Satzungsbeschlusses Leitsatz 1. Das Tatbestandsmerkmal
2 Nr. 1 EEG 2009 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, wonach eine Freiflächenanlage zur Begründung
Anspruchs auf Einspeisevergütung "im Geltungsbereich eines Bebauungsplans i.S.
GB" errichtet worden sein muss, ist dahin auszulegen, dass für die zur Errichtung genutzte Fläche zum Zeitpunkt
Beginns der Errichtung bereits ein wirksam in Kraft getretener Bebauungsplan bestehen muss. (Rn.22)
2 Nr. 1 EEG 2009 auf diese Fallgestaltung kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. (Rn.35) Verfahrensgang vorgehend LG Halle (Saale),
Einzelrichters der 4. Zivilkammer
Landgerichts Halle abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten
Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil
Senats ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe A. Randnummer 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Einspeisevergütung nach § 32 EEG für den mit ihrer Fotovoltaikanlage in G. im Monat Juni 2012 erzeugten und in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom. Die Prozessparteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Vergütung nach den Regelungen
EEG 2009 in der am 31.12.2011 geltenden Fassung ( künftig: EEG 2009-3) oder nach dem EEG 2012 in der seit dem 01.01.2012 geltenden Fassung ( künftig: EEG 2012-1) zu bemessen ist. Randnummer 2 Die Klägerin beabsichtigte, auf einer Konversionsfläche – dem früheren Betriebsgelände eines Umspannwerks – in G. (O.) eine Freiflächen-Fotovoltaikanlage zu errichten. Das Grundstück ist trotz einer zwischenzeitlichen Sanierung noch immer als Altlastenverdachtsfläche behördlich erfasst. Randnummer 3 Im März 2011 beschloss die Gemeinde G. hinsichtlich dieser Fläche, belegen in der Gemarkung K., Flur 2, Flurstück 98/6 (eine 20.056 m 2 große Teilfläche
Grundstücks in der Z. Straße 96 in G.), die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Das Aufstellungsverfahren wurde durchgeführt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anlage K 4 (Verfahrensvermerke, GA Bd. I Bl. 37 f.) Bezug genommen. Der Entwurf wurde in der Zeit vom 14.
eingespeisten Stroms ein Bruttobetrag in Höhe von ... €. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 09.11.2012 die Zahlung einer Einspeisevergütung nach dem EEG vollständig ab (vgl. Anlage K 9, GA Bd. I Bl. 56 f.). Die Klägerin mahnte die Beklagte zur Zahlung der geforderten Vergütung mit einer Frist bis zum 20.12.2012; eine Zahlung erfolgte nicht. Randnummer 6 Im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem die Klägerin die Zahlung eines Vergütungsabschlags erreichen wollte (4 O 146/13 LG Halle), schlossen die Prozessparteien am 30.05.2013 einen Prozessvergleich, wonach sich die hiesige Beklagte verpflichtet hat, den von der hiesigen Klägerin mit der Fotovoltaikanlage in G. erzeugten und in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache zu einem Preis von 18,76 Ct./kWh zu vergüten und monatliche Abschläge zu zahlen. Die Zahlungen stehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Falle einer der Beklagten günstigen Entscheidung in der Hauptsache. Randnummer 7 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass der von ihr erzeugte und in das Netz der Beklagten eingespeiste Strom nach den Vergütungssätzen
EEG 2009-3 zu vergüten sei, weil hinsichtlich der Vergütungshöhe auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme abzustellen sei. Selbst wenn § 32 Abs. 3 S. 1 EEG 2009-3 nicht dahin auszulegen sei, dass die streitgegenständliche Fotovoltaikanlage bereits „im Geltungsbereichs
Bebauungsplanes“ errichtet worden wäre, sei der Anspruch in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift begründet. Äußerst hilfsweise bestehe zumindest ein Anspruch auf Einspeisevergütung zu den Vergütungssätzen
EEG 2012-1 in direkter oder entsprechender Anwendung. Randnummer 8 Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von ... € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2012 zu verurteilen. Randnummer 9 Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, hat die Auffassung vertreten, dass eine Vergütungspflicht weder nach dem EEG 2009 noch nach dem EEG 2012 bestehe; die Anlage erfülle einerseits nicht die Anforderungen
EEG 2009-3, weil ihre Errichtung vor dem Inkrafttreten
