Rückzahlung einer bestandskräftig gewordenen Vorausleistung, wenn sie gezahlt worden ist und der später ergangene, (endgültige) Beitragsbescheid gerichtlich aufgehoben wird Leitsatz Wenn ein endgültiger Beitragsbescheid durch rechtskräftiges Urteil gem. § 113 Abs 1 S 1 VwGO mit Wirkung „ex tunc“ aufgehoben wird, kommt ein (bestandskräftiger) Vorausleistungsbescheid grundsätzlich wieder zum Tragen. Denn der Beitragsbescheid ist bei dessen gerichtlicher Aufhebung als nicht ergangen zu behandeln und der ursprüngliche Rechtszustand wird in vollem Umfang wiederhergestellt. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 25. März 2014, 2 A 344/13, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung einer Vorausleistung auf einen wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag. Randnummer 2 Die Beklagte zog den Kläger für dessen Grundstück mit Bescheid vom 2. Dezember 2009 zu einer Vorausleistung auf den wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag für das Jahr 2009 in Höhe von 901,88 € heran. Der Bescheid wurde bestandskräftig, und der Kläger entrichtete den Betrag am 26. Januar 2010. Nach der Durchführung der in dem Vorausleistungsbescheid genannten Baumaßnahmen setzte die Beklagte durch Bescheid vom 23. April 2012 für das Grundstück wiederkehrende Straßenausbaubeiträge für die Jahre 2009 bis 2011 fest. Auf die Anfechtungsklage des Klägers hob das Verwaltungsgericht Magdeburg den Bescheid mit rechtskräftigem Urteil vom 12. Juli 2013 (- 2 A 234/12 MD -) auf, da die für diese Jahre erlassenen Beitragssatzsatzungen der Beklagten vom 29. März 2012 nichtig seien. Randnummer 3 Mit mehreren Schreiben aus September 2013 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung der Vorausleistung auf. Dies lehnte die Beklagte im Oktober 2013 ab und berief sich auf die Bestandskraft des Vorausleistungsbescheides. Randnummer 4 Der Kläger hat am 27. November 2013 beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben, mit dem Ziel, die Beklagte zum Erlass eines Abrechnungsbescheides über die Rückzahlung der Vorausleistung und zur Erstattung dieses Betrages nebst Zinsen an ihn zu verpflichten. Randnummer 5 Mit Urteil vom 25. März 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dem Erstattungsanspruch des Klägers stehe der bestandskräftige Vorausleistungsbescheid entgegen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung habe kein endgültiger Straßenbaubeitragsbescheid mehr existiert, der den Vorausleistungsbescheid abgelöst haben könnte. Der Bescheid vom 23. April 2012 sei durch rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden. Damit bleibe der Vorausleistungsbescheid materieller Rechtsgrund dafür, dass die Beklagte die gezahlte Vorausleistung bis zur erneuten endgültigen Abrechnung behalten dürfe. Im Übrigen trete die Ablösungswirkung - was aus dem Zweck der Vorausleistung folge - erst mit der Bestandskraft des endgültigen Beitragsbescheides ein. Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus § 6 Abs. 7 Satz 3 KAG LSA. Randnummer 6 Auf den Antrag des Klägers hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 24. Juli 2014 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zugelassen. Randnummer 7 Der Kläger macht geltend, der Vorausleistungsbescheid habe sich mit Erlass des endgültigen Beitragsbescheides i. S. d. § 124 Abs. 2 AO erledigt. Die Ablösungswirkung trete bereits mit Erlass des endgültigen Beitragsbescheides ein, so dass es nicht darauf ankomme, ob dieser fortexistiere. Die Behörde mache mit dem endgültigen Beitragsbescheid deutlich, dass sie die Vorausleistungssituation für beendet halte und den Rechtsgrund für das weitere Behaltendürfen auf den endgültigen Bescheid umstelle. