Personenstandsrecht: Antrag auf Berichtigung des Personenstandes im Sterberegister auf Grund einer in Paraguay geschlossenen Doppelehe Leitsatz Besteht für eine in Paraguay geschlossene Ehe sowohl nach deutschem Recht als auch nach dem Recht von Paraguay ein Eheverbot und regeln beide Rechtsordnungen übereinstimmend, dass es einer gesonderten gerichtlichen Feststellung der Aufhebung bzw. Nichtigkeit dieser Ehe bedarf (hier bejaht auch für das Recht von Paraguay), so ist ein Sterbeeintrag, welcher den Familienstand des Ehemanns als "verheiratet mit ..." ausweist, inhaltlich zutreffend, wenn eine solche gerichtliche Feststellung nicht erfolgt ist und nicht mehr nachgeholt werden kann. Auf kollisionsrechtliche Erwägungen kommt es insoweit nicht an. (Rn.16) (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend AG Magdeburg, 13. Juli 2013, 13 UR III 35/12 Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 13. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu tragen. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe A. Randnummer 1 Die Beteiligten zu 1) und zu 2) begehren die Berichtigung des Sterbeeintrages Nr. 39/2007 des Beteiligten zu 3) hinsichtlich des Familienstandes ihres Vaters, den am 02.10.2007 verstorbenen H. W. . Randnummer 2 Der Verstorbene, ein deutscher Staatsangehöriger, schloss am 31.03.1978 vor dem Standesbeamten des Standesamtes A. unter Register Nr. 19/1978 die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen C. W. geb. N. . Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, die Beteiligten zu 1) und zu 2). Die Ehe wurde durch das seit dem 05.07.2007 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Linz am Rhein geschieden. Randnummer 3 Am 04.11.2004 schloss der Verstorbene in F., Paraguay, eine weitere Ehe mit der paraguayischen Staatsangehörigen S. D. (Staatliches Standesamt 2. Seccion, Nr. 583, Urkunde 161, Akte 47, Bd. II des Jahres 2004). Die Vorehe von Frau S. D. war zu diesem Zeitpunkt nicht aufgelöst. Randnummer 4 In dem Sterbeeintrag des Beteiligten zu 3) unter Nr. 39/2007 vom 08.11.2007 wurde der Familienstand des Verstorbenen beurkundet mit: „Der Verstorbene war verheiratet mit S. D. “. Randnummer 5 Die Beteiligten zu 1) und zu 2) haben mit Schreiben vom 15.11.2012 an das Amtsgericht Magdeburg beantragt, den Sterbeeintrag insoweit zu berichtigen in: „Der Verstorbene war geschieden.“ Sie sind der Auffassung, dass die zweite Ehe ihres Vaters als sog. Doppelehe rechtswidrig gewesen sei und dass sich die Folgen dieses Mangels nach dem „ärgeren“ paraguayischen Recht beurteilten, wonach die Ehe als nichtig anzusehen sei. Randnummer 6 Das Amtsgericht hat nach weiterer Aufklärung, u.a. nach Einholung einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amts vom 05.06.2013 über die Rechtswirkungen einer bigamen Ehe in Paraguay, mit seinem Beschluss vom 08.07.2013 den Antrag der Beteiligten zu 1) und zu 2) als unbegründet zurückgewiesen; im Beschluss ist irrtümlich nur der Beteiligte zu 1) als Antragsteller aufgeführt. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Sterbeeintrag nicht unrichtig sei, weil der Verstorbene zur Zeit seines Versterbens in zwar aufhebbarer, aber gleichwohl wirksamer Ehe mit S. D. verheiratet gewesen sei. Ein Verfahren zur Aufhebung dieser Ehe sei weder in Deutschland noch in Paraguay durchgeführt worden. Randnummer 7 Gegen diesen, dem Beteiligten zu 1) am 12.07.2013 zugestellten Beschluss wenden sich die Beteiligten zu 1) und zu 2) mit ihrer Beschwerde vom 06.08.2013, beim Amtsgericht Magdeburg eingegangen am 08.08.2013. Sie wiederholen und vertiefen ihre Rechtsauffassung, wonach die Ehe nach paraguayischem Recht nichtig sei; die in einem gerichtlichen Verfahren auszusprechende Feststellung der Nichtigkeit habe lediglich eine deklaratorische Funktion. Randnummer 8 Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 09.09.2013 dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt. Randnummer 9 Das Beschwerdegericht hat eine Rechtsauskunft des Max-Planck-Instituts für Ausländisches und Internationales Recht in Hamburg eingeholt; auf den Inhalt des Gutachtens vom 22.04.2014 wird Bezug genommen. Randnummer 10 Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme. Die Beteiligten zu 1) und zu 2) haben hilfsweise beantragt, dass der Sterbeeintrag dahin berichtigt werden möge, dass hinsichtlich des Familienstandes eingetragen werde: „Ungeklärt“. B. Randnummer 11 Die nach § 48 Abs. 1 PStG i.V.m. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung der Berichtigung des abgeschlossenen Sterbeeintrags für den Verstorbenen kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen nach § 47 Abs. 1 PStG nicht erfüllt sind. Randnummer 12 I. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde der Beteiligten zu 1) und zu 2) auszulegen. Zwar hat das Amtsgericht ausweislich des Beschlusseingangs und des Beschlussausspruchs lediglich über den Antrag des Beteiligten zu 1) entschieden. Die Entscheidung ist gleichwohl dahin auszulegen, dass der gemeinsame Antrag der Beteiligten zu 1) und zu 2), über den auch keine uneinheitliche Entscheidung ergehen konnte, zurückgewiesen worden ist. So haben es auch die Beteiligten zu 1) und zu 2) aufgefasst, die sich beide als Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung gewandt haben. Randnummer 13 II. Die Beschwerde ist zulässig, sie ist insbesondere auch fristgerecht erhoben worden. Nach § 63 Abs. 1 FamFG beträgt die Beschwerdefrist einen Monat ab Zustellung der Entscheidung; eine abweichende Fristbestimmung enthält das Personenstandsgesetz nicht (vgl. § 49 Abs. 1 PStG). Randnummer 14 III. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und zu 2) ist hinsichtlich des Hauptantrags unbegründet. Randnummer 15 1. Eine Änderung des Sterbeeintrags durch den Beteiligten zu 3) setzte nach § 47 Abs. 1 S. 3 PStG voraus, dass sicher festgestellt werden kann, dass die vorgenommene Eintragung zum Familienstand des Verstorbenen unrichtig und welcher Sachverhalt richtig ist. Solche Feststellungen sind hier nicht möglich. Randnummer 16 2. Für die Entscheidung des Senats kann offen bleiben, ob die Wirkungen der am 04.11.2004 in Paraguay geschlossenen Ehe zwischen dem Verstorbenen und S. D. nach dem deutschen oder nach dem paraguayischen Recht zu beurteilen sind. In dem hier maßgeblichen Gesichtspunkt unterscheiden sich beide Rechtsregimes nicht. Randnummer 17 3.
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