Befristung - Vertretungsbedarf Orientierungssatz Zur Wirksamkeit einer Befristung einer Zustellerin gemäß § 14 Abs 1 S 2 Nr 3 TzBfG (hier: bejaht). (Rn.28) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZR 41/15) Verfahrensgang vorgehend ArbG Magdeburg, 22. Mai 2013, 3 Ca 2799/12, Urteil nachgehend BAG, 24. August 2016, 7 AZR 41/15, Urteil: Zurückweisung Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 22. Mai 2013 - 3 Ca 2799/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 28. August 2012. Randnummer 2 Die Klägerin war bei der Beklagten in der Zeit vom 19. November 2008 bis zum 30. September 2011, vom 19. Oktober 2011 bis zum 5. Februar 2012 und vom 29. Mai 2012 bis zum 28. August 2012 aufgrund von insgesamt acht befristeten Arbeitsverträgen als Zustellerin beschäftigt. Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin betrug zuletzt 38,5 Stunden bei einem monatlichen Grundentgelt in Höhe von 1.833,39 € brutto. Randnummer 3 Nach dem letzten zwischen den Parteien am 28. Juni 2012 für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis - längstens - zum 28. August 2012 geschlossenen Arbeitsvertrag wurde die Klägerin „zur Vertretung wegen vorübergehender Abwesenheit des Mitarbeiters J.H.“ als vollbeschäftigte Arbeitnehmerin befristet weiterbeschäftigt. Die Arbeitnehmerin H., die als Briefzustellerin im Zustellstützpunkt M. der Beklagten beschäftigt ist und im Zeitpunkt des Abschlusses des letzten befristeten Arbeitsvertrages der Parteien seit mehreren Monaten arbeitsunfähig infolge Krankheit war, hatte der Beklagten im Juni 2012 mitgeteilt, dass sich ihre Genesung um mehrere Wochen verzögern wird. Deshalb konnte die Betriebsleiterin des Zustellstützpunktes mit Leitungsfunktion (ZSPL) M., Frau F., unter Berücksichtigung der durchzuführenden Wiedereingliederungsmaßnahmen für die Arbeitnehmerin H. mit der Wiederaufnahme der Zustelltätigkeit durch diese vor Ende August 2012 nicht mehr rechnen. Randnummer 4 Die Klägerin hat zur Begründung der am 12. September 2012 beim Arbeitsgericht M. erhobenen Befristungskontrollklage ausgeführt, die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 28. August 2012 sei durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt, da die Voraussetzungen der in § 14 Abs. 1 TzBfG angeführten Regelbeispiele nicht vorlägen. Darüber hinaus stelle sich die letzte Befristung unter Berücksichtigung der Gesamtdauer ihrer befristeten Beschäftigungen, der Anzahl der befristeten Arbeitsverträge, der Kontinuität der von ihr ausgeübten Tätigkeit und der Tatsache, dass die Beklagte einen dauerhaften Vertretungsbedarf habe, den sie mit befristeten Arbeitsverträge decke, als rechtsmissbräuchlich dar. Die Beklagte sei nicht in der Lage, das Arbeitspensum im Bereich der Zustellung mit dem vorhandenen Stammpersonal zu erledigen. Der dauerhafte Bedarf der Beklagten an ihrer Beschäftigung als Zustellkraft manifestiere sich auch in der Tatsache, dass die Beklagte nach dem 28. August 2012 insgesamt weitere 115 befristete Einstellungen von Zustellkräften vorgenommen und in den Bereichen M., S. und S. insgesamt 155 Zustellerinnen unbefristet eingestellt habe. Randnummer 5 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 6 festzustellen, dass das zuletzt am 28.06.2012 begründete Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung bis zum 28.08.2012 nicht beendet worden ist, sondern über den 28.08.2012 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht. Randnummer 7 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Grund für die Befristung des letzten Arbeitsvertrages der Klägerin bis zum 28. August 2012 sei die Vertretung der vorübergehend abwesenden Arbeitnehmerin J. H. gewesen. Der durch den krankheitsbedingten Ausfall dieser Arbeitnehmerin eingetretene Vertretungsbedarf sei zu umfangreich gewesen, als dass er mit den Vertretern, die sie zum Ausgleich durchschnittlicher Abwesenheitszeiten ständig beschäftige, habe gedeckt werden können. Die Arbeitnehmerin H. sei, wie es die Klägerin gewesen sei, als Briefzustellerin im Zustellstützpunkt M. beschäftigt. Auch