KostG LSA entsprechend, soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist.
3 IZG LSA wird das Ministerium des Innern ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze sowie die Pauschbeträge für Auslagen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 8 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt durch Verordnung zu bestimmen.
KostG LSA hat der Kostenschuldner Auslagen zu erstatten, die bei der Vorbereitung oder Vornahme einer Amtshandlung notwendig werden, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind; dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist.
KostG LSA werden als Auslagen insbesondere Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Fotokopien und Auszüge erhoben; dafür können durch Gebührenordnungen Pauschbeträge festgesetzt werden. Nach Teil B Nr. 1.1.1 der Anlage zu § 1 IZG LSA KostVO beträgt der Pauschbetrag für schwarz-weiß Fotokopien bis zum Format DIN A 4 ab 100 Seiten je Seite 0,06 €. Randnummer 5 Soweit die Klägerin die mangelnde Bestimmtheit der gesetzlichen Verordnungsermächtigung des § 10 Abs. 3 IZG LSA rügt und hierzu insbesondere die Frage aufwirft, warum der Gesetzgeber im IZG LSA nicht selbst auf das Verwaltungskostengesetz unter Verzicht auf die Verordnungsermächtigung verwiesen habe, greift dieser Einwand nicht durch. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG wie auch die inhaltsgleiche Vorschrift des Art. 79 Abs.1 VerfLSA verbieten es dem Parlament, einen Teil seiner Gesetzgebungsmacht der Exekutive zu übertragen, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass schon aus der Ermächtigung selbst erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll. Allerdings müssen sich die gesetzlichen Vorgaben nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm ergeben; es genügt, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2012 - 6 CN 1.11 -, juris). Randnummer 6 Gemessen an diesem Maßstab werden mit der Antragsbegründung keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 3 IZG LSA dargelegt. Wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfes ergibt, hat der Gesetzgeber hinsichtlich des Informationszugangsgesetzes bewusst davon abgesehen, lediglich die Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 3 Abs. 3 VwKostG LSA um entsprechende Tarifstellen zu ergänzen und es ansonsten bei der Verpflichtung zur Erhebung von Gebühren und Auslagen
KostG LSA zu belassen.
KostG LSA sind das Verwaltungskostengesetz und die hierzu
KostG LSA erlassenen Gebührenordnungen nur für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung und im übertragenen Wirkungskreis der Kommunen und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts anwendbar. Die Gebührenordnung zum Informationszugangsgesetz sollte nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch auch für die mittelbare Landesverwaltung gelten, soweit sie in eigenen Angelegenheiten tätig wird (vgl. Begründung in LT-Drs. 5/748, S. 31), so dass es neben der gesetzlichen Grundlage in § 10 Abs. 1 IZG LSA hierfür einer eigenständigen Verordnungsermächtigung und Verordnung über die Kosten bedurfte. Randnummer 7 Der Grad der von Verfassungs wegen geforderten Bestimmtheit einer Norm hängt sowohl von der Eigenart des geregelten Sachverhalts und den jeweiligen (Grundrechts-) Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen als auch von der Art und Intensität des zugelassenen behördlichen Eingriffs ab. Im Bereich des Gebühren- und Beitragsrechts fordert das Bestimmtheitsgebot eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließt. Der Gebührenschuldner muss die Höhe der zu erwartenden Gebührenlast anhand der normativen Festlegungen im Wesentlichen abschätzen können. Die zu entrichtende Gebühr muss allerdings nicht generell anhand des normativ vorgegebenen Gebührentatbestandes „auf den Cent genau“ vorausberechnet werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.08.2010 - 9 C 7.09 -, juris). Hinreichende Bestimmtheit kann vielmehr auch hergestellt werden, indem die Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten normiert werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, juris; BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - 3 C 7.12 -, juris). Randnummer 8 Gemessen an diesen Maßstäben ist nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche Kostenverordnung gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstößt. An einer hinreichenden Bestimmtheit fehlt es nicht schon