaben über Referenzen für vergleichbare Objekte, der Nachweis der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb, der Sachkundenachweis nach TRGS 519 und der Nachweis BGR 128 zu erbringen. Randnummer 10 Zum Submissionstermin am
  5. September 2014 13:00 Uhr, lagen acht Hauptangebote und ein Nebenangebot vor. Angaben zu Zuschlagskriterien wurden in diesem Vergabeverfahren weder in der Bekanntmachung noch in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes gemacht. Nebenangebote waren nicht zugelassen. Randnummer 11 Der Niederschrift zum Submissionstermin ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin ein Hauptangebot in Höhe von … € brutto abgegeben hat, während sich die Höhe des Hauptangebotes eines weiteren anderen Mitbieters (Bieter 8) auf … € beläuft. Randnummer 12 Die Niederschrift ist lt. Submissionsprotokoll verlesen worden, die Niederschrift wurde von den anwesenden Bietern bzw. deren Bevollmächtigte als richtig anerkannt, Einwände gegen die Niederschrift wurden nicht erhoben, sie wurde vom Verhandlungsleiter und einem weiteren Vertreter der Antragsgegnerin unterzeichnet. Randnummer 13 Die Antragstellerin ist für die zu vergebende Bauleistung unter der PQ-Nummer … präqualifiziert. Die geforderten Anlagen entsprechend dem Vergabegesetz des Landes Sachsen-Anhalt hat die Antragstellerin vollständig ausgefüllt vorgelegt. Zusätzlich ist der Nachweis der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb, der Sachkundenachweis nach TRGS 519 und der Sachkundenachweis BGR 128 übergeben worden. Mit Datum vom 15.09.2014 wurde das Formblatt 223 - Aufgliederung der Einheitspreise - von der Antragstellerin ausgefüllt nachgereicht. Randnummer 14 Der Bieter mit dem Hauptangebot in Höhe von … € (Bieter 8) ist im Präqualifikationsverzeichnis unter der PQ-Nummer … eingetragen. Er hat die Anlagen nach dem Vergabegesetz des Landes Sachsen-Anhalt nur teilweise ausgefüllt abgegeben. Die Anlage 3 - Beachtung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation - (§ 12 des Landesvergabegesetzes) - ist zwar unterschrieben, jedoch ist die Erklärung hinsichtlich der Zusicherung des Herkunftslandes durch Ankreuzen auf dem entsprechenden Formblatt nicht angegeben. Des Weiteren ist die Anlage 6 - Erklärung zur Handwerksrolleneintragung im Sinne der Handwerksordnung Anlage A - nicht unterschrieben. Die Nachweise Zertifizierung Entsorgungsfachbetrieb, Sachkunde nach TRGS 519 und nach BGR 128 haben im Angebot vorgelegen. Das Formblatt 223 - Aufgliederung der Einheitspreise - ist mit Datum vom 15.09.2014 versehen. Randnummer 15 Das von der Antragsgegnerin beauftragte Planungsbüro erstellte am
  6. September 2014 einen Vergabebericht. Im Rahmen der rechnerischen Prüfung der Angebote nach § 16 Abs. 3 VOB/A sind bei dem Bieter 8 Rechenfehler festgestellt worden. Bei der hierbei vorzunehmenden Berichtigung der Angebotsendsumme schloss dieses Angebot nunmehr mit einem Angebotsendpreis von … € ab und war damit preislich das günstigste. Das Planungsbüro empfiehlt nach rechnerischer und wirtschaftlicher Prüfung in seinem Bericht sowohl die Antragstellerin als auch dem Bieter 8 zu einem Bietergespräch einzuladen. Dieses fand mit beiden Bietern am
  7. September 2014 statt. Randnummer 16 Hierbei unterrichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin darüber, dass auf ihr Angebot der Zuschlag nicht erteilt werden könne, weil es in Folge der Berichtigung des Angebotes eines Mitbieters preislich nicht mehr auf dem ersten Platz liege. Der Bieter 8 wurde im Rahmen des Bietergespräches lediglich über die vorzunehmende Berichtigung der Angebotssumme seines Angebotes informiert. Eine schriftliche Benachrichtigung der nichtberücksichtigten Bieter gemäß § 19 Abs. 1 LVG LSA ist durch die Antragsgegnerin bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt. Randnummer 17 Dem Vergabevermerk der Antragsgegnerin vom 19.09.2014 ist zu entnehmen, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag infolge der Höhe des Preises auf das Angebot des Bieters 8 zu erteilen. Randnummer 18 Am