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung sei widersprüchlich und führe zu einem - im Ergebnis unzulässigen - Erlass eines Beitragsbescheides unter dem Vorbehalt des Irrtums. Die Beklagte habe in dem Beitragsbescheid deutlich gemacht, dass sie den Beitrag endgültig festsetze. Dessen Regelungsgehalt habe sich weder nachträglich durch die Aufhebung verändert noch hätte er sich durch das Eintreten der Bestandskraft verändert. Im Übrigen wäre es mit dem Sinn und Zweck einer Vorausleistung nicht zu vereinbaren, eine solche aufrecht zu erhalten, obgleich sich der Bescheid in Bezug auf den endgültigen Beitrag als rechtswidrig erwiesen habe. Vorliegend komme hinzu, dass die Beklagte selbst davon ausgehe, dass der endgültige Beitrag nicht einmal die Höhe der gezahlten Vorausleistung erreiche. Randnummer 8 Letztlich bestehe auch kein sachlicher Grund, der Beklagten den Vorausleistungsbetrag zu belassen. Sie habe es in der Hand, einen neuen Vorausleistungsbescheid zu erlassen, oder aber dafür zu sorgen, dass die Beitragspflicht entstehe. Dies gelte zumal, als er sich nicht auf die Rückzahlungspflicht nach § 6 Abs. 7 Satz 3 KAG LSA berufen könne. Von einer Notwendigkeit, sogleich den Vorausleistungsbescheid überprüfen zu lassen, sei nicht auszugehen gewesen. Vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Grundsätze der Belastungsklarheit- und vorhersehbarkeit, wäre es unzulässig, der Beklagten mangels Erlasses endgültiger Beitragsbescheide dauerhaft den Vorteil der vereinnahmten Vorausleistung zukommen zu lassen. Randnummer 9 Der Anspruch auf Prozesszinsen seit dem 11. Juli 2012 ergebe sich aus den §§ 236, 238 AO. Die Klage gegen den Beitragsbescheid sei an jenem Tag rechtshängig geworden. Randnummer 10 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 11 das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 25. März 2014 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, einen Abrechnungsbescheid über die Rückzahlung von 901,88 € zu erlassen und ihm einen Betrag in Höhe von 901,88 € zu erstatten nebst Zinsen in Höhe von einhalb Prozent pro Monat ab dem 11. Juli 2012. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Sie trägt vor, mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur stelle ein bestandskräftiger Vorausleistungsbescheid solange den Rechtsgrund für eine bereits gezahlte Vorausleistung dar, wie der endgültige Beitragsbescheid nicht in Bestandskraft erwachsen sei. Sofern der endgültige Beitragsbescheid aufgehoben werde, wirke dies unmittelbar auf den Zeitpunkt seines Erlasses zurück, so dass der Bescheid letztlich als nicht erlassen zu behandeln sei. Es widerspreche den Grundsätzen des Verwaltungsrechts, aus einem Bescheid Wirkungen zu schlussfolgern, welcher tatsächlich aufgehoben worden sei. Erst Recht vermöge die Gegenansicht den Widerspruch in den Fällen, in denen zwischen dem Erlass des Vorausleistungsbescheides und dem Entstehen der endgültigen Beitragspflicht ein Eigentumswechsel stattfinde, nicht aufzulösen. Darüber hinaus gehe der Sinn und Zweck von Vorauszahlungen als Vorfinanzierungsmöglichkeit verloren, sofern bereits der bloße Erlass eines endgültigen Beitragsbescheides zur Rückzahlung der Vorausleistungen verpflichte. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Randnummer 17 1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erlass eines Abrechnungsbescheides nach § 218 Abs. 2 AO hat, der zu seinen Gunsten einen Erstattungsanspruch i. H. v. 901,88 € festsetzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 18 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG LSA i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO hat derjenige, auf dessen Rechnung eine Abgabe ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, gegenüber dem Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags. Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung eines solchen Erstattungsanspruchs betreffen, entscheidet gem. § 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA i. V. m. § 218 Abs. 2 Satz 2 AO die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, durch Abrechnungsbescheid. Randnummer 19 Rechtsgrund für das Behaltendürfen der vom Kläger gezahlten Vorausleistung ist aber weiterhin (noch) der bestandskräftige Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2009, der durch den Beitragsbescheid der Beklagten vom 23. April 2012 nicht abgelöst worden ist. Randnummer 20
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