dann, wenn - wie hier - keine feste Gebühr, sondern ein Gebührenrahmen vorgesehen ist und damit dem Verwaltungsermessen ein gewisser, in seinem Umfang sachentsprechender Entscheidungsspielraum verbleibt. Die Bestimmtheit gesetzlicher Grundlagen ist kein Selbstwert. Die mit ihr erreichte Steigerung der Berechenbarkeit nötigt zu einem entsprechend gesteigerten Maß an Formalisierung bzw. Schematisierung der Tatbestände und damit zugleich zu einer entsprechend verminderten Anpassung an die Einzelheiten der geregelten Sachverhalte. Gerade das Gebührenrecht unterstreicht, dass mit der Bestimmtheit gesetzlicher Grundlagen lediglich die dem jeweiligen Sachzusammenhang angemessene Bestimmtheit gefordert wird und sinnvoll auch nur gefordert sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.1970 - IV C 137.68 -, JurionRS 1970, 14889). Randnummer 9 Soweit die Klägerin hinsichtlich des Gebührenrahmens in Teil A Nr. 1 und 2 der Kostenverordnung (0,- bis 1.000,- €) rügt, dass es eine Gebühr von 0,- € nicht gebe, berücksichtigt sie nicht den Umstand, dass es im Gebührenrecht durchaus üblich und zulässig ist, Festgebühren in einer Höhe zwischen 0,00 € und 1,00 € zu bestimmen (vgl. die Festgebühren in Anlage 1 zur (bundesrechtlichen) Gebührenordnung für den Straßenverkehr, dort z. B. Gebührennummer 127: 0,20 € für die Registrierung einer elektronischen Mitteilung über die Zuteilung eines Versicherungskennzeichens im Zentralen Fahrzeugregister). Randnummer 10 Soweit die Klägerin hinsichtlich des sog. Sternchenvermerks beanstandet, dass dieser zu unbestimmt sei, weil dort nicht näher geregelt sei, wann ein Aufwand als geringfügig anzusehen sei, welcher zum Absehen von der Gebührenfestsetzung führe, greift der Einwand nicht durch.Das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot im Zusammenhang mit Abgaben hat allein die Funktion, Vorschriften auszuschließen, die infolge ihrer Unbestimmtheit den Behörden die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung eröffnen. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot bei Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe im Abgabenrecht liegt hiernach erst dann vor, wenn es wegen der Unbestimmtheit nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und die Gerichte ausschließen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.1995 - 11 B 72.95 -, juris). Es ist dabei Sache der Verwaltungsbehörden und Gerichte, die bei der Gesetzesanwendung mangels ausdrücklicher Regelungen auftauchenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu beantworten. Auslegungsbedürftigkeit nimmt einer Regelung des Abgabenrechts noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.11.1988 -1 BvR 243/86 -, juris). Anhaltspunkte dafür, dass die Konkretisierung des hier streitigen unbestimmten Rechtsbegriffs „geringfügig“ in der Kostenverordnung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden nicht möglich ist, werden von der Klägerin nicht dargelegt, noch sind solche sonst ersichtlich (vgl. zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „geringfügig“ im Abgabenrecht: BFH, Urt. v. 10.10.1974 - V R 160/73 -, juris; im Aufenthaltsrecht: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 07.01.2005 - 19 B 2439/04 -, juris; im Baurecht: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 01.02.1999 - 5 S 2507/96 -, juris). Die Weite des Gebührenrahmens ist zur typisierenden Erfassung der unterschiedlichen Lebenssachverhalte angemessen. Es ist dann eine Frage der Rechtsanwendung, diesen Rahmen durch Ermessenserwägungen im Einzelfall und/oder durch ermessensbindende Verwaltungsvorschriften auszufüllen. Randnummer 11 Soweit die Klägerin unter Berufung auf einen Pressebericht den Einwand erhebt, dass der Gebührenrahmen anders als in anderen Bundesländern nicht bei 500,- €, sondern erst bei 1.000,- € je Amtshandlung ende und daher prohibitiv ausgestaltet sei, greift dieser Einwand nicht durch. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die in § 1 Abs. 1 IZG LSA genannten Behörden grundsätzlich kostendeckende Gebühren und Auslagen für die Gewährung des Informationszugangs zu erheben haben (vgl. Begründung in LT-Drs. 5/748, S. 11, Plenarprotokoll 5/23 vom
KostG LSA entsteht die Gebührenschuld - wozu unter den Voraussetzungen des § 13 VwKostG LSA auch die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch gehört (vgl. § 13 Abs. 2 VwKostG LSA ) - mit der Beendigung der Amtshandlung oder mit der Rücknahme des Antrages.
