Ingenieurvertrag: Aufwendungsersatzanspruch und Vergütungsanspruch bei Bauzeitverzögerung; Klageänderung durch Übergang von dem einen zu dem anderen Anspruch; Voraussetzungen für Zeithonoraranspruch Leitsatz 1. Vergütungsansprüche des mit den Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 des § 73 I HOAI a.F. beauftragten Ingenieurs können sich auch aus einer Bauzeitverlängerung ergeben. Sieht der Vertrag solche Ansprüche vor, muss zwischen dem Auftraggeber und dem Ingenieur keine ausdrückliche und bestimmte Bauzeit vereinbart worden sein. Es genügt, dass sich der für die planmäßige Durchführung des Bauvorhabens notwendige Zeitraum aus den Umständen, insbesondere einem Bauablaufplan ergibt und tatsächlich überschritten wurde. (Rn.50) 2. Zu erstattende Mehraufwendungen sind solche Ausgaben, die der Auftragnehmer für die geschuldete Leistung hatte und die er ohne die Bauzeitverzögerung nicht hätte aufbringen müssen. Ihre schlüssige Darlegung erfordert den Vergleich zweier Ausgabenlagen auch dann, wenn der Anspruch auf vertraglicher Grundlage und nicht in Form des Schadensersatzes geltend gemacht wird. (Rn.56) 3. Davon zu unterscheiden ist die zugesagte Vergütung für Mehraufwendungen, die nicht notwendig dem Mehraufwand entspricht. (Rn.61) 4. Geht der Kläger vom Anspruch auf Erstattung seiner Mehraufwendungen zum Anspruch auf deren Vergütung über, handelt es sich um eine Klageänderung, zu der das Berufungsgericht nicht durch einen Hinweis Gelegenheit geben muss. (Rn.64) 5. Auf den Auftraggeber zurückgehende wiederholte Arbeiten des Ingenieurs sind in der Regel gesondert zu vergüten. Ein Zeithonorar wird aber nur dann geschuldet, wenn sich hierfür im Einzelfall eine Grundlage in der HOAI findet. (Rn.67) Verfahrensgang vorgehend LG Magdeburg 9. Zivilkammer, 29. Juli 2014, 9 O 274/13, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Juli 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels. Dieses wie auch das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin ist ein Planungs- und Sachverständigenbüro für technische Gebäudeausrüstung. Sie verlangt vom beklagten Land für Nachträge sowie auf Grund der Verlängerung der Bauzeit Restzahlungen im Zusammenhang mit der Sanierung der Hauptgebäude der Hochschule M. . Randnummer 2 Im März 2005 schlossen das Land Sachsen-Anhalt und die Klägerin einen Vertrag „Technische Ausrüstung“, wie er als Anlage K 1 ( I / 6-33 ) zu den Akten gelangt ist. Randnummer 3 In § 6 unter Ziff. 6.2 haben die Parteien in Satz 5 das Folgende vereinbart: Randnummer 4 „Verzögert sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung bis zu 20 v.H. der festgelegten Ausführungszeit, maximal jedoch 6 Monate, ist durch das Honorar abgegolten“. Randnummer 5 Bis April 2008 gab es fünf Nachträge. Im Sommer 2010 beendete die Klägerin ihre Leistungen. Das Projekt wurde mangelfrei abgenommen. Randnummer 6 Am 27.6.2011 legte die Klägerin die als Anlage K 10 überreichte Schlussrechnung ( I / 47-69 ), mit der die Nachträge 6 bis 13 mit 15.105,53 EUR und Mehraufwendungen im Umfang von 58.195,86 EUR abgerechnet wurden. Diese zwischen den Parteien streitigen Positionen lehnte das Land nach der ersten Schlussrechnungsprüfung ab. In der Folgezeit entwickelte sich zwischen den Parteien ein umfangreicher Schriftverkehr, mit dem die Klägerin weiter versuchte, ihre Nachtrags- und Mehraufwendungsforderungen zu untersetzen und zu begründen. Im Ergebnis ließ die Klägerin ihre Forderung von 768,56 EUR