KostG LSA (juris: VwKostG ST) mit Beendigung der Amtshandlung (hier: mit Erlass des Widerspruchsbescheides) und nicht mit der Rechtskraft der Kostengrundentscheidung. (Rn.16) 2.
KostG LSA a. F. (juris: VwKostG ST) wird die Verjährung nur durch Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung (und nicht gegen die Kostengrundentscheidung) unterbrochen. (Rn.19) Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten aufgrund der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens. Randnummer 2 Die Klägerin beantragte im Jahr 2006 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen. Dieser Antrag wurde durch den Landkreis Harz mit Bescheid vom
rechtswidrig, da die in Ansatz gebrachte Minderung von 50 % ermessensfehlerhaft angesetzt worden sei. Hilfsweise wendet sich die Klägerin auch gegen die dem Kostenfestsetzungsbescheid zugrunde liegende Gebührenberechnung. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, Randnummer 8 den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom
dem Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) vom
KostG LSA werden für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung und im übertragenen Wirkungskreis
diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA erlischt der Kostenanspruch durch Verjährung.
Abs. 2 beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem die Kostenschuld entstanden ist. Gemäß § 6 Abs. 1 VwKostG LSA entsteht die Gebührenschuld mit der Beendigung der Amtshandlung. Die Amtshandlung wurde vorliegend mit der Entscheidung über den Widerspruch am 11. Juni 2008 beendet. Entgegen der Ansicht des Beklagten entsteht die Kostenschuld nicht mit Rechtskraft der Kostengrundentscheidung: Randnummer 16 Gemäß § 6 Abs. 1 VwKostG LSA entsteht die Kostenschuld – wozu unter den Voraussetzungen des § 13 VwKostG LSA auch die Kosten für die Entscheidung über den Widerspruch gehört (vgl. § 13 Abs. 2 VwKostG LSA ) – mit der Beendigung der Amtshandlung oder mit der Rücknahme des Antrages. Hiervon ausgehend beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der streitgegenständlichen Widerspruchsgebühren
dem Zeitpunkt, in dem die Amtshandlung beendet wurde, hier mit Erlass des das Vorverfahren beendenden Widerspruchsbescheides. Voraussetzung für den Anfall der Widerspruchsgebühr ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA , dass „der Widerspruch erfolglos geblieben ist“ und keiner der Ausnahmegründe ( § 13 Abs. 1 Satz 2 VwKostG LSA zur Unbeachtlichkeit der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften; § 13 Abs. 3 VwKostG LSA bestimmte Sachgebiete betreffend) vorliegt. Ob der der Kostenfestsetzung zu Grunde liegende Widerspruchsbescheid rechtmäßig ist, mithin der Widerspruch der Klägerin zu Recht oder Unrecht erfolglos geblieben ist, ist
dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA , der auf die Tatsache der „Erfolglosigkeit“ des Widerspruches und nicht auf die Rechtmäßigkeit der Widerspruchsentscheidung abstellt, nicht entscheidend (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 15.10.2009, Az. 3 L 22/08, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 03.02.1984, Az. 3 B 1037/83, beide: juris). Im Übrigen sprechen auch die Regelungen über die Zurückzahlung der Widerspruchsgebühr für die Auffassung, dass die Rechtmäßigkeit eines Widerspruchsgebührenbescheides nicht vom weiteren Schicksal oder der späteren rechtlichen Beurteilung des Widerspruchsbescheides abhängt und keine inzidente Prüfung der Rechtsmäßigkeit der Widerspruchsentscheidung erfordert (OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.). § 13 Abs. 4 Satz 2 VwKostG LSA verweist für den Fall, dass ein Gericht
GO die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung festgestellt hat, auf Satz 1, der eine Verpflichtung zur Zurückzahlung einer bereits gezahlten Gebühr vorsieht. Erweist sich somit die Zurückweisung eines Widerspruches
einer gerichtlichen Entscheidung als rechtswidrig, ist eine bereits gezahlte Gebühr zurückzuzahlen (so bereits OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 16.03.2007, Az. 2 M 36/07, juris). Die vorgenannte Regelung über die Zurückzahlungspflicht einer bereits gezahlten Gebühr macht deutlich, dass erst mit Aufhebung der Zurückweisung des Widerspruches durch gerichtliches Urteil, das (bis dahin erfüllte) Tatbestandsmerkmal der Erfolglosigkeit des Widerspruches für die Erhebung der Widerspruchsgebühr (
träglich) entfällt. Aus diesem Regelungszusammenhang folgt, dass die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides und damit auch der Ausgangsentscheidung für die Erhebung der Widerspruchsgebühr grundsätzlich unerheblich ist und rechtliche Auswirkungen in diesem Bereich nicht bei der Gebührenfestsetzung, sondern bei der Frage
dem Bestehen eines Zurückzahlungsanspruches des Kostenschuldners zu berücksichtigen sind (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 15.10.2009, a.a.O.). Randnummer 17 Die Verjährung begann
dem Vorstehenden mit Ablauf des Jahres 2008, in dem die Amtshandlung beendet wurde.
