Ermittlung des Hilfebedarfs in der Grundpflege eines an Demenz Erkrankten Orientierungssatz
(18)). Daher kommt der Feststellung einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz i.S.v. § 45a SGB XI entgegen der Auffassung des Klägers für den Hilfebedarf im Rahmen der Pflegestufen keine Bedeutung zu. Randnummer 28 Die pflegebedürftigen Personen werden nach § 15 SGB XI einer von drei Pflegestufen zugeordnet. Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI). Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege, also Körperpflege, Ernährung und Mobilität, mehr als 45 Minuten entfallen (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI). Randnummer 29 Die Feststellung einer Pflegestufe unterliegt dabei den Grundsätzen der objektiven Beweislast. Danach trägt derjenige die Folgen der Nichterweislichkeit einer Tatsache, der daraus ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil herleiten will (vgl. BSG, BSGE 6, S. 70,72; BSGE 19, S. 52,53). Dies ist für die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale eines Anspruchs auf Pflegegeld nach der Sozialen Pflegeversicherung grundsätzlich der Versicherte. Hier trägt daher der Kläger als Erbe der Versicherten die volle Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des streitigen Anspruchs auf Pflegegeld bereits im geltend gemachten Zeitraum vorgelegen hatten. Randnummer 30 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Sozialgericht zu Recht für die Zeit vom
- Juni 2007 bis
- Januar 2008 einen täglichen Bedarf für die Grundpflege von mehr als 45 Minuten verneint. Denn der Nachweis im Sinne des erforderlichen Vollbeweises, also der vollen richterlichen Überzeugung, ist hier nicht erbracht. Die Nichterweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen geht nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers. Randnummer 31 2.a. Bei der Versicherten lagen im streitigen Zeitraum folgende pflegerelevante Diagnosen vor: eine im Vordergrund stehende vaskuläre Demenz, ferner eine Herzleistungsminderung mit Zustand nach Schrittmacherimplantation, ein tablettenpflichtiger Diabetes mellitus, ein Zustand nach Ischiasläsion rechts bei Falithrombehandlung, ein Hyposphagma links sowie eine relative Harninkontinenz. Randnummer 32 b. Der demenzielle Prozess war von Anfang 2007 bis zur Aufnahme der Versicherten ins Pflegeheim im März 2008 rasch fortgeschritten. Anfang des Jahres 2007 war noch eine aktivierende Hilfe der allein lebenden Versicherten im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit und mit familiärer Unterstützung ausreichend gewesen. Nach der Schilderung des Klägers ist es in der Folge zu einer rasch zunehmenden Verschlechterung der geistigen Leistungsfähigkeit gekommen. Er konnte aber - trotz ausführlicher Befragung in dem Termin zur Erörterung des Sachverhalts am
- April 2014 - keine genauen Angaben zu den Umfängen des Pflegebedarfs, der Aufteilung auf verschiedene Pflegepersonen und den Zeiträumen vor/nach der Antragstellung bzw. des Teilanerkenntnisses machen. Randnummer 33 So war die Versicherte zum Zeitpunkt der ersten Begutachtung durch den MDK am
- August 2007 noch in der Lage, die Medikamente entsprechend der vom Kläger gerichteten Wochenbox einzunehmen. Die Gutachterin ging von einer - noch - gegebenen Alltagskompetenz aus, auch wenn von den Pflegepersonen erste Hinweise auf ein Selbstversorgungsdefizit beschrieben wurden. Unter Zugrundelegung der Angaben der anwesenden Pflegepersonen stellte die Gutachterin fest, dass die Körperpflege bis auf Teile der Körpers und des Duschens von der Versicherten selbst vorgenommen wurde. Zum damaligen Zeitpunkt bezog die Versicherte noch Essen auf Rädern. Angaben zu Schwierigkeiten bei der Nahrungsaufnahme machten die Pflegeperson zu diesem Zeitpunkt nicht. Die Gutachterin beschrieb den Ernährungszustand auch als gut. Randnummer 34 Erst ab