aus dem Nachtrag 7 fallen. Das beklagte Land wiederum leistete auf einzelne, der mit Zeithonoraren abgerechneten Nachträge Teilzahlungen wie folgt: Randnummer 7 • 753,27 EUR - Nachtrag 6, • 342,72 EUR - Nachtrag 8 und • 122,57 EUR - Nachtrag 11. Randnummer 8 Im Hinblick auf die Bauzeitverlängerung erstattete das Land der Klägerin 7.182,13 EUR (vgl. insoweit auch die Anlage B 12). Randnummer 9 Die Klägerin hat behauptet, ihr stünden angesichts der Nachträge und ihrer Mehraufwendungen aus der Schlussrechnung restliche 64.278,47 EUR zu. Randnummer 10 Gemäß Ziff. 6.3 des Vertrages seien die Nachträge/Zusatzleistungen nach Stundenlohn zu vergüten. Im Einzelnen habe das Land die Klägerin mit folgenden weiteren Leistungen beauftragt: Randnummer 11 Nachtrag 6 Randnummer 12 Das Labor „Kraft- und Arbeitsmaschinen“ sei bis zur Ausführungsplanung fertig geplant gewesen. Es habe dann nutzerseitige Änderungswünsche gegeben, die Anfang 2008 zum Verlangen nach Umplanung geführt hätten, sodass man im Ergebnis mehrfach habe planen müssen. Randnummer 13 Nachtrag 8 Randnummer 14 Nach Abschluss der Ausführungsplanung des Gebäudes 121 habe die Hochschule zum Betrieb des zu Lehrzwecken angeschafften Blockheizkraftwerkes an Stelle der Gasdruckerhöhungsanlage einen neuen Hochdruckgasanschluss gefordert, der zur neuerlichen Planung geführt habe. Randnummer 15 Nachtrag 9 Randnummer 16 Nach Abschluss der auf Vorgaben des Landes beruhenden Planung habe das Land versucht, Mittel einzusparen. Ohne dass dem ein Fehler der Klägerin vorausgegangen sei, habe man sie veranlasst, Anlagen an geänderte Grundrisse anzupassen sowie im technischen Bereich Einsparpotential zu erschließen und in die Planung aufzunehmen. Randnummer 17 Nachtrag 10 Randnummer 18 Der Raum 018 im Gebäude 123 sei als Multimediawerkstatt geplant worden. Erst im März 2006 habe sich das Land dann entschlossen, hieraus ein EDV-Labor/einen PC-Pool zu machen, was erheblich höhere Kühllasten bedingt habe. Die Klägerin habe die Planung wieder aufnehmen und die Kühlung modifizieren müssen. Randnummer 19 Nachtrag 11 Randnummer 20 Nach Fertigstellung der Ausführungsplanung des Hauses 120 sei das Studentenwerk auf die Idee gekommen, im Treppenhaus bzw. Foyer einen Kaffeeausschank mit Kleinküche einzurichten. Die Klägerin sei hierzu mit der Überarbeitung des Heizkonzeptes beauftragt worden. Randnummer 21 Nachtrag 12 Randnummer 22 Zur Finanzierung des Vorhabens habe das Land das Ganze nachträglich aufgesplittet. Im Ergebnis habe es für sechs Einzelhäuser gesonderte Rechnungen der Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärunternehmen gegeben, sodass die Klägerin insgesamt habe 18 Schlussrechnungen prüfen müssen. Das sei ein nicht mehr hinnehmbarer Mehraufwand gewesen. Randnummer 23 Nachtrag 13 Randnummer 24 Hierbei handele es sich um Mehraufwand, den die Klägerin auf Grund von zusätzlichen Abnahmebegehungen habe betreiben müssen. Randnummer 25 Zur weiteren Begründung ihrer Nachträge hat die Klägerin auf die Anlage K 12 (Leitz-Ordner A) verwiesen. Randnummer 26 Weiter hat die Klägerin behauptet, gemäß dem überreichten verbindlichen Bauablaufplan Index B (Anlage K 9 - I / 127b, 173 ) habe das Bauvorhaben Mitte ( I / 117 ) bzw. 9/2008 ( I / 169 ) fertiggestellt sein sollen. Finanzierungsprobleme hätten einschließlich eines Baustopps zur Verlängerung der geplanten Bauzeit geführt, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Dies habe bei der Klägerin für die Erfüllung der