Soziale Pflegeversicherung - Maßnahmebescheid zur Beseitigung festgestellter Qualitätsmängel gemäß § 115 Abs 2 SGB 11 - hinreichende Bestimmtheit iSv § 33 Abs 1 SGB 10 - pflichtgemäßes Ermessen - keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung Orientierungssatz
(13)). Randnummer 33 Die im streitigen Bescheid von der Antragstellerin verlangten Verhaltensvorgaben sind nach diesen Maßstäben in sich widerspruchsfrei. Die Antragsgegner verlangen von der Antragsgegnerin, die verschiedenen im Prüfbericht des MDK festgestellten Mängel bei der vertraglich vereinbarten Versorgung der Heimbewohner sofort oder innerhalb von bestimmten Fristen abzustellen. Zu den jeweils im Einzelnen beschriebenen Mängeln geben Sie in den Maßnahmen teilweise konkrete Handlungsaufforderungen, teilweise aber auch beispielhafte Empfehlungen für verschiedene Wege zur Mängelbeseitigung. Randnummer 34 Der Einwand der Antragsstellerin, der Bescheid enthalte keinen vollstreckungsfähigen Inhalt und sei deshalb nicht hinreichend bestimmt, geht fehl. Zu Recht hat das Sozialgericht festgestellt, dass die Antragsgegner hinsichtlich der angeordneten Maßnahmen gar keine Vollstreckungsbefugnisse haben. Eine zwangsweise Durchsetzung des Maßnahmenbescheids mit Mitteln des Vollstreckungsrechts ist gesetzlich nicht angelegt. Die Umsetzung der Maßnahmen obliegt vielmehr allein der Antragstellerin. Eine Nichtabstellung der festgestellten Versorgungsmängel kann allenfalls in einem späteren Verfahren zur Kündigung des Versorgungsvertrags führen (so auch: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom
- Juli 2014, L 2 P 80/13, Rn. 37). Randnummer 35 Der Senat teilt auch im Übrigen die Auffassung des Sozialgerichts, wonach in dem Bescheid enthaltenen einzelnen Maßnahmen dem Bestimmtheitsgebot des § 33 SGB X entsprechen. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Antragstellerin die Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel nicht bis "in den kleinsten Handgriff" vorgeben können. Die Frage, welche Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot zu stellen sind, hängt immer von der Eigenart des Sachgebiets ab. Insbesondere kann von Bedeutung sein, inwieweit dieses einer Regelung zugänglich ist und in angemessener Weise normativ erfasst werden kann (so auch zum rechtsstaatlichen Gebot der Gesetzesbestimmtheit: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom
- Mai 1987, 2 BvR 1226/83, 2 BvR 101/84, 2 BVR 313/84, Rn. 155,156). Randnummer 36 Maßstab für die Prüfung des Bestimmtheitsgebots sind die vertraglichen Beziehungen zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin. Grundlage des Versorgungsvertrags sind die allgemeinen Maßstäbe und Grundsätze für Qualität und Qualitätssicherung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Daraus folgt, dass die Maßnahmen zu Recht teilweise ganz konkrete Handlungsanweisungen enthalten (z.B.: fachgerechte und vollständige Dokumentation ärztlich verordneter Medikamente und deren Einnahme), teilweise aber auch allgemeinere Angaben, soweit der Pflegeeinrichtungen insoweit ein Spielraum zur Durchführung der vertraglich vereinbarten Pflege eingeräumt ist (z.B. geeignete individuelle Maßnahmen zur sozialen Betreuung). Randnummer 37 Keinesfalls ergibt sich aus den Ausführungen im Bescheid zu den einzelnen Mängeln, dass die Antragstellerin wegen Widersprüchlichkeiten nicht in der Lage wäre, das von ihr verlangte Verhalten zu erkennen. c.c. Randnummer 38 Die in dem Bescheid aufgeführten Maßnahmen sind auch jeweils geeignet, die vom MDK festgestellten Mängel zu beseitigen. Sie enthalten auch keine Handlungsanweisungen, die über die vertraglichen Verpflichtungen der Antragstellerin im Rahmen des Versorgungsvertrags oder über deren gesetzliche Befugnisse hinausgingen. Randnummer 39 Im Einzelnen gilt hinsichtlich der Einwendungen der Antragstellerin zu einzelnen Maßnahmen: Randnummer 40 Die Maßnahme einer nachvollziehbaren Darstellung der aktiven Kommunikation mit dem Arzt in der Pflegedokumentation sowie einer Kontaktaufnahme bei relevanten Veränderungen im Zusammenhang mit verordneten ärztlichen Leistungen (Kap. 10 Nr. 1) ist nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. Verlangt werden eine Zusammenarbeit mit dem Arzt je nach medizinischer Erforderlichkeit, und eine nachvollziehbare Darstellung in der Dokumentation. Aus den vorangestellten Feststellungen des MDK ist erkennbar, wann eine