Bebauungsplanes erfolgte, andererseits sei das EEG 2012 nicht anwendbar, weil die Anlage bereits im Jahr 2011 in Betrieb genommen worden war. Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien
Rechtsstreits und wegen
Verlaufs
Verfahrens in erster Instanz, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Randnummer 11 Das Landgericht hat sich der Rechtsauffassung der Klägerin angeschlossen und der Klage – mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der Nebenforderungen – in voller Höhe stattgegeben. Randnummer 12 Die Beklagte hat gegen das ihr am 27.08.2014 zugestellte Urteil mit einem am 29.09.2014 (Montag) beim Oberlandesgericht vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung innerhalb der ihr bis zum 27.11.2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch begründet. Randnummer 13 Sie meint, dass es entgegen der Ansicht
Landgerichts für die Inanspruchnahme der Vergütung nach § 32 Abs. 2, Abs. 3 EEG 2009-3 erforderlich sei, dass die Fotovoltaikanlage auf einem Gebiet errichtet und in Betrieb genommen werde, für das ein Bebauungsplan bereits in Kraft getreten sei. Sie wiederholt und vertieft ihre Argumente für ihr Auslegungsergebnis der Norm. Der Klägerin stehe auch kein Vergütungsanspruch nach dem EEG 2012 zu, weil die Fotovoltaikanlage nicht nach, sondern bereits vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommen worden sei. Eine entsprechende Übergangsregelung existiere nicht; der Katalog
Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 unter Abänderung
erstinstanzlichen Urteils Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Sie verteidigt das Ergebnis
erstinstanzlichen Urteils und regt hilfsweise an, eine Stellungnahme der Clearingstelle EEG nach § 81 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2014 einzuholen. Anwendbar sei allein das EEG 2009-3, weil die Anlage vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommen worden sei. Die Höhe der Vergütung werde ebenfalls maßgeblich vom Inbetriebnahmezeitpunkt bestimmt. Dem gegenüber regele § 32 Abs. 3 EEG 2009-3 die Voraussetzungen für die Entstehung
Anspruchs dem Grunde nach. Die Klägerin meint insbesondere, dass es im Hinblick auf die Verschränkung von Zubauraten und dem Mechanismus zur Ermittlung der Höhe der Vergütung in den Degressionsvorschriften einen nicht zu rechtfertigenden Systembruch darstellte, eine Anlage vergütungstechnisch dem Jahr 2012 zuzuordnen und zubautechnisch dem Jahr 2011. Randnummer 20 Der Senat hat am 01.04.2015 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt
Sitzungsprotokolls
Senats vom selben Tage (vgl. GA Bd. II Bl. 207 f.) Bezug genommen. B. Randnummer 21 Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 22 Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Grund einen Anspruch auf Zahlung einer Einspeisevergütung nach dem EEG. Entgegen der Rechtsauffassung
Landgerichts legt der Senat das in § 32 EEG 2009 verwendete Tatbestandsmerkmal „im Geltungsbereich eines Bebauungsplans i.S.
GB“ dahin aus, dass der Bebauungsplan zum Zeitpunkt der Errichtung der Stromerzeugungsanlage bereits wirksam und in Kraft getreten sein muss. Randnummer 23 I. Auf den Streitfall ist das EEG 2009 in seiner bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung (EEG 2009-3) anzuwenden. Das ergibt sich aus § 100 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 lit. c) EEG 2014, welcher anordnet, dass für Strom aus Anlagen, die vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommen worden sind, grundsätzlich die Regelungen
EEG a.F. weiter gelten und insbesondere die Vorschriften der §§ 19, 20, 32, 33 EEG 2009-
2 EEG 2009-3 erfüllen und nicht auf einer Fläche errichtet wurden, für die ein Planfeststellungsverfahren i.S. von § 38 S. 1 BauGB durchgeführt worden ist – vom Vorliegen dieser Voraussetzungen gehen hier die Prozessparteien übereinstimmend und zu Recht aus –, darauf an, ob sie „im Geltungsbereich eines Bebauungsplans i.S.
GB“ „errichtet worden“ sind. Dieses Tatbestandsmerkmal ist auslegungsbedürftig. Randnummer 26
„Geltungsbereichs“ eine planbezogene und eine räumliche Komponente beinhaltet. Dem Wortlaut selbst ist eine Beschränkung auf eine der beiden Komponenten, insbesondere auf die von der Klägerin in Anspruch genommene rein flächenmäßige Aussage, nicht zu entnehmen. Im Zweifel ist daher auch dem planungsrechtlichen Aspekt Rechnung zu tragen mit der Folge, dass die Feststellung eines Geltungsbereichs die Feststellung
Wirksamwerdens bzw.
