dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zuletzt bewilligte der Antragsgegner mit Bewilligungsbescheid vom
komme (§ 5 Abs. 3 SGB II). Die Verpflichtung zur Antragstellung ergebe sich aus § 12a SGB II. Die hierzu geregelten Ausnahmetatbestände griffen nicht ein. Die Antragstellerin habe bis einschließlich 2004 Arbeitslosenhilfe und danach SGB II-Leistungen erhalten und seither keine Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgeübt. Sie habe auch keine Leistungen aus dem Vermittlungsbudget zur Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Anspruch genommen. Ihr habe kein passgenaues Stellenangebot unterbreitet werden können. Unter Berücksichtigung des bisherigen Werdegangs könne eine Integration auf dem Arbeitsmarkt nicht prognostiziert werden.
den Rentenauskünften der DRV ergebe sich eine Regelaltersrente iHv 528,39 EUR ab Januar 2017;
Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge verblieben 474,23 EUR. Ihr aktueller monatlicher SGB II-Leistungsanspruch betrage 482 bzw. 583 EUR. Da die zu erwartende Nettorente unter diesem Betrag liege, sei sie sogar beim Bezug der ungeminderten Altersrente voraussichtlich auf Sozialhilfeleistungen
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) angewiesen, sodass der vorzeitige Rentenantrag keine unbillige Härte bedeute. Randnummer 6
der Rentenauskunft der DRV vom
der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig dar. Der Antragsgegner habe die vor Erlass des Bescheides versäumte Anhörung mit Schreiben vom 21. November 2014
geholt. Das Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung im angegriffenen Bescheid mache diesen nicht rechtswidrig, sondern wirke sich – zu Gunsten der Antragstellerin – auf den Lauf der Rechtsbehelfsfristen aus. Auch inhaltlich sei der Bescheid nicht zu beanstanden. Gemäß § 12a Satz 1 SGB II seien Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Vor Vollendung des 63. Lebensjahres seien Leistungsberechtigte nicht verpflichtet, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.
Vollendung des
den §§ 1 bis 5 Unbilligkeitsverordnung lägen nicht vor. Die Inanspruchnahme der Rente führe nicht zum Verlust von Alg I-Leistungen. Die Antragstellerin könne auch nicht in nächster Zukunft abschlagsfrei die Altersrente in Anspruch nehmen (§ 3 Unbilligkeitsverordnung). Mit dem Begriff "in nächster Zukunft" sei ein Zeitraum von längstens drei Monaten gemeint; die reguläre Altersrente beginne für sie erst im Januar 2017. Zudem übe sie keine Erwerbstätigkeit iSv § 4 Unbilligkeitsverordnung aus und habe auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in nächster Zukunft nicht iSv § 5 Unbilligkeitsverordnung durch Vorlage eines Arbeitsvertrags oder auf andere Weise glaubhaft gemacht. Die Prognoseentscheidung des Antragsgegners zu den Vermittlungsaussichten in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sei nicht zu beanstanden. Es seien auch im Übrigen keine Gründe für eine Unbilligkeit der Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente ersichtlich. Da die Antragstellerin auch bei einem regulären Altersrentenbeginn voraussichtlich auf ergänzende Leistungen
dem SGB XII angewiesen sei, sei die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente nicht unbillig. Der durchschnittliche monatliche SGB II-Leistungsanspruch habe im Jahr 2012 524,90 EUR, im Jahr 2013 581,21 EUR, im Jahr 2013 581,21 EUR und im Jahr 2014 593,28 EUR betragen und liege damit deutlich über dem in der Auskunft der DRV vom 23. Oktober 2014 mitgeteilten Wert der regulären Altersrente ab Januar 2017 iHv 528,61 EUR. Bereinigt um die Abzüge für die Kranken- und Pflegeversicherung ergebe sich eine Nettozahlung von 475 EUR. Dieser Betrag sei für eine Vergleichsberechnung heranzuziehen. Der in der Auskunft in Aussicht gestellte Rentenbetrag von 553,74 EUR – ohne Rentenanpassungen – komme nur dann zur Auszahlung, wenn bis zum Rentenbeginn Beiträge wie im Durchschnitt der letzten fünf Kalenderjahre gezahlt würden. Damit sei jedoch nicht zu rechnen. Ebenso müssten sowohl zukünftige Rentenanpassungen als auch Regelleistungserhöhungen unberücksichtigt bleiben, weil diese noch nicht feststünden und sie sich zudem voraussichtlich aufheben würden. Selbst wenn von einer Bruttorente von 553,74 EUR auszugehen wäre, ergäbe sich ein Nettobetrag von unter 500 EUR, der unter den bisherigen SGB II-Leistungsbewilligungen liege. Der Umstand, dass der Monat Januar 2011 hinsichtlich seiner Berücksichtigungsfähigkeit für die Rente noch nicht abschließend geklärt sei, könne dahinstehen, weil sich daraus keine gravierende Änderung des monatlichen Zahlbetrages ergebe. Die Feststellung, sie habe voraussichtlich auch bei einem regulären Rentenbezug einen ergänzenden SGB XII-Hilfebedarf, sei daher nicht zu beanstanden. Dies gelte auch, wenn man berücksichtige, dass sich bei Eigenheimbesitzern – wie der Antragstellerin – die Aufwendungen für die Unterkunft zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend feststellen ließen. Weil in den letzten drei Kalenderjahren monatlich durchschnittlich höhere KdU-Leistungen angefallen seien, sei auch zukünftig mit entsprechenden Kosten zu rechnen, die Prognose der künftig geringeren KdU-Aufwendungen werde nicht geteilt. Auch bei einem ergänzenden Bezug von Leistungen