indem die Klägerin zeitweilig im Zustellbezirk 3... eingesetzt gewesen sei, habe sie die Arbeit getan, die sonst der Arbeitnehmerin H. oblegen hätte. Die von Klägerin ausgeführten Tätigkeiten hätten ebenso Arbeitnehmerin H. zugewiesen werden können, wäre diese nicht erkrankt gewesen. Da die Voraussetzungen für den Befristungsgrund gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG vorlägen, komme es nicht darauf an, ob der Unternehmer vernünftigerweise mehr Personal beschäftigten sollte, weshalb sie auf die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin nicht eingehe. Unter Berücksichtigung der zeitlichen Unterbrechungen der Beschäftigung der Klägerin bei ihr, lägen insgesamt nur vier Arbeitsverhältnisse in weniger als vier Jahren vor, die nicht aneinandergereiht gewesen seien. Dafür, dass vorliegend ein Missbrauch der an sich gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG gegebenen Möglichkeit zur Befristung eines Arbeitsverhältnisses gegeben sei, gebe es keine Anhaltspunkte. Randnummer 10 Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen und auf die Darstellung des Tatbestandes im Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 22. Mai 2013 - 3 Ca 2799/12 - (S. 2 bis 4 des Urteils = Bl. 96 bis 98 d. A) verwiesen. Randnummer 11 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Randnummer 12 Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, Gegenstand der Befristungskontrollklage sei ausschließlich die letzte am 28. Juni 2012 zwischen den Parteien getroffene Befristungsabrede. Nur diese sei rechtzeitig gerichtlich angegriffen worden. Die vorausgegangenen Folgeverträge seien vorbehaltlos unter Aufhebung des jeweils vorangegangenen Vertrages abgeschlossen worden. Für den letzten Arbeitsvertrag vom 28. Juni 2012 habe es einen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gegeben. Die von der Klägerin behauptete zu kurze Stammpersonaldecke könne vorliegend anders als im Fall eines vorübergehenden Mehrbedarfs (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG) nicht dazu führen, dass der bei ihr angegebene Sachgrund der Vertretung ausscheide. Es werde hier gerade nicht auf eine möglicherweise prekäre personelle Gesamtsituation eines Betriebes abgestellt, sondern allein auf die konkrete Lücke, die die zu vertreten gewesene Stammmitarbeiterin H. hinterlassen habe. Anhaltspunkte dafür, dass diese Lücke dauerhaft sein werde, seien von keiner Partei vorgetragen worden. Nach den Vorträgen der Parteien müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin tatsächlich allein zur Schließung der durch den krankheitsbedingten Ausfall der Arbeitnehmerin H. vorübergehend entstandenen Lücke habe beschäftigt werden sollen und beschäftigt worden sei. Eine nach außen hin erkennbare gedankliche Zuordnung der Klägerin als Vertreterin der genannten Arbeitnehmerin werde durch die einmalige zwischenzeitliche Übernahme eines anderen Zustellbezirkes nicht infrage gestellt, denn in dem eingetretenen Ausnahmefall, der von der Klägerin geschilderten zwischenzeitlichen Abweichung in der Urlaubszeit, habe auch für die zu vertretende Stammkraft H. die Situation eintreten können, vorübergehend in einem anderen Zustellbezirk eingesetzt zu werden. Das Gericht habe noch keine rechtsmissbräuchliche Berufung der Beklagten auf den Sachgrund der Befristung feststellen können. Der mögliche Vorhalt einer zu geringen Personalreserve genüge nicht, um die Annahme eines Missbrauchs zu rechtfertigen. In erster Linie erfolge eine auf die konkrete zur Vertretung eingestellte Person ausgerichtete Betrachtung, weniger eine Betrachtung der betrieblichen Gesamtsituation. Die Klägerin sei nicht immer auf demselben Arbeitsplatz und mit der derselben Wochenstundenzahl, aber immer mit der Arbeitsaufgabe der Zustellung von Postsendungen beschäftigt worden. Ihre acht Befristungen umfassten eine Gesamtdauer von knapp vier Jahren. Insbesondere die rasche Folge und die Kürze der Befristungen fielen negativ auf. Allerdings liege die Gesamtdauer der Befristungen deutlich hinter der in den vom Bundesarbeitsgericht