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VG Halle (Saale) 1. Kammer 1 A 162/11 Urteil Zum Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis - Sicherung des Lebensunterhalts bei Krankheit o

Zum Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis - Sicherung des Lebensunterhalts bei Krankheit oder Behinderung Leitsatz

  1. Auch wenn ein Ausländer wegen des Vorliegens einer Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst u sichern, hat er einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG (juris: AufenthG 2004) vorliegen. (Rn.23)
  2. Ob der Ausländer aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen bei einer ihm theoretisch möglichen Tätigkeit seinen Unterhalt selbst verdienen kann, bestimmt sich im Grundsatz nach den Maßstäben des Sozialrechts. (Rn.23)
  3. Die Bestimmung des § 8 Abs. 1 SGB II (juris: SGB 2), wonach nicht erwerbsfähig ist, wer wegen einer Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, ist auch bei § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG (juris: AufenthG 2004) heranzuziehen. (Rn.23) Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Randnummer 2 Die 1960 geborene Klägerin ist in Syrien registrierte Kurdin moslemischen Glaubens. Sie reiste am
  4. Januar 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und durchlief erfolglos das Asylverfahren. Seit dem
  5. April 2005 wurde sie zunächst geduldet und erhielt am
  6. April 2006 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis, die fortlaufend verlängert wurde. Gleichzeitig mit der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erhielt sie am
  7. April 2006 (
  8. 2007) einen Reiseausweis für Staatenlose. Randnummer 3 Die Klägerin ist verheiratet und hat drei Kinder. Der am … 1990 geborene Sohn ist schwerstbehindert und wird von seiner Mutter versorgt. Randnummer 4 Sie ist am
  9. Juli 2011 aus dem Landkreis Saalekreis in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten gezogen. Randnummer 5 Bereits am
  10. August 2010 beantragte sie beim Landkreis Saalekreis die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, die dieser mit Bescheid vom
  11. März 2011 mit der Begründung ablehnte, die Klägerin sei nicht in der Lage, eigenständig ihren Lebensunterhalt zu sichern und habe nicht mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung geleistet. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen sei auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Klägerin durch die Versorgung ihres Sohnes gehindert sei, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Randnummer 6 Den hiergegen mit Schreiben vom
  12. Mai 2011 erhobenen Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom
  13. Juni 2011 aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Ergänzend führte er aus, dass die in den beiden ärztlichen Atteste vom
  14. April und
  15. Mai 2011 genannten Krankheiten nicht die Tatbestände der dauernden körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung erfüllen würden. Die Pflege eines behinderten Familienangehörigen, der seinerseits die Ausnahme des § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG für sich in Anspruch nehmen könne, genüge für die Anwendung der Vorschrift auf die Klägerin nicht. Randnummer 7 Unter dem
  16. September 2013 stellte die Klägerin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ergänzend einen Antrag auf Zuerkennung des Flüchtlingseigenschaft, der bisher nicht beschieden worden ist. Randnummer 8 Am
  17. Juli 2011 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Randnummer 9 Sie meint, die Klage sei begründet. Sie sei bereits aufgrund ihrer eigenen Erkrankungen nicht arbeitsfähig. Ergänzend legt sie die ärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Orthopädie vom
  18. März 2014 vor, ausweislich der sie aufgrund einer Funktionseinschränkung der Wirbelsäule und der rechten Schulter nur in einem zeitlichen Umfang von unter drei Stunden arbeiten könne. Randnummer 10 Zudem sei sie aufgrund der Betreuung ihres Sohnes zeitlich nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt selbst zu sichern, zumal sich auch dessen Gesundheitszustand ausweislich des Befundberichts des Klinikums Halle weiter verschlechtert habe. Randnummer 11 Die Ablehnung des Antrages verstoße zudem gegen das Diskriminierungsverbot der Richtlinie 2000/
  19. Die Klägerin, die selbst nicht behindert sei, werde durch die Behinderung ihres Kindes, für das sie wesentliche Pflegeleistungen erbringe, benachteiligt. Entgegen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