dem SGB XII sei das Eigenheim der Antragstellerin gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützt, soweit es sich um ein angemessenes, selbstbewohntes Hausgrundstück handele. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin zu Art. 1 Abs. 1 bzw. Art. 14 Grundgesetz (GG) bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Soweit zwischenzeitlich der
geholt gelten, da sie das Schreiben des Antragsgegners erst am
Ablauf der Frist müsse sie den Bescheid nicht mehr befolgen. Mit der Zwangsverrentung würden ihr 8,7 % ihrer Lebensleistung aberkannt. Dies erachte sie als Enteignung. Zugleich werde sie zum Bittsteller auf Sozialhilfe degradiert. Das SG habe nicht berücksichtigt, dass die Vermögensfreibeträge bei einem Leistungsbezug
dem SGB XII geringer seien als diejenigen für SGB II-Leistungsberechtigte. Dies sei eine weitere Enteignung. Sie rechne
Erhalt der Jahresabrechnung der Heizkosten im März 2015 mit einer weiteren Absenkung der monatlichen Vorauszahlungen wegen der gefallenen Ölpreise. Zudem hätten sich auch die Beiträge zur Krankenversicherung verringert. Randnummer 11 Die Antragstellerin beantragt schriftlich sinngemäß, Randnummer 12 den Beschluss des Sozialgerichts Dessau vom
seinem schriftlichen Vorbringen, Randnummer 14 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 15 Er bezieht sich auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss. Der Verfahrensfehler der mangelnden Anhörung sei durch die
holung im Widerspruchsverfahren
1 Nr. 3, Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) geheilt. Die Antragstellerin habe dem angegriffenen Bescheid alle für die Verwaltungsentscheidung maßgeblichen Tatsachen entnehmen und sich umfassend äußern können. Er habe das ihm zustehende Ermessen den gesetzlichen Grenzen entsprechend ausgeübt und eingehalten. Die geringere Höhe der vorgezogenen Altersrente sei kein gesondert zu berücksichtigender Aspekt. Zwar sei die Anwartschaft auf eine Altersrente eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Vermögensposition. Diese werde jedoch durch die gesetzlichen Regelung in § 12a SGB II, die das dem SGB II immanente Prinzip der Subsidiarität umsetze, eingeschränkt. Die Pflicht, vor der Inanspruchnahme steuerfinanzierter Transferleistungen zunächst Eigenmittel in Form von Einkommen oder Vermögen einzusetzen, sei eine dem Gemeinwohl dienende Schranke, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche. Dies werde vom BSG nicht beanstandet (Urteil vom
Vm § 144 Abs. 1 SGG greift nicht, weil der angegriffene Bescheid des Antragsgegners keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Zudem handelt es sich nicht um einen Erstattungsstreit iSv § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Randnummer 18 Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt. Sie hat keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. Oktober 2014 eingelegten Widerspruchs.
1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Vorliegend hat der Widerspruch gegen den Bescheid des Antragsgegners mit der Aufforderung zur vorzeitigen Beantragung der Altersrente gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 iVm § 39 Abs. 1 Nr. 3 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Die Voraussetzungen für deren Anordnung liegen nicht vor, denn es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids. Randnummer 19 Im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts und das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegeneinander abzuwägen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 39 SGB II dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug grundsätzlich dem Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung eingeräumt hat. Bei der Abwägung sind neben den Folgen der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Vorliegend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids vom 21. Oktober 2014, sodass das private Interesse der Antragstellerin an der Außervollzugsetzung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht überwiegt. Randnummer 20 Der Senat verweist insoweit zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angegriffenen Beschluss, denen er sich
eigener Prüfung anschließt (§142 Abs. 2 S. 3 SGG), und sieht insoweit von einer Begründung ab. Auch die im Beschwerdeverfahren von der Antragstellerin weiter vorgebrachten Gründe rechtfertigen keine andere Entscheidung: Entgegen ihrer Auffassung ist die zunächst vor Erlass des Bescheids vom 21. Oktober 2014 unterlassene Anhörung (§ 24 SGB X) im Verlauf des noch anhängigen Widerspruchsverfahrens mit dem Anhörungsschreiben vom 21. November 2014
geholt worden. Der angefochtene Bescheid selbst enthält alle Tatsachen, auf die es
der Rechtsansicht des Antragsgegners für seine Entscheidung objektiv ankam, die Antragstellerin hatte daher im Widerspruchsverfahren hinreichend Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen zu äußern. Hierauf ist sie zudem mit dem Anhörungsschreiben nochmals hingewiesen worden. Insoweit ist der anfängliche Verfahrensfehler durch die Äußerungsmöglichkeiten der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren geheilt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X). Randnummer 21 Der Bescheid vom 21. Oktober 2014 mit der neuerlichen Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente ist
summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Gemäß § 12a Satz 1 SGB II sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist.