angeführten Beispielsfällen zurück. Es könne weder von einer Überschreitung der Grenze von zwei Jahren (§ 14 Abs. 2 TzBfG) um ein Mehrfaches noch von einer Überschreitung des in § 15 Abs. 4 TzBfG genannten Zeitraumes von fünf Jahren die Rede sein. Unterhalb einer Grenze von fünf Jahren erscheine der Kammer die Annahme eines zur Unwirksamkeit der Befristung führenden Missbrauchsfalles, auch wenn alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen seien, nur schwer vorstellbar. Die relative Kürze der Gesamtdauer der Befristungen bei der Klägerin könne letztlich durch die Handhabung der sachgrundlosen Befristungen in der Vergangenheit und die ständige Anzahl an Befristungen, bezogen auf die Gesamtbelegschaft bei der Beklagten, nicht aufgewogen werden. Randnummer 13 Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 bis 11 (Bl. 98 bis 105 d. A.) des vorbezeichneten Urteils verwiesen. Randnummer 14 Die Klägerin hat gegen das ihr am 3. Juni 2013 zugestellte Urteil am 27. Juni 2013 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 3. September 2013 begründet. Randnummer 15 Die Klägerin vertritt die Ansicht, das Arbeitsgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die einmalige zwischenzeitliche Übernahme eines anderen Zustellbezirkes während der Urlaubszeit nicht geeignet sei, eine nach außen hin erkennbare gedankliche Zuordnung der Klägerin als Vertreterin der Mitarbeiterin J. H. infrage zu stellen. Es habe hier verkannt, dass die oder eine Urlaubsvertretung kein Notfall sei, der eine solche Ausnahmesituation zulassen würde und die gedankliche Zuordnung auf ein solches Maß ausdehnen könne. Die Urlaubsnahme sei bei der Beklagten kein Eil- und Notfall, da diese zu Beginn des vorausgegangenen Jahres geplant und damit der Beklagten bekannt sei. Insoweit könne die gedankliche Zuordnung zu der Vertretenden nicht ohne Beachtung der Tatsache, dass sie die zu Vertretende nicht stets vertreten habe, bleiben. Eine Urlaubsvertretung sei keine Krankheitsvertretung, so dass der Befristungsgrund „Krankheitsvertretung“ zumindest für den gesamten Zeitraum der letzten Befristung von nur knapp zwei Monaten nicht vorgelegen habe. Offensichtlich sei bei Abschluss des Arbeitsvertrages die Vertretung der erkrankten Arbeitnehmerin H. nicht allein der Vertretungsgrund gewesen. Bei Abschluss ihres letzten befristeten Arbeitsvertrages habe kein sachlicher Grund im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG vorgelegen, da im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mit hinreichender Sicherheit, auch nicht aus der Sicht der Beklagten, zu erwarten gewesen sei, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für ihre Beschäftigung im Betrieb kein dauerhafter Bedarf mehr bestehe. Es handele sich gerade nicht um einen vorübergehenden krankheitsbedingten betrieblichen Vertretungsbedarf, weil die Beklagte nicht in der Lage sei, das Arbeitspensum im Bereich Zustellungen mit dem vorhandenen Stammpersonal zu erledigen. Andernfalls würde die Beklagte ihre Zustelltätigkeit nicht mit 188 befristet beschäftigten Arbeitnehmern abdecken. Das habe das Arbeitsgericht unberücksichtigt gelassen. Ungeachtet dessen habe das Arbeitsgericht die bereits ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Rechtsmissbrauch von Kettenarbeitsverträgen nicht konsequent umgesetzt. Es habe zwar erkannt, dass die Handhabung der sachgrundlosen Befristung bei der Klägerin in der Vergangenheit und die ständig hohe Anzahl an Befristungen, bezogen auf die Gesamtbelegschaft der Beklagten, negativ auffielen. Jedoch führe das nach Ansicht des Arbeitsgerichts nicht dazu, dass dies einer Rechtsmissbrauchskontrolle nicht standhalten würde. Hierbei habe das Arbeitsgericht unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte den bei ihr ständig bestehenden erheblichen Vertretungsbedarf durch befristete Einstellungen befriedige, insbesondere in ihrer Niederlassung M. Bereits die Tatsache, dass die Beklagte keine ganz klar definierte ausreichende Personalreserve, z. B. für Krankheit, Urlaub und Fortbildung, vorhalte, führe