  8. September 2014 rügte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin den Ausschluss ihres Angebots aus der Wertung und die beabsichtigte Zuschlagserteilung auf das Angebot des Mitbieters. Randnummer 19 Die Antragstellerin trägt vor, dass sie sich an der besagten Ausschreibung mit einem Angebot beteiligt habe und ausweislich des Protokolls der Submission das preisgünstigste Angebot in Höhe von … € abgegeben habe. In dem bei der Antragsgegnerin durchgeführten Bietergespräch sei der Antragstellerin dargelegt worden, dass infolge der rechnerischen Prüfung und der damit verbundenen Korrekturen nunmehr das Angebot eines Mitbieters das preislich günstigere Angebot sei. Das Angebot der Antragstellerin liege dadurch auf den zweiten Wertungsrang. Eine Information wer der Mitbieter sei und worin der Rechenfehler bestanden habe, sei nicht erfolgt. Randnummer 20 Die Antragstellerin habe erhebliche Zweifel an den von der Antragsgegnerin dargestellten Vorgang. Insofern trage die Antragsgegnerin für den entsprechenden Sachverhalt die Darlegungs- und Beweislast. Hierzu weist die Antragstellerin darauf hin, dass gemäß § 15 Abs. 3 VOB/A Verhandlungen über die Änderung der Preise unstatthaft seien und somit eine nachträgliche Korrektur der angegebenen Preise unzulässig wäre. Das Angebot des Mitbewerbers sei deshalb zwingend auszuschließen. Randnummer 21 Weiterhin weist die Antragstellerin darauf hin, dass die Antragsgegnerin nach § 19 Abs. 1 LVG LSA verpflichtet sei, die Gründe der Nichtberücksichtigung mitzuteilen. Außerdem sei im Falle einer Nichtabhilfe einer Rüge der Vorgang der Vergabekammer vorzulegen. Randnummer 22 Die Antragsgegnerin half der Beanstandung der Antragstellerin nicht ab und legte der
  9. Vergabekammer am 06.10.2014 die Unterlagen vollständig vor. Randnummer 23 Durch die Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid, dass die Auftragsvergabe der Zustimmung der Bewilligungsbehörde bedarf, erfolgte noch keine Information der nichtberücksichtigten Bieter nach den Bestimmungen des § 19 Abs. 1 Landesvergabegesetz. Die Rüge der Antragstellerin ist im Rahmen des im Vergabeverfahren durchgeführten Bietergesprächs gegenüber der Antragsgegnerin eingereicht worden. Randnummer 24 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, Randnummer 25 die geänderten Preise im Angebot dieses Mitbieters als unstatthaft anzusehen und deshalb dieses Angebot auszuschließen Randnummer 26 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 27 den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Randnummer 28 Zur Begründung führt sie aus, dass sie infolge der rechnerischen Prüfung der Angebote durch das Planungsbüro bei dem Bieter 8 einen Angebotspreis in Höhe von … € festgestellt hat. Das Zuschlagskriterium ist der Preis. Die Antragsgegnerin beabsichtige deshalb entsprechend ihrem Vergabevermerk vom 19.09.2014 den Auftrag an den Bieter 8 zu erteilen, weil dieser nach rechnerischer Prüfung das Angebot mit dem niedrigsten Preis abgegeben habe. II. Randnummer 29 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig. Randnummer 30 Gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA vom
  10. November 2012, veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 23/2012, ausgegeben am
  11. 2012) ist die