KostG LSA beträgt die Verjährungszeit drei Jahre. Mithin lief die Verjährungsfrist bis zum Ablauf des Jahres 2011. Randnummer 18 Die Verjährung wurde entgegen der Ansicht des Beklagten nicht unterbrochen. Die Rechtsansicht des Beklagten, dass die dreijährige Verjährungsfrist um den Zeitraum der Anhängigkeit der Klage (vorliegend ca. fünf Jahre) zu verlängern sei, findet keine Stütze im Gesetz. Randnummer 19
KostG LSA in der bis zum 31. Mai 2010 geltenden Fassung (a. F.) wurde die Verjährung u. a. durch Rechtsbehelf unterbrochen. § 9 Abs. 3 S. 1 VwKostG LSA a. F. enthält
Ansicht des Gerichts das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal, dass sich der Rechtsbehelf gegen den durch Kostenbescheid festgesetzten Kostenanspruch richten muss (vgl. VG Magdeburg, U. v.
BImSchG richten konnte. Denn der (nunmehr) angefochtene Kostenfestsetzungsbescheid wurde erst am 20. Januar 2014, also
Abschluss des Anfechtungsverfahrens, erlassen. Eine Verjährungsunterbrechung gemäß § 9 Abs. 3 S. 1 VwKostG LSA a. F. ist durch das ursprüngliche Klageverfahren 1 A 20/08 MD mithin nicht eingetreten. Randnummer 21 Das durch Gesetz vom
KostG LSA verjähren bei Anfechtung der Kostenentscheidung Ansprüche nicht vor Ablauf von sechs Monaten,
dem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat. Geht man mit dem Beklagten davon aus, dass die Klägerin mit ihrem Widerspruch und dem sich anschließenden Klageverfahren nicht nur die Sachentscheidung des Landkreises Harz, sondern auch die Kostengrundentscheidung angefochten hat und nicht nur die Kostenfestsetzung, sondern auch die Kostengrundentscheidung von § 9 Abs. 5 VwKostG LSA erfasst sein soll, ist diese (die Kostengrundentscheidung) mit dem Urteil des BVerwG vom 27. Juni 2013 bestandskräftig geworden und mit Ablauf von sechs Monaten, also mit Ablauf des 27. Dezember 2013 verjährt.
dem Wortlaut des § 9 Abs. 5 VwKostG LSA wird durch die Anfechtung der Kostenentscheidung die Verjährung weder unterbrochen noch gehemmt. § 9 Abs. 5 VwKostG LSA verlagert das Ende der Verjährung vielmehr auf einen vorherseh- und bestimmbaren Zeitraum
Beendigung des Anfechtungsverfahrens der Kostenentscheidung, um einerseits der Behörde einen genügenden Zeitraum zuzubilligen, in welchem es ihr zumutbar ist, die Kostenfestsetzung zu erlassen, zum anderen dem Kostenschuldner zeitnah Rechtssicherheit zu gewähren. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 25 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG, da der angegriffene Verwaltungsakt eine bezifferte Geldleistung betrifft. Das Gericht hat hierbei den im Kostenfestsetzungsbescheid vom 04.03.2011 festgesetzten Betrag zugrunde gelegt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.