Abs 1 AO (juris: AO 1977) dem Finanzamt gegenüber als Gesamtschuldner haftenden Steuerschuldnern - zumal wenn nur einer von ihnen nach § 11 Abs 2 BAföG als Elternteil mit seinem Einkommen berücksichtigungsfähig ist - die Leistungspflicht gemeint ist, wie sie sich im Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern darstellt. (Rn.21)
1 AO dem Finanzamt gegenüber als Gesamtschuldner haftenden Steuerschuldnern - zumal wenn nur einer von ihnen nach § 11 Abs. 2 BAföG als Elternteil mit seinem Einkommen berücksichtigungsfähig sei - die Leistungspflicht gemeint sei, wie sie sich im Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern darstelle. Die erforderliche Aufteilung gebiete eine ergänzende Heranziehung des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB und der zivilrechtlichen Rechtsprechung zum Ausgleich der Einkommenssteuerschulden im Innenverhältnis, die der Interessenlage gerade auch im Ausbildungsförderungsrecht gerecht werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehe zwischen den aufgrund einer Zusammenveranlagung als Gesamtschuldner einkommenssteuerpflichtigen Ehegatten eine Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach hafteten sie im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt sei. Vorrangig sei allerdings, was die Gesamtschuldner ausdrücklich oder konkludent vereinbart hätten. Randnummer 12 Von einer derartigen konkludenten Vereinbarung sei hier auszugehen. Wenn der Vater des Klägers als dessen Verfahrens- und Prozessbevollmächtigter eine Aufteilung der Steuern nach dem Verhältnis der Steuerbeträge reklamiere, die von den Ehegatten im Berechnungszeitraum tatsächlich auf die gemeinsame Schuld erbracht worden seien, so werde damit vorgetragen, es bestehe zwischen den Ehegatten die Übung, die Steuerschuld jeweils insoweit zu tragen, als bereits Lohnsteuer im Abzugsverfahren entrichtet worden sei. Angesichts der zu erwartenden Steuererstattung (ca. 3.700,00 €) sei auf diese Weise gewährleistet worden, dass keiner der Ehegatten dem anderen nachträglich zum internen Ausgleich verpflichtet sein konnte, weil er im vorhinein zu wenig zur Tilgung der Steuerschuld im Verhältnis zum anderen beigetragen habe. Dieses Ziel der Vermeidung einer späteren Ausgleichspflicht entspreche der der ehelichen Lebensgemeinschaft zugrunde liegenden Auffassung, mit dem Einkommen der Ehegatten gemeinsam zu wirtschaften und finanzielle Mehrleistungen nicht auszugleichen. Randnummer 13 Nach den zur Akte gereichten Lohnsteuerbescheinigungen stünden den im Abzugsverfahren geleisteten Steuerbeträgen des Vaters des Klägers in Höhe von 11.771,69 € solche seiner Ehefrau in Höhe von 3.754,71 € gegenüber. Daraus ergebe sich für den Vater des Klägers eine Beteiligung an der festgesetzten Einkommenssteuer im Umfang von 75,82 %, mithin in Höhe des im Klageantrag bezeichneten Betrags von 8.932,01 € (744,33 € monatlich). Randnummer 14 Zur Begründung der von der Vorinstanz wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor: Die historische Auslegung des § 21 Abs. 1 BAföG ergebe, dass dem Gesetzgeber von Anfang an daran gelegen gewesen sei, den Verwaltungsvollzug im Rahmen der Feststellung des förderungsrechtlich beachtlichen Einkommens möglichst ökonomisch zu gestalten. Bei dem vom Gesetzgeber in Hinblick auf die Einkommensermittlung genommenen Bezug auf die maßgeblichen Einkommenssteuerbescheide lasse sich insoweit nur die in Teilziffer 21.1.12 BAföG VwV gefundene Lösung oder eine hälftige Aufteilung der Steuerschuld nach § 426 Abs. 1 HS 1 BGB vertreten. Nicht vertretbar seien vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Willens die Vornahme einer fiktiven Einzelveranlagung sowie das Abstellen auf eine - wie auch immer geartete - konkludente Vereinbarung der Steuerschuldner im Innenverhältnis. Diese Alternativen setzten nämlich einen Ermittlungsaufwand voraus, der aus Sicht des Gesetzgebers gerade vermieden werden sollte. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom
1 AO dem Finanzamt gegenüber als Gesamtschuldner haftenden Steuerschuldnern - zumal wenn nur einer von ihnen nach § 11 Abs. 2 BAföG als Elternteil mit seinem Einkommen berücksichtigungsfähig ist - die Leistungspflicht gemeint ist, wie sie sich im Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern darstellt. Indes bedarf es insoweit auch einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Ehegatten. Denn im Verhältnis der Ehegatten zueinander hat grundsätzlich jeder von ihnen für die Steuer, die auf seine Einkünfte entfällt, selbst aufzukommen. Ihm steht daher ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zu, wenn er die Steuerschuld des anderen begleicht. Bei der Aufteilung der Steuerschuld zusammen veranlagter Ehegatten ist deshalb die Höhe der beiderseitigen, der Schuld zugrunde liegenden Einkünfte zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 31.05.2006 - XII ZR 111/03 -, und vom 23.05.2007 - XII ZR 250/04 -, jeweils zit. nach JURIS). Randnummer 23 