beanstandungswürdige Kommunikation mit dem Arzt vorgelegen hat (z.B. mehrfach verweigerte Einnahme ärztlich verordneter Medikamente, keine Mitteilung eines relevanten Gewichtsverlusts). Randnummer 41 Die Maßnahme einer fachgerechten und vollständigen Dokumentation der ärztlich verordneten Medikamente sowie deren Einnahme (Kap. 10 Nr. 2) ergibt sich eindeutig aus den weiteren Darstellungen zu diesem Maßnahmeverlangen. Randnummer 42 Die Maßnahme des Versehens bestimmter Medikamente mit Anbruchs- oder Verfallsdatum (Kap. 10 Nr. 3) kann nur so verstanden werden, dass dies für die Medikamente gelten soll, die nach Anbruch nur eine bestimmte Zeit lang verwendbar sind. Die Verwendung des Worts "sollte" im Zusammenhang mit schriftlichen Leitlinien oder Standards ist eindeutig eine Empfehlung, aber keine bindende Anweisung. Mögliche andere Vorgehensweisen zur Gewährleistung der Sicherheit im Umgang mit Medikamenten werden dadurch nicht ausgeschlossen. Randnummer 43 Die Maßnahme zur systematischen Schmerzeinschätzung (Kap. 10 Nr. 4) ist ebenfalls eindeutig und ausführbar. Keinesfalls kann sie so verstanden werden, dass nach jeder Schmerzdokumentation unmittelbar eine erneute Schmerzbeurteilung verlangt werde. Diese Lesart der Antragstellerin muss insoweit geradezu als böswillig bezeichnet werden. Vielmehr enthält der Bescheid ausführliche Hinweise über die Bedeutung einer Schmerzbeurteilung für die Lebensqualität des Bewohners, insbesondere bei eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit. Soweit in diesem Zusammenhang eine enge Kooperation mit dem Arzt verlangt wird, ist die Maßnahme so zu verstehen: es ist alles Erforderliche zu unternehmen, was im Einzelfall aus medizinischer Sicht erforderlich ist. Randnummer 44 Die Handlungsanweisung individuell geeigneter Maßnahmen zur Sturzprophylaxe (Kap. 11 Nr. 1) begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Selbstverständlich muss immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, welche Maßnahmen erforderlich und geeignet sind. Dabei kann es jedoch auch Maßnahmen geben, die generell allen Bewohnern zu Gute kommen können. Die Hinweise auf die Beseitigung von Stolperfallen, eine Verbesserung der Beleuchtung oder den Einsatz geeigneter Hilfsmittel o.ä. sind nur beispielhafte Aufzählungen. Randnummer 45 Die Maßnahme der notwendigen Einschätzung eines Dekubitusrisikos bei Pflegebedürftigen, bei denen eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann (Kap. 11 Nr. 2), ist geeignet zur Beseitigung von Mängeln im Umgang mit Dekubitusrisiken. Die Abgrenzung von nicht gefährdeten und gefährdeten Bewohnern ist anhand pflegerischer Qualitätsstandards zu beantworten. Randnummer 46 Die Maßnahme der Ermittlung von Risiken bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsversorgung (Kap.12) begegnet keinen Bedenken. Sie enthält eindeutige und zur Mängelbeseitigung geeignete Vorgaben (Erkennen und Dokumentieren von Einschränkungen in der selbstständigen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme oder Anzeichen einer Mangelernährung). Der Einwand der Antragstellerin, wie denn gemessen werden solle, ob vorliegende Risiken ausreichend ermittelt wurden, geht völlig fehl. Maßstab sind die Grundsätze für Qualität und Qualitätssicherung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung, die Grundlage des Versorgungsvertrages sind. Randnummer 47 Auch die Maßnahme der Ermittlung früherer Essgewohnheiten ist nicht zu beanstanden. Der Einwand der Antragstellerin, was denn passieren solle, falls dies nicht gelänge, ist nicht nachvollziehbar. Schon durch die Verwendung des Worts "insbesondere" wird deutlich, dass es sich um eine beispielhafte Aufzählung handelt. Die Maßnahme, bei Bedarf den Hausarzt/weitere Berufsgruppen zu konsultieren, ist ebenfalls nachvollziehbar. Eine solche Bedarfslage liegt immer dann vor, wenn aufgrund von Ernährungsschwierigkeiten eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Bewohners zu befürchten ist. Andere Berufsgruppen könnten beispielsweise Ernährungsberater sein. Randnummer 48 Die Einwendungen der Antragstellerin hinsichtlich der Maßnahme zur Beseitigung von Mängeln im Bereich der Harninkontinenz (Kap. 13) sind ebenfalls nicht überzeugend. Erforderlich sind die jeweils benötigten Maßnahmen in den jeweils erforderlichen zeitlichen Intervallen. Die Unterschiedlichkeit menschlicher Individuen lässt keine abstrakt-generellen konkreten