Zur Empfangsbereitschaft eines Rundfunkempfangsgerätes bei verplombter Antenneneingangsbuchse Leitsatz Ein Fernsehgerät, dessen Antenneneingangsbuchse verplombt wurde, ist zum Empfang von Rundfunkdarbietungen bereit, wenn die Verplombung ohne größeren technischen Aufwand rückgängig gemacht und dadurch der Zugang zur Antenneneingangsbuchse wieder hergestellt werden kann. (Rn.22) Orientierungssatz Zum Leitsatz: Vergleiche VG Ansbach, Urteil vom 12.02.2004 - AN 5 K 03.00893 -. (Rn.22) Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkgebühren für ein Fernsehgerät. Randnummer 2 Im Februar 2012 suchte der Gebührenbeauftragte des Beklagten im Rahmen einer routinemäßigen Prüfung die Klägerin in den Räumlichkeiten des von ihr betriebenen Nagelstudios auf und informierte die Klägerin über die gesetzlichen Grundlagen der Rundfunkgebührenpflicht im nicht-privaten Bereich. Die Klägerin gab an, seit Geschäftseröffnung im Dezember 2008 in ihren Räumlichkeiten ein Fernsehgerät und ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät sowie zusätzlich ein Hörfunkgerät in einem auch gewerblich genutzten Kraftfahrzeug zum Empfang bereitzuhalten. Diese Angaben übernahm der Gebührenbeauftragte in das Anmeldeformular und vermerkte handschriftlich im Hinblick auf das Fernsehgerät: „FS ist defekt, aber empfangsbereit; Tuner i. O.“. Die Klägerin bestätigte die Angaben in dem Anmeldeformular mit ihrer Unterschrift. Randnummer 3 Wenige Tage später erhob die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann schriftlich Einwände gegen die Gebührenerhebung für das Fernsehgerät. Das Fernsehgerät sei defekt und werde ausschließlich für das Abspielen von DVDs genutzt. In den Geschäftsräumen der Klägerin sei noch nie ein Fernsehprogramm empfangen worden. Dort befinde sich weder ein Antennenanschluss noch eine Satellitenschüssel. Hierauf sei der Gebührenbeauftragte bereits hingewiesen worden, allerdings sei eine technische Prüfung unterblieben. Die Klägerin und ihr Ehemann erklärten die Anmeldung für unwirksam und entzogen die erteilte Lastschriftgenehmigung. In späteren Schreiben trug die Klägerin ergänzend vor, ihr sei das Fernsehgerät im Januar 2012 geschenkt worden; die Antennenbuchse des Fernsehgeräts sei überdies verplombt worden. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 1. Juli 2012 zog der Beklagte die Klägerin für die Zeit von Dezember 2008 bis Mai 2012 zu Rundfunkgebühren in Höhe von 754,21 € für ein Hörfunkgerät im gewerblich/geschäftlich genutzten Kraftfahrzeug und für ein Fernsehgerät heran. Dagegen gerichtete Schreiben der Klägerin, in denen sie den Gebührenbescheid u.a. für „gegenstandlos“ erklärte sowie eine - spätere - Zahlungsaufforderung des Beklagten als „nicht existent“ bezeichnete, bewertete der Beklagte als Widerspruch und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2012 als unbegründet zurück, soweit die Klägerin für die Zeit von Dezember 2008 bis Mai 2012 zu Rundfunkgebühren in Höhe von 754,21 € herangezogen wurde. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die Anmeldungserklärung vom Dezember 2008 könne nicht widerrufen bzw. angefochten werden, da es sich hierbei nicht um eine Willenserklärung handele, sondern um eine Erklärung über Tatsachen. Der maßgebliche Tatbestand des „Bereithaltens zum Empfang“ knüpfe nicht an die tatsächliche Verwendung des Gerätes an, sondern lediglich an die Eignung des Geräts zum Empfang von Rundfunkdarbietungen, die hier unabhängig vom Vorhandensein eines Antennenanschlusses gegeben sei. Der Eignung stünden auch weder der Einwand der Reparaturbedürftigkeit des Fernsehgeräts entgegen noch die Behauptung, die Antenneneingangsbuchse des Geräts seit verplombt. Randnummer 5 Mit der am 18. Dezember 2012 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, in dem Anmeldeformular fälschlicherweise angegeben zu haben, dass das Fernsehgerät bereits seit Dezember 2008 in den Räumlichkeiten des Nagelstudios aufgestellt sei. Vielmehr befänden sich die Klägerin bzw. ihr Ehemann erst seit Januar 2012 im Besitz dieses Gerätes, den sie aufgrund einer Schenkung erlangt hätten. Das Fernsehgerät sei