20% bestimmten Gebührenansatzes; Gestattungsverfahren als kostenrechtlich vom Hauptverfahren verschiedene Angelegenheit Leitsatz
20% nicht, so kommt ihr kraft Gesetzes Verbindlichkeit zu und hindert das Beschwerdegericht daran, eigene Vorstellungen über einen angemessenen Gebührenansatz an die Stelle der Festlegungen der Verfahrensbevollmächtigten zu setzen. (Rn.26) 4. Das Gestattungsverfahren nach § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB ist kostenrechtlich als eine vom Hauptsacheverfahren verschiedene Angelegenheit i.S.
RVG anzusehen, in dem weitere - erstattungsfähige - Gebührenansprüche entstehen können (Aufgabe OLG Naumburg,
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 2. Juni 2014 festgesetzt. Der weiter gehende Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die weiter gehende Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens haben der Antragsgegner zu 71 % und die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu 29 % zu tragen. Der Kostenwert des Erinnerungsverfahrens wird auf insgesamt 3.730,90 € festgesetzt, wovon 2.004,90 € auf die Erinnerung des Antragsgegners und 1.726,00 € auf die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin entfallen. Gründe A. Randnummer 1 Das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren hat sich auf ein am 11.10.2013 eingeleitetes Vergabeverfahren, betreffend die EU-weite Ausschreibung eines Lieferauftrags zur Beschaffung
Baumanagementsoftware, bezogen. Mit Schriftsatz vom 12.11.2013 hat die Antragstellerin die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bei der Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit dem Ziel beantragt, dass dem Antragsgegner die Auswahl
Teilnehmern für das Verhandlungsverfahren untersagt werden möge und dass er verpflichtet werde, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht die Durchführung des Teilnahmewettbewerbs unter Beachtung der Rechtsauffassungen der Vergabekammer zu wiederholen. Das Nachprüfungsverfahren ist
der 1. Vergabekammer unter dem Aktenzeichen 1 VK LSA 14/13 geführt worden. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 24.01.2014 die vorzeitige Gestattung der Zuschlagserteilung beantragt und hierzu ausgeführt, dass er inzwischen den Teilnahmewettbewerb durch Auswahl
drei Bietern abgeschlossen, mit diesen das Verhandlungsverfahren durchgeführt und das Angebot eines Bieters für die Erteilung des Zuschlags ausgewählt habe. Das insoweit zunächst unter dem Aktenzeichen 1 VK LSA 6/14 gesondert registrierte Verfahren ist mit Beschluss vom 30.01.2014 mit dem – fortan führenden – Nachprüfungsverfahren 1 VK LSA 14/13 verbunden worden. Randnummer 2 Die Vergabekammer hat dem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 31.01.2014 stattgegeben und zugleich den Antrag auf vorzeitige Zuschlagsgestattung des Antragsgegners als erledigt angesehen. Hiergegen hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde mit dem Ziel der Zurückweisung des Nachprüfungsantrags eingelegt. Das Begehren einer vorzeitigen Zuschlagserteilung hat er im Beschwerdeverfahren nicht weiter verfolgt. Randnummer 3 Der Senat hat nach mündlicher Verhandlung mit seinem am 30.04.2014 verkündeten Beschluss die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin auferlegt. Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens hat der Senat auf eine Gebührenstufe bis zu 30.000,00 € festgesetzt. Randnummer 4 Die Antragstellerin hat nach Rücknahme ihres Kostenfestsetzungsantrags vom 15.05.2014 mit einem am 02.06.2014 beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangenen Schriftsatz die Festsetzung ihrer außergerichtlichen Auslagen in Höhe
5.883,73 € nebst Zinsen begehrt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes Bezug genommen. Sie hat den Antrag auf den Hinweis der Rechtspflegerin des Oberlandesgerichts Naumburg vom 07.08.2014 ergänzend begründet. Der Antragsgegner hat Einwendungen gegen die beabsichtigte Kostenfestsetzung erhoben und diese auch nach einem rechtlichen Hinweis der Rechtspflegerin aufrecht erhalten. Randnummer 5 Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.12.2014 hat die Rechtspflegerin des Oberlandesgerichts Naumburg die vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf insgesamt 4.157,73 € festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen. Randnummer 6 Der Antragsgegner hat gegen die ihm am 12.12.2014 zugestellte Entscheidung mit einem am 29.12.2014 beim Oberlandesgericht Naumburg vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Erinnerung eingelegt und beantragt, den Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise aufzuheben, soweit er einen über 2.132,83 € hinausgehenden Betrag zuerkenne. Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass die Antragstellerin eine Festsetzung nur hinsichtlich der im gerichtlichen Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten erlangen dürfe. Hingegen seien die Gebühren und Auslagen im Verfahren vor der Vergabekammer nicht festzusetzen und nicht zu verzinsen, weil eine Kostenfestsetzung durch das Beschwerdegericht der Regelung im GWB, wonach ein besonderes Kostenfestsetzungsverfahren für das Verfahren vor der Vergabekammer nicht stattfinde, widerspreche. Hilfsweise habe der Senat hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer keine Kostengrundentscheidung erlassen. Äußerst hilfsweise sei der Ansatz einer 2,3-fachen Geschäftsgebühr als unangemessen zu beanstanden. Randnummer 7 Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin haben gegen den ihnen am 12.01.2015 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss am 16.01.2015 Erinnerung eingelegt und eine Festsetzung weiterer 1.726,00 € nebst Zinsen seit dem 03.06.2014 begehrt. Sie hat diese Forderung darauf gestützt, dass eine (weitere) Geschäftsgebühr nach VV Nr. 2300 RVG angefallen sei durch das Gestattungsverfahren nach § 115 Abs. 2 GWB. Randnummer 8 Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung des Antragsgegners teilweise abgeholfen, soweit sie gegen die Festsetzung einer (weiteren) Auslagenpauschale für das Gestattungsverfahren gerichtet ist; im Übrigen hat sie ihre angefochtene Entscheidung aufrecht erhalten und den Rechtsbehelfen jeweils nicht abgeholfen. Randnummer 9 Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit, im Beschwerdeverfahren abschließend Stellung zu nehmen, haben hiervon jedoch keinen Gebrauch mehr gemacht. B. Randnummer 10 Die Erinnerungen des Antragsgegners und der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin sind jeweils nach §§ 120 Abs. 2, 78 S. 3 GWB i.V.m. §§ 103 Abs. 2, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 ZPO sowie § 11 Abs. 2 RPflG, hinsichtlich der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin weiter nach § 32 Abs. 2 RVG, zulässig. Lediglich die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin hat teilweise auch in der Sache Erfolg; im Übrigen sind die Rechtsbehelfe unbegründet. Randnummer 11 I. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners ist die Rechtspflegerin des Oberlandesgerichts berechtigt, im Kostenfestsetzungsverfahren des Vergabesenats auch diejenigen Aufwendungen des obsiegenden Verfahrensbeteiligten festzusetzen, die im Verfahren vor der Vergabekammer entstanden sind. Randnummer 12 1. Nach §§ 103 Abs. 2 und 104 Abs. 1 S. 1 ZPO entscheidet über einen Antrag auf Festsetzung der für die Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen das Gericht des ersten Rechtszuges. In der vergaberechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Vergabesenat eines Oberlandesgerichts bzw. in Verfahren nach § 124 Abs. 2 GWB der an seine Stelle tretende Senat des Bundesgerichtshofs als Gericht des ersten Rechtszugs im kostenrechtlichen Sinne anzusehen ist, weil es sich insoweit um die erste gerichtliche Instanz im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren handelt. Dies stellt auch der Antragsgegner nicht in Frage. Randnummer 13 2. a) Zumindest nach ganz herrschender Auffassung umfasst die Befugnis des Vergabesenats des Oberlandesgerichts bzw. des funktional hierfür erstzuständigen Rechtspflegers des Oberlandesgerichts zur Kostenfestsetzung ausnahmsweise auch die Festsetzung der Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer, obwohl es sich hierbei um vorgerichtlich entstandene Aufwendungen handelt. Dies wird aus den Besonderheiten des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens abgeleitet, vor allem seiner gerichtsähnlichen Ausgestaltung als kontradiktorisches Verfahren zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und einem Wirtschaftsteilnehmer, der als Bieter bzw. Bewerber in einem förmlichen Vergabeverfahren bzw. als Interessent für einen (vermeintlich) der Ausschreibungspflicht unterliegenden Auftrag aufgetreten ist. Der Vergabekammer ist durch die Regelungen in §§ 102, 104 bis 16a GWB eine Rechtsstellung als Gericht i.S. des Unionsrechts eingeräumt worden (hier: i.S.v. Art. 267 AEUV, vgl. EuGH, Urteil v. 18.09.2014, C-549/13 „Bundesdruckerei GmbH ./. Stadt Dortmund, sowie i.S.v. Art. 1 Abs. 1 UAbs. 3, Art. 2 RL 89/665/EWG bzw. RL 92/13/EWG, jeweils i.d.F.