Inkrafttretens
Bebauungsplans voraussetzt. Randnummer 28 4. Entgegen der Auffassung der Klägerin und – ihr folgend –
Landgerichts ergibt sich aus dem Zweck der Regelung kein eindeutiger Hinweis auf den gesetzgeberischen Willen. Der Gesetzgeber hat in seiner Begründung
Gesetzesentwurfs als Ziele der o.g. Regelung – eine gleichgerichtete Zielstellung der ähnlichen Vorschrift in § 11 Abs. 3 EEG 2004 (vgl. BT-Drs. 15/2864, S. 44) aufgreifend – neben der Sicherstellung
Schutzes ökologisch sensibler Flächen vor allem eine hohe Akzeptanz der Bauvorhaben in der Bevölkerung benannt: Randnummer 29 „Hiermit soll sichergestellt werden, dass ökologisch sensible Flächen nicht überbaut werden und eine möglichst große Akzeptanz in der Bevölkerung vor Ort erreicht werden kann. Nummer 2 knüpft nunmehr richterweise an die Errichtung der Anlage und nicht mehr an deren Inbetriebnahme an, da die Begriffsbestimmung
5 an dieser Stelle nicht sinnvoll ist. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Randnummer 30 Das Planungserfordernis ermöglicht es der Bevölkerung, einerseits im Rahmen der Satzungsentscheidung der zuständigen Gebietskörperschaft über ihre gewählten Gemeinde- oder Stadträte und andererseits durch die vorgeschriebene Bürgerbeteiligung Einfluss zu nehmen. So kann die jeweilige Gemeinde die Gebiete bestimmen, auf denen die Anlagen errichtet werden sollen.“ (vgl. BT-Drs. 16/8148, S 59 li. Spalte unten u. re. Spalte oben ). Randnummer 31 Dieser Zweck wird zwar auch schon erreicht durch das Durchlaufen
Planaufstellungsverfahrens bis einschließlich zur Beschlussfassung im Stadtrat; er wird jedoch auch nicht verfehlt, sondern – im Gegenteil – erst recht erreicht, wenn man im Rahmen der Auslegung
2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 EEG 2009-3 auf einen wirksam gewordenen Bebauungsplan abstellt. Randnummer 32 5. Die Gesetzesgenese spricht gegen die vom Landgericht bevorzugte Auslegung und dafür, dass mit dem Tatbestandsmerkmal ein wirksamer Bebauungsplan zur Anspruchsvoraussetzung erhoben wird. Der Gesetzgeber hat bereits in § 11 Abs. 3 EEG 2004 als eine Anspruchsvoraussetzung für die Einspeisevergütung von Strom aus Freiflächen- Fotovoltaikanlagen deren Standort im Geltungsbereich eines Bebauungsplans i.S. von § 30 BauGB vorgesehen; er hat in der Regelung
EEG 2009 den Begriff „im Geltungsbereich …“ beibehalten, obwohl er die Regelung weiter differenziert und in den Fortentwicklungen auch zwischen den Stadien
Planaufstellungsverfahrens unterschieden hat. Dies zeigt sich vor allem in Abs. 3 Nr. 3, in welchem er auf den Zeitpunkt
Aufstellungsbeschlusses
Bebauungsplans abstellt, also auf einen dem Inkrafttreten vorgelagerten Zeitpunkt. Im Rahmen der Novellierung
EEG ab dem 01.01.2012 hat der Gesetzgeber sodann eine neuerliche Änderung
Wortlauts vorgenommen und nunmehr formuliert „im Geltungsbereich eines beschlossenen Bebauungsplans i.S.
GB“, wobei er den Beschluss in den nachfolgenden Ziffern als Aufstellungs- oder Änderungsbeschluss konkretisiert hat. Ungeachtet seiner Gesamtbewertung der Vorschriften als „unverändert“ hat er zur Begründung von § 32 Abs. 1 ausgeführt: Randnummer 33 „Aus Klarstellungs gründen wird bei Freiflächen nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 jedoch nicht mehr auf die Errichtung der Anlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans abgestellt, da dies erhebliche Rechtsunsicherheit geschaffen hat, insbesondere in den Fällen, in denen sich die Verkündung
Bebauungsplans verzögert hat.