  12. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig. Randnummer 31 Die Antragsgegnerin ist Öffentlicher Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 1 LVG LSA. Randnummer 32 Der maßgebliche Gesamtauftragswert von 150.000 Euro für die Vergabe von Bauleistungen nach § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten. Randnummer 33 Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe ihres Angebotes ihr Interesse am Auftrag hinreichend bekundet. Randnummer 34 Die Antragstellerin hat die von ihr behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA gerügt. Randnummer 35 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist begründet, da sie eine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen kann. Randnummer 36 Sinn und Zweck des Landesvergabegesetzes nach § 19 ist es, dass auch im Unterschwellenbereich die Unternehmen entsprechend § 97 Abs. 7 GWB einen Anspruch darauf haben, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält. Randnummer 37 Das streitbefangene Vergabeverfahren ist rechtswidrig, da das Verfahren Verstöße gegen den § 8 LVG LSA i. V. m. § 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A sowie § 13 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 16 Abs. 3 VOB/A aufweist. Randnummer 38 Im Einzelnen ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin in der dritten Wertungsstufe die Angebote nach § 16 Abs. 3 VOB/A einer rechnerischen Prüfung unterzogen hat. Bei der rechnerischen Prüfung geht es darum, nachzuvollziehen, ob die einzelnen vom Bieter in das Angebot eingetragenen Zahlen rechnerisch richtig sind. Hierbei ist nach § 16 Abs. 4 Nr. 1 VOB/A eine Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis vorzunehmen, wobei der vom Bieter eingesetzte Einheitspreis für die Ermittlung des Gesamtbetrages maßgebend ist. Mittels dieser Rechenoperation sollen Fehler aufgedeckt werden, die dem Bieter unterlaufen sein können. Entsprechende Rechen- und Übertragungsfehler im Angebot sind hierbei aufzudecken und zu berichtigen. Die Gesamtsumme ist entsprechend zu korrigieren. Tauchen rechnerische Fehler bei der Überprüfung auf, so geht die VOB/A grundsätzlich nicht davon aus, solche Angebote von der weiteren Wertung auszuschließen. Insoweit ist in § 16 Abs. 1 VOB/A eine solche Ausschlussbestimmung nicht enthalten. Die Angebote verbleiben mit der berichtigten Angebotssumme weiter in der Wertung. Randnummer 39 Es findet bei der rechnerischen Prüfung der Angebote damit keine Verhandlung mit dem Bieter über die Änderung seiner Preise statt, sondern eine zwingend notwendige Berichtigung der Preise nach den Bestimmungen des § 16 Abs. 4 Nr. 1 VOB/A. Randnummer 40 Bei der durch die Antragsgegnerin durchgeführten rechnerischen Prüfung hat diese die im Submissionsprotokoll aufgeführte Angebotssumme des Bieters 8 infolge eines Rechenfehlers korrigiert. Sie hat somit eine rechnerisch geprüfte Angebotsendsumme in Höhe von … € ermittelt. Die Antragsgegnerin hat weder in der öffentlichen Bekanntmachung noch in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes eines der in § 16 Abs. 6 Nr. 3 Satz 2 VOB/A genannten Zuschlagskriterien angegeben. Damit ist einziges und für alle Bieter erkennbares und daher auch allein anzuwendendes Kriterium der Entscheidung für den Zuschlag der niedrigste Angebotspreis. Randnummer 41 Insbesondere weist die Vergabekammer darauf hin, dass eine strenge Vorgabe der Bekanntmachung von Zuschlagskriterien im Bereich unterhalb der Schwellenwerte gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Die förmliche Angabe einschließlich Gewichtung ist nur zwingend für Vergaben nach den Abschnitten 2 und 3 VOB/A, d.h. oberhalb der Schwellenwerte des § 100 GWB. Maßgeblich für die Wertung ist § 8 LVG LSA i.V.m. § 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A. Danach ist der Zuschlag auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend. Randnummer 42 Die durch die Antragsgegnerin beabsichtigte Zuschlagserteilung auf das Angebot des Bieters 8 verstößt jedoch gegen § 8 LVG LSA i.V.m. § 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A und § 13 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A i.V.m. § 16 Abs. 3 VOB/A. Dieses Angebot ist