RL 2007/66/EG). Der Bundesgerichtshof hat diese Praxis der Vergabesenate (vgl. OLG Naumburg, Beschlüsse v. 26.
gesonderten (häufig auch streitig geführten) Kostenfestsetzungsverfahren eine Maßnahme zur Beschleunigung der Durchführung der Nachprüfungsverfahren in der Hauptsache darstellt, weil bei den Vergabekammern regelmäßig auch die gesonderten Kostenfestsetzungsverfahren vom Spruchkörper selbst bzw. seiner / seinem Vorsitzenden zu bearbeiten waren, anders, als bei den Oberlandesgerichten, bei denen diese Aufgabe auf Rechtspfleger übertragen ist. Randnummer 15
der Vergabekammer getroffenen Kostenentscheidung kein Erstattungstitel i.S.
1 ZPO ist, sondern (lediglich) ein bestandskräftiger Verwaltungsakt. Randnummer 17 b) Nach ganz überwiegender Meinung liegt ein hinreichender Erstattungstitel jedoch vor, wenn der Vergabesenat im Beschwerdeverfahren eine Entscheidung in der Hauptsache mit einer
Amts wegen zu erlassenden Kostenlastentscheidung getroffen hat. Mit anderen Worten: Die Befugnis des Rechtspflegers des Oberlandesgerichts, im Rahmen seiner Kostenfestsetzung im Beschwerdeverfahren auch über die Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer zu entscheiden, ist danach auf diejenigen Verfahren beschränkt, in denen der Vergabesenat eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen hat (vgl. insbesondere OLG München, Beschluss v. 30.12.2011, Verg 9/11 m.w.N.). Dies betrifft nicht nur diejenigen Fälle, in denen das Beschwerdegericht die Entscheidung der Vergabekammer ganz oder teilweise abändert und deswegen im Rahmen der Neufassung den gesamten Tenor der neugefassten Entscheidung wiedergibt. Im Wege der Auslegung des Beschlusstenors ergibt sich die Einbeziehung der (unveränderten) Kostenlastentscheidung der Vergabekammer in die Entscheidung des Vergabesenats auch dann, wenn – wie hier – lediglich eine Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer ausgesprochen wird. Denn dieser Entscheidungsausspruch ist dahin auszulegen, dass die angefochtene Entscheidung der Vergabekammer in allen ihren Bestandteilen, auch der Kostenlastentscheidung, vom Beschwerdegericht aufrecht erhalten wird. Randnummer 18 c) Nur ergänzend ist darauf zu verweisen, dass es im vorliegenden Fall – ebenso, wie in den bisher vom Vergabesenat des Oberlandesgerichts Naumburg entschiedenen, oben zitierten Fällen – nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, ob die vorgenannte Einschränkung der Befugnis des Rechtspflegers des Oberlandesgerichts zur Kostenfestsetzung gilt oder nicht. Denn in allen Fällen hat jeweils eine vorherige Entscheidung des Beschwerdegerichts in der Hauptsache vorgelegen, hier durch den Beschluss des erkennenden Senats vom 30.04.2014. Randnummer 19 4. Für die Entscheidung im vorliegenden Erinnerungsverfahren kann offen bleiben, ob der Rechtspfleger des Oberlandesgerichts auch verpflichtet ist, über die vorgerichtlichen Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer zu entscheiden (ablehnend neben dem OLG Dresden auch das OLG München, a.a.O.). Hier jedenfalls hat die Rechtspflegerin eine Kostenfestsetzung auf Antrag der Antragstellerin vorgenommen, so dass sich in entscheidungserheblicher Weise nur die – vorstehend bereits beantwortete – Frage ihrer Befugnis stellt. Randnummer 20 II. Die Rechtspflegerin des Oberlandesgerichts Naumburg hat in ihrem Beschluss vom 03.12.2014 die zur Rechtsverfolgung notwendigen vorgerichtlichen Aufwendungen der Antragstellerin im Hinblick auf das Nachprüfungsverfahren 1 VK 14/13 zu Recht auf einen Teilbetrag in Höhe
