(51)m. w. N.). Dem trägt das Gesetz dadurch Rechnung, dass es zunächst die Versorgung in Absatz 1 regelt und im folgenden Absatz 2 die Normierung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit vornimmt.“ Hieraus lässt sich allenfalls ableiten, dass fiskalischen Interessen kein überwiegendes Gewicht beigemessen werden darf. Dass eine Gewichtung der Wirtschaftlichkeit mit 50 % im Rahmen der Auswahlkriterien diesem gesetzgeberischen Anliegen entgegensteht, ist jedenfalls nicht zwingend. Soweit sich die Antragstellerin zur Begründung ihrer Auffassung, dass das Kriterium „Kosten“ zwingend nur nachrangig zu berücksichtigen sei, auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2012 (8 B 484/12, juris) beruft, würdigt sie nicht näher den Umstand, dass zwar auch das Hessische Rettungsdienstgesetz vom
- Dezember 2010 (HRDG) ein sog. Konzessionsmodell vorsieht, die Regelungen in den §§ 1 Satz 2, 5 HRDG, welche sich (generell) mit der wirtschaftlichen Durchführung des Rettungsdienstes befassen, jedoch bereits dem Wortlaut nach nicht mit den Regelungen der §§ 3 , 13 Abs. 5 RettDG LSA vergleichbar sind. Randnummer 10 Hinzu kommt, dass in dem Fall, dass unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung des Antragsgegners in einem Hauptsacheverfahren eine rechtsfehlerhafte Bestimmung und Gewichtung der vorab bekannt gemachten Auswahlkriterien festgestellt werden sollte, auch die erneute Durchführung des Auswahlverfahrens (eventuell mit einem teilweise neuen Bewerberfeld und neu zu gestaltenden Angeboten) in Betracht kommt (vgl. insoweit zur vergleichbaren Situation bei der Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen nach Personenbeförderungsgesetz: BVerwG, Urt. v. 12.12.2013, a. a. O.). Für diesen Fall ist nach derzeitigem Stand nicht erkennbar, dass der Antragstellerin in einem solchen neuen Auswahlverfahren mit zumindest weit überwiegender Wahrscheinlichkeit die begehrte Genehmigung zu erteilen sein würde. Randnummer 11 Hinsichtlich der von der Antragstellerin gerügten Ermessensfehler der Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen lässt sich bei der nur gebotenen summarischen Prüfung nicht feststellen, ob insbesondere der Vorwurf der Antragstellerin, dass der Beigeladene ein „Dumpingangebot“ abgegeben habe, und der Vortrag des Antragsgegners, dass die Kalkulation der Antragstellerin mängelbehaftet sei, zutreffend sind und - die Rechtmäßigkeit der Bestimmung und Gewichtung der Auswahlkriterien unterstellt - welche Auswirkungen die Feststellung dieser Fehler auf die Punktebewertung hätte und ob dann bei einer eventuellen Neubewertung mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Vorsprung des Angebotes der Antragstellerin gegenüber dem Angebot des Beigeladenen gegeben wäre. Randnummer 12 Besteht danach keine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin in der Hauptsache obsiegen wird, ist eine Vorwegnahme der Hauptsache auch nicht aus anderen Erwägungen gerechtfertigt. Randnummer 13 Soweit die Antragstellerin auf einen drohenden Verlust von Arbeitsplätzen hinweist, hat der Beigeladene im Rahmen der Antragserwiderung vom
- Dezember 2014 erklärt, dass er bereit sei, das derzeit bei der Antragstellerin in den Rettungswachen Bad Dürrenberg und Günthersdorf beschäftigte Personal zu übernehmen, und hat hierzu auch bereits die Entwürfe für einen Dienstplan der zu übernehmenden Mitarbeiter ab dem
- Januar 2015 vorgelegt. Randnummer 14 Soweit das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung tragend darauf abstellt, dass viel dafür spreche, dass die Antragstellerin bei einer Ablehnung ihres Antrages von Insolvenz bedroht wäre, ist dies von der Antragstellerin auch mit der Beschwerdeerwiderung vom
- Dezember 2014 nicht glaubhaft gemacht worden. Die Genehmigung für das sog. „Los 2“ umfasst den Betrieb von zwei Rettungstransportwagen und eines Ersatzrettungstransportwagens. In dem Geltungsbereich des „Loses 2“ waren für die Antragstellerin ab dem
- Januar 2014 18,66 Vollzeitkräfte tätig. Ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und dem eigenen Internetauftritt der Antragstellerin betreibt die Antragstellerin außer den hier in Rede stehenden Rettungsdienstleistungen noch in der Stadt B. und im nördlichen Saalekreis u. a. die Notfallrettung sowie den qualifizierten und nicht qualifizierten Krankentransport. Sie betreibt an sieben Standorten Rettungswachen mit unter anderem 15 Rettungstransportwagen und fünf Krankentransportwagen. Nach eigener Darstellung beschäftigt die Antragstellerin derzeit 82 Mitarbeiter. Nach der vom Antragsgegner mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Bescheinigung des Steuerberaters der Antragstellerin vom
- Juli 2014 beträgt der Anteil des Umsatzes am Gesamtumsatz hinsichtlich des hier nur streitgegenständlichen Bereiches Saalekreis 31 %, während der Anteil hinsichtlich des Bereiches B-Stadt 45 % und die Einsatzleistungen hinsichtlich des Krankentransportes D-Stadt 24 % vom Gesamtumsatz betragen. Insoweit ist nach den vorgelegten Unterlagen zwar plausibel, dass die Antragstellerin im Falle der Nichterteilung der begehrten Genehmigung unter Umständen gewisse Umsatzeinbußen zu erwarten hätte. Eine drohende Insolvenz ist damit aber nicht dargelegt. Im Übrigen hat auch der Beigeladene mit der Beschwerdebegründung substantiiert dargelegt, dass er im Hinblick auf die ihm erteilte Genehmigung und zur Sicherung des Betriebes des Rettungsdienstes im Bereich des Loses 2 ab dem
- Januar 2015 Investitionen getätigt hat. Aus welchen Gründen diese (nicht abgeschriebenen) Investitionen des Beigeladenen ein evident geringeres Gewicht als das Interesse der Antragstellerin an der weiteren Nutzung ihrer in der Regel bereits vor einigen Jahren angeschafften Betriebsmittel für den Bereich des Loses 2 haben, ist für den Senat nicht ersichtlich. Randnummer 15 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung. Randnummer 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).