  20. Oktober 2008 – 1 C 34/07 – sei nunmehr durch mehrere Änderungen auch ein gemeinschaftsrechtlicher Bezug im Aufenthaltsgesetz vorhanden, so dass die Richtlinie zu berücksichtigen sei. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, Randnummer 13 den Bescheid des Landkreises Saalekreis vom
  21. März 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom
  22. Juni 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt sie aus, aus keinem der von der Klägerin vorgelegten Atteste sei ersichtlich, dass diese dauerhaft an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert sei. Randnummer 17 Hinsichtlich des Attestes des Orthopäden vom
  23. März 2014 habe die Amtsärztin der Beklagten nach Aktenstudium Stellung genommen und sei zu dem Ergebnis gekommen, die Feststellung zur Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar. Die bestehende Erkrankung hindere die Klägerin nicht daran, eigenständig ihren Lebensunterhalt zusichern. Randnummer 18 Mit Schreiben vom
  24. Oktober 2013 hat die Klägerin ihre ursprünglich gegen den Landkreis gerichtete Klage gegen die Beklagte gerichtet. Randnummer 19 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die zulässige Klage hat Erfolg. Randnummer 21 Die Klageänderung ist zulässig. Die erfolgte Auswechslung des zunächst beklagten Landkreises Saalekreis durch die Beklagte ist zulässig. Es handelt sich um eine (subjektive) Klagänderung. Die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO liegen vor. Die Klageänderung ist sachdienlich. Sachdienlichkeit ist zu bejahen, wenn für den geänderten Antrag der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Antragsänderung die endgültige Beilegung des Rechtsstreits fördert. Sachdienlichkeit fehlt dagegen, wenn durch die Antragsänderung ein gänzlich neuer Prozessstoff eingeführt würde, der die Grundlagen des Rechtsstreits ändert. Die Beklagte ist nach dem Umzug der Klägerin nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) VwVfG für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zuständig. Mit der angestrebten Auswechslung der Beteiligten soll auch weiterhin ein und dasselbe, durch die bereits erlassenen Bescheide definierte Ziel erreicht werden und dient dazu, diese Streitigkeit endgültig zu beenden. Randnummer 22 Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Landkreises Saalekreis vom
  25. März 2011 und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom
  26. Juni 2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Diese hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG. Randnummer 23 Allein streitig zwischen den Beteiligten ist, ob die Klägerin die Anwendung von § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG für sich in Anspruch nehmen kann. Danach ist von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes und der Altersversorgung abzusehen, wenn der Ausländer sie wegen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Dies richtet sich danach, ob der Ausländer aufgrund der der Behinderung zugrunde liegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung bei einer ihm theoretisch möglichen Tätigkeit seinen Unterhalt – gemessen an sozialgesetzlichen Maßstäben - verdienen könnte. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich im Grundsatz nach den Maßstäben des Sozialrechts, so dass die entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) Anwendung finden (BVerwG, Urteil vom
  27. August 2011 – 1 C 4/10 -, Juris; Urteil vom
  28. November 2010 – 1 C 20/09 -, Juris). Danach ist die Klägerin nicht in der Lage, ihren Unterhalt zu verdienen. Sie ist nicht erwerbsfähig. Randnummer 24 Die Klägerin kann lediglich einer täglichen leichten Arbeit von bis zu drei Stunden nachgehen. In dem von ihrem behandelnden Arzt gefertigten Gutachtens vom
  29. März 2014 hat dieser ausführlich und detailliert die Befunde hinsichtlich der Klägerin dargelegt und die diesen entsprechende Diagnose getroffen. Auf dieser fundierten Grundlage hat er anschließend eine sozialmedizinische Beurteilung abgegeben und dargelegt, in welchem Umfang die Klägerin arbeiten könne. Insofern, als diesem Ergebnis durch die amtsärztliche Stellungnahme von