- Oktober 2007 mussten die Angehörigen der zunehmend auffallenden Vergesslichkeit der Versicherten Rechnung tragen und die Caritas mit der dreimal täglichen Medikamentengabe beauftragen. Randnummer 35 Anlässlich der zweiten Begutachtung durch den MDK am
- Oktober 2007 wurde von dem anwesenden Kläger angegeben, dass die Versicherte sich in Gesprächen wiederhole und Defizite in der Körperpflege und der Hausarbeit vorlägen. Weitere Auffälligkeiten, etwa aufgrund von Beobachtungen der Hausbewohner, konnten zu diesem Zeitpunkt nicht mitgeteilt werden. Diese Gutachterin beschrieb nun zusätzlich einen Bedarf betreffend die Aufforderung und Kontrolle der Körperpflege und die Einnahme von Mahlzeiten mit einer notwendigen Beaufsichtigung über weite Teile des Tages. Sie bestätigte nunmehr eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz. Randnummer 36 In der Folge ist nach Auffassung des Senats ein noch rascheres Fortschreiten der demenziellen Entwicklung eingetreten. Anlässlich der stationären Behandlung der Versicherten ab dem
- Februar 2008 berichteten Familienangehörige über eine "seit kurzer Zeit fatalen Verschlechterung der Hirnleistung". Einen schnell fortschreitenden geistigen Abbau hat im Übrigen auch die Zeugin E. mitgeteilt. In diesen Zeitraum fällt auch das Ereignis am
- Januar 2008, als die Versicherte völlig verwirrt im Treppenhaus aufgefunden wurde. Randnummer 37 Das MDK-Gutachten vom
- März 2008, das nach Aufnahme der Versicherten in das Pflegeheim im Anschluss an die stationäre Behandlung und die Kurzzeitpflege erfolgte, beschrieb massiv zunehmende geistige Defizite. Anlässlich dieser Untersuchung war eine deutlich gestörte Orientierung zu Zeit und Person mit einem massiven Hilfebedarf in allen Lebensbereichen erkennbar. Randnummer 38 c. Das Vorbringen des Klägers und die von ihm vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, den Senat entweder von der Unrichtigkeit der Einschätzungen in dem MDK-Gutachten vom
- August und
- Oktober 2007, bzw. vom Vorliegen des Umfangs der im Gutachten des MDK vom
- März 2008 dokumentierten Hilfebedürftigkeit bereits ab Juni 2007 zu überzeugen. Randnummer 39 a.a. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom
- August 2007 ist - trotz der erfolgten Übersendung des MDK-Gutachtens vom
- August 2007 an den Kläger - nicht begründet worden. Glaubhafte Angaben zu diesem Zeitpunkt hätten dem Senat ein Bild über den tatsächlichen aktuellen Pflegebedarf verschaffen können. Deren Unterlassen geht zu Lasten des insoweit beweispflichtigen Klägers. Randnummer 40 Das im Gerichtsverfahren vorgelegte Pflegetagebuch betrifft Zeiten ab dem
- Januar 2008, also nicht den streitgegenständlichen Zeitraum. Es erlaubt keine sicheren Rückschlüsse auf den streitigen Zeitraum. Randnummer 41 Die vorgelegten Gesprächsnotizen mit den Nachbarn stammen von Ende Januar 2008 und enthalten Schilderungen, die von diesen nachträglich für - nicht definierte - vergangene Zeiträume gemacht worden sein sollen. Randnummer 42 Das Medikamentenbuch enthält für den streitigen Zeitraum lediglich Eintragungen einer anderen Person als der Versicherten zu Messwerten und der Medikamentendosierung. Ein Beweiswert für den Hilfebedarf kommt diesen nicht zu. Randnummer 43 b.b. Soweit der Kläger unter dem