Vorgaben und Zeitintervalle zu. Randnummer 49 Das gleiche gilt für die vorgegebene Maßnahme zum Umgang mit Demenzerkrankungen (Kap. 14). Die vorgesehenen Handlungsanweisungen sind geeignet, die diesbezüglichen vom MDK festgestellten Mängel zu beseitigen. Randnummer 50 Die Hinweise in den Maßnahmen zum Umgang mit freiheitseinschränkenden Maßnahmen (Kap. 16) sind entgegen der Darstellung der Antragstellerin nicht widersprüchlich und in sich unverständlich. Die Ausführungen zur freiwilligen Einwilligung in solche Maßnahmen oder zur fehlenden Einwilligungsfähigkeit geben lediglich die zivilrechtliche Rechtsprechung wieder. Diese ist von der Antragstellerin im Rahmen des Heimvertrags mit dem Bewohner ohnehin zu beachten. Randnummer 51 Für die Einwände bezüglich der Maßnahme geeigneter individuellen Maßnahmen zur sozialen Betreuung (Kap. 16 Nr. 2) gilt: Erforderlich sind jeweils geeignete Maßnahmen in den jeweils erforderlichen zeitlichen Intervallen, je nach Einschränkung der Leistungsfähigkeit und Hilfebedarf der Heimbewohner. Randnummer 52 Schließlich geht auch der Einwand zu Maßnahmen der Dokumentation situationsgerechten Handelns fehl (Kap. 16 Nr. 3). Aus der Darstellung der Mängelauflistung des MDK sowie den Ausführungen zu den notwendigen Eintragungen im Pflegebericht ergibt sich eindeutig, dass darunter ein situationsbedingtes Abweichen von der Pflegeplanung aus bestimmten Gründen zu verstehen ist. Dieses ist dann jeweils zu dokumentieren. Randnummer 53 Soweit die jeweiligen Maßnahmen unterschiedliche Fristen zur Umsetzung enthalten, ist dies von der Antragstellerin nicht mit Sachgründen gerügt worden. d.d. Randnummer 54 Die Einwände der Antragsgegnerin hinsichtlich des Vorliegens von Ermessensfehlern gehen fehl. Randnummer 55 Zu Unrecht geht die Antragstellerin davon aus, aufgrund ihrer Stellungnahme im Anhörungsverfahren vom
- Juli 2014 hätten die Antragsgegner nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Bescheiderteilung absehen müssen. §115 Abs. 2 Satz 1 SGB XI enthält keine Befugnis, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach pflichtgemäßem Entschließungsermessen von der Erteilung eines Bescheids abzusehen ("ob"). Randnummer 56 Lediglich über die jeweiligen Maßnahmen, die zur Beseitigung der zuvor festgestellten Qualitätsmängel geeignet sind, ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ("soweit"). Hinsichtlich des insoweit zu prüfenden Maßstabs der Geeignetheit der geforderten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung hält der Senat den angefochtenen Bescheid nicht offenkundig für fehlerhaft. Vielmehr sind die Maßnahmen zu den einzelnen Mängeln insgesamt geeignet, diese zu beseitigen. Randnummer 57 Die Antragsgegner haben im streitigen Bescheid auch die Interessen der Antragstellerin gegen die berechtigten Interessen der Pflegekassen und ihrer Versicherten gegeneinander abgewogen. Sie haben einen besonderen Handlungsbedarf für die Maßnahmen gesehen, da die optimale Versorgung der betreuten Pflegebedürftigen nicht sichergestellt sei. Darüber hinaus haben sie auf die Verstöße gegen die vertraglich zu erfüllenden Grundsätze der Qualität und Quantitätssicherung nach § 113 SGB XI verwiesen. Diese Erwägungen begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Die Antragstellerin hat in ihren Stellungnahmen im Rahmen der Anhörung auch keine Gründe vorgebracht, weshalb ausnahmsweise die Interessen der Pflegekassen und Versicherten hinter ihren Interessen zurück stehen sollen. Insbesondere hat sie unter dem
- Juli 2014 mitgeteilt, dass die gerügten Mängel entweder nicht vorlägen, oder aber bereits Maßnahmen eingeleitet worden sind. Es ist daher nicht erkennbar, dass die Antragstellerin - etwa aus wirtschaftlichen Gründen - zur Umsetzung der Maßnahmen nicht in der Lage wäre. Randnummer 58 Der Senat kann auch nicht erkennen, dass die im streitigen Bescheid enthaltenen Maßnahmen "unverhältnismäßig" wären. Verlangt werden lediglich Handlungsweisen, die dem im Versorgungsvertrag und den Rahmenempfehlungen nach §§ 72, 75 SGB XI enthaltenen Standard entsprechen.
- Randnummer 59 Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) endgültig auf 2.500 EUR festgesetzt. Insoweit verweist der Senat auf den Beschluss über die vorläufige Kostenfestsetzung vom
- April
- Randnummer 60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Randnummer 61 Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).