Leistungsphase 8 (Bauüberwachung) in der Zeit vom 1.1.2009 bis 2.2.2011 zu einem weiteren nicht eingeplanten Arbeitskraftaufwand und zu Fahrtkosten geführt. Ihre Mitarbeiter hätten bspw. an Baubesprechungen teilnehmen und die Unterlagen aktualisieren müssen. Selbst wenn vom 9. Baumanagementplan des beklagten Landes auszugehen sei, würde sich immer noch ein Mehraufwand von 37.834,42 EUR ergeben (vgl. Anlage K 15 - I / 174-175 ). Randnummer 27 Wegen der Einzelheiten des zeitlichen Aufwandes in der Verlängerungsphase hat die Klägerin auf die Anlage K 14 (Leitz-Ordner B) verwiesen. Randnummer 28 Das beklagte Land hat vorwiegend auf die fehlende Nachvollziehbarkeit der abgerechneten Stunden und darauf verwiesen, dass es sich bei den Nachträgen um bereits vertraglich geschuldete Grundleistungen gehandelt habe. Teilweise hätten die nachträglichen Änderungen auch zu erhöhten anrechenbaren und damit kompensierenden Kosten geführt (PC-Pool). Der Nachtrag 9 betreffe Nacharbeiten, die auf die Klägerin zurück gingen. Denn die vorgelegten Pläne bewegten sich nicht im Rahmen der genehmigten Kostenberechnung der HU-Bau. Letztere einzuhalten, sei eine Vertragspflicht der Klägerin gewesen. Randnummer 29 Gemäß dem einzig verbindlichen 9. Baumanagementplan als Bestandteil der HU-Bau habe die Baumaßnahme am 31.12.2008 enden sollen. Unter Berücksichtigung der vertraglich als hinzunehmen vereinbarten Verlängerung um sechs Monate könne die Klägerin Mehraufwand erst ab dem 1.7.2009 beanspruchen. Es sei aber schon nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Klägerin nach Stunden abrechne. Hierfür gäbe es keine rechtliche Grundlage. Randnummer 30 Das Landgericht hat nach seinem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 4.3.2014 ( I / 198/199 ) den Zeugen S. und anschließend auch den vom Land benannten Zeugen P. zum maßgeblichen Bauablaufplan vernommen. Mit Urteil vom 29.7.2014 ( II / 31-39 ), auf das ergänzend wegen der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Einzelrichterin sodann die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Randnummer 31 Es sei nicht bewiesen, dass die von der Klägerin behaupteten Bauzeiten verbindlich gewesen seien. Eine dahingehende Einigung hätten die Parteien nicht erzielt. § 6.2 des Vertrages sehe nur die Vereinbarung einer Vergütung von Mehraufwand vor. Eine solche Abrede lege die Klägerin nicht dar. Dass sich das Land auf eine solche Vereinbarung habe einlassen müssen, sei schon nicht anzunehmen. Die Klägerin trage keinen konkreten Mehraufwand in substantiierter Form vor. Hierzu gehöre es, den geplanten dem tatsächlichen Bauablauf gegenüber zu stellen. Die einzelnen Behinderungstatbestände müssten aufgeführt und in ihren tatsächlichen Auswirkungen erläutert werden. Dabei seien auch die Umstände zu berücksichtigen, die gegen eine Behinderung sprächen. Dem werde das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht. Soweit es nur zu einer zeitlichen Verschiebung der Leistungen gekommen sei, fehle eine Gegenüberstellung derjenigen Kosten, die ohnehin entstanden wären und der durch die Bauzeitverlängerung zusätzlich entstandenen Kosten. Randnummer 32 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und rügt übergangenen Sachvortrag. Zu den abgewiesenen Nachträgen begründe das Landgericht nichts. Die vom Landgericht erwähnten Hinweise ließen sich aus den Akten nicht nachvollziehen. Für die Klägerin habe sich kein Anhaltspunkt für erforderlichen weiteren Vortrag