wegen soll künftig auf den Satzungsbeschluss der Gemeinde über die Aufstellung oder Änderung
Bebauungsplans abgestellt werden.“ (vgl. BT-Drs. 17/6071, S. 76 re. Spalte Mitte – Unterstreichungen durch den Senat ). Randnummer 34 Danach ist eine Neuregelung vorgenommen worden, die nur künftig gelten soll und mit der „insbesondere“ das Problem gelöst werden sollte, dass zwischen der Beschlussfassung und der Verkündung
Satzungsbeschlusses eine ungewöhnlich lange Zeit („ verzögert “) verstreicht. Randnummer 35 6. Entscheidend ist aus Sicht
Senats neben dem Wortlaut das Ergebnis der systematischen Auslegung. Sowohl die Vorgängervorschrift als auch die auszulegende Norm nehmen Bezug auf den Begriff
Geltungsbereichs
Bebauungsplans „im Sinn von § 30 BauGB“. Als Bebauungsplan i.S. dieser Vorschrift
sog. Städteplanungsrechts gilt ausschließlich der in Kraft getretene Bebauungsplan. Dies erfordert nach § 10 Abs. 1 BauGB nicht nur den Satzungsbeschluss der Gemeinde, sondern nach Abs. 2 dieser Vorschrift auch deren Genehmigung durch den Landkreis und nach § 10 Abs. 3 BauGB
sen Bekanntmachung. Rechtsnormen, wie hier die Satzungsbestimmungen, werden erst wirksam durch ihre Bekanntgabe, durch die Entäußerung
Hoheitsträgers nach außen. Dabei handelt es sich nicht um eine unwichtige Förmlichkeit, sondern die Bekanntgabe ist ein wichtiger Bestandteil
Planaufstellungsverfahrens (vgl. BVerwG, Beschluss v. 29.07.2010, 4 BN 21/10, NVwZ 2010, 1567; auch Reidt in: Battis/ Krautzenberger/ Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 10 Rn. 30). Die hohe Bedeutung der Bekanntgabe
Satzungsbeschlusses zeigt sich nicht zuletzt in der Vorschrift
GB, wonach eine Heilung der fehlenden Bekanntgabe
Satzungsbeschlusses gerade nicht in Betracht kommt. Dem gegenüber kennt das BauGB zwar auch die zeitliche Vorverlagerung von Wirkungen eines Bebauungsplans (vgl. § 33 BauGB), benennt die Flächen insoweit jedoch ausdrücklich als „Gebiete, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist“, und nicht etwa als Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Dieser Unterscheidung war sich der Gesetzgeber auch bei der Abfassung
EEG 2009 bewusst, wie die Vorausführungen zeigen haben. Es widerspräche den Grundsätzen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, wenn derselbe Begriff bzw. dieselbe Wortgruppe trotz der Bezugnahme auf die Regelungen
BauGB unterschiedlich interpretiert werden würde. Randnummer 36 7. Soweit das Oberlandesgericht Koblenz in einem Verfahren
einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen seiner summarischen Prüfung
Verfügungsanspruchs die Erwägung angestellt hat, dass der Gesetzgeber
EEG eine Prüfung der Wirksamkeit
Bebauungsplanes durch den Netzbetreiber nicht vorgesehen habe und daher eine Anfechtbarkeit
Satzungsbeschlusses nicht maßgeblich sei (vgl. Urteil v. 23.01.2013, 5 U 1276/12, ZMR 2014, 583), ändert dies nichts daran, dass aus Sicht
Netzbetreibers, welcher zunächst die Berechtigung der Forderung
Anlagenbetreibers auf Einspeisevergütung zu prüfen hat, ein bekanntgegebener und dadurch in Kraft getretener Satzungsbeschluss eine höhere Transparenz und Rechtssicherheit bietet als ein noch interner, ggf. inzwischen erneut auf die Tagesordnung
Gemeinderats gesetzter oder im Genehmigungsverfahren nach § 10 Abs. 2 BauGB „stecken gebliebener“ Satzungsbeschluss. Randnummer 37 8. Da hier die vor
sen Inbetriebnahme am 23.12.2011 vorgenommene Errichtung
Anlagenkomplexes der Klägerin (noch) nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans erfolgte, sondern lediglich innerhalb eines Gebiets, für das ein Bebauungsplan zwar aufgestellt, aber noch nicht in Kraft getreten war, ist die Voraussetzung für einen Anspruch auf Einspeisevergütung nach den vorgenannten Vorschriften nicht gegeben. Randnummer 38 III. Entgegen der Rechtsauffassung der Clearingstelle EEG in ihrem Votum 2013/50 vom 03.12.2013 (vgl. auch Votum 2011/9 vom 05.10.2011 zur analogen Anwendung
3 EEG 2004 ) ist ein Vergütungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte auch nicht in analoger Anwendung