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts haben indes die Ehegatten weder durch ihre bisherige Handhabung noch hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2010 eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB dahingehend getroffen, die Steuerschuld jeweils insoweit zu tragen, als sie Lohnsteuer im Abzugsverfahren entrichtet haben. Allein aus dem Umstand, dass der Vater des Klägers im vorliegenden Verfahren - wie die Vorinstanz annimmt - eine Aufteilung der Steuern nach dem Verhältnis der Steuerbeträge „reklamiert“, die von den Ehegatten im Berechnungszeitraum tatsächlich auf die gemeinsame Schuld erbracht worden sind, lässt nicht schon den Schluss zu, es bestehe zwischen den Ehegatten die Übung, die Steuerschuld jeweils insoweit zu tragen, als bereits Lohnsteuer im Abzugsverfahren entrichtet worden ist. Für die Annahme einer ausdrücklichen oder auch nur konkludenten Vereinbarung der Ehegatten hätte es vielmehr - da die Lohnsteueranteile, die beiden Ehegatten einbehalten werden, auch von der Wahl der Steuerklassen abhängig sind - weiterer Angaben des Vaters des Klägers als dessen Verfahrens- und Prozessbevollmächtigter dahingehend bedurft, ob und gegebenenfalls warum die Ehegatten vorliegend beide gerade die Steuerklassen IV und nicht die Steuerklassen III und V gewählt haben (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 23.05.2007, a. a. O.). Das von der Vorinstanz unterstellte Ziel der Vermeidung einer späteren Ausgleichspflicht zwischen den Eheleuten lässt sich, auch wenn es grundsätzlich der der ehelichen Lebensgemeinschaft zugrunde liegenden Auffassung entspricht, mit dem Einkommen der Ehegatten gemeinsam zu wirtschaften und finanzielle Mehrleistungen nicht auszugleichen, nicht nur mit der zu erwartenden Steuererstattung in Höhe von mehr als 3.700,00 € begründen. Für die Annahme einer konkludenten Vereinbarung zwischen den Ehegatten fehlt es schon an Hinweisen über eine bisherige Handhabung bzw. Übung über die Aufteilung der Steuerschuld zwischen den gemeinsam veranlagten Eheleuten. Randnummer 24 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Aufteilung einer nach der Trennung fällig gewordenen Steuerschuld und der sich hieraus ergebenden Erstattungs- bzw. Nachzahlungsansprüche zusammen veranlagter Ehegatten im Innenverhältnis grundsätzlich unter entsprechender Heranziehung des § 270 AO auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagung der Ehegatten zu erfolgen. Diese Vorgehensweise kann zwar für sich beanspruchen, zu einem einkommensteuerkonformen Ergebnis zu führen, weil sie die konkrete steuerrechtliche Situation der Ehegatten berücksichtigt (BGH, Urt. v. 31.05.2006, a. a. O.), sie ist aber als Aufteilungsmaßstab zur Berechnung des nach § 11 Abs. 2 BAföG berücksichtigungsfähigen Einkommens eines Elternteils im Ausbildungsförderungsrecht nicht verwaltungspraktikabel, weil die Vornahme einer fiktiven Einzelveranlagung Ermittlungsaufwand voraussetzt, der den Bedürfnissen der Verwaltungspraxis nach einer relativ einfachen Handhabung des Gesetzes nicht gerecht wird. Grundsätzlich ist daher die nach der Verwaltungsvorschrift (21.1.12 BAföG VwV) vorgesehene und von dem Beklagten vorliegend vorgenommene Aufteilung der Steuerschuld zusammen veranlagter Ehegatten nach dem Verhältnis der der Schuld zugrunde liegenden Einkünfte eine geeignete Methode gerade auch im Ausbildungsförderungsrecht. Diese Vorgehensweise erweist sich allerdings nicht in jeder Hinsicht als einkommensteuerkonform, weil sie die Progression des Einkommensteuertarifs nicht immer hinreichend berücksichtigt und außerdem die abzugsfähigen Beträge und Tarifermäßigungen außer Betracht lässt (vgl. BGH, Urt. v. 31.05.2006, a. a. O.). Daher steht jedenfalls in den Fällen, in denen - wie vorliegend - gemeinsam veranlagte Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen und insoweit ihre Lohnsteuerbescheinigungen für das maßgebliche Kalenderjahr vorlegen, (nur) eine Aufteilung der Steuerschuld nach dem Verhältnis der Steuerbeträge, die von den Ehegatten im Veranlagungszeitraum tatsächlich auf die gemeinsame Steuerschuld erbracht worden sind, mit den Vorgaben des § 21 Abs. 1, Satz 3 Nr.3 BAföG in Einklang. Eine solche Aufteilung nach den im Abzugsverfahren geleisteten Steuerbeträgen bewirkt zwar angesichts der Tatsache, dass etwa die Lohnsteueranteile, die beiden Ehegatten einbehalten werden, nicht nur von der Höhe ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, sondern auch von der Wahl der Steuerklasse abhängig sind, auch nur einen groben Maßstab für die Aufteilung der Steuerschuld zusammen veranlagter Ehegatten dar. Allerdings berücksichtigt er - anders als die Aufteilung der Steuerschuld nach dem in dem betreffenden Veranlagungszeitraum erzielten Einkommen - die Progression des Einkommensteuertarifs und ist daher sachgerechter. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Randnummer 26 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 27 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.