2.004,90 € (VV Nr. 2300 RVG i.H.v. 1.984,90 € und VV Nr. 7002 RVG i.H.v. 20,00 €) festgesetzt. Die Einwendungen des Antragsgegners gegen den Ansatz einer 2,3-fachen Gebühr sind unbegründet. Der hier
den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vorgenommene Ansatz einer 2,3-fachen Gebühr nach VV Nr. 2300 RVG ist verbindlich, weil er nicht unbillig i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG ist. Randnummer 21 1. Zwar erachtet der Senat hier nur einen Gebührenansatz in Höhe einer 2,0-fachen Gebühr für angemessen. Randnummer 22 a) Die Geschäftsgebühr nach VV Nr. 2300 RVG ist eine Rahmengebühr zwischen 0,5 und 2,5 Gebühren, bei der ein Ansatz
mehr als 1,3 Gebühren nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Für die Bestimmung der hier angemessenen Rahmengebühr sind nach § 14 Abs. 1 RVG mehrere Kriterien heranzuziehen, insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer, die Bedeutung der Angelegenheit für die Antragstellerin und ggf. deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie schließlich auch das Haftungsrisiko des Rechtsanwalts in dieser Angelegenheit. Randnummer 23 b) Der Senat geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass in Vergabesachen regelmäßig eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit anzuerkennen ist, weil das nationale Vergaberecht eine komplexe, vom Gemeinschaftsrecht überlagerte Rechtsmaterie ist, die einer sehr dynamischen Entwicklung unterliegt (vgl. nur Beschluss vom 16.08.2005, 1 Verg 4/05). Dies macht die Prüfung der tatsächlichen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im jeweiligen Einzelfall jedoch nicht etwa entbehrlich. Ein überdurchschnittlicher Gebührenansatz ist schon jeder Gebührenansatz über der gesetzlich vorgegebenen Kappungsgrenze in Höhe einer 1,3-fachen Gebühr. Im vorliegenden Fall ist
einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit auszugehen, es sind allerdings auch noch weit schwierigere Fallgestaltungen vorstellbar. Das Mandat der Antragstellerin an ihre Verfahrensbevollmächtigten bezog sich vor allem auf die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der ursprünglich bekannt gemachten Eignungsanforderungen des Antragsgegners im Teilnahmewettbewerb einschließlich ihrer Auslegung. Daneben waren aber durchaus auch weitere vergaberechtliche Problemstellungen angesprochen, insbesondere hinsichtlich der Antragsbefugnis der Antragstellerin, der Erfüllung der Rügeobliegenheiten sowie der Bewertung der Zulässigkeit und Wirksamkeit einer Änderung der Eignungsanforderungen während des laufenden Teilnahmewettbewerbs. Für die Beantwortung dieser vergaberechtlichen Fragen kam es nicht nur auf eine Betrachtung des nationalen Vergaberechts an, sondern auch auf Auswirkungen des Unionsrechts auf die Auslegung nationaler Rechtsnormen. Randnummer 24 c) Auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist als überdurchschnittlich, aber nicht als an der Obergrenze liegend zu bewerten. Es waren, wie häufig in Vergabesachen, eine Vielzahl