Satz 2 der Vorschrift sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet, vor Vollendung des 63. Lebensjahrs eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.
3 Satz 1 SGB II können die Leistungsträger, wenn die Leistungsberechtigten trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht stellen, den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Damit beinhaltet § 12a Satz 1 SGB II eine Konkretisierung von § 3 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Danach werden SGB II-Leistungen nur erbracht, soweit die Bedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann.
1 SGB II müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II ausschöpfen.
2 SGB II haben sie in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Dazu gehört auch die Inanspruchnahme von im Laufe des Erwerbslebens erarbeiteten Rentenversicherungsanwartschaften.
Vollendung des 63. Lebensjahres muss die Rente ausnahmsweise nur dann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden, wenn dies eine "Unbilligkeit" im Sinne der Unbilligkeitsverordnung darstellt. Hiernach ist die Verpflichtung zur Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente
Vollendung des
dem SGB XII nicht vermieden werden kann, weitere Gesichtspunkte, die für eine Unbilligkeit im Einzelfall sprechen könnten, nicht vorliegen und aus Sicht des Senats auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Randnummer 24 Auch bei einem regulären Eintritt in die Altersrente im Januar 2017 ist voraussichtlich ein ergänzender Hilfebedarf, der durch den Bezug von Leistungen
dem SGB XII zu decken sein wird, nicht zu vermeiden. Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass der durchschnittliche monatliche Leistungsbetrag der letzte Jahre deutlich über der zu erwartenden Nettorentenzahlung liegt. Weder der geminderte noch der reguläre Altersrentenbetrag wird demzufolge ausreichen, um den Bedarf der Antragstellerin zu decken. Sie wird auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sein. Randnummer 25 Die Notwendigkeit von ergänzenden Sozialhilfeleistungen begründet jedoch keine Unbilligkeit. Soweit die Antragstellerin ausführt, im Sozialhilferecht sei ein Eigenheim nicht geschützt, ist ihr die Regelung von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII entgegenzuhalten. Danach darf eine Sozialhilfegewährung nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, das vom Antragsteller bewohnt wird. Anhaltspunkte dafür, dass das von der Antragstellerin bewohnte Eigenheim nicht als angemessenes Hausgrundstück anzusehen sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Mangels konkreter Angaben zu Größe, Zuschnitt, Ausstattung und Wert des Anwesens ist (weiterhin) von dessen Angemessenheit auszugehen. Randnummer 26 Soweit die Antragstellerin auf die geringeren Vermögensfreigrenzen
dem SGB XII verweist, ist dieser Einwand dem Grunde
zutreffend. Gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII sind nur kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte nicht einzusetzen. Dabei handelt es sich regelmäßig um einen Betrag von 2.600 EUR gemäß § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII. Da die Antragstellerin jedoch nicht dargelegt hat, wie hoch derzeit ihr als Schonvermögen anrechnungsfreies Geldvermögen ist, kann nicht beurteilt werden, ob sich für sie bei einem vorzeitigen Renteneintritt und gleichzeitigem Bezug von ergänzenden Sozialhilfeleistungen eine Verpflichtung zum Einsatz übersteigenden Vermögens ergeben wird. Insoweit kann dahinstehen, ob die geringere Vermögensfreigrenze im SGB XII zur Unbilligkeit der vorzeitigen Rentenantragstellung führt. Randnummer 27 Schließlich ist mit der Aufforderung zur vorzeitigen Rentenantragstellung auch keine Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechte verbunden.
der dem zugrunde liegenden gesetzlichen Systematik ist die Einschränkung des Dispositionsrechts der Antragstellerin, den Zeitpunkt ihrer Rentenantragstellung frei zu wählen, verfassungsrechtlich hinreichend gerechtfertigt und stellt mithin keinen unzulässigen Eingriff in ihre allgemeine Handlungsfreiheit dar. Insoweit ist der gesetzlich normierte Grundsatz der
rangigkeit von Sozialleistungen und die Obliegenheit zur Selbsthilfe
den §§ 3 Abs. 1, 5, 7 Abs. 1 Nr. 3, 9 SGB II die konkrete Rechtfertigung des Eingriffs. Randnummer 28 Auch wenn das Anwartschaftsrecht auf eine Altersrente eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte vermögenswerte Rechtsposition ist (vgl. BVerfG, Urteil vom
der Beschwerdeentscheidung des Senats noch möglich. Randnummer 31 Da
den vorstehenden Ausführungen der angegriffene Aufforderungsbescheid aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, besteht auch kein Grund, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, anstelle der Antragstellerin den geforderten Antrag zu Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente bei der DRV zu stellen, soweit diese auch
der Zugang des Beschlusses des Senats der Aufforderung nicht
kommt. Randnummer 32 Die Beschwerde der Antragstellerin war daher insgesamt zurückzuweisen. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 34 Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.