dazu, dass die letzte Befristung ihres Arbeitsvertrages wegen rechtsmissbräuchlicher Ausnutzung der Gestaltungsmöglichkeiten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unwirksam sei. Ergänzend nimmt die Klägerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt Randnummer 17 1. auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 22.05.2013, Aktenzeichen: 3 Ca 2799/12, abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 28.08.2012 hinaus unbefristet fortbesteht, Randnummer 18 2. die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 1. die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 22.05.2013, Az. 3 Ca 2799/12, zurückzuweisen, Randnummer 21 2. die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Randnummer 22 Die Beklagte nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Sie meint, die Erwägungen in der Berufungsbegründung vermögen die Berufung nicht zu tragen. Der von ihr vorgetragene Sachgrund eines vorübergehenden Vertretungsbedarfs werde entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dadurch infrage gestellt, dass diese zeitweilig einen anderen Zustellbezirk bedient habe als den, der als „Stammbezirk“ der Mitarbeiterin H. zu begreifen sei. Denn der Klägerin sei auf der Grundlage der maßgeblichen Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitregelung in der Zustellung ein weiterer Zustellbezirk zugewiesen worden, in welchem sie eben diejenigen Tätigkeiten erbracht habe, die auch von der Mitarbeiterin H. zu erledigen gewesen wären. Der Einwand der Kläger, der Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 28. August 2012 stehe ein Dauerbeschäftigungsbedarf der Beklagten entgegen, verfange nicht. Richtig sei allenfalls, dass sie eine Vielzahl von Arbeitnehmern beschäftige und erwartungsgemäß/statistisch wiederkehrend Vertretungsbedürfnisse, z. B. in Fällen längerer Erkrankungen von Arbeitnehmern, bestehen würden. Dieser Umstand sei an sich aber nicht geeignet, ihre rechtlichen Befugnisse als Arbeitgeberin zur Begründung sachlich befristeter Arbeitsverhältnisse zu negieren. Ihr sei auch nicht vorzuhalten, dass sie nicht in der Lage sei, die regelmäßig anfallenden Arbeiten unter Einsatz der vorgehaltenen Personalreserve zu erledigen, und auf befristet beschäftigte Arbeitnehmer angewiesen sei. Ihre vorgehaltene Personalreserve reiche zur Abdeckung einer Abwesenheitsquote von 20% bis 25% aus. Weitergehende Verpflichtungen oblägen ihr in rechtlicher Hinsicht nicht. Randnummer 23 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 03.09.2013, auf die Berufungsbeantwortung vom 12.11.2013 und auf das Protokoll vom 07.08.2014 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 I. Die statthafte Berufung der Klägerin ist frist- und formgerecht beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und begründet worden (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 lit. c, Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO). Die Berufung ist zulässig. Randnummer 25 II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 28. Juni 2012 vereinbarten Befristung am 28. August 2012 geendet. Randnummer 26 1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die im Arbeitsvertrag vom 28. Juni 2012 vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 28. August 2012 durch den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt ist. Randnummer 27 1.1. Gegenstand der vorliegenden in zulässiger Weise innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses erhobenen Befristungskontrollklage (§ 17 Satz 1 TzBfG) ist ausschließlich die letzte zwischen den Parteien getroffene Befristungsabrede. Diese letzte zwischen den Parteien vereinbarte Befristung bis zum 28. August 2012 hat die Klägerin zum Gegenstand ihrer Klage gemacht. Randnummer 28 1.2. Für die im letzten Arbeitsvertrag vom 28. Juni 2012 für die Zeit vom 1. Juli bis 28. August 2012 vereinbarte Befristung gab es, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, einen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG. Randnummer 29
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