ergeben. Randnummer 33 Die Klägerin stellt nochmals die einzelnen Nachträge dar (vgl. II / 75 ff. ) und meint, das Landgericht habe die Rolle eines Bauablaufplanes verkannt. Zumindest habe die Kammer vom 9. Baumanagementplan ausgehen müssen, den das beklagte Land für maßgeblich halte. Die Klägerin trage zu ihren Mehraufwendungen auch ausreichend vor. Es werde kein Schadensersatz- sondern ein Honoraranspruch verfolgt. Alles was über die geplante Bauzeit hinaus ginge, sei ihr Mehraufwand. Die Klägerin habe aus dem Bereich der Bauüberwachung nichts vorziehen können. Randnummer 34 Die Klägerin beantragt, Randnummer 35 unter Abänderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 64.278,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.8.2011 zu zahlen. Randnummer 36 Das beklagte Land beantragt, Randnummer 37 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 38 Das Urteil des Landgerichts sei, so das Land, richtig. Hierzu wird das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt. Der Anspruch auf Mehrvergütung sei gerade ähnlich einem Schadensersatzanspruch darzulegen. Randnummer 39 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug genommen. II. Randnummer 40 Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts beruht auf keiner Rechtsverletzung, weil die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen keine andere Entscheidung rechtfertigen (vgl. § 513 I ZPO). Die Klägerin hat gegen das beklagte Land keine Ansprüche auf Vergütung der behaupteten Nachträge nach Zeit und auf Aufwendungsersatz für Mitarbeiter- und Fahrtkosten während des über das geplante Bauende hinausgehenden Zeitraums aus § 6 Nr. 6.2, Nr. 6.3. des Vertrages. Randnummer 41 1. Die Berufung beanstandet das angefochtene Urteil allerdings zu Recht wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG). Die Entscheidungsgründe offenbaren, dass die Einzelrichterin das Vorbringen der Klägerin nicht in Gänze zur Kenntnis genommen hat. Es wird nicht, wie es beide Parteien tun, zwischen den Nachträgen und der Vergütung für die Bauzeitverlängerung unterschieden. Aus diesem Grund entbehrt das Urteil einer Begründung, warum die Klägerin für die behaupteten Nachträge kein Honorar verlangen kann. Auf das Ergebnis wirkt sich dieser Fehler nicht aus. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf das geltend gemachte Zeithonorar. Randnummer 42 2. Die Nachtragsansprüche und der auf Bauzeitverlängerung beruhende Anspruch lassen sich nicht aus § 4a 2, 3 HOAI a.F. herleiten. Diese Vorschriften greifen nur im Falle einer schriftlichen Vereinbarung im Sinne des Satzes 1, also für das auf der Grundlage einer nachprüfbaren Ermittlung der voraussichtlichen Herstellungskosten nach Kostenberechnung oder nach Kostenanschlag berechnete Honorar (BGH, Urteil vom 30.9.2004, VII ZR 456/01, zitiert in juris Rdn. 28). Randnummer 43 Soweit des Land der Forderung der Klägerin teilweise nachgegeben und weitere Zahlungen geleistet hat, ist dies für die jetzt geltend gemachte Restforderung ohne Belang. Es wurde kein Anerkenntnis zum Ausdruck gebracht oder der Anspruch in irgendeiner Hinsicht dem Streit entzogen. Dem Verhalten des beklagten Landes liegt ersichtlich gerade die Auffassung zugrunde, dass die Klägerin nichts weiter beanspruchen könne. Randnummer 44 3. Der abgerechnete und gerichtlich geltend gemachte Anspruch wegen Bauzeitverlängerung steht der Klägerin nicht zu. Randnummer 45
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