- November 2012 einen täglichen Pflegebedarf in der Grundpflege von insgesamt mindestens 66 min dargestellt hat, vermag dies den Senat ebenfalls nicht von einem solchen tatsächlichen Hilfebedarf schon im streitigen Zeitraum zu überzeugen. Randnummer 44 Es ist schon zu bezweifeln, dass der Kläger - mangels möglichen Rückgriffs auf ein seinerzeit geführtes Pflegetagebuch oder anderer Dokumente - eine präzise Erinnerung an notwendige einzelne Verrichtungen sowie deren Zeitdauer für einen fünf Jahre zurück liegenden Zeitraum hat, in dem sich eine demenzielle Entwicklung rasch und erheblich verstärkt hatte. Darüber hinaus hat er seine Schilderungen aber auch nicht einem bestimmten Zeitraum in den Jahren 2007/2008 zugeordnet. Randnummer 45 Ferner fällt auf, dass einzelne Angaben zur Häufigkeit der Verrichtungen im Widerspruch zu seinem früheren Vorbringen bzw. zu den Feststellungen der MDK-Gutachter stehen. Die Angabe einer siebenmal wöchentlichen Ganzkörperwäsche in der Badewanne entspricht nicht den Angaben in den MDK-Gutachten vom
- August und
- Oktober
- Danach sei dies vier- bzw. fünfmal wöchentlich erfolgt. Eine behauptete Teilwäsche des Unterkörpers drei- bis viermal täglich widerspricht ebenfalls den Feststellungen beider MDK-Gutachter von einmal täglich. Ein beschriebenes drei- bis viermal wöchentliches Duschen passt nicht zu den Angaben im Pflegetagebuch für den Zeitraum vom
- bis
- Januar
- In dieser Woche ist nur zweimal ein Duschen vermerkt. Die behauptete dreimal tägliche Zahnpflege ist ebenfalls im Pflegetagebuch nur für morgens und abends - also zweimal - vermerkt. Die Angabe, die Versicherte habe der Körperpflege häufig ablehnend gegenüber gestanden, findet sich in den MDK-Gutachten aus 2007 nicht wieder. Dort wurden lediglich eine notwendige Aufforderung und Kontrolle der Körperpflege mit vereinzelten Handreichungen beschrieben. Die Darstellung eines bis viermal täglich notwendigen Vorlagenwechsels durch eine Pflegeperson ist in den beiden MDK-Gutachten ebenfalls nicht enthalten. Vielmehr ist dort angegeben worden, die Vorlagen würden von der Versicherten selbstständig gewechselt. Erstmals das MDK-Gutachten vom
- März 2008 beschreibt Auffälligkeiten hinsichtlich des Versuchs der Wiederverwendung von Vorlagen durch Auswaschen und Trocknen auf der Heizung. Soweit für den Bereich der Mobilität eine Weigerung des An- und Auskleidens bzw. eine Schmerzsymptomatik als pflegeerschwerender Faktor angegeben werden, finden sich solche Feststellungen in den beiden MDK-Gutachter aus 2007 nicht. Vielmehr ist dort lediglich eine notwendige Hilfestellung beim An- und Auskleiden über Kopf und an den Füßen sowie beim Bereitlegen von Kleidung genannt. Randnummer 46 Da die Angaben zu den täglichen Hilfebedarfen in den MDK-Gutachten von 2007 nach Befragen der Versicherten und der anwesenden Pflegepersonen gemacht wurden, geht der Senat von der Richtigkeit der damaligen Auskünfte aus. Soweit im Berufungsverfahren behauptet worden ist, anlässlich des ersten Begutachtungstermins sei überwiegend die demenzkranke Schwester der Versicherten befragt worden, führt dies keinem anderen Ergebnis. Denn der Kläger war seinerzeit anwesend und hätte die Möglichkeit gab, etwaige Falschangaben zu korrigieren. Darüber hinaus war dem Kläger das Gutachten des MDK vom
- August 2007 auf seinen Wunsch in Kopie übersandt worden. Bei wesentlichen Widersprüchen zu seinen Angaben anlässlich der Begutachtung hätte es nahe gelegen, diese umgehend aufzuklären. Randnummer 47 c.c. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich behauptete Hilfebedarf im streitigen Zeitraum auch nicht aus der Zeugenvernehmung der Frau E. durch das Sozialgericht. Die Zeugin konnte nur allgemeine Angaben zum Zustand der Versicherten ("sehr durcheinander") machen. Angaben zu dem Pflegeaufwand vor Aufnahme der Grundpflege am