KostG LSA entsteht die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. Es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Kostenbescheid mithin nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, welchen die Behörde auf fortbestehende Rechtmäßigkeit zu überwachen hat (zu den Voraussetzungen eines Dauerverwaltungsaktes: BVerwG, Beschl. v. 29.10.2014 - 9 B 32.14 -, juris), so dass die später eingegangenen Anträge auf Informationszugang keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides haben. Randnummer 20 Entgegen der Auffassung der Klägerin lagen die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung nicht deshalb vor, weil der Gegenstand ihres Informationsbegehrens einen inhaltlichen Bezug zu ihrem beamtenrechtlichen Statusamt aufweist. Wegen der in § 10 Abs. 1 IZG LSA bzw. § 1 Abs. 1 VwKostG LSA gesetzlich angeordneten Pflicht zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Informationszugangsgesetz ist eine gesetzliche Befreiungsregelung erforderlich. Anders als im Bundesrecht (vgl. § 7 Nr. 7 BGebG, vormals § 7 Nr. 3 VwKostG Bund) und dem Verwaltungskostenrecht anderer Bundesländer (z. B. § 9 Nr. 2 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg, Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Kostengesetz Bayern) ist eine sachliche Gebührenbefreiung für Amtshandlungen in Ausgangsverfahren, die in einem Zusammenhang mit einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen, im Verwaltungskostenrecht des Landes Sachsen-Anhalt nicht ausdrücklich vorgesehen. Randnummer 21 Eine Regelung über die sachliche Gebührenbefreiung enthalten § 2 Abs. 2 VwKostG LSA für das Ausgangsverfahren bzw. § 13 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA für das Widerspruchsverfahren. Ein Absehen von der Gebührenerhebung nach § 2 Abs. 2 VwKostG LSA setzt nach dem Wortlaut der Vorschrift voraus, dass „daran“, also an der Nichterhebung der Gebühr ein öffentliches Interesse besteht (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfes in LT-Drs. 1/295, S. 4; zur wortgleichen Vorschrift des § 2 Abs. 2 des niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes: OVG Niedersachsen, Urt. v. 25.04.2003 - 1 LB 343/02 -, juris). Das öffentliche Interesse an einer Gebührenbefreiung im Sinne des § 2 Abs. 2 VwKostG LSA ist nur zu bejahen, wenn dieses Interesse höher zu bewerten ist als das Interesse daran, dass für bestimmte Verwaltungshandlungen eine Gegenleistung in Form einer Gebühr zu erbringen ist (vgl. OVG LSA, Urt. v. 14.02.2013 - 2 L 114/11 -, juris). Hierbei ist von dem grundsätzlichen öffentlichen Interesse der Behörde an der Gebühr zum Ausgleich der von ihr erbrachten Leistung auszugehen; nur wenn im Einzelfall besondere andere Interessen überwiegen, liegt die Gebührenerhebung zumindest teilweise nicht im öffentlichen Interesse. Das kann im Allgemeinen nur dann angenommen werden, wenn die Amtshandlung selbst im öffentlichen Interesse liegt, etwa wenn die Verwaltung mit der Amtshandlung vorrangig ein eigenes - von ihr zu wahrendes - öffentliches Interesse befriedigt (vgl. HessVGH, Urt. v. 04.04.1990 - 5 UE 2284/87 -, juris). Dagegen genügt es nicht, wenn an der konkreten Durchführung der Maßnahme, für die die Amtshandlung benötigt wird, ein öffentliches Interesse besteht (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 25.04.2003, a. a. O.) oder dem Gemeinwohl dienlich ist (HessVGH, Urt. v. 04.04.1990, a. a. O.). Mithin ist nicht jede Amtshandlung, die einen nur mittelbaren Bezug zu einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis aufweist, gebührenfrei. Für die Annahme einer sachlichen Gebührenfreiheit kommt es vielmehr auf die Zuordnung der öffentlichen Leistung zu dem Dienstverhältnis an. Der Gesetzgeber drückt diese enge Beziehung zwischen