damit einer Zuschlagserteilung nicht zugänglich. Randnummer 43 Das Angebot des Bieters 8 ist bereits in der ersten Wertungsstufe aus formellen Gründen infolge einer unvollständig ausgefüllten Erklärung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 16 Abs. 3 VOB/A von der Wertung auszuschließen. Randnummer 44 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A müssen die Angebote die geforderten Erklärungen und Nachweise enthalten. Der Bieter 8 hat zwar die Erklärung zur Beachtung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (Anlage 3 LVG LSA) dem Angebot beigefügt, diese jedoch unvollständig ausgefüllt. Randnummer 45 Die Anlage 3 zur Beachtung der Kernarbeitsnormen verlangt eine anzukreuzende Erklärung darüber, ob die Leistung oder Lieferung der in der Anlage genannten Produkte in Afrika, Lateinamerika oder Asien hergestellt bzw. bearbeitet werden oder wurden. Dieses Kreuz wurde durch diesen Bieter nicht gesetzt. Allerdings wurde die Erklärung mit Ort und Datum sowie Firmenstempel und Unterschrift versehen, so dass dieser Mitbieter mit seiner Unterschrift bestätigt hat, diese gegen sich gelten zu lassen. Die konkrete Zusicherung des Herkunftslandes hat er jedoch durch das fehlende Kreuz unterlassen. Damit liegt die Erklärung der Anlage 3 des Landesvergabegesetzes zwar vor, wurde jedoch unvollständig eingereicht. Eine Nachforderung dieser Erklärung ist nicht zulässig, da es sich hierbei um einen Vertragsbestandteil handelt (
  13. VK LSA 50/13, Beschluss vom 28.01.2014). Randnummer 46 Falls geforderte Erklärungen oder Nachweise fehlen, verlangt der Auftraggeber diese nach (§16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A). Sie sind spätestens innerhalb von 6 Kalendertagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber vorzulegen. Werden die Erklärungen oder Nachweise nicht innerhalb der Frist vorgelegt, ist das Angebot auszuschließen. Nach neuester Rechtsprechung gehen Vergabekammern und Vergabesenate davon aus, dass § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A nur im engeren Sinne fehlende Unterlagen erfasst (Vergabe Navigator, Sonderausgabe 2012). Eine inhaltliche Veränderung, ein Austausch oder eine Ergänzung bereits vorliegender Unterlagen stelle eine unzulässige Nachbesserung dar. Bei inhaltlich unzureichenden Angeboten bleibe nur ein Ausschluss nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A. Körperlich fehlende Erklärungen oder Nachweise können Gegenstand einer Nachforderung sein, aber körperlich vorliegende unvollständige Erklärungen oder Nachweise dürfen nicht nachgebessert werden (OLG München, Beschluss vom 15.03.2012, Verg 2/12). Randnummer 47 Auf die fehlende Unterschrift des Bieters 8 auf der Erklärung zur Handwerksrolleneintragung im Sinne der Handwerksordnung Anlage A konnte verzichtet werden, da sie Mitglied der Industrie- und Handelskammer Magdeburg ist und die Verfahrensbeteiligte im dortigen Register eingetragen ist. Randnummer 48 Die Vergabekammer weist ausdrücklich darauf hin, dass das gesamte Vergaberecht darauf abzielt, formales Vorgehen einzufordern, um eine Transparenz und Berechenbarkeit der Vergabevorgänge zu gewährleisten. Randnummer 49 Infolge der aufgezeigten Verletzung der §§ 8 LVG LSA 13 und 16 VOB/A entspricht das Vergabeverfahren nicht den rechtlichen Vorgaben. Auf Grund der fehlenden Zuschlagsfähigkeit auf das Angebot des Bieters 8 sah sich die erkennende Kammer unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Gebotes der Transparenz zur Gewährleistung des freien Wettbewerbs und zur Herstellung der Rechtmäßigkeit im Sinne des § 19 Abs. 2 LVG LSA veranlasst, die Antragsgegnerin zur nochmaligen Wertung der Angebote anzuweisen. Randnummer 50 III. Kosten Randnummer 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA. Randnummer 52 Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.