- Januar 2008 waren ihr - ausdrücklich - nicht möglich. Dies hat die Zeugin auf die engen Zeitvorgaben für die seit
- Oktober 2007 erfolgte Medikamentengabe zurückgeführt. Darüber hinaus hat sie angegeben, dass ab der Übernahme der Tagespflege - also ab dem
- Januar 2008 - der Zustand der Versicherten jeden Tag schlechter geworden sei. Randnummer 48 Es kann daher dahinstehen, ob von der Zeugin beschriebene Auffälligkeiten wie das Vergessen der Funktion eines Wasserglases, die Notwendigkeit des Abschließens des Medikamentenschranks, ein Anhalten zur Nahrungsaufnahme oder zur Körperpflege Rückschlüsse auf den grundpflegerischen Bedarf zulassen. Denn diese Beobachtungen sind zeitlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit dem streitgegenständlichen Zeitraum zuzuordnen. Randnummer 49 d. Die vom Sozialgericht beigezogenen Befundberichte der behandelnden Ärzte vom
- und
- November 2008 sind ebenfalls nicht zur Ermittlung des tatsächlichen Pflegebedarfs geeignet. Sie sind zu einem späteren Zeitpunkt erstellt worden. Dr. L. konnte zwar Angaben zu einem Hilfebedarf machen, diese jedoch nicht zeitlich zuordnen. Die Dres. L. und H. konnten gar nichts mitteilen. Randnummer 50 e. Somit kann der Senat allein die MDK-Gutachten vom
- August und
- Oktober 2007 zu Grunde legen. Diese sind - ausgehend von dem dort dokumentierten Hilfebedarf im Einzelnen - in sich widerspruchsfrei und bestätigen die rasch zunehmende demenzielle Entwicklung in dem streitigen Zeitraum. Randnummer 51 Nach den Feststellungen beider bestand ein Gesamthilfebedarf im Bereich der Grundpflege von 28 min täglich. Randnummer 52 Im Bereich der Körperpflege betrug dieser 18 min. Er umfasste einen Hilfebedarf bei der Vor- und Nachbereitung der Körperwäsche und dem Bereitstellen von Pflegeutensilien. Zahnpflege, Kämmen, Vorlagenwechsel, Toilettengang mit Richten der Kleidung danach sowie Intimpflege konnte die Versicherte selbst bewerkstelligen. Der im Oktober 2007 hinzugetretene Bedarf betreffend Aufforderung und Kontrolle bei überwiegend selbstständigem Waschen hat aus den o.g. Gründen zu keiner Erhöhung des Hilfebedarfs geführt. Randnummer 53 Im Bereich der Ernährung bestand zunächst kein Hilfebedarf. Die Versicherte aß selbstständig und bereitete sich Mahlzeiten vor. Das Mittagessen wurde in Form von "Essen auf Rädern" gebracht. Lediglich ab Oktober 2007 wurde eine Kontrolle der Einnahme der Mahlzeiten für erforderlich erachtet. Diese findet aus den o.g. Gründen keine Berücksichtigung. Randnummer 54 Im Bereich der Mobilität lag der tägliche Hilfebedarf bei 10 min. Er umfasste das An- und Entkleiden sowie den Transfer für das Duschen. Entgegen der Auffassung des Klägers wurden in beiden Gutachten das morgendliche Bekleiden und abendliche Entkleiden berücksichtigt. Erkennbar ist in dem Gutachten vom
- Oktober 2007 versehentlich eine falsche Zeile ("Entkleiden Ober-/Unterkörper") angekreuzt worden. Randnummer 55 Die vom Kläger reklamierten Zeiträume für das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung finden keine Berücksichtigung, soweit sie nicht mit Pflegeverrichtungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Da Arztbesuche nicht wöchentlich erfolgten, können diese nicht berücksichtigt werden. Randnummer 56 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 57 Gründe für eine Zulassung der Revision lagen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage (§ 160a SGG).