reparaturbedürftig und deshalb nur zum Abspielen von DVDs geeignet. Eine von der Klägerin beauftragte Elektronik-Fachfirma habe mit Schreiben vom 25. Januar 2012 bestätigt, dass das Empfangsteil des Fernsehgeräts defekt sei. Auch habe der Mitarbeiter der Elektronik-Fachfirma die Antenneneingangsbuchse an dem Fernsehgerät auftragsgemäß verplombt. Damit sei das Fernsehgerät zu keinem Zeitpunkt zum Empfang von Fernsehsendungen geeignet gewesen. Randnummer 6 Die Klägerin beantragt, Randnummer 7 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Juli 2012 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2012 aufzuheben. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Der Beklagte wiederholt und vertieft die Begründung des Widerspruchsbescheids und führt ergänzend aus: Soweit die Klägerin nunmehr vortrage, dass in Rede stehende Fernsehgerät sei ihr im Januar 2012 geschenkt worden, handele es sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung. Der Name des Schenkers werde erstmals in der Klageschrift genannt, was angesichts des umfangreichen vorprozessualen Schriftverkehrs ungewöhnlich sei. Ähnlich verhalte es sich mit der vorgelegten Bescheinigung der Elektronik-Fachfirma, mit der die Verplombung des Fernsehgerätes bestätigt werde. Hierbei handele es sich um eine Gefälligkeitsbescheinigung, deren Inhalt bestritten werde. Randnummer 11 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben darüber, in welchem Zeitraum in den Räumlichkeiten des Geschäftsbetriebs der Klägerin ein Rundfunkempfangsgerät bereit gehalten wurde, durch Vernehmung der Zeugen D., E., F. und A.. Das Gericht hat weiter Beweis erhoben darüber, ob die Antenneneingangsbuchse des in den Geschäftsräumen der Klägerin befindlichen Fernsehgerätes verplombt wurde und dadurch der Rundfunkempfang mit diesem Fernsehgerät technisch auf Dauer unmöglich gemacht wurde, durch Vernehmung des Zeugen E.. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 14 Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Juli 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 16. November 2012 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 15 1. Die Rechtmäßigkeit der im Streit stehenden Gebührenerhebung bemisst sich nach der Rechtslage im Veranlagungszeitraum (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2009 - 6 C 28/08 -, juris, Rn. 12). Maßgeblich sind daher die Vorschriften des Rundfunkgebührensstaatsvertrages - RGebStV - vom 31. August 1991 in der zum 1. September 2008 in Kraft getretenen Fassung des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 19. Dezember 2007 (Veranlagungszeitraum Dezember 2008 bis Mai 2009) sowie in der zum 1. Juni 2009 in Kraft getretenen Fassung des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2008 (Veranlagungszeitraum Juni 2009 bis Mai 2012). Randnummer 16 Nach der maßgeblichen Vorschrift des § 2 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Nach der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV wird ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. Der Tatbestand des Bereithaltens zum Empfang eines Rundfunkempfangsgeräts knüpft nicht an die tatsächliche Verwendung des Gerätes durch den Nutzer an, sondern stellt lediglich auf die Eignung des Gerätes zum Empfang von Rundfunkdarbietungen ab. Einziges Kriterium zur Eingrenzung der Geeignetheit stellt hiernach dar, dass mit dem Gerät ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können. Das Tatbestandsmerkmal ist nach der Rechtsprechung des BVerwG weit zu verstehen. Der Hintergrund der weiten Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals liegt in der Gestaltung des Gebühreneinzugs als Massenverfahren. Durch die „Pauschalierungen“ sollen Beweisschwierigkeiten vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12/09 -, NJW 2011, S. 946 <948, Rn. 29>). Randnummer 17 2. Die Klägerin hat im Veranlagungszeitraum vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2012 ein Fernsehgerät zum Empfang bereit gehalten und unterfällt damit der entsprechenden Rundfunkgebührenpflicht. Randnummer 18
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