Unterlagen unter nicht unerheblichem Zeitdruck zu sichten und auszuwerten. Die anwaltliche Tätigkeit erforderte mit Sicherheit mehrere Besprechungen mit der Mandantin zur Klärung der Einzelheiten z. Bsp. der Vorkontakte zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner. Das Verfahren vor der Vergabekammer hat insgesamt ca. 12 Wochen angedauert; eine mündliche Verhandlung hat allerdings nicht stattgefunden. Randnummer 25 d) Für die Bestimmung der Rahmengebühr ist weiter zu berücksichtigen, dass die Ausschreibung sich auf einen sehr umfangreichen Lieferauftrag mit begleitenden Dienstleistungen bezogen hat, dessen Bedeutung sich nicht allein im Auftragswert widerspiegelt (der gebührenrechtlich bereits bei der Festsetzung des Gegenstandswertes Beachtung findet). Die Anzahl der bundesweit in dieser Branche vergebenen gleichartigen Aufträge ist stark begrenzt; nach Implementierung der gelieferten Baumanagementsoftware in das Datenverarbeitungssystem des Antragsgegners ist aus Sicht der Antragstellerin zu besorgen gewesen, dass über lange Zeiträume weitere Beschaffungen desselben Auftraggebers lediglich als Erweiterungen des Bestandssystems erfolgen könnten, so dass die Zugangsmöglichkeiten der Antragstellerin zu Aufträgen dieses Auftraggebers u.U. für längere Zeit stark eingeschränkt sein konnten. Randnummer 26 2. Der
den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vorgenommene Ansatz einer 2,3-fachen Geschäftsgebühr überschreitet die einem Anwalt im Rahmen der Billigkeitskontrolle eingeräumte Toleranzgrenze
etwa 20 Prozent jedoch nicht, so dass ihr kraft Gesetzes Verbindlichkeit zukommt (vgl. nur OLG Naumburg, Beschlüsse vom 23.08.2005, 1 Verg 4/05, v. 30.08.2005, 1 Verg 6/05, und v. 23.12.2008, 1 Verg 11/08). Die Rechtspflegerin des Oberlandesgerichts war daher daran gehindert, eigene Vorstellungen über einen angemessenen Gebührenansatz an die Stelle der Festlegungen der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu setzen. Randnummer 27 III. Die Rechtspflegerin des Oberlandesgerichts hat jedoch zu Unrecht weiter gehende Erstattungsansprüche der Antragstellerin gegen den Antragsgegner, bezogen auf die anwaltliche Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer, zurückgewiesen; der Antragstellerin sind auch die Aufwendungen für ihre Vertretung im Gestattungsverfahren nach § 115 Abs. 2 S. 1 GWB zu erstatten. Die Rechtspflegerin hat sich insoweit jedoch auf die Rechsprechung des Senats gestützt, die erst mit der vorliegenden Entscheidung aufgegeben wird. Randnummer 28 1. Für die Frage der Erstattungsfähigkeit
Rechtsanwaltsgebühren für das Gestattungsverfahren kommt es zunächst darauf an, ob solche gesonderten Gebühren überhaupt entstanden sind. Dies ist zu bejahen. Randnummer 29 a) Handelte es sich bei dem Verfahren vor der Vergabekammer in der Hauptsache und dem Verfahren auf Antrag auf vorzeitige Gestattung des Zuschlags um dieselbe Angelegenheit i.S.