  30. Mai 2014 widersprochen wird, in der die Amtsärztin nach Studium der Akten und des Gutachtens zu dem Ergebnis kommt, die Klägerin sei nicht an der eigenständigen Sicherung ihres Lebensunterhaltes gehindert und dies damit begründet, dass der „Beschwerdekomplex“ in der schriftlichen Darstellung deutlich stabil und gebessert sei, weshalb sich die Feststellung hinsichtlich des Umfanges der Tätigkeit nicht nachvollziehen lasse, ist dem nicht zu folgen. Zwar kommt amtsärztlichen Gutachten regelmäßig ein größerer Beweiswert zu, als dies bei privatärztlichen Aussagen der Fall ist. Im vorliegenden Fall sind die Äußerungen der Amtsärztin aber nicht geeignet, das Ergebnis des behandelnden Arztes hinsichtlich des Umfanges der täglichen Arbeitszeit in Zweifel zu ziehen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Amtsärztin die Feststellungen des behandelnden Arztes hinsichtlich des Befundes und der Diagnose vollumfänglich bestätigt hat, indem sie hierzu - knapp - feststellt, die beschriebenen Defizite würden bestehen. Zwar verweist sie dann darauf, dass ein diagnostizierter Bandscheibenvorfall nach Injektionsbehandlung deutlich besser sei, worauf wohl auch die Bemerkung abzielt, dass der Beschwerdekomplex „deutlich stabil und gebessert“ sei. Dies ist aber als Teil des Gutachtens des behandelnden Facharztes in seiner Gesamtheit ebenso mit in das Ergebnis eingeflossen wie dessen Feststellung, dass weiterhin eine Funktionseinschränkung der Wirbelsäule vorliege, wodurch das Erfordernis einer sitzenden Tätigkeit begründet ist. Weiter hat die Amtsärztin auch die von dem behandelnden Facharzt festgestellte Funktionsbeeinträchtigung der rechten Schulter und die Unmöglichkeit der Nutzung des linken Armes bestätigt. Ausweislich ihrer Stellungsnahme geht sie also von einem völlig identischen Krankheitsbild mit genau den gleichen Einschränkungen wie der Facharzt aus, um dann – ohne Begründung – zu dem Ergebnis zu kommen, die Klägerin sei – ohne Einschränkungen - erwerbsfähig. Auch erläutert sie nicht, wie eine wie auch immer geartete Tätigkeit der Klägerin ohne bzw. mit äußerst eingeschränktem Armeinsatz möglich sein soll, ist auch ohne ärztliches Fachwissen offensichtlich, dass hier die amtsärztliche Feststellung zum Umfang der Erwerbsfähigkeit unzutreffend ist. Hier ist insoweit auf das fachärztliche Gutachten des behandelnden Arztes zurück zugreifen und von einer maximalen täglichen Arbeitszeit von bis zu drei Stunden auszugehen. Randnummer 25 Unabhängig davon, ob die bei der ihr danach täglich möglichen leichten Arbeit von bis zu drei Stunden faktisch überhaupt in der Lage wäre, einen solchen Verdienst zu erwirtschaften, der ihr tatsächlich unter Beachtung von § 2 Abs. 3 AufenthG ihren Lebensunterhalt sichern könnte, ist sie dazu deshalb nicht verpflichtet, weil sie nicht erwerbsfähig ist. Randnummer 26 Gem. § 8 Abs. 1 SGB II ist nicht erwerbsfähig, wer wegen einer Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin erfüllt. Sie kann täglich nur bis zu drei Stunden arbeiten. Dies wird auch auf absehbare Zeit so bleiben, wobei unter „absehbar“ ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten zu verstehen ist (vgl. BSG, Urteil vom
  31. September 2001 – B 5 RJ 44/00 R -, Juris). Das ist hier der Fall, weil auch der Arzt nicht von einer Änderung innerhalb der nächsten zwölf Monate ausgeht. Aufgrund der massiven Einschränkungen der Klägerin (sitzende Tätigkeit ohne Nutzug des linken Armes bei Schmerzen in der Rechten Schulter), ist es auch ausgeschlossen, dass die Klägerin unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes überhaupt in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit zu finden. Randnummer 27 Die Beklagte hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der ausscheidbaren Kosten des Landkreises Saalekreis, die analog §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO der Klägerin zur Last fallen, zu tragen. Randnummer 28 Die Kosten des Verfahrens gegen den Landkreis Saalekreis, die bei der Klägerin verbleiben, sind nicht der Beklagten aufzuerlegen. Diese Kosten sind nicht durch ein Verschulden des Landkreises Saalekreises im Sinne des § 155 Abs. 4 VwGO entstanden, sondern sind erst während des laufenden Verfahrens durch den Umzug der Klägerin in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Der Landkreis hat nach seinen Angaben erst nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt im Prozesskostenhilfeverfahren seine fehlende Passivlegitimation erkannt. Bei dieser Sachlage beidseitiger Nichterkennung der fehlenden Prozessführungsbefugnis des Landkreises und seiner Passivlegitimation, ist es nicht gerechtfertigt, von der verschuldensunabhängigen Kostenregelung der §§ 154 f. VwGO abzuweichen. Randnummer 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.