öffentlicher Leistung und Dienstverhältnis unter Übernahme der in § 80 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VwVfG genannten Begriffe insbesondere in § 13 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA dadurch aus, dass er von solchen Amtshandlungen (Verwaltungsakten) spricht, die „im Rahmen“ eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses erlassen wurden. Randnummer 22 Hiervon ausgehend sind z.B. amtsärztliche Untersuchungen, Ernennungen, Beförderungen, Entlassungen, Maßnahmen in Disziplinarverfahren, Genehmigungen oder Versagungen von Nebentätigkeiten und - nach landesrechtlicher Ausgestaltung - staatliche Prüfungen im Rahmen eines Beamtenverhältnisses von der Gebührenfreiheit erfasst (vgl. HessVGH, Urt. v. 05.09.2013 - 5 A 254/13 -, juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 29.11.2011 - 6 K 1262/11 -, juris, zu § 9 LGebG Baden-Württemberg, VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.03.1999 - 2 S 327/99 -, juris, zur Gebührenfreiheit der Zweiten Juristischen Staatsprüfung). Diesen Amtshandlungen ist jeweils gemein, dass sie unmittelbar an das Dienstverhältnis anknüpfen bzw. es sich um Rechtsakte handelt, die sie sich unmittelbar aus ihm ergeben. An ihrer Erbringung besteht ein hohes öffentliches Interesse, das die Gebührenfreiheit rechtfertigt. Demgegenüber knüpft der Antrag auf Informationszugang nicht unmittelbar an das Beamtenverhältnis der Klägerin an. Es handelt es sich bei ihm um keine Maßnahme, die Ausdruck des Dienstverhältnisses ist, sondern er steht lediglich zufälligerweise mit dem Beamtenverhältnis der Klägerin in Zusammenhang. Gegen die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 VwKostG LSA spricht ferner, dass an der Erbringung der Akteneinsicht kein hohes öffentliches Interesse besteht. Es dient vielmehr in erster Linie dem persönlichen Interesse der Klägerin. Auf die Erhebung von Gebühren infolge der Durchführung von Vorverfahren - wegen der Kostenentscheidung - kommt es für die vorliegende Gebührenerhebung im Übrigen nicht entscheidungserheblich an. Randnummer 23 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.07.1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278).
GO ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache zudem in der Antragsschrift darzulegen. „Dargelegt” im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18.02.2011 - 1 L 3/11 -, juris m. w. N.). Randnummer 24 Soweit die Klägerin ausführt, dass eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gegeben sei, weil auch in gerichtlicher Hinsicht mit dem Informationszugangsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt „Neuland“ betreten worden sei, begründet dies nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, da insofern schon keine konkrete Frage aufgeworfen (und ausformuliert) wird. Ungeachtet dessen stellte der angesprochene Rechtskomplex allenfalls eine Rechtsfrage dar. Deren Klärungsbedürftigkeit wäre nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder - sofern revisibles Recht betroffen - höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 04.09.2012 - 1 A 803/12 -, juris). Soweit die Klägerin die Frage, „ob bezüglich von Kosten bei Verwaltungsentscheidungen in Statusangelegenheiten unterschiedlich verfahren werden kann“, als grundsätzlich klärungsbedürftig ansieht, setzt sie sich nicht mit dem Inhalt der gesetzlichen Regelungen in § 2 Abs. 2 VwKostG LSA und § 13 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA auseinander und zeigt insoweit nicht auf, aus welchen Gründen weiterer Klärungsbedarf besteht. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Randnummer 26 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, §§ 124 a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.