Erwachsenenadoption eines Ehegatten durch den Schwiegervater Leitsatz
1 BGB eingeschränkten Wirkung der Adoption auch im rechtlichen Sinne nicht zu Geschwistern. (Rn.14) Verfahrensgang vorgehend AG Magdeburg,
Anhörung des Betroffenen und des Annehmenden mit Beschluss vom 10.06.2014 angeordnet, dass der Beteiligte zu 1) die Änderung des Geburtsnamens des Betroffenen sowie des gemeinsamen Familiennamens in dem Eheregister-Familienbuch P. /W. (Nr. 35/2002) in „W.“ vorzunehmen habe. Die beantragte Änderung ergebe sich aus dem rechtskräftigen Beschluss des Familiengerichts über die Adoption des Betroffenen. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich bei dem Annehmenden um seinen Schwiegervater handle und dass die Adoption dazu führe, dass seine Ehefrau zugleich seine Schwester sei. Randnummer 4 Gegen diesen, dem Beteiligten zu 1) am 24.06.2014 zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 2) mit seiner Beschwerde vom 26.06.2014. Er wiederholt und vertieft seine Rechtsauffassung, wonach der Eintragung das Eheverbot zwischen Geschwistern
Es komme bei den Eheleuten und deren Kindern zu einer Überschneidung der Verwandtschaftsverhältnisse und der sozialen Rollenverteilungen, welche der Gesetzgeber habe vermeiden wollen. Randnummer 5 Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 27.06.2014 dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt. Randnummer 6 Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme. B. Randnummer 7 Die
G i.V.m. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung der Folgebeurkundung des Eintrags im Eheregister bzw. im Familienbuch des Betroffenen hinsichtlich des Geburts- und Familiennamens ist
G berechtigt. Randnummer 8 I. Die Beschwerde des beteiligten Landkreises ist zulässig.
FG i.V.m. § 53 Abs. 2 PStG ist in Personenstandssachen auch die Aufsichtsbehörde beschwerdeberechtigt, wenn das Standesamt durch den Beschluss des Gerichts zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten wird (vgl. auch BGH, Beschluss v. 19.02.2014, XII ZB 180/12, FamRZ 2014, 741 m.w.N.). Die Beschwerde ist auch fristgerecht erhoben worden.
FG beträgt die Beschwerdefrist einen Monat ab Zustellung der Entscheidung; eine abweichende Fristbestimmung enthält das Personenstandsgesetz nicht (vgl. § 49 Abs. 1 PStG). Randnummer 9 II. Das Amtsgericht hat zu Recht die Vornahme der Folgebeurkundung im Eheregister angeordnet. Randnummer 10 1.
G ist das Standesamt, bei dem das Eheregister (einschließlich Familienbuch) geführt wird, zur Fortführung der
G ursprünglich vorgenommenen Eintragungen verpflichtet. Zu den Gegenständen der Fortführung gehört
Nr. 5 der genannten Vorschrift auch jede Änderung des Namens der Ehegatten. Randnummer 11
der gegenüber § 1307 BGB spezielleren Vorschrift des § 1308 BGB wird insofern nur ein aufschiebendes Verbot angeordnet, von dem die sog. Adoptionsgeschwister durch das Familiengericht befreit werden können (vgl. Brudermüller in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 1308 Rn. 3). Von einer solchen Befreiung wäre hier wohl auszugehen, da zunächst eine wirksame Eheschließung vor Begründung eines Verwandtschaftsverhältnisses erfolgte und sodann die rechtliche Verwandtschaft in Kenntnis und unter Berücksichtigung des Eheverhältnisses durch die Adoptionsentscheidung des Familiengerichts begrünet wurde. Diese Frage kann jedoch letztlich offen bleiben. Randnummer 14 b) Bei der Adoption des Betroffenen durch seinen Schwiegervater handelte es sich um eine sog. Erwachsenenadoption. Deren Wirkungen sind eingeschränkt;
1 BGB erstrecken sich die Adoptionswirkungen nicht auf die Verwandten des Annehmenden, sondern nur auf die Abkömmlinge des Angenommenen. Mit anderen Worten: Der Betroffene wurde Kind seines Schwiegervaters, die Kinder des Betroffenen wurden nunmehr nicht nur über die Abstammung von der Tochter des Annehmenden, sondern auch über die Abstammung vom Betroffenen zu Enkelkindern des Annehmenden, aber die Eheleute wurden nicht Geschwister (vgl. Götz in: Palandt, a.a.O., § 1770 Rn. 1; Heiderhoff in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1770 Rn. 2; Wahlen in: jurisPK-BGB, a.a.O., § 1308 Rn. 3). Der Betroffene hätte selbst dann, wenn die Adoption vor der Eheschließung erfolgt wäre, die Tochter des Annehmenden ohne Befreiung
AZ 2007, 275). C. Randnummer 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 48 Abs. 1 PStG, §§ 81 Abs. 1 S. 1 und 84 FamFG. Randnummer 16 Die Festsetzung des Kostenwerts des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus §§ 61 i.V.m. 36 Abs. 2 und Abs. 3 GNotKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.