2 EEG 2009-3 gegeben. Denn Anhaltspunkte für eine planwidrige Gesetzeslücke bestehen im EEG 2009 nicht. Randnummer 39 Wie bereits ausgeführt, hat der Gesetzgeber im Wortlaut der Vorschriften der §§ 32 f. EEG 2009-3 ausdrücklich unterschieden zwischen den Phasen
Planaufstellungsverfahrens. Er hat eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Tatbestandsmerkmal in § 32 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2009-3 für die Begründung
Vergütungsanspruchs und der Regelung zur Fälligkeit
Vergütungsanspruchs in § 21 EEG 2009-3 dadurch beseitigt, dass er für die Anspruchsbegründung nicht mehr auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme, sondern auf den davor liegenden Zeitpunkt der Errichtung der Anlage abgestellt hat. Insoweit kommt dem Umstand, dass der Gesetzgeber selbst darin keine (maßgebliche) Gesetzesänderung sieht, eine zu vernachlässigende Bedeutung zu. Das Erfordernis eines wirksamen Bebauungsplans entspricht seinem Anliegen, nur in einem sehr stark eingeschränkten Maße die Nutzung von bisher unbebauten Flächen für die Errichtung von Freiflächen-Fotovoltaikanlagen zu fördern. Die Auslegung der Clearingstelle EEG führte dem gegenüber dazu, dem Gesetzgeber zu unterstellen, dass er auch Spekulationen von Investoren hinsichtlich der Ausgestaltung erst künftig wirksam werdender Bebauungspläne befördern wollte. Eine solche gesetzgeberische Intension vermag der Senat nicht zu erkennen. Anders, als offensichtlich in dem dem Votum der Clearingstelle EEG 2013/50 zugrunde liegenden Sachverhalt, könnten nachträgliche Änderungen
Satzungsbeschlusses nach seiner Aufstellung, aber vor seiner Genehmigung und Bekanntmachung (dort nach einer versäumten und später nachgeholten Anhörung) im Übrigen auch dazu führen, dass die bereits errichtete Anlage nicht mehr den endgültigen bauplanerischen Festlegungen entspricht bzw. dass der gemeindliche Willensbildungsprozess, welcher durch die Vorschrift
2 EEG 2009-3 geschützt werden soll, schon vor dem Abschluss
Planaufstellungsverfahrens beeinträchtigt wird. Randnummer 40 IV. Die Klageforderung ist auch sonst unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt, insbesondere kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg hilfsweise auf die Vorschriften der §§ 16, 32 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2012-1 stützen. Randnummer 41 1. Die Vergütungsvorschriften
EEG 2012 sind auf Einspeisungen von Strom, der in der Anlage der Klägerin erzeugt wird, nicht anwendbar, weil die Anlage vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommen wurde. Nach § 66 Abs. 1 S. 1 EEG 2012 gelten die Vorschriften über die Einspeisevergütung im EEG 2012 für solche Anlagen nur nach Maßgabe
EEG 2009, was nicht nur die Anspruchshöhe, sondern auch den Anspruchsgrund betrifft. Randnummer 42 2. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften kommt nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat umfassende, sehr konkrete Überleitungsvorschriften erlassen; für eine planwidrige Gesetzeslücke bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere hat der Gesetzgeber auch trotz der Neufassung
BT-Drs. 17/6071, S. 76 re. Spalte Mitte ) – von ihm erkannten Probleme keine Regelung getroffen, um in Fällen, wie dem vorliegenden, dem Anlagenbetreiber einen Anspruch auf Einspeisevergütung zu verschaffen. Ziel der EEG-Novellierung im Jahr 2012 war eine Förderung
Ausbaus der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien, nicht etwa auch eine über den Bestandsschutz hinausgehende Sicherung der bisher in Betrieb genommenen Anlagen. Randnummer 43 3. Der von der Klägerin angesprochene Widerspruch hinsichtlich eines Auseinanderfallens
Zeitpunkts der Berücksichtigung der Anlagen der Klägerin als Zubau und
Zeitpunkts der Inbetriebnahme besteht nicht, beide Ereignisse fielen in das Jahr 2011. C. Randnummer 44 Die Entscheidung über die Kosten
Rechtsstreits beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 45 Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO. Randnummer 46 Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war trotz einer entsprechenden Anregung der Klägerin nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
Revisionsgerichts erfordert.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.