2300 RVG für das Hauptsacheverfahren auch die Tätigkeiten im Gestattungsverfahren. Randnummer 30 b) Das Oberlandesgericht Naumburg hat in der Vergangenheit bereits für das Beschwerdeverfahren nach § 116 Abs. 1 GWB, dort für das Verhältnis
Hauptsacheverfahren und Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Nachprüfungsantrags nach § 118 Abs. 1 GWB, angenommen, dass es sich im kostenrechtlichen Sinne um verschiedene Angelegenheiten handle (vgl. Beschluss v. 26.06.2006, 1 Verg 7/05). In einer vergleichbaren Fallgestaltung hat der Bundesgerichtshof ein Hauptsacheverfahren im Beschwerdeverfahren nach § 116 Abs. 1 GWB und ein Gestattungsverfahren nach § 121 Abs. 1 GWB als kostenrechtlich verschiedene Angelegenheiten bewertet (vgl. Beschluss v. 25.10.2005, X ZB 15/05). Dem gegenüber hat das Oberlandesgericht Naumburg in einer weiteren früheren Entscheidung (Beschluss v. 15.06.2006, 1 Verg 5/06) angenommen, dass ein Antrag nach § 115 Abs. 2 S. 1 GWB keine gesonderte Anwaltsgebühr auszulösen vermag, und diese Entscheidung im Wesentlichen aus einer wertenden Betrachtung der in §§ 16 und 17 RVG enthaltenen Beispiele abgeleitet. Randnummer 31
mehreren gleichwertigen Gesichtspunkten zu. Das Hauptsacheverfahren und das Gestattungsverfahren können unterschiedliche Obsiegende haben. Es ist auch vorstellbar, dass die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den Antragsgegner in der Hauptsache nicht als notwendig erscheinen darf, wohl aber zur Anbringung eines Erfolg versprechenden Antrags nach § 115 Abs. 2 GWB. Dem kann nur angemessen Rechnung getragen werden, wenn das Hauptsacheverfahren und das Gestattungsverfahren nach § 115 Abs. 2 S. 1 GWB als verschiedene Angelegenheiten i.S.
R,
Verfahrensabschnitten eingetreten wäre. Randnummer 34 3. Die im Hinblick auf das Gestattungsverfahren zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin betragen insgesamt 1.098,75 €. Randnummer 35 a) Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin haben insoweit eine weitere Geschäftsgebühr nach VV Nr. 2300 RVG aus 30.000,00 € in Ansatz gebracht in Höhe einer 2,0-fachen Gebühr; hieraus ergibt sich ein Betrag
1.726,00 €. Die Höhe der festgesetzten Gebühr ist nicht unbillig. Randnummer 36
20,00 €. Randnummer 38 IV. 1. Der im Entscheidungsausspruch enthaltene Gesamtbetrag in Höhe
5.237,08 € ergibt sich aus einer Zusammenfassung der Gebühren für die außergerichtliche Vertretung im Hauptsacheverfahren vor der Vergabekammer entsprechend der Ausführungen in Abschnitt B. II. der Gründe in Höhe
2.004,90 € (1.984,90 € zzgl. 20,00 €) und im Gestattungsverfahren entsprechend der Ausführungen in Abschnitt B. III. der Gründe in Höhe
1.098,75 € (1.078,75 € zzgl. 20,00 €) sowie entsprechend der nicht angegriffenen Teilfestsetzungen im Kostenfestsetzungsbeschluss der Gebühren für die gerichtliche Vertretung im Beschwerdeverfahren in Höhe
1.789,75 € (Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3200 RVG als 1,6-fache Gebühr i.H.v. zunächst 1.380,80 € abzgl. Anrechnung nach VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 RVG der Geschäftsgebühr nach VV Nr. 2300 RVG im Hauptsacheverfahren vor der Vergabekammer, bei Wertgebühren, wie hier, höchstens zum Betrage einer 0,75-fachen Gebühr, also 647,25 €, mithin 733,55 €; Terminsgebühr nach VV Nr. 3202 RVG als 1,2-fache Gebühr i.H.v. 1.035,60 € zzgl. VV Nr. 7002 RVG i.H.v. 20,00 €) und Auslagen in Höhe
343,68 € (Fahrtkosten Anwalt i.H.v. 91,43 €, Tage- u. Abwesenheitsgeld nach VV Nr. 7005 RVG i.H.v. 40,00 € und Fahrtkosten der Vertreter der Antragstellerin i.H.v. 212,25 €). Randnummer 39 2. Der Erstattungsbetrag ist nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO vom Eingang des Festsetzungsantrags zu verzinsen. Maßgeblich ist hier der aufrecht erhaltene Antrag. B. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 41 Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO. Der Senat bewertet das Interesse des Antragsgegners an einer antragsgemäßen Entscheidung mit 2.004,90 € (4.157,73 € abzgl. 20,00 € im Hinblick auf die Teilabhilfe abzgl. 2.132,83 €) und das Interesse der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit 1.726,00 € gemäß der Bezifferung des Antrags auf Festsetzung eines weiteren Erstattungsbetrags.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.